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Aktenzeichen
7 L 1556/09.F(1)
Datum
10. Juli 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Juli 2009

7 L 1556/09.F(1)

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit diesem Antrag machte ein Journalist den Eilbedarf seines Antrags auf Einsicht in die Aufsichtsakten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einer Bank geltend. Ein Anspruch auf Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft haben könnte, an die ein Teil der Unterlagen abgegeben worden war. Nach diesem Wortlaut des entsprechenden Ausschlussgrundes des Informationsfreiheitsgesetzes genügt es, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint. Dass dies der Fall ist, geht aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft hervor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Bearbeitungsfrist Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 L 1556/09.F(1) Abschrift BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 10. Juli 2009 durch Vors. Richter am VG Dr. Huber Richterin am VG Ottmüller, Richter am VG Tanzki beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. GRÜNDE Smü
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-2- I. Der Antragsteller ist Journalist bei der XY AG. Er beschäftigt sich seit längerem mit dem Verhalten der Bankenaufsicht vor dem Eintritt der Wirtschaftskrise. Am 15.05.2009 bean- tragte er bei der Antragsgegnerin Einsicht in die Seiten 800 bis 2199 der Aufsichtsakten zur A AG wie beschrieben im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 an das VG Frankfurt in Sachen 7 L 676/09.F(V), zu gewähren. Gleichzeitig bat er um Mitteilung bis 21.05.2009, ob Einsicht gewährt werde. Aufgrund der kritischen Eigenkapitallage der X Bank, der dadurch verursachten Verschuldung der öffentlichen Hand durch ihre Garantie- zusagen, dem andauernden Untersuchungsausschuss und dem anstehenden Enteig- nungsverfahren bestehe erhebliche Eile. Mit Scheiben vom 20.05.2009 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die im Infor- mationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Bearbeitungsfristen hin. Binnen Wochenfrist könne eine abschließende Entscheidung nicht mitgeteilt werden. Mit am 12.06.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Eilan- trag gestellt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anordnungsanspruch nach § 1 IFG zustehe und Aus- schlussgründe, insbesondere § 3 Nr. 1 d, Nr. 1 g, Nr. 4 IFG, dem nicht entgegenstünden. Auch der Schutzzweck des § 9 KWG gebiete eine Geheimhaltung nicht. Die Antragsgeg- nerin habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, welche Aktenbestandteile der Verschwie- genheitspflicht des § 9 KWG unterfielen, weshalb dem Antragsteller uneingeschränkt Ak- teneinsicht zu gewähren sei. Er ist weiter der Auffassung, dass auch ein Anordnungsgrund bestehe. Bis zu einer Ent- scheidung im Hauptsacheverfahren entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Scha- den, da die Überschuldung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Hälfte des Bun- deshaushaltes ein seine ökonomische Basis essentiell bedrohender Zustand sei. Auch ge- he der Aktualiitätsbezug der begehrten Auskünfte bis zu einer Entscheidung im Haupt- sacheverfahren verloren. Der Antragsteller beantragt, VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1556_09_F.doc
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-3- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Ein- sicht in die Akten 800 bis 2199 der Aufsichtsakten zur Holding AG wie beschrieben im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 an das VG Frankfurt in Sa- chen 7 L 676/09.F(V), zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung abzulehnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin steht dem vom Antragsteller begehrten Informati- onszugang bereits entgegen, dass die einschlägigen Akten zum die XY betreffenden straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft München abgegeben worden seien und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 g IFG eingreife. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft München I vom 02.07.2009. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, worin der behauptete Schaden liegen solle. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Zwar ist der Antragsteller sowohl als Privatperson als auch als Journalist gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG informationsberechtigt. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier jedoch gemäß § 3 Nr. 1 g IFG ausgeschlos- sen, da das Bekannt werden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchfüh- rung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Komplex „XY“ bei der Staatsanwalt- schaft München I haben könnte. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 g IFG reicht es aus, dass das Bekannt werden der Infor- mationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen ha- ben „könnte“. Damit kommt eine Berufung auf den Ausschlussgrund entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1556_09_F.doc
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-4- Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Somit wird durch diese Vorschrift der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu: Roth in Berger/Roth/Scheel, IFG § 3 Rnr. 77; Rossi, IFG, § 3 Rnr. 31). Hier hat die zuständige Staatsanwaltschaft München I auf Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2009 mitgeteilt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I zum Kom- plex „XY“ wegen Untreue (§ 266 StGB) unter anderem andauern. Gegenstand dieses Ver- fahrens, bei dem es sich um ein Wirtschaftsgroßverfahren handelt, sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Vorgänge in der A AG und ihrer Tochtergesellschaften XY Bank AG und D Bank aus den Jahren 2007 und 2008. Einsicht in die Ermittlungsakten an geschädig- te Anleger wird seitens der Staatsanwaltschaft derzeit nicht gewährt, da hierdurch der Un- tersuchungszweck gefährdet würde. Daraus ergibt sich, dass die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht den Untersuchungs- zweck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährdet, so dass der Informationszu- gangsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Damit dem vorliegenden Eilantrag die Hauptsache Vorweg genommen würde hat das Gericht den vollen Auffangwert angesetzt. VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1556_09_F.doc
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-5- RECHTSMITTELBELEHRUNG Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu be- gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34117 Kassel einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent- scheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertre- tungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessi- schen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1556_09_F.doc
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-6- innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe- schlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaf- ten vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Huber                           Tanzki                           Ottmüller R80.33 VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1556_09_F.doc
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