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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Information
- Aktenzeichen
- 4 A 1244/08
- Datum
- 22. September 2009
- Gericht
- Verwaltungsgericht Greifswald
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 22. September 2009
4 A 1244/08
Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Stadtverwaltung, Einsicht in Verwaltungsgänge über die Zuordnung bestimmter Flurstücke nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu geben. Der Verfahrensablauf eines in dieser Sache anhängigen Gerichtsverfahrens wird nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel (eben der begehrten Informationen) in den Prozess erschwert. Auch kommt der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags
Verwaltungsgericht Greifswald Aktenzeichen 4 A 1244/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache 1. ee 1 - Kläger - 2 - Kläger - 3. - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte gegen a - Beklagter -
% 4 A 1244/08 - 2 - % Prozessbevollmächtigte: JB wegen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2009 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aussprung als Einzelrichterin für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 verpflichtet, den Klägern Einsicht in die von dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb EEE, dem Treuhandforstbetrieb, Außenstelle er Treuhandanstalt - Sondervermögen, Niederlassung Weste und der GEBE iederlassung Aseuiß angelegten und dem Beklagten übergebenen Verwaltungsvorgänge für die Flurstücke End Wider F lur @, Gemarkung bzw. des Vorgängerflurstücks WWW zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist Nutzer des Flurstücks u, der Kläger zu 2. des Flurstücks 8 und der Kläger zu 3. des Flurstücks MB. Diese Flurstücke sind nach der Teilungsvermessung aus dem Flurstücks MP hervorgegangen und wurden nacheinander durch den den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb er; den Treuhandforstbetrieb, Außenstelle eg die Treuhandanstalt - Sondervermögen Niederlassung u und dic eg Niederlassung bis zur Zuordnung der Flurstücke an den Beklagten verwaltet. Nach bestandskräftiger Zuordnung wurden die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten übergeben. Die Kläger haben den Ankauf
A A 1244/08 - 3 - Ir dieser Flurstücke nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht. Der Kläger zu I. hat einen Vergleich über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschlossen. Dem Rechtsstreits des Klägers zu 2. ist durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Kläger ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht. Mit Schreiben vom 06.03.2008 beantragten die Kläger die Einsicht in die im Klageantrag bezeichneten Verwaltungvorgänge. Mit Bescheid vom 16.04.2008 lehnte der Beklagte die Akteneinsicht mit der Begründung ab, die privatrechtlich fiskalischen Interessen der Gemeinde könnten gefährdet werden durch die Akteneinsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008, zugestellt am 21.07.2008, wurde der Widerspruch der Kläger vom 07.05.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei zu unbestimmt. Die Unterlagen müssten konkret bestimmt werden. Darüber hinaus bestände bezüglich der bereits bekannten und bereits in dem beim Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit eingeführten Unterlagen ein Einsichtsrecht nicht. Die Kläger haben am 20.08.2008 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands des $ 5 Nr. 5 Informationsfreiheitsgesetz M-V als Ablehnungsgrund, komme nach dem vom Landesbeauftragten für Datenschutz in seinem Schreiben vom 21.05.2008 aufgeführten Gründe nicht in Betracht. Auch sei der Antrag hinreichend bestimmt. Er beziehe sich auf die Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen im Ori ginal, die den dort genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der genannten Flurstücke entstanden seien und dem Beklagten übergeben worden seien. Die Kläger begehrten Einsicht in die vollständi gen Originalunterlagen, um auch etwaige Vermerke zur Kenntnis nehmen zu können, die ihre Ablichtungen unter Umständen nicht enthielten. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 zu verpflichten, den Klägern Einsicht in die vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ge. dem Treuhandforstbetrieb, Außenstelle Ten der Treuhandanstalt - Sondervermögen, Niederlassung und der GEE;, Niederlassung Mk angelegten und der Beklagten übergebenen Verwaltungsvorgänge zu den Flurstücken Es nd Wlkier Flur @ Gemarkung RE bzw. des Vorgängerflurstücks GE zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Zusicherung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
4 A 1244/08 - 4 - fl Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen den Klägern und dem Beklagten seien Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anhängig bzw. anhängig gewesen. Mit dem Kläger zu 1. bestehe jedoch weiterhin Streit über die Umsetzung des vergleichsweise vereinbauten Erbbaurechtsvertrags und mit dem Kläger zu 2. bestehe Streit über die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises. Der Beklagte sei daher berechtigt in rechtsanaloger Anwendung des $ 5 Ziff. 5 i.V.m. 8 3 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes M-V den Antrag auf Zugang zur Information abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Beklagten im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Bei den Rechten des Beklagten in den Streitigkeiten mit den Klägern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz handele es sich um derartige fiskalische Interessen des Beklagten im Wirtschaftsverkehr. Darüber hinaus sei der Antrag des Klägers zu unbestimmt. Darüber hinaus lägen den Klägern Unterlagen aus den Akten bereits vor, die sie in den zivilrechtlichen Rechtsstreiten vorgelegt hätten. Einsicht in diese Unterlagen sei ihnen daher nicht zu gewähren. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.08.2009 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten vollständigen Verwaltungsvorgänge im Original zu gewähren. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 16.04.2008 und 16.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten ($ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach $ 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz - FG M-V - vom 10.07.2006 (GVOBI. 5. 556) Anspruch auf Zugang zu den beim Beklagten vorhandenen im Klageantrag näher bezeichneten Informationen bezüglich der benannten Flurstücke. Nach diesen Vorschriften besteht ein Anspruch auf Zugang zu den von den staatlichen Stellen zu den benannten Grundstücken angelegten Verwaltungsvorgänger, die dem Beklagten nach der bestandskräftigen Zuordnung der
4 A 1244/08 -5- 34 Grundstücke an ihn übergeben wurden. Die Unterlagen sind amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne des $ 2 IfG M-V. Nach $ 3 IfG M-V unterliegt der Beklagte den Vorschriften dieses Gesetzes. Das IfG M-V gewährt allen Personen einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei den Behörden des Landes und der Kommunen im Sinne des $ 3 Abs. 1 IfG M-V. Der Nachweis eines berechtigten Interesses, einer besonderen persönlichen Betroffenheit oder die Verknüpfung mit einem konkreten laufenden Verfahren ist nicht erforderlich. Ebenso ist es unerheblich, ob die begehrte Information Vorgänger des öffentlichen Rechtsverkehrs oder des privatrechtlich fiskalischen Rechtsverkehrs betreffen. Der Informationsanspruch der Kläger wird nicht durch einen der Ausnahmetatbestände in den 88 3 - 6 1fG M-V ausgeschlossen. Nach $ 5 Ziff. 2 IfG M-V ist der Zugang zur begehrten Information abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts, Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarverfahren erheblich beeinträchti gt würde. Der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird jedoch nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel in den den Prozess erschwert (Die Kläger befürchten, dass ihre Darlegungs- und Beweislast ihrer zivilprozessualen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz durch eine Vorenthaltung der begehrten Information vereitelt oder erschwert werden könnte.). Der Beklagte kann sich nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des $5 Ziff. 5 EG M-V berufen. Danach ist der Zugang zur Information abzulehnen, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm sind hier ausschließlich fiskalische Interessen des Landes nicht auch Kommunen und anderer staatlicher Stellen zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf die fiskalischen Interessen der Kommunen im Wirtschaftsverkehr kommt nicht in Betracht. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände in $ 5 IfG M-V sind konkret, präzise und abschließend formuliert. Nach den üblichen Auslegungsregeln sind sie eng zu verstehen und abschließend. Der Gesetzgeber hat gerade darauf verzichtet, einen generalklauselartigen Auffangtatbestand - etwa in der Form einer Gemeinwohlklausel - einzuführen (so auch VG Hambung, Urteil vom 24.11 .2008, 15 K 4014/07, JURIS vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz $ 3 Rdnr. 4). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Regelungslücke sind nicht gegeben. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern den Beklagten. Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens geben keine Hinweise auf das Vorliegen einer Regelungslücke (Landtagsdrucksache 4/2320). Auch aus dem
4 A 1244/08 -6- Gg Normenzusammenhang erschließt sich keine Regelungslücke. An anderer Stelle weiß das Gesetz sehr wohl zu unterscheiden zwischen dem Land, den Landkreisen, den Ämtern und Gemeinden und so weiter (vgl. $ 3 Abs. 1 IfG M-V). Sollte $ 3 Ziff. 6 Bundesinformationsfreiheitsgesetz Vorbild für die hiesige Regelung gewesen sein, worauf die im Wesentlichen gleichlautende Formulierung hindeutet, spricht dies ebenfalls gegen eine Regelungslücke. Denn nach $ 3 Ziff. 6 Bundesinformationsfreiheitsgesetz sind geschützte fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr und darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen aufgeführt. Danach wird deutlich, dass weitere Begünstigte im Einzelnen zu benennen sind. Der Antrag auf Informationszugang ist nicht $ 6 Abs. 7 IfG M-V abzulehnen. Danach ist der Antrag u.a. dann abzulehnen, wenn die Informationen bereits bekannt sind. Einige Unterlagen, die Bestandteil der bezeichneten Verwaltungsvorgänge sind, liegen den Klägern als Nutzern der bezeichneten Grundstücke vor und sind von diesen in die zivilrechtlichen Sachenrechtsbereinigungsverfahren eingeführt worden. Dem Beklagten ist auch bekannt, um welche Vorgänge es sich insoweit handelt. Die Vorgänge sind aber gleichwohl nicht aus den Akten zu entnehmen, weil die Kläger einen Anspruch gerade auf Kenntnisnahme der vollständigen Originalvorgänge haben. Streitig ist zwischen den Parteien, ob Vorgänge aus den Akten entnommen worden sind. Die Vorgänge, in die die Kläger Einsicht nehmen wollen, sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des $ 10 Abs. 2 IfG M-V in ihrem Antrag bezeichnet worden. Danach sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Die Kläger haben die von ihnen begehrten Informationen präzise bezeichnet. Sie haben konkret die staatlichen Stellen benannt, deren Akten sie in Bezug auf die Flurstücke se und der Flur k, Gemarkung ie bzw. des Vorgängerflurstücks SEM insehen wollen. Sofern den Antragstellern nach Auffassung des Beklagten Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlten, hätte er sie im Sinne des $ 10 Abs. I Satz 2 entsprechend zu beraten. Dies ist eine Obliegenheit, der der Beklagte nicht nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf $$ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. $ 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach $ 62 Abs. 2 notwendig gewesen. Dem Bürger ist es in der Regel nur in Ausnahmefällen zuzumuten, die Rechtsverfolgung im Vorverfahren selbst wahrzunehmen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichend Verfahren durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Denn der Bürger verfügt in der Regel unabhängig von der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache nicht über die persönliche Sach- und Rechtskunde.
A A 1244/08 - 7 - 64 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, schriftlich zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit den Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. 9 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn l. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächti gte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur nachfolgende Personen zugelassen: (1) Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt; (2) in Abgabenangelegenheiten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des 8 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des $ 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des $ 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln; (3) berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; (4) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; (5) in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder;
4 A 1244/08 -8 - y / (6) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich / die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Bevollmächtigte, die keine natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Aussprung
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