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Information

Aktenzeichen
4 A 1244/08
Datum
22. September 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Greifswald
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 22. September 2009

4 A 1244/08

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Stadtverwaltung, Einsicht in Verwaltungsgänge über die Zuordnung bestimmter Flurstücke nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu geben. Der Verfahrensablauf eines in dieser Sache anhängigen Gerichtsverfahrens wird nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel (eben der begehrten Informationen) in den Prozess erschwert. Auch kommt der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

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Verwaltungsgericht Greifswald

Aktenzeichen

4 A 1244/08

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

1. ee 1
- Kläger -

2
- Kläger -

3.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:

Rechtsanwälte

gegen

a

- Beklagter -
1

%
4 A 1244/08 - 2 - %

Prozessbevollmächtigte:
JB

wegen

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald auf die mündliche Verhandlung
vom 22.09.2009

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aussprung als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.04.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 verpflichtet, den Klägern Einsicht in die von dem
Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb EEE, dem Treuhandforstbetrieb, Außenstelle
er Treuhandanstalt - Sondervermögen, Niederlassung Weste und der
GEBE iederlassung Aseuiß angelegten und dem Beklagten übergebenen
Verwaltungsvorgänge für die Flurstücke End Wider F lur @, Gemarkung
bzw. des Vorgängerflurstücks WWW zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig
war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls
nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. ist Nutzer des Flurstücks u, der Kläger zu 2. des Flurstücks 8 und der
Kläger zu 3. des Flurstücks MB. Diese Flurstücke sind nach der Teilungsvermessung aus dem
Flurstücks MP hervorgegangen und wurden nacheinander durch den den Staatlichen
Forstwirtschaftsbetrieb er; den Treuhandforstbetrieb, Außenstelle eg die
Treuhandanstalt - Sondervermögen Niederlassung u und dic eg Niederlassung
bis zur Zuordnung der Flurstücke an den Beklagten verwaltet. Nach bestandskräftiger Zuordnung

wurden die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten übergeben. Die Kläger haben den Ankauf
2

A A 1244/08 - 3 - Ir

dieser Flurstücke nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht. Der Kläger zu I. hat
einen Vergleich über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschlossen. Dem Rechtsstreits des Klägers zu 2. ist durch Urteil
rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Kläger ein Ankaufsrecht nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht.

Mit Schreiben vom 06.03.2008 beantragten die Kläger die Einsicht in die im Klageantrag
bezeichneten Verwaltungvorgänge. Mit Bescheid vom 16.04.2008 lehnte der Beklagte die
Akteneinsicht mit der Begründung ab, die privatrechtlich fiskalischen Interessen der Gemeinde
könnten gefährdet werden durch die Akteneinsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008,
zugestellt am 21.07.2008, wurde der Widerspruch der Kläger vom 07.05.2008 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Antrag sei zu unbestimmt. Die Unterlagen müssten konkret bestimmt werden.
Darüber hinaus bestände bezüglich der bereits bekannten und bereits in dem beim Landgericht

Stralsund anhängigen Rechtsstreit eingeführten Unterlagen ein Einsichtsrecht nicht.

Die Kläger haben am 20.08.2008 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine analoge
Anwendung des Ausnahmetatbestands des $ 5 Nr. 5 Informationsfreiheitsgesetz M-V als
Ablehnungsgrund, komme nach dem vom Landesbeauftragten für Datenschutz in seinem Schreiben
vom 21.05.2008 aufgeführten Gründe nicht in Betracht. Auch sei der Antrag hinreichend bestimmt.
Er beziehe sich auf die Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen im Ori ginal, die den dort genannten
Einrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der genannten Flurstücke entstanden seien
und dem Beklagten übergeben worden seien. Die Kläger begehrten Einsicht in die vollständi gen
Originalunterlagen, um auch etwaige Vermerke zur Kenntnis nehmen zu können, die ihre
Ablichtungen unter Umständen nicht enthielten.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.04.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 zu verpflichten, den Klägern Einsicht in die vom
Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ge. dem Treuhandforstbetrieb, Außenstelle
Ten der Treuhandanstalt - Sondervermögen, Niederlassung und der
GEE;, Niederlassung Mk angelegten und der Beklagten übergebenen
Verwaltungsvorgänge zu den Flurstücken Es nd Wlkier Flur @ Gemarkung
RE bzw. des Vorgängerflurstücks GE zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Zusicherung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig
war.
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4 A 1244/08 - 4 - fl

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen den Klägern und dem Beklagten seien Verfahren nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anhängig bzw. anhängig gewesen. Mit dem Kläger zu 1.
bestehe jedoch weiterhin Streit über die Umsetzung des vergleichsweise vereinbauten
Erbbaurechtsvertrags und mit dem Kläger zu 2. bestehe Streit über die Höhe des zu zahlenden
Kaufpreises. Der Beklagte sei daher berechtigt in rechtsanaloger Anwendung des $ 5 Ziff. 5 i.V.m.
8 3 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes M-V den Antrag auf Zugang zur Information
abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische
Interessen des Beklagten im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Bei den Rechten des Beklagten
in den Streitigkeiten mit den Klägern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz handele es sich um
derartige fiskalische Interessen des Beklagten im Wirtschaftsverkehr. Darüber hinaus sei der
Antrag des Klägers zu unbestimmt. Darüber hinaus lägen den Klägern Unterlagen aus den Akten
bereits vor, die sie in den zivilrechtlichen Rechtsstreiten vorgelegt hätten. Einsicht in diese

Unterlagen sei ihnen daher nicht zu gewähren.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.08.2009 auf die Berichterstatterin als

Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten
vollständigen Verwaltungsvorgänge im Original zu gewähren. Die ablehnenden Bescheide des
Beklagten vom 16.04.2008 und 16.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren
Rechten ($ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben nach $ 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz - FG M-V - vom 10.07.2006
(GVOBI. 5. 556) Anspruch auf Zugang zu den beim Beklagten vorhandenen im Klageantrag näher
bezeichneten Informationen bezüglich der benannten Flurstücke. Nach diesen Vorschriften besteht
ein Anspruch auf Zugang zu den von den staatlichen Stellen zu den benannten Grundstücken

angelegten Verwaltungsvorgänger, die dem Beklagten nach der bestandskräftigen Zuordnung der
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4 A 1244/08 -5- 34
Grundstücke an ihn übergeben wurden. Die Unterlagen sind amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnungen im Sinne des $ 2 IfG M-V. Nach $ 3 IfG M-V unterliegt der Beklagte den
Vorschriften dieses Gesetzes. Das IfG M-V gewährt allen Personen einen voraussetzungslosen
Anspruch auf Zugang zu Informationen bei den Behörden des Landes und der Kommunen im

Sinne des $ 3 Abs. 1 IfG M-V. Der Nachweis eines berechtigten Interesses, einer besonderen
persönlichen Betroffenheit oder die Verknüpfung mit einem konkreten laufenden Verfahren ist
nicht erforderlich. Ebenso ist es unerheblich, ob die begehrte Information Vorgänger des
öffentlichen Rechtsverkehrs oder des privatrechtlich fiskalischen Rechtsverkehrs betreffen.

Der Informationsanspruch der Kläger wird nicht durch einen der Ausnahmetatbestände in den 88 3
- 6 1fG M-V ausgeschlossen.

Nach $ 5 Ziff. 2 IfG M-V ist der Zugang zur begehrten Information abzulehnen, soweit und
solange durch die Bekanntgabe der Information der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts,
Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarverfahren erheblich beeinträchti gt würde. Der
Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird jedoch nicht durch die Einführung
zulässiger Beweismittel in den den Prozess erschwert (Die Kläger befürchten, dass ihre
Darlegungs- und Beweislast ihrer zivilprozessualen Ansprüche nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz durch eine Vorenthaltung der begehrten Information vereitelt oder
erschwert werden könnte.).

Der Beklagte kann sich nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des $5 Ziff. 5 EG M-V
berufen. Danach ist der Zugang zur Information abzulehnen, wenn das Bekanntwerden der
Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu
beeinträchtigen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm sind hier ausschließlich fiskalische Interessen

des Landes nicht auch Kommunen und anderer staatlicher Stellen zu berücksichtigen.

Eine entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf die fiskalischen Interessen der
Kommunen im Wirtschaftsverkehr kommt nicht in Betracht. Die gesetzlichen
Ausnahmetatbestände in $ 5 IfG M-V sind konkret, präzise und abschließend formuliert. Nach den
üblichen Auslegungsregeln sind sie eng zu verstehen und abschließend. Der Gesetzgeber hat gerade
darauf verzichtet, einen generalklauselartigen Auffangtatbestand - etwa in der Form einer
Gemeinwohlklausel - einzuführen (so auch VG Hambung, Urteil vom 24.11 .2008, 15 K 4014/07,
JURIS vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz $ 3 Rdnr. 4). Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Regelungslücke sind nicht gegeben. Die Darlegungs- und Beweislast trifft
insofern den Beklagten. Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens geben keine Hinweise auf
das Vorliegen einer Regelungslücke (Landtagsdrucksache 4/2320). Auch aus dem
5

4 A 1244/08 -6- Gg

Normenzusammenhang erschließt sich keine Regelungslücke. An anderer Stelle weiß das Gesetz
sehr wohl zu unterscheiden zwischen dem Land, den Landkreisen, den Ämtern und Gemeinden und
so weiter (vgl. $ 3 Abs. 1 IfG M-V). Sollte $ 3 Ziff. 6 Bundesinformationsfreiheitsgesetz Vorbild
für die hiesige Regelung gewesen sein, worauf die im Wesentlichen gleichlautende Formulierung
hindeutet, spricht dies ebenfalls gegen eine Regelungslücke. Denn nach $ 3 Ziff. 6
Bundesinformationsfreiheitsgesetz sind geschützte fiskalische Interessen des Bundes im
Wirtschaftsverkehr und darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen

aufgeführt. Danach wird deutlich, dass weitere Begünstigte im Einzelnen zu benennen sind.

Der Antrag auf Informationszugang ist nicht $ 6 Abs. 7 IfG M-V abzulehnen. Danach ist der
Antrag u.a. dann abzulehnen, wenn die Informationen bereits bekannt sind. Einige Unterlagen, die
Bestandteil der bezeichneten Verwaltungsvorgänge sind, liegen den Klägern als Nutzern der
bezeichneten Grundstücke vor und sind von diesen in die zivilrechtlichen
Sachenrechtsbereinigungsverfahren eingeführt worden. Dem Beklagten ist auch bekannt, um
welche Vorgänge es sich insoweit handelt. Die Vorgänge sind aber gleichwohl nicht aus den Akten
zu entnehmen, weil die Kläger einen Anspruch gerade auf Kenntnisnahme der vollständigen
Originalvorgänge haben. Streitig ist zwischen den Parteien, ob Vorgänge aus den Akten

entnommen worden sind.

Die Vorgänge, in die die Kläger Einsicht nehmen wollen, sind auch hinreichend bestimmt im Sinne
des $ 10 Abs. 2 IfG M-V in ihrem Antrag bezeichnet worden. Danach sind die begehrten
Informationen zu umschreiben. Die Kläger haben die von ihnen begehrten Informationen präzise
bezeichnet. Sie haben konkret die staatlichen Stellen benannt, deren Akten sie in Bezug auf die
Flurstücke se und der Flur k, Gemarkung ie bzw. des Vorgängerflurstücks
SEM insehen wollen. Sofern den Antragstellern nach Auffassung des Beklagten Angaben zur
Umschreibung der begehrten Informationen fehlten, hätte er sie im Sinne des $ 10 Abs. I Satz 2
entsprechend zu beraten. Dies ist eine Obliegenheit, der der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf $$ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. $ 167 VwGO. Gründe für die
Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach $ 62 Abs. 2 notwendig gewesen.
Dem Bürger ist es in der Regel nur in Ausnahmefällen zuzumuten, die Rechtsverfolgung im
Vorverfahren selbst wahrzunehmen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichend
Verfahren durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Denn der Bürger verfügt in der Regel
unabhängig von der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache nicht über die persönliche Sach-
und Rechtskunde.
6

A A 1244/08 - 7 - 64

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, schriftlich
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit den Antrag
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7,
17489 Greifswald, einzureichen.

9

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

l. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächti gte
vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur nachfolgende Personen zugelassen:

(1) Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt;

(2) in Abgabenangelegenheiten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des 8 3 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des $ 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des $ 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes
handeln;

(3) berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder;

(4) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher
Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder;

(5) in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit
im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben
die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger
nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die
Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder;
7

4 A 1244/08 -8 - y /

(6) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den
Nummern 4 und 5 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich /
die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der
Prozessvertretung beauftragte Vertreter.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
lassen.

Aussprung
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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: