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Information

Aktenzeichen
12 B 69.07
Datum
27. Januar 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 69.07 VG 2 A 136.05 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache

Verkündet am 27. Januar 2011 Kirchner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Klägers, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten, bevollmächtigt:

g e g e n

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger,

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2011 durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und Dr. Marenbach, die ehrenamtliche Richterin Böttcher sowie den ehrenamtlichen Richter Bork für Recht erkannt:

A uf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zugang zu den im aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/9 und der Beklagte zu 2/9.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) gestützten Anspruch des Klägers auf Einsicht in den vollständigen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz sowie auf Auskunft über den Aktenplan der Behörde. Entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung enthält der Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz u.a. Angaben zur Beschreibung des Arbeitsgebietes, der Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle, zum Namen des Stelleninhabers sowie dessen Funktion und Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Justiz, ihm eine aktuelle Datei des Geschäftsverteilungsplans zu übersenden. Nachdem ihm die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 16. Juni 2005 zunächst mitgeteilt hatte, dass sich der Geschäftsverteilungsplan noch in Überarbeitung befinde, erhob er am 18. Oktober 2005 (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag, den

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Beklagten zu verpflichten, ihm Einsicht in den Geschäftsverteilungs- und Aktenplan zu ermöglichen und ihm eine Kopie der Pläne in elektronischer Form zu übermitteln. Zur Begründung verwies er darauf, dass er mit seinem Einsichtsbegehren nicht lediglich private Interessen verfolge; inwieweit sich aus der Einsicht eine parlamentarische Eingabe ergeben werde, sei derzeit noch offen, aber nicht ausgeschlossen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens stellte der Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung des aktuellen Geschäftsverteilungsplans der Senatsverwaltung für Justiz (Stand: 1. März 2007) - ohne Angaben zur Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens, zur Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle und der Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe des Stelleninhabers - sowie den Generalaktenplan der Senatsverwaltung (Stand: Juni 1974) in Papierform und als pdf-Datei zur Verfügung. Hinsichtlich der übersandten Unterlagen haben die Beteiligten den Rechtsstreit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine weitergehende Übersendung lehnte der Beklagte unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten ab.

Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat der Kläger sein Begehren auf Zugang zu den vollständigen Angaben des Geschäftsverteilungsplans weiterverfolgt und darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten begehrt, den Generalaktenplan um die in dem Datenverwaltungssystem der Senatsverwaltung erfassten Untergruppen zu ergänzen. Mit Urteil vom 12. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den im aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle stehe dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Der Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz sei als Teil des Vorgangs zur verwaltungsinternen Organisationsstruktur eine Akte im Sinne des Gesetzes. Auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Bei den streitbefangenen Angaben handele es

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sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne der auch hier heranzuziehenden Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie enthielten keine Aussagen über die Person des auf dem Arbeitsgebiet oder dem Dienstposten tätigen Beamten, Angestellten oder Arbeiters, sondern beträfen allein die Zuordnung des Arbeitsgebietes bzw. Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe sowie die Zuordnung einer bestimmten haushaltsrechtlichen Planstelle. Daran ändere auch der räumliche Zusammenhang zwischen diesen Angaben und dem aufgeführten Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug habe insoweit allenfalls die Angabe, dass der betreffende Beschäftigte auf dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet verwendet werde und ihm die dort anfallenden Tätigkeiten übertragen seien. Diese Angaben seien vorliegend nicht streitbefangen.

Soweit sich der Antrag des Klägers auf die Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers beziehe, sei das Verpflichtungsbegehren dagegen unbegründet. Hinsichtlich der bei der Senatsverwaltung für Justiz beschäftigten Beamten und Richter stünden dem Informationsanspruch auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten entgegen. Bei der Angabe der Besoldungsgruppe handele es sich um Personalaktendaten der betreffenden Beamten und Richter. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts und des Landesbeamtengesetzes dürften Auskünfte aus der Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordere. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der beschäftigten Angestellten und Arbeiter bestehe zwar keine vorrangige bundesrechtliche Geheimhaltungspflicht, es liege jedoch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln vor. Bei den Angaben über die Vergütungs- und Lohngruppe handele es sich gleichfalls um schutzwürdige personenbezogene Personalaktendaten. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg berufen. Mit Blick auf die für Beamte und Richter geltenden Vorschriften bestehe kein Grund, die Vertraulichkeit und Schutzwürdigkeit von Personalaktendaten von Angestellten und Arbeitern unterschiedlich zu beurteilen. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ergänzung des ihm bereits übersandten Generalaktenplans zu. Dabei könne dahinstehen, ob in dem von der Senatsverwal-

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tung verwendeten Datenerfassungssystem weitere Untergruppen erfasst seien und ob die gesetzlich normierte Pflicht zur Führung von Aktenverzeichnissen subjektive Rechte des Einzelnen begründe. Denn mit der Übersendung des Generalaktenplans habe der Beklagte den Informationsanspruch des Klägers erfüllt. Aus den detaillierten und umfänglichen Gliederungen dieses Planes ergebe sich hinreichend deutlich, zu welchen Zwecken bei der Senatsverwaltung für Justiz Akten geführt würden; einer Ergänzung um weitere Untergruppen bedürfe es nicht.

Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen des Klägers und des Beklagten.

Der Kläger wendet sich gegen eine seiner Ansicht nach zu weitgehende Einschränkung seines Informationsanspruchs. Bei den Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers handele es sich nicht um individuelle personenbezogene Angaben zu Gehalts- oder Lohnhöhen, sondern um Angaben zur Vergütung von einzelnen Stellen bzw. Aufgabengebieten der öffentlichen Verwaltung. Da die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe lediglich einer von mehreren Faktoren bei der konkreten Einkommensberechnung sei, seien Auskünfte über das individuelle Einkommen einzelner Stelleninhaber nicht Gegenstand des Einsichtsbegehrens. Ebenso wenig gehe es um eine Auskunft aus Personalakten. Die streitigen Angaben befänden sich allesamt außerhalb der Personalakten der Behörde. Dass sie auch Teil der Personalakte seien, könne nicht dazu führen, dass Auskunft über die Personalkostenverteilung einer Behörde mit dem Hinweis auf den besonderen Schutz von Personalaktendaten verweigert werde. Die Frage, wie ein bestimmtes Fachgebiet oder ein Aufgabenbereich der Behörde hinsichtlich der Personalkosten ausgestattet sei, greife in keiner Weise in Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Vielmehr stelle es einen politischen Entscheidungsprozess dar, wie durch ein bestimmtes Personalkostenvolumen Schwerpunkte in der administrativen Tätigkeit gesetzt würden; diese Schwerpunktsetzung müsse auch für den Bürger transparent und nachvollziehbar sein. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die betroffenen Mitarbeiter Einwendungen gegen die Veröffentlichung der Gehaltsstufen ihres Fachgebiets erhoben hätten.

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Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers durch die bloße Übersendung des bundeseinheitlichen Generalaktenplans von 1974 erfüllt sei. Die angegriffene Entscheidung verkürze in unzulässiger Weise die Verpflichtung des Beklagten, die in § 17 Abs. 5 IFG Bln genannten Verzeichnisse zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Der übersandte Generalaktenplan gebe lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die Aktenordnung, lasse jedoch nicht erkennen, wie diese konkret durch die Senatsverwaltung umgesetzt werde. Soweit die schriftliche Aktenordnung nach den Angaben der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren durch das aktuell in der Senatsverwaltung verwendete Datenerfassungssystem JAM ersetzt worden sei, sei der Beklagte verpflichtet, hierüber ergänzend Auskunft zu erteilen.

Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zugang zu dem weiteren Inhalt des aktuellen Geschäftsverteilungsplans der Senatsverwaltung für Justiz (Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers) zu gewähren und den Generalaktenplan um die im aktuellen System erfassten Untergruppen zu ergänzen, 2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 2. unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass es sich auch bei den im Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Angaben zur Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art und Wertigkeit der zugeordneten Stelle um schutzwürdige personenbezogene Daten handele, deren Offenbarung der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegenstehe. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei umfassend zu verstehen und erfasse auch Daten, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zuließen oder bei denen ein unmittelbarer Bezug zu einer Person hergestellt werden kön-

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ne. Dies sei vorliegend der Fall. Die streitigen Angaben seien zwar für sich genommen sachbezogene, d.h. auf den betreffenden Dienstposten bzw. das Arbeitsgebiet gerichtete Daten. Im Kontext des Geschäftsverteilungsplans komme ihnen jedoch wegen der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Namen des Stelleninhabers Personenbezug zu. Aus den Angaben zur Bewertung des Dienstpostens könne auf die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe sowie die berufliche Qualifikation und Vorbildung des betroffenen Stelleninhabers geschlossen werden, da Dienstposten regelmäßig durch Beschäftigte besetzt seien, die tatsächlich einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe angehörten. Nichts anderes gelte für die Zuordnung einer haushaltsrechtlichen Planstelle. Angaben zur Stellenbewertung und Geschäftsverteilung würden dementsprechend in der dienstrechtlichen Praxis der Berliner Verwaltung ausdrücklich als personenbezogene Daten behandelt. Dem Informationsinteresse des Klägers stünden danach die grundrechtlich geschützten Rechte der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Der Senat konnte trotz der vom Kläger gerügten Besetzung der Richterbank über die Berufungen verhandeln und entscheiden. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Januar 2011, der "2. Ablehnungsantrag" des Klägers vom 17. September 2010 sei nicht beachtet worden, trifft nicht zu. Soweit der Kläger die beteiligten Berufsrichter mit Schriftsatz vom 17. September 2010 nach Vorlage der zu seinem Ablehnungsgesuch abgegebenen dienstlichen Äußerungen erneut abgelehnt hat, sind seine Einwände bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen, mit dem sein Ablehnungsantrag zurückgewiesen worden ist. Für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag war daher kein Raum.

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II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den im aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der zugeordneten Stelle zu gewähren (1). Die Berufung des Klägers hat dagegen teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz ausgewiesenen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht insoweit zwar kein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu, der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (2.). In Bezug auf die begehrte Ergänzung des Generalaktenplans ist die Berufung des Klägers unbegründet (3.).

  1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger über die ihm bereits erstinstanzlich zur Verfügung gestellte Fassung hinaus - auch ein Anspruch auf Einsicht in die im Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthaltenen Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der zugeordneten Stelle zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten kann sich der Beklagte insoweit nicht mit Erfolg berufen.

a) Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358). Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die beklagte Senatsverwaltung für Justiz gehört unstreitig zu den anspruchsverpflichteten Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Bei dem Geschäftsverteilungsplan handelt es sich auch um eine Akte im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 IFG Bln.

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b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der danach grundsätzlich gegebene Informationsanspruch des Klägers nicht nach § 6 Abs. 1 IFG Bln wegen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Nach der genannten Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Auskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

Der Senat lässt offen, ob es sich bei den in Rede stehenden Angaben um personenbezogene Daten im Sinne des Ausschlussgrundes handelt. Zwar weisen die Bewertung von Arbeitsgebieten/Dienstposten und die Zuordnung der vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachten Stellen als organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn grundsätzlich keinen unmittelbaren Bezug zu einzelnen Beschäftigten auf (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - NVwZ 1991, 375; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 - NVwZ 1992, 573). Im Zusammenhang mit den weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan, insbesondere dem Namen des Stelleninhabers, könnte den Angaben jedoch insoweit Personenbezug zukommen, als es um den Einsatz auf dem einer bestimmten Planstelle zugeordneten Arbeitsgebiet/Dienstposten und damit mögliche Rückschlüsse auf die erforderliche Qualifikation und Besoldung bzw. Vergütung des Stelleninhabers geht. Auch Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren natürlichen Person sind grundsätzlich personenbezogene Daten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes). Ob danach vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein hinreichender Personenbezug gegeben ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn ungeachtet der fehlenden Einholung einer Zustimmung der Betroffenen zur Offenlegung (vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 2 a) - das Vorliegen schutzwürdiger personenbezogener Daten unterstellt wird, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Ablehnungsgrund berufen.

Die erste Alternative des § 6 Abs. 1 IFG Bln ist nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden. Der Kläger hat bereits erstinstanz-

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lich auf die Möglichkeit einer "parlamentarischen Eingabe" verwiesen und im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemacht, dass es ihm (auch) um die Überprüfung der Personalkostenausstattung der beklagten Senatsverwaltung gehe. Soweit er sich dabei auf die Transparenz und Kontrolle behördlichen Handelns bezieht, nimmt er ersichtlich ein dem Zweck des Gesetzes entsprechendes Informationsinteresse (§ 1 IFG Bln) in Anspruch, das sich nicht in der überwiegenden Verfolgung von Privatinteressen erschöpft.

Die danach im Rahmen der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1 IFG Bln gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Klägers aus. Selbst bei Annahme schutzwürdiger Belange der Betroffenen überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das entgegenstehende Interesse an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Daten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ein überwiegendes Informationsinteresse nicht allein mit dem Hinweis auf das Recht der betroffenen Mitarbeiter auf informationelle Selbstbestimmung verneint werden. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst ist; die Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung tragen. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 - NJW 2002, 2164; Beschluss vom 14. September 1989, BVerfGE 80, 367), ist bei der Würdigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Gemessen hieran geht es vorliegend nicht um Angaben, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen und dem Informationszugang daher von vornherein entzogen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989, a.a.O.). Die streitgegenständlichen Daten beziehen sich - wie dargelegt - auch nicht auf die betreffenden Mitarbeiter der Senatsverwaltung persönlich, sondern auf organisationsrechtliche Maßnahmen des Dienstherrn. Ein individueller Bezug zu dem jeweiligen Stelleninhaber kann

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allenfalls über die weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan hergestellt werden. Soweit es danach um den Einsatz bzw. die Verwendung auf einem bestimmten, einer haushaltsrechtlichen Planstelle zugeordneten Arbeitsgebiet oder Dienstposten geht, handelt es sich um Informationen, die den einzelnen Mitarbeiter nicht als Privatperson, sondern als Teil der Beschäftigungsbehörde und damit als Teil des öffentlichen Dienstes betreffen. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung derartiger berufsbezogener Angaben ist nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich nicht um Angaben im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Bln, bei denen bereits der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen einer Offenlegung in der Regel nicht entgegenstehen. Jedoch steht auch bei den hier streitbefangenen Angaben die dienstliche Tätigkeit von Amtsträgern im Vordergrund. Dass aus den Angaben möglicherweise Rückschlüsse auf die berufliche Qualifikation und die Eingruppierung der Betroffenen gezogen werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Gewährung des Informationszugangs nicht zu einer Offenlegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Stelleninhabers führt.

Mit Blick auf die Art der streitgegenständlichen Angaben, die einen engen dienstlichen Bezug aufweisen und nicht den engeren Persönlichkeitsbereich der Betroffenen berühren, ist danach ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers anzuerkennen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Einräumung eines umfassenden Informationsrechts gerade dazu dient, Transparenz herzustellen und öffentliche Partizipation und Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen (§ 1 IFG Bln; vgl. Abg.-Drs. 13/1623, S. 5). Die Anwendung von Ausschlussgründen, die als Ausnahme von dem allgemeinen Recht auf Informationszugang grundsätzlich eng auszulegen sind, muss diesem gesetzlichen Zweck Rechnung tragen. Auf ein dem Zweck des Gesetzes entsprechendes Informationsinteresse, das nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die entgegenstehenden Belange der Betroffenen überwiegt, kann sich auch der Kläger berufen. Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-mail-Adresse des Beamten keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerte personenbezogene Daten preisgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 B 131/07 - juris, Rn. 8).

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  • Hinsichtlich der weiteren Angaben im Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz - Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers - hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Dem Kläger steht insoweit zwar kein Anspruch auf Informationszugang zu, der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Eine entsprechende Verpflichtung zur erneuten Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass es der Beklagte vor Ablehnung des Informationszugangs unterlassen hat, eine Zustimmung bzw. Einwilligung der Betroffenen mit einer Offenlegung der vorstehenden personenbezogenen Daten einzuholen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. IFG Bln). Da im Falle einer wirksam erteilten Zustimmung ein Anspruch des Klägers auf Offenlegung der streitigen Angaben besteht, durfte der Beklagte einen der Informationsgewährung entgegenstehenden Ausschlussgrund nicht ohne vorherige Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter der Senatsverwaltung ablehnen. Vielmehr war er verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers eine etwaige Zustimmung der Betroffenen einzuholen (vgl. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund: Urteil des Senats vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 - juris; zur Einholung einer Zustimmung öffentlicher Stellen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln: Urteil des Senats vom 11. März 2008 - OVG 12 B 1.07 - NVwZ-RR 2009, 48). Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend allein auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln oder - jedenfalls für die bei der Senatsverwaltung tätigen Beamten und Richter - gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln auf eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht abzustellen ist. Denn nach beiden Vorschriften dürfen die streitbefangenen personenbezogenen Daten bei Vorliegen einer Zustimmung bzw. Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 IFG Bln ergibt sich dies aus Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift, nach der der Offenbarung personenbezogener Daten regelmäßig dann keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegenstehen, wenn diese der Offenbarung zustimmen. Die für Beamten und Richter geltenden Vorschriften über die Vertraulichkeit von Personalaktendaten gehen gleichfalls von einem fehlenden Schutzbedürfnis bei Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen aus. So sieht § 50 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008

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(BGBl. I S. 1010) zwar grundsätzlich eine vertrauliche Behandlung der Personalakte vor, nach Satz 4 der Vorschrift dürfen Personalaktendaten jedoch mit Einwilligung des Betroffenen auch außerhalb der Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit für Ausnahmefälle landesrechtlich eine abweichende Verwendung vorgesehen werden kann (§ 50 Satz 5 BeamtStG), ist die Erteilung von Auskünften aus der Personalakte an Dritte gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ausdrücklich zulässig. Für Richter gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend (§ 7 BlnRiG). Im Rahmen der Neubescheidung ist der Beklagte danach verpflichtet, die bislang unterbliebene Beteiligung der Mitarbeiter der Senatsverwaltung nachzuholen.

b) Für den Fall, dass die erforderlichen Zustimmungen bzw. Einwilligungen nicht zu erlangen sind, steht dem Kläger hingegen kein Anspruch auf Informationszugang zu. Insoweit wäre die Berufung unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Angaben über die Besoldungsgruppe der im Beamten- oder Richterverhältnis stehenden Stelleninhaber um Personalaktendaten handelt, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (§ 50 Satz 2 BeamtStG, § 84 Abs. 1 LBG). Nach der bereits vorstehend angeführten Regelung des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG dürfen Auskünfte über derartige Daten an Dritte bei fehlender Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur dann erteilt werden, wenn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dem Anspruch auf Informationszugang stehen damit sowohl auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten (§ 17 Abs. 4 IFG Bln) als auch schutzwürdige Belange der Betroffenen im Sinne des § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegen.

Der Kläger kann sich auch hinsichtlich der Angaben zur Vergütungs- oder Lohngruppe der übrigen Beschäftigten der Senatsverwaltung nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse stützen. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklich gesetzlich geregelten Geheimhaltungspflicht. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können jedoch auch solche Personalaktendaten ohne Einwilligung der Betroffenen nicht ohne weiteres an Dritte herausgegeben werden. Vielmehr

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besteht auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Beschäftigten an einer Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, denen bei der gebotenen Einzelfallabwägung kein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers gegenüber steht. Dass es für die vom Kläger wiederholt in Anspruch genommene Transparenz und Kontrolle der Personalkostenausstattung der Senatsverwaltung für Justiz des Zugangs zu den hier in Rede stehenden personengebundenen Angaben bedarf, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechende Aussagen können bereits aus den vorstehend unter Ziffer 1. behandelten Angaben zur Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und der Art und Wertigkeit der zugeordneten Stelle gezogen werden. Inwieweit neben diesen auf organisationsrechtliche Maßnahmen des Dienstherrn bezogenen Angaben auch Informationen über die individuelle Vergütungs- oder Lohngruppe des jeweiligen Stelleninhabers erforderlich sind, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

  1. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er eine Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des bereits übersandten Generalaktenplans begehrt. Ein Anspruch auf weitergehende Auskunft über die im aktuell verwendeten Datenerfassungssystem der Senatsverwaltung für Justiz erfassten Untergruppen steht dem Kläger nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob sich ein derartiger Anspruch aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 17 Abs. 5 IFG Bln ergeben könnte, die eine Verpflichtung öffentlicher Stellen normiert, die im Einzelnen aufgeführten Register, Aktenpläne und Verzeichnisse allgemein zugänglich zu machen, oder wegen des lediglich objektivrechtlichen Charakters der Vorschrift auf den allgemeinen Informationsanspruch des § 3 Abs. 1 IFG Bln abzustellen ist (vgl. zur Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2 IFG Bund: Schoch, IFG, § 11 Rn. 1; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, § 11 IFG Rn. 51 m.w.N.). Denn in jedem Fall ist das Begehren des Klägers nicht vom Informationsfreiheitsgesetz gedeckt.

Nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ist der gesamte, etwa eine Million Datensätze umfassende Aktenbestand der Senatsverwaltung für Justiz in der Datenbank VISkompakt erfasst, auf die über das auf die Bedürfnisse der Senatsverwaltung zugeschnittene Datenerfassungssystem JAM (Justizaktenmanagement) zugegriffen werden kann. Die Erfassung in der Datenbank VISkompakt basiert auf den Gliederungen des dem Kläger bereits zur Verfü-

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gung gestellten Generalaktenplans, und zwar sowohl hinsichtlich der dort ausgewiesenen Hauptgebiete als auch der einzelnen Gruppen und Untergruppen. Soweit in der Datenbank VISkompakt weitere Untergruppen aufgeführt sind, werden diese nicht auf der Grundlage abstrakter Vorgaben, sondern im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit jeweils einzelfallbezogen gebildet. Sie beziehen sich ausschließlich auf bestimmte Einzelvorgänge, die im Übrigen unter den im Generalaktenplan vorgegebenen Gliederungen erfasst sind.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenverwaltung und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung läuft sein Begehren, den Generalaktenplan um die im aktuellen System erfassten Untergruppen zu ergänzen, der Sache nach auf eine Offenlegung des gesamten tatsächlich vorhandenen Aktenbestandes der Senatsverwaltung für Justiz hinaus. Es erschöpft sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht darin, Kenntnisse über die Organisation und inhaltliche Strukturierung der Aktenbestände zu erlangen. Vielmehr geht es dem Kläger, wie sich u.a. aus seinem Hinweis auf die mögliche Überprüfung des Geschäftsanfalls der Behörde ergibt, um einen Einblick in den tatsächlich vorhandenen behördlichen Aktenbestand. Ein solcher umfassender Informationsanspruch lässt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bln noch aus Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes herleiten. Das in § 3 Abs. 1 IFG Bln eingeräumte Einsichts- und Auskunftsrecht dient nach dem in § 1 definierten Gesetzeszweck dazu, das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen im Interesse einer Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns zugänglich zu machen. Es bezieht sich damit auf Informationen der anspruchsverpflichteten Behörden und öffentlichen Stellen, die zu konkreten Vorgängen vorhanden sind. Zu derartigen die verwaltungsinterne Organisation betreffenden Vorgängen können auch Aktenpläne gehören, die einen Überblick über den Aufgabenbereich der Verwaltung und die Verwaltung und Anlegung von Sachakten geben, nicht aber - wie hier - Angaben über den gesamten Aktenbestand einer Behörde. Eine "Ausforschung" der Behörde über sämtliche bei ihr tatsächlich vorhandenen Akten ist weder vom Gesetzeszweck gedeckt noch aus Gründen der Transparenz oder der Kontrolle staatlichen Handelns geboten. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf mögliche weitere Akteneinsichtsanträge nichts. Dass er künftige Anträge auf Informationszugang sachgerecht nur bei Kenntnis des gesamten bei der Senatsverwaltung für Justiz tatsächlich vorhandenen Aktenbestandes stellen könnte, ist

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angesichts des ihm bereits zur Verfügung gestellten Generalaktenplans weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung bedurfte es danach nicht. Auf die durch Zeugenvernehmung unter Beweis gestellte Möglichkeit, eine Anonymisierung der in der Datenbank erfassten personenbezogenen Angaben durch eine "Umarbeitung" des Datenerfassungssystems JAM zu erreichen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn diese Möglichkeit gegeben wäre, steht dem Kläger aus den dargelegten Gründen kein Anspruch auf weitergehenden Informationszugang zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staat-

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lichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Plückelmann Dr. Riese Dr. Marenbach

Pl/Ki

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: