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Aktenzeichen
7 K 1743/10
Datum
26. Januar 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011

7 K 1743/10

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Teile einer Tierschutzakte ab. Zuvor hatte dasselbe Gericht bereits eine Klage abgewiesen, die sich auf die gesamte Akte bezogen hatte. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils steht einer Abweichung vom Entscheidungsinhalt entgegen. Sie umfasst die Ablehnung der Einsicht in die Akte insgesamt und damit auch in einzelne Teile derselben. Außerdem steht der bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts erkannte Schutz personenbezogener Daten (Tierhalter) einer Einsichtnahme entgegen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2008, AZ: 7 K 982/08. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Prozessuales

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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1743/10                           http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/7_K_1743_10urt... Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1743/10 Datum:                       26.01.2011 Gericht:                     Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper:                7. Kammer Entscheidungsart:            Urteil Aktenzeichen:                7 K 1743/10 Tenor:                       Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                                          1 Die Beteiligten streiten um Einsicht in im einzelnen bezeichnete Teile der beim Beklagten                            2 geführten Tierschutzakte der Tierhalterin Frau T. M. , Az.. Bereits mit Bescheid vom 11.02.2008 hatte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Auskunft                           3 nach dem IFG NRW hinsichtlich der Tierschutzakte der Frau M. mit der Begründung abgelehnt, Tierschutz- und Tierhaltungsdaten seien personenbezogene Daten und eine Einsichtnahme durch Dritte bedürfe der Zustimmung der betroffenen Person. Frau M. habe eine solche Zustimmung verweigert. Die hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 10.12.2008 - 7 K                              4 982/08 - ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 203/09 - ab. Mit Schreiben vom 30.04.2010 beantragte der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. § 5                               5 IFG NRW Einsicht in drei an Frau M. gerichtete Verwaltungsakte des Beklagten (vom 24.06.2003, 11.07.2003, 10.10.2003) sowie einen Verwaltungsakt der Bezirksregierung E. vom 01.12.2003, die von dem Beklagten bereits im Rahmen des Verfahrens 7 K 982/08 als Teil der Beiakte 1 zur Akte gereicht worden waren. Der Kläger erklärte sich mit einer Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden. Mit Schreiben vom 31.05.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein erneuter Antrag                           6 auf Gewährung von Einsichtnahme nach dem IFG NRW in die Tierschutzakte der Frau M. sinngemäß identisch sei mit seinem Antrag ohne Datum, eingegangen am 29.10.2007, der mit Bescheid vom 11.02.2008 abgelehnt worden sei. Sein jetziger Antrag beziehe sich auf Teile der Akte, die bereits Gegenstand der Verfahren 7 K 982/08 (VG Minden) sowie 8 A 203/09 (OVG NRW) gewesen seien, so dass sich insoweit eine erneute Bescheiderteilung erübrige. 7 1 von 4                                                                                                              02.01.2012 09:38
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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1743/10                    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/7_K_1743_10urt... Am 14.07.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 13.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.04.2010                         8 ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag des Klägers auf Einsicht in die Tierschutzakte M. sei unanfechtbar abgelehnt. Eine erneute Anfrage bei der Betroffenen habe keine Einwilligung zur Einsichtnahme ergeben. Gründe, die eine Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes vom 11.02.2008 gemäß § 51 VwVfG NRW rechtfertigten, lägen nicht vor. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens                      9 sei die Einsicht in konkrete, mit Paginierungsangaben zuzuordnende Verwaltungsakte, die jeweils nur wenige Seiten umfassten. Der frühere Akteneinsichtsantrag, der Gegenstand des Verfahrens 7 K 982/08 (VG Minden) gewesen sei, habe sich auf "evtl. Ordnungs- bzw. Auflagenverfügungen gegen Frau M. , Protokolle von behördlichen Kontrollen, Beschwerden von Nachbarn/MitbürgerInnen" bezogen. Er beantragt,                                                                                                10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2010 zu verpflichten, ihm                             11 Akteneinsicht in die in seinem Antrag vom 30.04.2010 näher bezeichneten Teile der Tierschutzakte M. zu gewähren. Der Beklagte beantragt,                                                                                      12 die Klage abzuweisen.                                                                                        13 Zur Begründung führt er aus, der Akteneinsichtsantrag des Klägers beziehe sich auf Teile der                 14 Akte, die bereits Verhandlungsgegenstand der Verwaltungsrechtssache 8 A 203/09 (OVG NRW) sowie 7 K 982/08 (VG Minden) gewesen seien. Im Übrigen richte sich das Auskunftsbegehren im vorliegenden Verfahren ausschließlich auf Verwaltungsakte des Beklagten, die jeder für sich personenbezogene Daten der Frau M. enthielten. Da diese die Zustimmung zur Herausgabe dieser Daten verweigert habe, komme eine Akteneinsicht des Klägers nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf                          15 den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 982/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe:                                                                                         16 Die zulässige Klage ist unbegründet.                                                                         17 Der Beklagte hat das Informationsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat                     18 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den von ihm nach dem IFG NRW begehrten Informationszugang. Dem Begehren des Klägers steht bereits die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer                     19 vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 - entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den                        20 Streitgegenstand entschieden worden ist. Mit der Abweisung der Klage 7 K 982/08 als unbegründet mit Urteil vom 10.12.2008 hat die erkennende Kammer festgestellt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die begehrte Einsicht in die Tierschutzakte M. verlangen kann und die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht Rechte des Klägers nicht verletzt. Die materielle Rechtskraft des Urteils steht einer Abweichung vom Entscheidungsinhalt der 2 von 4                                                                                                       02.01.2012 09:38
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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1743/10                    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/7_K_1743_10urt... rechtskräftigen Entscheidung entgegen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nunmehr auf vier in der Tierschutzakte M. enthaltene Verwaltungsakte und damit Teile der streitgegenständlichen Akte beschränkt hat. Denn die materielle Rechtskraft umfasst insoweit die Ablehnung der Einsicht in die Tierschutzakte M. insgesamt und damit auch in einzelne Teile des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage oder                              21 ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils der erkennenden Kammer vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren steht einem etwaigen Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW                               22 jedenfalls weiterhin der Ablehnungsgrund des § 9 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden                      23 der Information personenbezogene Daten offenbart werden und eine von diesem Grundsatz abweichende Fallgruppe i.S. der Buchstaben a) - e) des § 9 Abs. 1 IFG NRW nicht gegeben ist. Nach diesen Regelungen ist der Informationszugang, bei dem personenbezogene Daten offenbart werden, zu gewähren, wenn a) die betroffene Person eingewilligt hat oder b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist, c) die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben oder Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder e) der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegen stehen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 9 IFG NRW erfüllt. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 203/09 - insoweit im Hinblick auf das Einsichtsbegehren des Klägers in zwei an Frau M. gerichtete Verwaltungsakte des Beklagten ausgeführt: Bei diesen Dokumenten handelt es sich angesichts des dem Kläger bekannten Namens der                         24 Adressatin dieser Verwaltungsakte - Frau T. M. - insgesamt um personenbezogene Daten i.S. des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.                      25 Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche                           26 oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Ob es sich im Einzelfall um persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, muss nicht festgelegt werden. Der Gesetzgeber hat die Formulierung verwendet, um deutlich zu machen, dass er alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, erfassen will, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Begriff ist daher außerordentlich weit zu verstehen. Dammann, in : Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl., 2006, § 3 Rn. 7.                           27 Vor diesem Hintergrund stellen die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte insgesamt                          28 personenbezogene Daten einer bestimmten Person - der dem Kläger namentlich bekannten Frau T. M. - dar, denn sie geben Aufschluss über bestimmte Lebensumstände, hier ein bestimmtes - sogar behördlich sanktioniertes - Verhalten im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren. Auf die Schwärzung einzelner Bestandteile wie etwa der Anschrift der Frau M. kommt es damit nicht an, denn hierdurch kann angesichts des bereits offen gelegten Namens 3 von 4                                                                                                       02.01.2012 09:38
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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1743/10                    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/7_K_1743_10urt... keine vollständige Anonymisierung hergestellt werden. Scheidet wie hier eine Schwärzung der personenbezogenen Daten aus, ist die Behörde nach                      29 § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Dies ist ohne Erfolg geblieben; Frau M. hat die Einsichtnahme ausdrücklich verweigert. Angesichts dessen kommt es auf die etwaige Einwilligung Dritter, deren personenbezogene Daten sich möglicherweise zusätzlich in den Verwaltungsakten befinden, nicht (mehr) an. Dass andere Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 IFG NRW vorliegen, macht der Kläger im                        30 Zulassungsantrag nicht geltend und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit der Kläger im Verwaltungs- sowie                   31 Klageverfahren vorgetragen hat, ihm sei in der Vergangenheit eine Einsichtnahme in vergleichbare Tierschutzakten ohne Weiteres ermöglicht worden, mag dies damit zusammengehangen haben, dass es in jenen Fällen um Unterlagen ihm nicht namentlich bekannter Personen ging; in einem solchen Fall kann die Anonymisierung ohne weiteres durch Schwärzung personenbezogener Daten in den Verwaltungsakten hergestellt werden." Gleiches gilt für das Begehren des Klägers, drei an Frau M. gerichtete Verwaltungsakte des                   32 Beklagten (vom 24.06.2003, 11.07.2003, 10.10.2003) sowie einen ausweislich des Inhaltsverzeichnisses im Verwaltungsvorgang M. des Beklagten enthaltenen Verwaltungsakt der Bezirksregierung E. vom 01.12.2003 einzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es vorliegend der Beiziehung der                                33 streitgegenständlichen Verwaltungsakte zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht, da nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren nicht von der Kenntnis des Inhalts der an Frau M. gerichteten Verwaltungsakte im einzelnen abhängt. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen ein Anspruch gegen den Beklagten auf die                               34 begehrte Informationsgewährung zustehen könnte, ist nicht zu ersehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die                               35 vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4 von 4                                                                                                       02.01.2012 09:38
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