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Aktenzeichen
4 K 1311/10
Datum
1. November 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Dresden
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 1. November 2010

4 K 1311/10

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil sich das Informationsfreiheitsgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, auf Ansprüche gegen Behörden des Bundes beschränkt. Die Beklagte aber ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeitsbereich lediglich zwei Bundesländer umfasst. Als Aufsicht führendes Land ist der Freistaat Sachsen bestimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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AUSFERTIGUNG Az.: 4 K 1311/10 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die - Antragsgegnerin - wegen PKH-Antrag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hasske, den Richter am Verwaltungsgericht Groschupp, die Richterin am Verwaltungsgericht Ackermand am 1. November 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechts- verfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
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2 mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die beabsichtigte Rechts- verfolgung bietet keine Erfolgsaussichten. Denn das Informationsfreiheitsgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, ist auf An- sprüche gegen Behörden des Bundes beschränkt (§ 1 Abs. 1 IFG), zu denen die Beklagte nicht zählt. Die ist nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, da ihr Zuständigkeitsbereich lediglich zwei Bundesländer umfasst und als aufsichtsführendes Land der Freistaat Sachsen bestimmt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Sächsische Ober- verwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Dresden innerhalb von zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde inner- halb der Frist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht. Anschriften des Verwaltungsgerichts Dresden: Hausanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden Postanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, Postfach 10 08 53, 01078 Dresden Anschriften des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 4443, 02634 Bautzen gez. Hasske                           Groschupp                     Ackermand Ausgefertigt: Dresden, Verwaltungsgericht Dresden Brösel Justizobersekretärin
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