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Aktenzeichen
13 K 717/09
Datum
30. September 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. September 2010

13 K 717/09

Der Bundesrechnungshof unterfällt den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nicht, weil er auf diesem Gebiet weder Behörde ist noch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Maßgeblich ist, ob und inwieweit der Bundesrechnungshof bzw. seine Mitglieder ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Bei den abschließenden Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten, ist dies der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                                  Seite 1 von 7 Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09 Datum:                   30.09.2010 Gericht:                 Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper:            13. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            13 K 717/09 Tenor:                   Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Informationen des                  1 Bundesrechnungshofes (im Folgenden: BRH) der Beklagten betreffend die Prüfung von Zuwendungen, die seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ) an verschiedene Organisationen zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben gewährt wurden. Der Kläger ist als freier Journalist tätig. Am 2. September 2008 beantragte der Kläger bei dem BRH der Beklagten unter                       2 Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ihm jeweils eine Kopie des Ergebnisberichts inklusive etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans- Seidel-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V. zu übersenden, und erläuterte, dass der BRH regelmäßig die Vergabe von Fördergeldern des BMZ an gemeinnützige Organisationen überprüfe. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 lehnte der BRH der Beklagten diesen Antrag mit                 3 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                               Seite 2 von 7 der Begründung ab, dass die genannten Organisationen zwar Zuwendungen aus dem Haushalt des BMZ erhielten. Da der BRH die Ausgaben aber nur stichprobenartig nach seinem Ermessen prüfe, lägen zu den Zuwendungen an die genannten Organisationen nur teilweise Prüfungserkenntnisse aus der jüngeren Zeit vor. Das Bekanntwerden der vorliegenden Prüfungserkenntnisse hätte nachteilige Auswirkungen auf die externe Finanzkontrolle, § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Die Vertraulichkeit der Informationen sei für die Arbeit der externen Finanzkontrolle von herausragender Bedeutung, denn die Bereitschaft der von den Prüfungen betroffenen Stellen zur Zusammenarbeit mit dem BRH hänge wesentlich davon ab, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibe. Der Kläger legte am 27. Oktober 2008 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und                4 trug vor, dass er die Begründung, wonach die Bereitschaft der von den Prüfungen betroffenen Stellen zur Zusammenarbeit wesentlich von der Wahrung der Vertraulichkeit abhänge, für nicht zutreffend halte. In einem Schreiben vom 13. November 2009 teilte der Bundesbeauftragte für den                 5 Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: BfDI) dem BRH mit, dass § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG zwar die externe Finanzkontrolle und damit den Tätigkeitsbereich des BRH erfasse, es seien aber nur solche Informationen geschützt, deren Bekanntwerden im konkreten Fall nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben haben könne, was im Einzelnen von der Behörde zu begründen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 wies der BRH der Beklagten den                   6 Widerspruch zurück und erläuterte, dass hinsichtlich der Deutschen Welthungerhilfe e.V. bereits keine Prüfungsergebnisse über die Verwendung von Zuwendungen vorlägen. Im Bereich der Kirchen laufe derzeit ein Prüfungsverfahren, in dem die Erhebung noch andauere. Ein weiteres Prüfungsverfahren, in das die Friedrich-Ebert- Stiftung einbezogen worden sei, sei ebenfalls noch nicht abgeschlossen, daher werde auch insoweit das Informationsbegehren nach § 4 Abs. 1 IFG abgelehnt. Eine Herausgabe der Prüfungserkenntnisse aus den bereits abgeschlossenen Verfahren komme ebenfalls nicht in Betracht, weil das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben könne, § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Ohne die Mitwirkung und die Auskünfte der geprüften Stellen, die sich auf eine vertrauliche Behandlung verließen, würde die Ermittlung der prüfungsrelevanten Sachverhalte erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Der Kläger hat am 9. Februar 2009 Klage erhoben und zu deren Begründung                       7 vorgetragen, dass der BRH als oberste Bundesbehörde öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Hierzu gehöre auch die Überprüfung von Zuwendungsempfängern. Hinsichtlich noch laufender Prüfungsverfahren müsse die Beklagte zumindest die vorangegangenen Prüfungsergebnisse - unabhängig von deren Alter - zur Verfügung stellen. Im Übrigen seien die Prüfungsberichte nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens vorzulegen. § 3 IFG sei eng auszulegen und es obliege der Behörde, darzulegen, inwieweit die Freigabe der Informationen geeignet sei, sich nachteilig auf die externe Finanzkontrolle auszuwirken. Die Gewährung von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung stelle keine finanzwirtschaftliche Aktivität der öffentlichen Hand dar und unterfalle damit nicht dem Begriff der externen Finanzkontrolle. Überdies genüge der Verweis auf die Vertraulichkeit der Informationen nicht, die Behörde sei vielmehr verpflichtet, die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung des Schutzgutes darzulegen und eine Prognose für die Auswirkung der Erteilung der Information zu erstellen. Da die Zuwendungsempfänger zur Mitwirkung verpflichtet seien, sei nicht ersichtlich, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                              Seite 3 von 7 inwieweit die externe Finanzkontrolle nachteilig tangiert werden könne. Geschützt werde überdies nicht ein gesamter Bereich, sondern nur einzelne Informationen. Der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG bezwecke den Schutz von Hinweisgebern und Informanten und könne nicht auf sonstige Vertraulichkeitsinteressen ausgedehnt werden. Die Beklagte sei verpflichtet, zumindest den Teil der Informationen herauszugeben, der ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen zulässig sei. Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen,              8 als er auch die Übersendung von Kopien der Prüfungsniederschriften bezogen auf die Deutsche Welthungerhilfe e.V. begehrt hat. Er beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesrechnungshofes vom 16.                 9 Oktober 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 zu verpflichten, dem Kläger Kopien der jeweils letzten Prüfungsniederschrift einschließlich etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-Seidel- Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt,                                                                    10 die Klage abzuweisen,                                                                      11 und trägt ergänzend vor, dass für die Anwendbarkeit des IFG danach zu differenzieren 12 sei, ob der BRH als oberste Bundesbehörde oder in seiner Funktion als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle tätig werde. Als Behörde handele er nur im Rahmen seiner eigenen Verwaltung, für die die Präsidialabteilung bestehe. In der Ausübung seiner verfassungsrechtlich zugewiesenen Kernaufgabe sei der BRH unabhängiges Organ der Finanzkontrolle und unterliege als solches nicht den Vorschriften des IFG. Hierzu gehörten auch die Prüfungen der haushaltsrechtlichen Ausgaben des BMZ, deren Gegenstand nicht die Verwendung der Zuwendungen durch einzelne Organisationen, sondern die Einhaltung der Vorschriften und Grundsätze des Zuwendungsrechts durch das BMZ sei. § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG liefe auch nicht leer, da dieser Versagungsgrund gegenüber anderen informationsverpflichteten Stellen zum Tragen komme könne. Selbst wenn das IFG Anwendung fände, bestünde ein Anspruch hinsichtlich der laufenden Prüfverfahren schon deshalb nicht, weil die vorzeitige Bekanntgabe von Informationen den Erfolg der Prüfung gefährden würde, § 4 Abs. 1 IFG. Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren rechtfertigte § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG die Ablehnung des Informationsbegehrens. Es reiche die Möglichkeit aus, dass der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben könne. Bei den Zuwendungsempfängern handele es sich um staatsferne Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Prüfung nur insoweit unterlägen, als sie Zuwendungen vom Bund erhielten. Ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsrechts hätten die geprüften Zuwendungsempfänger alle Informationen offen gelegt und auch jenseits der Grenzen rechtlicher Verpflichtung umfassende Angaben gemacht. So habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung der kirchlichen Organisationen auch Zugang zu den bei den kirchlichen Hilfswerken geführten Projektunterlagen erhalten. Diese führten zwar wesentliche Teile des Fördergeschäfts durch, seien aber nicht selbst Zuwendungsempfänger gewesen. Dem BRH seien damit Informationen zugänglich gewesen, die weder für Dritte noch für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Die Erhebungsstellen könnten darauf vertrauen, dass diese Informationen vertraulich behandelt würden. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                               Seite 4 von 7 Sowohl bei den Stiftungen als auch bei den kirchlichen Organisationen handele es sich um Bereiche mit sensiblen Informationen und einer hohen Schutzwürdigkeit. Die vorliegenden Erkenntnisse umfassten neben personenbezogenen Daten auch Geschäftsinterna, Informationen aus Gesprächen, die im Rahmen der Erhebung mit Auslandsmitarbeitern und Vertretern von Partnerorganisationen geführt worden seien, sowie Einzelheiten zum Rechnungswesen der kirchlichen Zentralstellen und Unternehmensdaten beauftragter ausländischer Organisationen und Partner, die besonderer Vertraulichkeit unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der         13 Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesrechnungshofes und auf das gegen das BMZ gerichtete Verfahren 13 K 676/09 sowie die in diesem Verfahren beigezogen Akten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat,       14 war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.                                             15 Der Bescheid des Bundesrechnungshofes (im Folgenden: BRH) der Beklagten vom                 16 16. Oktober 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den bei dem BRH vorhandenen                    17 Prüfungsniederschriften, die die Prüfung der Vergabe von Zuwendungen an die im Antrag genannten Organisationen seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ) betreffen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den             18 Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht die Versagungsgründe der §§ 3 ff. IFG im Einzelfall entgegenstehen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich- rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Einem Anspruch des Klägers steht entgegen, das der BRH im Rahmen seiner Prüfung 19 der Vergabe von Zuwendungen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) weder im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG als Behörde tätig wird noch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Da das IFG auf eine eigenständige Definition des Begriffs der Behörde verzichtet, ist       20 auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes zurückzugreifen, vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/4493, S. 7;                      21 allgemeine Auffassung, s. Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 RNr. 78. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung         22 wahrnimmt. Maßgeblich ist ein funktionaler, weiter Behördenbegriff, durch den auch Maßnahmen der Legislativorgane und Gerichte erfasst werden, soweit sie als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Negativ abgegrenzt soll der materielle Verwaltungsbegriff diejenigen staatlichen Tätigkeiten umfassen, die nicht Rechtsetzung und Rechtsprechung sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                              Seite 5 von 7 Schoch, a.a.O., § 1 RNr. 78; Rossi, IFG Handkommentar, 2006, § 1 RNr. 40, 45;              23 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7. Der BRH ist nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof                       24 (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) oberste Bundesbehörde und zugleich unabhängiges Organ der Finanzkontrolle. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BRHG. Er nimmt auf Grund der ihm durch die Verfassung und ergänzende Gesetze übertragenen Kontroll- und Beratungsaufgaben eine Sonderstellung ein, die in ihrem Wesenskern etwas anderes ist als die von der Exekutive zu erfüllenden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, auf die § 1 Abs. 4 VwVfG, aber auch § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG abstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob der BRH den Vorschriften des IFG unterfällt,            25 kommt es entscheidend darauf an, ob er bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit als Bundesbehörde oder im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle tätig wird und insoweit keine öffentlich- rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Letzteres ist hier der Fall. Zwar kann der BRH auch als Behörde verwaltend tätig werden. Diese Aufgabe obliegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BRHG der ausdrücklich für diesen Bereich zuständigen Präsidialabteilung des BRH. Die Prüftätigkeit durch die Prüfungsabteilungen und - gebiete unterfällt jedoch, unabhängig davon, welche Bereiche der öffentlich- rechtlichen Verwaltung noch vorstellbar sind, nicht darunter. Maßgeblich für die Anspruchsverpflichtung des BRH ist, ob und inwieweit der BRH bzw. seine Mitglieder die Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Rossi, a.a.O., § 1 RNr. 66; uneinheitlich Schoch, a.a.O., § 1 RNrn. 88, 106;               26 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7. Der BRH prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes                     27 einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe nach Maßgabe der §§ 88 ff. der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Nach § 91 Abs. 1 BHO ist der Bundesrechnungshof vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung unter anderem dann zu prüfen, wenn sie - wie hier geschehen - vom Bund Zuwendungen erhalten (Nr. 3). Die Prüfung erstreckt sich nach Absatz 2 auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung und kann bei Zuwendungen auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers ausgedehnt werden, soweit es der BRH für seine Prüfung für notwendig hält. Im Gegensatz zu den vom BMZ nach den Vorschriften der BHO (§ 44 BHO) und den               28 hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien durchgeführten bzw. durchzuführenden Prüfungen, die der Kontrolle der Einhaltung der in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen durch den Zuwendungsempfänger dienen und bei entsprechenden Beanstandungen in etwaige Rückforderungsansprüche etwa durch einen (teilweisen) Widerruf des Zuwendungs- und den Erlass eines Rückforderungsbescheides gegenüber den Zuwendungsempfängern münden können, ist Gegenstand der Prüfung durch den BRH die Haushalts- und finanzrechtliche Kontrolle, die darauf abzielt die Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH). Letztere Kontrolle kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BHO zwar bei dem Zuwendungsempfänger erfolgen. Dieser ist jedoch - anders als bei den Prüfungen durch das BMZ - nicht Adressat der Prüfung durch den BRH, denn geprüfte Stelle ist in diesen Fällen der Zuwendungsgeber, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PO-BRH, hier http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                               Seite 6 von 7 also das BMZ selbst. Dem Zuwendungsgeber gegenüber wird festgestellt, ob er die ihm obliegenden Kontrollaufgaben hinsichtlich der Verwendung und des Erfolges der Zuwendung ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Hierzu gehören unter anderem die Fragen, ob die Prüfung des Zuwendungsempfängers in angemessener Zeit durchgeführt wurde, die Vorlagefristen für Nachweise und Belege eingehalten und ggfs. fehlende Belege zeitnah angefordert sowie ob vorgesehene Sanktionsmaßnahmen ergriffen wurden. Das allgemeine Prüfungsverfahren des BRH ist weder auf den Erlass eines                     29 Verwaltungsaktes noch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet noch ist es sonst in ein normales Verwaltungs(kontroll)verfahren eingebettet. Das Prüfverfahren endet mit einer Prüfungsniederschrift, der letztlich keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung, weder für den geprüften Zuwendungsgeber und erst recht nicht für den Zuwendungsempfänger, zukommt. Über die abschließende Prüfungsniederschrift entscheidet das Kollegium, § 35 Abs. 1 PO-BRH. Das Kollegium besteht nach § 9 Abs. 1 BRHG mindestens aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter, denen als Mitgliedern des BRH im Sinne des § 3 Abs. 1 BRHG richterliche Unabhängigkeit zukommt, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 BRHG. Damit handelt es sich bei den abschließenden Prüfungsniederschriften um Entscheidungen, die in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wurden, und damit nicht als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Erörterung der Frage, ob die                   30 Prüfungsankündigung (§ 25 PO-BRH) im Wege eines Verwaltungsaktes möglich ist, die Behördeneigenschaft teilweise insoweit bejaht wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 21. November                31 2000, - 10 TG 2627/99 -, juris, bejaht den Behördenbegriff nicht nur für die "eigene Verwaltung" im Rahmen der Frage, ob mit der Prüfungsankündigung ein Verwaltungsakt vorliegt, im Prüfungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung und der Ablaufsteuerung im Verhältnis zum Prüfungsunterworfenen, denn damit ist keine Aussage über den Charakter des gesamten Prüfverfahrens und             32 insbesondere nicht über die die Prüfung abschließende Entscheidung getroffen. Selbst wenn man die Befugnis zum Erlass eines (verfahrensleitenden) Verwaltungsakts (gegenüber der externen Stelle) und in diesem Rahmen auch die Behördeneigenschaft bejahte, heißt dies nicht, dass es sich bei der Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens um die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben und damit ein Verwaltungsverfahren handelt. Eine einheitliche Betrachtung des gesamten Handelns des BRH ist auch nicht                  33 geboten, denn der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass Bundesbehörden und - einrichtungen, die nur teilweise öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, auch nur insoweit zum Informationszugang verpflichtet sind, Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7 f.                                                34 und stellt damit klar, dass auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung abzustellen ist.           35 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den                          36 Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Auch wenn man die Behördeneigenschaft bzw. die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben verneint, sobald der BRH Maßnahmen der Finanzkontrolle durchführt, ist § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG nicht überflüssig, denn die von dem BRH http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09                                              Seite 7 von 7 erstellten Prüfungsniederschriften und -mitteilungen befinden sich nicht nur in den Prüfungsakten des BRH, sondern unter anderem auch in den Verwaltungsvorgängen der geprüften Zuwendungsgeber, denen die Prüfungsniederschriften und -mitteilung übermittelt werden, § 34 PO-BRH. Da diese jedoch grundsätzlich verpflichtet sind, Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Informationen zu gewähren, ist hier der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG eröffnet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anders als in dem Fall, in dem Gegenstand          37 die Überlassung der Prüfberichte war, die anlässlich der Prüfung der Zuwendungsempfänger durch das BMZ als Zuwendungsgeber erstellt wurden, vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag, - 13 K 676/09 -,                    38 hier überdies nach dem Vortrag des BRH der Beklagten auch der Ausschlussgrund              39 des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG zu bejahen gewesen wäre, denn der BRH hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Herausgabe der Prüfungsberichte nachteilige Auswirkungen auf die externe Finanzkontrolle haben könnte. So ist der BRH - anders als der prüfende Zuwendungsgeber im Bereich des § 44 BHO 40 - bei seiner auf § 91 BHO gestützten Prüfung auf die Zusammenarbeit mit den Zuwendungsempfängern angewiesen, denn diese Prüfung wird zwar bei den Zuwendungsempfängern durchgeführt, sie selbst sind aber nicht Adressaten der Prüfung, sondern Gegenstand ist das Tätigwerden des Zuwendungsgebers und die Kontrolle der von ihm durchgeführten Prüfungen. Der BRH hat plausibel dargelegt, dass die Ermittlung der prüfungsrelevanten Sachverhalte ohne die Mitwirkung und die Auskünfte der geprüften externen Stellen - Zuwendungsempfänger - erheblich erschwert würde, da die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Unterrichtung der Prüfer erheblich geringer wäre, wenn sich diese nicht mehr darauf verlassen könnten, dass die von ihnen übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden. So hat der BRH vorgetragen, dass die Zuwendungsempfänger ungeachtet des ihnen gegenüber lediglich eingeschränkten Prüfungsrechts des BRH alle Informationen offen gelegt und auch jenseits der Grenzen rechtlicher Verpflichtung umfassende Angaben gemacht hätten. So habe der BRH im Zusammenhang mit der Prüfung der kirchlichen Organisationen auch Zugang zu den bei den kirchlichen Hilfswerken geführten Projektunterlagen erhalten. Diese führten zwar wesentliche Teile des Fördergeschäfts durch, seien aber nicht Zuwendungsempfänger gewesen. Nach alledem besteht ein Anspruch ungeachtet weiter geltend gemachter                      41 Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO.                          42 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §          43 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob der BRH im Rahmen seiner                   44 Prüfungen nach § 91 BHO im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG als Behörde tätig wird bzw. als Bundesorgan öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_717_09urteil20100930.html 30.03.2012
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