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Information

Aktenzeichen
8 A 3358/08
Datum
1. März 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3358/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält, aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 3357/08 und 8 A 2861/07 vom 1. März 2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3358/08 Datum:                   01.03.2011 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            8 A 3358/08 Tenor:                   Auf die Berufung des Klägers wird das Ur¬teil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 geändert und zur Klarstellung neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 31. Oktober 2006 ver-pflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 3. Juni 2006 die Angaben über Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt für die Haushalts-jahre 2004 und 2005 jeweils in der Form zu übermitteln, dass a) für jeden Antragsteller (anonymisiert) der ge¬samte Betrag der Direktzahlungen und b) gegliedert nach Bundesländern für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Direktzahlungen erhalten haben, jeweils der Name/die Be-triebsbezeichnung, das jeweilige Bundes-land und der gesamte Betrag der Direkt- zahlungen, soweit es sich bei den Empfän-gern um juristische Personen handelt, angegeben werden. Soweit es sich unter b) um sonstige Empfänger handelt, wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung des beizutreibenden Betrags ab¬wen¬den, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:                                                                                                      1 Der Kläger ist ein eingetragener Naturschutzverein. Er begehrt von der Beklagten Auskünfte über                  2 1 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt (hier: Direktzahlungen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005). Der Kläger bat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV, im     3 Folgenden auch: Ministerium) mit Schreiben vom 3. Juni 2006 u. a. um "Angabe der gewährten Direktzahlungen sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005, und zwar in der folgenden Form: 4 a. für jeden Antragsteller den gesamten Betrag der gewährten Beihilfen b. gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen erhalten haben, die Angabe des Namens/der Betriebsbezeichnung des jeweiligen Bundeslandes." Mit Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2006 lehnte das Ministerium das Auskunftsbegehren im                5 Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es über die begehrten Daten nicht verfügungsbefugt sei, da sie dem BMELV nur zum Zwecke der Weiterleitung an die EU-Kommission in Brüssel übermittelt würden. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, es komme          6 nicht darauf an, wer die Daten erhoben habe, sondern nur darauf, dass der Behörde kraft Gesetzes oder Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht zustehe. Das sei immer dann anzunehmen, wenn die Behörde mit den Daten in bestimmter Art und Weise verfahren solle, wie hier durch die Weiterleitung an die EU-Kommission. Der Gesetzgeber gehe ausdrücklich davon aus, dass mehrere Behörden gleichzeitig verfügungsberechtigt sein könnten. Dass BMELV könne sich auch nicht - wie im Ablehnungsbescheid geschehen - auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, da dies keinen Ablehnungsgrund darstelle. Im Übrigen entstehe der Verwaltungsaufwand auch nicht, da kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis betroffen sei. Die erbetenen Auskünfte seien in den beteiligten Kreisen ohnehin bekannt, da man die Verhältnisse der agrarischen Großbetriebe kenne. Jedenfalls sei kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung erkennbar, da bei Weitergabe keine Schädigung des Unternehmens, insbesondere nicht in wettbewerblicher Hinsicht, zu erwarten sei; es gebe keinen Wettbewerb um Subventionen, da die Vergabe nach festen Regeln erfolge. Schließlich gehe es um die Verwendung öffentlicher Gelder, an deren Verwendung der Steuerzahler ein Interesse habe. Das gelte insbesondere für Subventionen, die ohne Gegenleistung gewährt würden. Es handele sich jedenfalls in erheblichem Umfang um Umweltinformationen mit der Folge, dass es nicht    7 auf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Subventionsempfängers mit dem öffentlichen Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor betroffen sei und alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten. Der dabei jeweils gegebene mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 wies das BMELV den Widerspruch zurück. Zur                8 Begründung machte es erneut geltend, dass es nicht verfügungsbefugt sei, da die Daten der Länder zu den Direktzahlungen ihm nur zum Zwecke der Weiterleitung an die EU-Kommission vorlägen. Die Verfügungsbefugnis einer Behörde, die die Daten nicht selbst erhoben habe und die an sie lediglich zum Zwecke der Weiterleitung abgegeben worden seien, hänge von einer gesetzlichen Regelung oder einer Vereinbarung ab. Beide Gesichtspunkte führten hier nicht zu einer Verfügungsbefugnis. Aus der bloßen aktenmäßigen Ablage folge keine Verfügungsbefugnis. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die unzuständige Behörde u. U. weiteren Verwaltungsaufwand zu betreiben hätte, hier z. B. in Form einer Beteiligung von mehr als 250.000 Direktzahlungsempfängern in den Ländern. Ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Behörden habe nicht in der Absicht des IFG-Gesetzgebers gelegen. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da es sich nicht um Umweltinformationen handele.      9 Die Zahlungen stellten Marktordnungsmaßnahmen dar und hätten keinen Umweltbezug, auch keinen mittelbaren. Es handele sich um Instrumente der Marktsteuerung mit dem Ziel, Märkte und Preise zu stabilisieren und der Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Die Zahlungen dienten dem Ziel, die durch die Senkung institutioneller Preise entstehenden Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger auszugleichen, hätten aber keine umweltschützende Zielsetzung. Der Kläger hat am 28. November 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Wiederholung       10 und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht: Die Verfügungsbefugnis sei dem Ministerium stillschweigend durch die Übersendung der Daten eingeräumt worden. Maßgeblich sei, ob die Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung benötigt würden und auf Dauer überlassen worden seien. Das sei hier der Fall. Für die Einordnung der Daten als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht         11 2 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html erforderlich; ausreichend sei eine mögliche Auswirkung auf die Umwelt, was etwa bei Flächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Zahlungen offensichtlich sei. Der Kläger fügte seiner Klage ein "Kurzgutachten zur Umweltrelevanz der EU-Direktzahlungen an die Landwirtschaft" des Dipl.Ing. agr. N.     I.      von der Universität L.    bei. Der Kläger hat beantragt,                                                                                  12 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesministeriums für             13 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2006 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 3. Jun 2006 die Angaben über Direktzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 jeweils in der Form zu übermitte dass 14 a. für jeden Antragsteller der gesamte Betrag der gewährten Beihilfen und b. gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen erhalten haben, die Angabe des Namens/der Betriebsbezeichnung und des jeweiligen Bundeslandes angegeben werden.                                                                            15 Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt , dass mit dem unter a) angeführten Antrag nur           16 mitgeteilt werden sollte, welchen Betrag jeder nicht individualisierte Antragsteller erhalten habe. Insbesondere sei die Angabe des Namens bzw. der Firma nicht erforderlich. Der Name bzw. die Betriebsbezeichnung werde nur mit dem unter b) gestellten Antrag begehrt. Die Beklagte hat beantragt,                                                                                17 die Klage abzuweisen.                                                                        18 Sie hat die Gründe der angegriffenen Bescheide wiederholt und vertieft und darüber hinaus geltend          19 gemacht, dass sich ein Informationsanspruch weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz ergebe. Es handele sich schon nicht um eine amtliche Information, da dem BMELV keine Aufzeichnungen über die 20 Empfänger der höchsten Subventionen vorlägen. Im Übrigen fehle dem BMELV die erforderliche Verfügungsbefugnis; ihm komme nur eine Botenstellung zu. Auch aus EU-Recht sei keine gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis abzuleiten, da aus EU-Recht nichts für die innerstaatliche Aufgabenverteilung folge. Im Übrigen habe die Agrarministerkonferenz beschlossen, dass auch eine anonyme Liste der Empfänger nicht herausgegeben werden dürfe. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, weil keine Information über die Umwelt begehrt           20 werde. Der weite Begriff der Umweltinformation bedürfe der Eingrenzung durch das Erfordernis der umweltschützenden Intention. Auskünfte über Direktzahlungen hätten keinen hinreichenden Umweltinformationsgehalt, da sich allein aus der Höhe keine Aussage zur Umwelt entnehmen lasse. Die Direktzahlungen erfolgten allein im Interesse der Marktordnung und Einkommensstützung. Die             21 Möglichkeit, beim einzelnen Direktzahlungsempfänger die Einhaltung der cross-compliance-Bedingungen zu überprüfen und Verstöße entsprechend zu sanktionieren, mache aus dem Instrument Direktzahlungen noch keine umweltrelevante Maßnahme und Informationen darüber noch nicht zu Umweltinformationen. Aus der Höhe der im Jahre 2005 gewährten Betriebsprämie könnten keine Rückschlüsse aus der bewirtschafteten Fläche gezogen werden, da der Wert eines Zahlungsanspruches je Hektar zwischen 50,00 Euro und mehreren Tausend Euro schwanken könne. Rückschlüsse betreffend die bewirtschafteten Flächen oder die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen seien nicht möglich. So lasse sich aus der Höhe der Zahlungen gerade nicht entnehmen, ob diese ungekürzt oder wegen der Nichteinhaltung der cross-compliance-Vorschriften gekürzt gewährt worden seien. Schließlich könne selbst aus dem Umstand, dass ein Betrieb keine Mittel erhalte, nicht auf eine Nichteinhaltung von Umweltschutzbestimmungen geschlossen werden, da kein Zwang bestehe, die Subventionen in Anspruch zu nehmen. Mit anderen Worten hafte den begehrten Informationen lediglich der Aussagegehalt an, dass die Mittelgewährung grundsätzlich in einem Zusammenhang mit der Einhaltung oder der Nichteinhaltung umweltrelevanter Grundanforderungen stehe. Eine nähere Spezifikation des Zusammenhangs sei nicht möglich. Damit erschöpfe sich der Aussagegehalt der begehrten Informationen jedoch in einer dem Kläger ohnehin schon bekannten Information, so dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers zweifelhaft sei. Es müsse auch beachtet werden, dass die Informationen teilweise aus solchen Bundesländern übermittelt      22 worden seien, die keine Landes-Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben. Diesen Bundesländern sei es wichtig, dass ihre gesetzgeberische Entscheidung respektiert werde und die von ihnen übermittelten 3 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Informationen nicht frei zugänglich gemacht würden. Schließlich würde man unter Umgehung der in der Sache zuständigen Behörden der Länder bei Bejahung eines Auskunftsanspruches des Klägers ein "Behörden-Shopping" zulassen, was nach dem Gesetz gerade verhindert werden solle. Es würden die sachlichen Zuständigkeiten missachtet und überdies unnötiger Verwaltungsaufwand in erheblichem Ausmaß verursacht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.                                           23 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der gewährten                   24 Direktzahlungen für jeden Antragsteller für die Jahre 2004 und 2005. Der Anspruch ergebe sich aus § 3 UIG. Bei den nachgefragten Angaben handele es sich um Umweltinformationen, auch wenn sich die Förderungen in den Jahren 2004 und 2005 unterschieden. Hinsichtlich des Antrags zu 1 a) könne sich die Beklagte nicht auf Ablehnungsgründe berufen. Es gehe         25 weder um personenbezogene Daten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG noch um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, da der Kläger lediglich Informationen über die einzelnen Beträge, nicht aber über die einzelnen Betriebe bzw. die einzelnen Betriebsinhaber verlangt habe. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 b) begehrten Übermittlung der Angaben über Direktzahlungen sei          26 die Klage nur teilweise begründet. Auch insoweit erweise sich der Ablehnungsbescheid des Ministeriums als rechtswidrig; mangels Spruchreife stehe dem Kläger aber lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags zu. Der Anspruch ergebe sich ebenfalls aus § 3 Abs. 1 UIG. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass im Ministerium keine Aufstellung oder Liste mit den Namen der 20 Empfänger mit den höchsten Agrarbeihilfen je Bundesland vorhanden sei. Eine informationspflichtige Stelle verfüge vielmehr auch dann über die Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müsse. Die Sache sei aber nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil gegenwärtig nicht festgestellt werden könne, ob dem Informationsanspruch Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG und/oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstünden. Bei den natürlichen Personen einschließlich der Ein-Mann-GmbHs handele es sich um die Offenbarung personenbezogener Daten. Die mangelnde Spruchreife ergebe sich daraus, dass die Beklagte zunächst die Frage der Zustimmung der betroffenen Landwirte ermitteln müsse. Erst wenn feststehe, dass diese ihre Zustimmung verweigerten, komme es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Ähnliches gelte für das etwaige Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Bei der Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis. Denn derartige Zahlungen machten insbesondere bei den 20 höchstsubventionierten Betrieben je Bundesland einen erheblichen Teil der den Betrieben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus, die Einfluss auf die Kostenseite habe. Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung           27 eingelegt. 28 Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, das Ministerium sei hinsichtlich der begehrten Informationen verfügungsbefugt. Auch ein zu hoher Aufwand sei kein Ablehnungsgrund, weder nach dem Umweltinformations- noch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die begehrten Informationen seien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Es gehe nicht um Wettbewerb, sondern um die staatliche Steuerung eines bestimmten Wirtschaftssektors. Auch mittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen nicht vor. Mögliche Rückschlüsse auf differenzierte betriebliche Informationen seien ausgeschlossen, da der Kläger lediglich aggregierte Daten verlange. Im Übrigen sei auf die neuesten Entwicklungen in der Europäischen Transparenzinitiative hinzuweisen. Gemäß Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik seien Informationen über die Empfänger von Agrarsubventionen wie die hier begehrten - insbesondere die Namen/Firmenbezeichnungen sowie die Höhe der in einem Haushaltsjahr empfangenen Beträge - ab bestimmten Zeitpunkten (1. Januar 2007 oder später) zu veröffentlichen. Die genannten Vorschriften seien mit dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG) in nationales Recht umgesetzt worden. Zwar seien die genannten Regelungen wegen des zurückliegenden Zeitraums auf die hier streitigen Informationen nicht anwendbar; ihnen könne aber die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung nicht (mehr) bejaht werden könne. Hilfsweise falle jedenfalls die Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG zu Gunsten des Klägers          29 aus. Auf der Seite des öffentlichen Interesses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG seien das Transparenzgebot, der freie Meinungsaustausch und schließlich der Grundsatz der Haushaltsöffentlichkeit zu berücksichtigen. Diese Interessen überwögen ein etwaiges, hilfsweise 4 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html unterstelltes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Der Kläger beantragt,                                                                                     30 die Beklagte unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom         31 23. Oktober 2008 sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2006 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 3. Jun 2006 die Angaben über Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 jeweils in der Form zu übermitteln, dass 32 a. für jeden Antragsteller (anonym) der gesamte Betrag der Direktzahlungen und b. gegliedert nach Bundesländern für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Direktzahlungen erhalten haben, jeweils der Name/die Betriebsbezeichnung, das jeweilige Bundesland und der gesamte Betrag der Direktzahlungen angegeben werden.                                                                           33 Die Beklagte beantragt,                                                                                   34 die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom        35 23. Oktober 2008 insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, die begehrten Informationen stellten keine                    36 Umweltinformationen dar. Dies gelte insbesondere für den Antrag zu a), der sich auf eine anonyme Liste beschränke. Die Daten hätten keinen Aussagewert in Bezug auf Umweltfaktoren. Dass der unzumutbare Aufwand durchaus ein Ablehnungsgrund sei, ergebe sich unmittelbar aus                37 Erwägungsgrund 21 der UIG-Richtlinie ("soweit angemessen"). Der unzumutbare Aufwand ergebe sich hier aus dem Datenformat (csv-Datei), in dem das Ministerium die gewünschten Daten von den Ländern erhalte, und dem hiermit zusammenhängenden Erfordernis, die Daten zunächst in eine andere Datenbank einzulesen und nach den vom Kläger gewünschten Kriterien zu bearbeiten. Auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Es fehle an einer amtlichen Information. Jedenfalls fehle ihr - der Beklagten - die Verfügungsbefugnis, da allein die Bundesländer für die Durchführung der Direktzahlungen zuständig seien und ihr eine reine Botenstellung zukomme. Darüber hinaus liege ein Geschäftsgeheimnis vor. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung den Vorgang der Datenübermittlung         38 sowie das Erfordernis der Datenbearbeitung näher erläutert: Es gebe in Deutschland verschiedene Zahlstellen für die Zahlung von Agrarsubventionen aus dem EU-Agrarhaushalt; in den Jahren 2004 und 2005 seien es 19 bzw. 20 gewesen. Diese Zahlstellen stellten der Beklagten als sogenannte Koordinierungsstelle am Ende jedes Haushaltsjahres im Rahmen der Rechnungskontrolle die Buchführungsdaten jeweils auf einer CD - in Form einer sog. Kreuzchen- (oder X-)Liste - zur Weitergabe an die EG-Kommission zur Verfügung. Eine Kopie verbleibe zu Dokumentationszwecken im Archiv des BMELV. Die Einzelheiten seien jeweils in einer EG-Verordnung geregelt. Eine Kontrolle der materiellen Berechtigung der Zahlungen werde in Brüssel nicht vorgenommen. Dies geschehe erst in den folgenden zwei Jahren durch stichprobenartige Überprüfung bei den Zahlstellen. Die CDs würden bei der Beklagten ausschließlich darauf geprüft, ob sie überhaupt Daten im vorgeschriebenen Format enthielten. Um die vom Kläger gewünschten Daten zu ermitteln, müsse zunächst das csv-Format (comma separated          39 values) in eine Access-Datenbank transformiert werden. Für das Erstellen des erforderlichen Programms, das Einlesen der Daten und das Erstellen der Daten nach Haushaltslinien/Subventionsarten benötige man voraussichtlich einige Tage Arbeitszeit. Ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand entstehe bei der Ermittlung der vom Kläger gewünschten Gesamtsummen deshalb, weil die einzelnen Betriebe zum Teil unter unterschiedlichen Betriebsnummern in den verschiedenen Bundesländern oder bei den verschiedenen Subventionsarten geführt würden. Darüber hinaus ergäben sich daraus Schwierigkeiten, dass die Datensätze keine Differenzierung zwischen    40 natürlichen und juristischen Personen enthielten. Auch aus den Namen der Empfänger sei grundsätzlich nicht erkennbar, ob es sich um eine juristische oder eine natürliche Person handele. Dies hänge damit zusammen, dass in den vom Klageantrag erfassten Haushaltsjahren die Empfänger nicht immer hinreichend vollständige Angaben gemacht hätten, zum Teil hätten auch die Zahlstellen die Listen nicht immer genau geführt. Damals sei die Unterscheidung auch nicht notwendig gewesen. Erst im Hinblick auf die spätere Veröffentlichungspflicht und das EuGH-Urteil vom 9. November 2010 (C-92/09 und C 93/09) 5 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html werde es jetzt erforderlich, genau zu differenzieren. Deshalb müssten die Daten von Hand überprüft werden, um dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Der Kläger hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es bei der Ermittlung der nach     41 Klageantrag zu a) erbetenen Daten zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nicht erforderlich sei, Gesamtsummen zu bilden, wenn ein Betrieb unter unterschiedlichen Betriebsnummern Agrarsubventionszahlungen erhalten habe. Der Senat hatte im Hinblick auf die beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren C-92/09 und           42 C-93/09 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren nach Ergehen des Urteils vom 9. November 2010 wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der           43 Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe:                                                                                         44 A. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg.               45 Die Berufung des Klägers richtet sich mangels Beschwer nicht gegen die Stattgabe in Bezug auf seinen         46 Antrag zu a). Soweit sein Antrag zu b) Informationen über Agrarsubventionen betrifft, die an natürliche Personen gezahlt wurden, bleibt es bei dem Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts, da die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Soweit es sich bei den Zahlungsempfängern um juristische Personen handelt, hat das Verwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Informationsanspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) ergibt, da es sich bei den fraglichen Informationen um Umweltinformationen handelt (I.). Kein anderes Ergebnis ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes (II.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen              47 über Direktzahlungen an diejenigen 20 Empfänger, die in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 in jedem Bundesland die höchsten Zahlungen erhalten haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (1). Das Ministerium ist eine informationspflichtige Stelle, die über die fraglichen Informationen verfügt (2). Die Beklagte kann dem Anspruch auch weder die Vertraulichkeit der Daten noch einen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand entgegen halten (3). Soweit es sich bei den Zahlungsempfängern um natürliche Personen handelt, kommt allerdings der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG in Betracht (Schutz personenbezogener Daten); insoweit ist die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (4). Soweit es sich bei den Zahlungsempfängern um juristische Personen handelt, liegen keine Ablehnungsgründe vor, so dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend seinem Antrag zu b) Name/Betriebsbezeichnung, Jahressumme und das jeweilige Bundesland für diejenigen 20 Subventionsempfänger zu benennen, die jeweils die höchsten Direktzahlungen erhalten haben (5). 1. Bei den vom Kläger gewünschten Angaben über Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt handelt              48 es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformationen ist - insbesondere nach der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes - weit auszulegen (a). Hiervon ausgehend sind Informationen über Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt regelmäßig Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG, insbesondere nach der Agrarreform 2005 auch solche nach § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG (b). a) § 2 Abs. 3 UIG in der aktuellen Fassung lautet:                                                           49 "Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über                     50 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und          51 natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen   52 und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der 6 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die                                                                          53 a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2            54 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen                     55 gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;..." Demgegenüber hatte § 3 Abs. 2 UIG a.F. (Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994, BGBl. I, 1490; i.d.F.          56 der Bekanntmachung vom 23. August 2001, BGBl. I, 2218) folgenden Wortlaut: "Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern            57 vorliegenden Daten über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen           58 Lebensräume, 2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen,           59 oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und 3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich                               60 verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz." Die Neufassung erfolgte durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur                 61 Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I, 3704). Der Gesetzgeber wollte sich bei dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 UIG (Begriff der Umweltinformation) ausdrücklich eng an die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) anlehnen, deren Begriffsbestimmung gegenüber der ursprünglichen Fassung in der Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 (ABl. L 158, 56) "umfassender definiert" sei. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.                                                                 62 Die EU-Kommission hatte dies mit den Versuchen der Mitgliedstaaten begründet, den Begriff einengend               63 auszulegen: Zwar habe bereits die Richtlinie 90/313/EWG eine weit gefasste Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt" enthalten, doch scheine aufgrund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. KOM (2000) 402 endgültig, S. 10.                                                                    64 Dass die Richtlinie 2003/4/EG von einem weiteren Begriffsverständnis ausgeht, zeigt sich auch an deren            65 Erwägungsgrund Nr. 1, wonach der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztlich den Umweltschutz zu verbessern, sowie insbesondere an Erwägungsgrund Nr. 10, wonach die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahingehend präzisiert werden sollte, "dass Informationen jeder Form (...) erfasst werden...". In Übereinstimmung mit diesem weiten Begriffsverständnis ist auch der Begriff der Umweltinformationen             66 i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG Berlin-Bbg., Urteil 67 vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris Rn. 44; Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrec Teil II Nr. 3, Stand: März 2010, § 2 UIG Rn. 31; vgl. auch bereits zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.: BVerwG, Urtei vom 25. März 1999 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 27. Schon in Bezug auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG a.F. (Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser                        68 Umweltbereiche) hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass nicht unterschieden wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen. Diese Auffassung hat es für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG n.F. wiederholt. Das Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie(n) gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden 7 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Informationen in der Sache untauglich. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223 = juris Rn. 13 (zu § 2           69 Abs. 3 Nr. 3a UIG n.F.); BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn (zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.). Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit                    70 verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein. Reidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 44; Fluck/ Theuer, Informationsfreiheitsrecht,                 71 Loseblattkommentar, Stand: Mai 2010, Teil A III, § 2 UIG Rn. 311 f. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien               72 der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt. Reidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 45; Fluck/ Theuer, a. a. O., § 2 UIG Rn. 335; Schomerus/       73 Schrader/Wagner, UIG, Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 3 UIG a.F. Rn. 136. Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue                      74 Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören. Vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 C316/01 (Glawischnig) -, juris Rn. 25 (zur Richtlinie        75 90/313/EWG); Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 14. Oktober 2010 im Verfahren C-524/ (Ville de Lyon), juris Rn. 29, und im Verfahren C-266/09 (Stichting Natuur en Milieu), juris Rn. 44. Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im                    76 Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar; dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, NVwZ 2010, 189 = juris Rn. 32.                   77 Umweltinformationen können auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen.                              78 OVG Rh. -Pf., Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351 = juris Rn. 34 ff.;           79 Reidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 43. b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vom Kläger erbetenen Informationen über Direktzahlungen               80 aus dem EU-Agrarhaushalt um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG und - soweit das Haushaltsjahr 2005 betroffen ist - (auch) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG. So auch die ganz überwiegende Auffassung in Rspr. und Literatur (teilweise ohne nähere               81 Differenzierung), vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 16 B 539/09 -, juris Rn. 61; VG Schl.-H., Urteil vom 29. November 2007 12 A 37/06 -, juris Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 20 13 K 1173/07 -, ZUR 2008, 600 = juris Rn. 28; Reidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 44 und 45; Schome Schrader/ Wagner, a. a. O., § 3 UIG a.F. Rn. 136; Schmidt/Würn, NuR 2008, 770 (771). Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind die Direktzahlungen, die in den vom Klageantrag erfassten                   82 Haushaltsjahren (2004 und 2005) von den sogenannten Zahlstellen bestimmten Empfängern auf deren Antrag hin im Rahmen der europäischen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aus dem EU-Agrarhaushalt geleistet worden sind (aa). Ausgehend von den Wirkungen und dem Zweck derartiger Zahlungen besteht jedenfalls ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG. Die Zahlungen wirken sich wahrscheinlich auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandteile aus (bb). aa) Im vorliegenden Verfahren geht es um sogenannte Direktzahlungen, die im Rahmen der GAP aus                     83 dem EU-Agrarhaushalt geleistet worden sind. 8 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html Vgl. hierzu Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer         84 Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160, 1) sowie Verordnung (EG) des Rates Nr. 1257/99 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, 80). Die GAP ist die einzige ausschließlich auf Unionsebene geführte Politik; sie macht knapp die Hälfte des       85 gesamten EU-Haushalts aus. Der nachfolgende Überblick über die Entwicklung der GAP zeigt, dass sie von Anfang an maßgeblich die Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft mitbestimmt und sich dadurch - mittelbar - auf die Umweltbestandteile i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausgewirkt hat. U.a. wegen dieser Umweltauswirkungen kam es ab 2005 zu einer grundlegenden Reform der GAP; spätestens seitdem verfolgt die GAP mit den sog. cross-compliance-Regelungen auch gezielt Umweltschutzzwecke. Die mit der Reform der GAP ab 2005 verfolgten Umweltziele belegen, dass die Agrarsubventionen sich bereits zuvor - zum Teil negativ - auf die Umwelt ausgewirkt haben, auch wenn überwiegend der Einfluss auf die Umwelt noch nicht bewusst berücksichtigt wurde. Die bereits im EWG-Vertrag von 1957 vor dem Hintergrund der damaligen Versorgungslage formulierten            86 Ziele der GAP sind auch durch den Lissabon-Vertrag unverändert geblieben und beanspruchen weiterhin Gültigkeit. Die GAP soll die Produktivität der Landwirtschaft steigern, auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten, die Märkte stabilisieren, die Versorgung sicherstellen und für angemessene Verbraucherpreise sorgen (vgl. Art. 33 EGV, entspricht jetzt Art. 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEU-Vertrag). Die Gemeinschaftsorgane verfolgen bei der Gestaltung der GAP aber über die vorgenannten Ziele hinaus regelmäßig weitere Ziele der Gemeinschaft, etwa den Verbraucherschutz, die Gesundheit sowie den Umweltschutz; gerade zur Umweltschutzpolitik der EU weist die GAP besonders enge Bezüge auf. Bittner, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 33 EGV Rn. 2, 3; Art. 37 EGV   87 Rn. 17 mit zahlreichen Beispielen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2002 C336/00 -, juris Leitsatz 1 (zur Förderung umweltfreundlicherer Produktionsformen). Während in den 1950er Jahren wegen der damaligen Ernährungssituation die Versorgungssicherheit im             88 Vordergrund stand, verlagerte sich das Schwergewicht ab 2000 auf die Entwicklung des ländlichen Raums unter Einbeziehung umwelt-, regional- und sozialpolitischer Gesichtspunkte. Kopp, in: Streinz, EUV/EGV. Kommentar, 2003, Art. 33 EGV Rn. 9; Bittner, a. a. O., Art. 33 EGV 89 Rn. 6. Hakenberg, Europarecht, 5. Auflage 2010, S. 147 ff. Bereits durch die Agrarreform von 1992 erfolgte ein grundlegender Systemwechsel in der GAP. Der               90 Agrarrat beschloss, für die wichtigsten Erzeugnisse die bisherige Preisstützung durch staatliche Ankaufsgarantien, Prämien oder Erzeugerbeihilfen schrittweise zu reduzieren und durch an die Produktion gekoppelte direkte Einkommensbeihilfen (Hektarbeihilfen, Tierprämien) zu ersetzen. Mit den Luxemburger Agrarratsbeschlüssen vom Juni 2003 erfolgte nochmals eine umfassende Neuausrichtung. Kernelemente dieser ab 2005 umgesetzten Reform waren: 91 Produktionsunabhängige einzelbetriebliche Zahlungen (sogen. Entkopplung; Einführung der Betriebsprämie) mit der Folge, dass die Landwirte in ihrer Entscheidung, was sie produzieren wollten, freier wurden (keine Förderungsbeschränkung mehr auf bestimmte Produkte wie etwa Winterweizen oder Raps); Verknüpfung der Zahlungen mit der Einhaltung bestimmter Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitsstandards; insbesondere Pflicht zur Erhaltung der bewirtschafteten Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ("cross compliance"); keine Abhängigkeit der Höhe der Direktzahlungen von der aktuellen Produktionsstruktur, vielmehr Orientierung an den in der Vergangenheit während einer Referenzperiode empfangenen Zahlungen; Kürzung der Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe um bis zu 5 % und Umschichtung der daraus gewonnenen Mittel zur Finanzierung einer verstärkten Förderung des ländlichen Raums ("Modulation"). Vgl. VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für          92 Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelunge Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung - näher bezeichneter - Verordnungen, ABl. L 2 1; ausführlich zu der Reform, die in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I, 1763) umgesetzt worden ist: Busse, in: Schulze/Zuleeg/ Kadelbach (Hrsg.), Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 25 (Agrarrecht) Rn. 104 ff. Der enge Bezug zur europäischen Umweltpolitik wird im Kommissionsvorschlag für die neue Verordnung            93 9 von 22
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_3358_08urteil20110301.html deutlich, in dem es ausdrücklich heißt: "Die Kommission wird überprüfen, wieweit die ländliche Entwicklungspolitik einen Beitrag zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Biodiversität und die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EC (i.e. die Habitat-Richtlinie) leistet." KOM(2003) 23 endg., S. 14.                                                                     94 Dementsprechend hebt die Kommission in ihrer Presseerklärung vom 22. Januar 2003 hervor, dass die            95 "umweltschädlichen Anreize" der früheren Agrarpolitik im Rahmen der Reform beseitigt werden sollen und nachhaltigere landwirtschaftliche Produktionsweisen noch stärker gefördert werden sollen. http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction (IP/03/99).                                         96 Gegenwärtig ist eine intensive Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung der GAP im Gange. Die            97 Kommission hat in ihrer Mitteilung "Die GAP bis 2010: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die zukünftigen Herausforderungen" hierzu dargelegt, dass die GAP künftig (noch) stärker Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einbeziehen will (ökologische Zielsetzung). Wörtlich heißt es: "Eine Einstellung der öffentlichen Förderung würde zu einer stärkeren Konzentration der                      98 landwirtschaftlichen Erzeugung in einigen Gebieten mit besonders günstigen Bedingungen und intensiveren landwirtschaftlicheren Praktiken führen, während die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete von Marginalisierung und Landaufgabe bedroht wären. Solche Entwicklungen hätten zunehmende Umweltbelastungen und die Verschlechterung von wertvollen Lebensräumen zur Folge mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einschließlich einer irreversiblen Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials in Europa." KOM(2010) 672 endg., S. 4 f.                                                                   99 Unterschieden wird zwischen marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (sog. 1. Säule der GAP)             100 und Mitteln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (sog. 2. Säule der EU-Agrarpolitik). Die Ausgaben der beiden Säulen werden aus zwei Fonds finanziert, für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209,1) ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen wurde und die Teil des Gesamthaushaltsplans der EU sind: Der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert die Direktzahlungen an die Landwirte, Ausfuhrerstattungen und Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, veterinär- und phytosanitäre Maßnahmen sowie Ausgaben für die Fischereimärkte. Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt im Wege der Kofinanzierung die Förderprogramme der Mitgliedstaaten, die dazu eigene Finanzmittel einsetzen müssen. Die Zuweisung und Verausgabung der Finanzmittel für die GAP erfolgen in einer sog. geteilten                101 Mittelverwaltung. Für die Durchführung der GAP und damit auch für die an die Begünstigten zu leistenden Zahlungen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die von den Zahlstellen getätigten Ausgaben erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten im Nachhinein. Vgl. Bittner, a. a. O., Art. 34 EGV Rn. 79 ff.; Busse, a. a. O., § 25 (Agrarrecht) Rn. 49 ff. 102 bb) Aus dem vorstehenden Überblick über Entwicklung, Mittel und Ziele der EU-Agrarpolitik folgt, dass       103 Informationen über die aus dem EU-Agrarhaushalt durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten gewährten Agrarsubventionen Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG sind. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Agrarreformen des Jahres 2005 ergibt sich dies ohne weiteres aus § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG, weil sämtliche derartigen Zahlungen - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt haben - zumindest auch den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Ob und hinsichtlich welcher Fördermaßnahmen eine derartige Zwecksetzung auch schon für davor liegende Zeiträume auf die sich das hier streitbefangene Auskunftsbegehren zum Teil auch bezieht existierte, bedarf hier keiner Klärung. Insoweit sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG erfüllt. Informationen über Agrarsubventionen sind Umweltinformationen, weil ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang zwischen gewährten Agrarsubventionen und dem Zustand von Umweltbestandteilen objektiv auch dann besteht, wenn die Umweltauswirkungen subjektiv nicht bezweckt oder - bei negativen Auswirkungen - nicht oder nicht so bedacht worden sind. Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt haben deshalb Auswirkungen auf die Umwelt, weil letztlich                104 sämtliche Zahlungen an bestimmte landwirtschaftliche Aktivitäten anknüpfen. Gerade Landwirte, die mit den Fördermaßnahmen unterstützt werden sollen, übernehmen als hauptsächliche Landnutzer eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Natur und Umwelt, denn sie bewirtschaften und pflegen 10 von 22
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