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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
5 D 203/10
Datum
25. März 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Sachsen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Sachsen am 25. März 2011

5 D 203/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ab und bestätigt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beklagte landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes unterfällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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Ausfertigung Az.:   5 D 203/10 4 K 1311/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die vertreten durch den Vorstand - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Informationen nach dem IFG; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Klageverfahren hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
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2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 25. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2010 - 4 K 1311/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit 1 dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass     ihm     der      geltend    gemachte     Auskunftsanspruch       aus    dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - gegen die Antragsgegnerin nicht zusteht. 2 Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich- rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Antragsgegnerin ist danach nicht zu einer Auskunft verpflichtet, weil es sich bei ihr nicht um eine Behörde oder sonstige Einrichtung des Bundes handelt, sondern um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Tätigkeitsgebiet ist auf den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen beschränkt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG als landesunmittelbare
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3 Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Eine solche Festlegung ist erfolgt. Im Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der am 1. Juni 1997 in Kraft getreten ist, haben die Länder in Art. 1 Abs. 1 die Vereinbarung getroffen, dass die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, jeweils das Land führt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Die Antragsgegnerin hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung den Sitz in Dresden, so dass die Aufsicht beim Freistaat Sachsen liegt und nach § 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB IV, § 4 Abs. 1 SächsAGSGB        durch   das    Sächsische    Staatsministerium   für   Soziales  und Verbraucherschutz ausgeübt wird. 3 Allein daraus, dass in § 1 Abs. 3 IFG und § 3 Nr. 6 IFG Regelungen für Sozialversicherungsträger getroffen worden sind, folgt nicht die Anwendbarkeit des IFG auf sämtliche Träger der Sozialversicherung. Das IFG gilt dann für Sozialversicherungsträger,    wenn    sie   bundesunmittelbare    Körperschaften   des öffentlichen Rechts sind, was nach Art. 87 Abs. 2 GG auf soziale Versicherungsträger mit einem Zuständigkeitsbereich für mehr als drei Länder zutrifft. Solche bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nach dem IFG der Verpflichtung, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihnen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren (OVG NRW, Beschl. v. 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, juris). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50,00 € erhoben wird. 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden                                Düvelshaupt                          Döpelheuer
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4 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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