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Aktenzeichen
7 L 1560/09.F(1)
Datum
10. Juli 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Juli 2009

7 L 1560/09.F(1)

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Einsicht in Akten zur Aufsicht über eine Aktiengesellschaft zu gewähren, ab. Vor dem Hintergrund noch andauernder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gefährdet die begehrte Akteneinsicht den Untersuchungszweck. Hier kommt der Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes zum Tragen, nach dem es ausreicht, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführungen strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte. Durch diese Vorschrift, die den Schutz der Rechtspflege und Rechtsdurchsetzung bezweckt, wird der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 L 1560/09.F(1) Abschrift BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 10. Juli 2009 durch Vors. Richter am VG Dr. Huber Richterin am VG Ottmüller Richter am VG Tanzki beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. GRÜNDE Smü
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-2- I. Am 15.05.2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Einsicht in die Seiten 3600 bis 4999 der Aufsichtsakte zur A AG, wie im Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht Frankfurt im Verfahren 7 L 676/09.F(V) vom 20.03.2009 beschrieben. Gleichzeitig bat der Antragsteller um Mitteilung bis 21.05.2009, ob Einsicht gewährt werde. Aufgrund der kritischen Eigenkapitallage der B Bank, der dadurch verursachten Verschul- dung der öffentlichen Hand durch ihre Garantiezusagen, dem andauernden Untersu- chungsausschuss und dem anstehenden Enteignungsverfahren bestehe erhebliche Eile. Mit Schreiben vom 20.05.2009 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die im IFG vorgesehenen Bearbeitungsfristen hin. Binnen Wochenfrist könne eine abschließende Ent- scheidung nicht mitgeteilt werden. Mit am 12.06.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anordnungsanspruch nach § 1 IFG zustehe und Aus- schlussgründe, insbesondere § 3 Nr. 1 d, Nr. 1 g, Nr. 4 IFG, dem nicht entgegenstünden. Auch der Schutzzweck des § 9 KWG gebiete eine Geheimhaltung nicht. Die Antragsgeg- nerin habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, welche Aktenbestandteile der Verschwie- genheitspflicht des § 9 KWG unterfielen, weshalb dem Antragsteller uneingeschränkt Ak- teneinsicht zu gewähren sei. Er ist weiter der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund bestehe. Bis zu einer Entschei- dung im Hauptsacheverfahren entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden, da die Überschuldung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Hälfte des Bundes- haushaltes ein seine ökonomische Basis essentiell bedrohender Zustand sei. Auch gehe der Aktualitätsbezug der begehrten Auskünfte bis zu einer Entscheidung im Hauptsache- verfahren verloren. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Ein- sicht in die Seiten 3600 bis 4999 der Aufsichtsakten zur A AG wie beschrieben im VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1560_09_F.doc
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-3- Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 an das VG Frankfurt in Sachen 7 L 676/09.F(V), zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin steht dem vom Antragsteller begehrten Informati- onszugang bereits entgegen, dass die einschlägigen Akten zum die B betreffenden straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft München abgegeben worden seien und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 g IFG eingreife. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft München I vom 02.07.2009. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, worin der behauptete Schaden liegen solle. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Zwar ist der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG informationsberechtigt. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier jedoch gemäß § 3 Nr. 1 g IFG ausgeschlos- sen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchfüh- rung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Komplex „B“ bei der Staatsanwalt- schaft München I haben könnte. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 g IFG reicht es aus, dass das Bekannt werden der Infor- mationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen ha- ben „könnte“. Damit kommt eine Berufung auf den Ausschlussgrund entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Somit wird durch diese Vorschrift der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu: Roth in VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1560_09_F.doc
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-4- Berger/Roth/Scheel, IFG § 3 Rnr. 77; Rossi, IFG, § 3 Rnr. 31). Hier hat die zuständige Staatsanwaltschaft München I auf Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2009 mitgeteilt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I zum Kom- plex „XY“ wegen Untreue (§ 266 StGB) unter anderem andauern. Gegenstand dieses Ver- fahrens, bei dem es sich um ein Wirtschaftsgroßverfahren handelt, sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Vorgänge in der A AG und ihrer Tochtergesellschaften C AG und D Bank aus den Jahren 2007 und 2008. Einsicht in die Ermittlungsakten an geschädigte An- leger wird seitens der Staatsanwaltschaft derzeit nicht gewährt, da hierdurch der Untersu- chungszweck gefährdet würde. Daraus ergibt sich, dass die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht den Untersuchungs- zweck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährdet, so dass der Informationszu- gangsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Damit dem vorliegenden Eilantrag die Hauptsache Vorweg genommen würde hat das Gericht den vollen Auffangwert angesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu be- gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34117 Kassel VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1560_09_F.doc
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-5- einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent- scheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertre- tungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessi- schen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe- schlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaf- ten vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1560_09_F.doc
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-6- Dr. Huber                              Tanzki Ottmüller R80.33 VG_Frankfurt_am_Main_7_L_1560_09_F.doc
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