Information

Aktenzeichen
12 B 23.07
Datum
17. Dezember 2008
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2008

12 B 23.07

Zu den Maßnahmen die den Schutz der Umwelt i.S.d. UIG bezwecken, gehören auch Verwaltungsakte zur behördlichen Durchsetzung von Umweltvorschriften; auf die (Un-)Mittelbarkeit des Umweltschutzes kommt es nicht an, eine hinreichend enge Beziehung reicht aus. Angaben zur Anlagenkapazität sind Umweltinformationen. Die Ablehnungsgründe des § 8 UIG dienen dem Schutz öffentlicher Belange und sind eng auszulegen. Die Entscheidung enthält Definitionen der Begriff "Emissionen" und "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Über die Art und Weise des Informationszugangs hat die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität kann ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (anders als zuvor VG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 23.07 VG 10 A 6.06 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache der Firma

bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Verkündet am 17. Dezember 2008 Kirchner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, Beklagte und Berufungsbeklagte,

Beigeladene und Berufsklägerinnen: 1. die Firma

2

2

bevollmächtigt: Rechtsanwalt 2. die Firma

bevollmächtigt: Rechtsanwälte

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die ehrenamtliche Richterin Kammler und den ehrenamtlichen Richter Jünemann am 17. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2006 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Umweltbundesamtes, Deutsche Emissionshandelsstelle, vom 11. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Berufungen der Beigeladenen werden insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 1/5 und die Beigeladenen jeweils zu 1/10.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3

  • 3

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über ein Auskunftsrecht der Klägerin nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).

Die Klägerin gehört ebenso wie die Beigeladenen zu den führenden Unternehmen der Behälterglasindustrie in Deutschland. Im Zusammenhang mit der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2005 bis 2007 beantragte sie mit Schreiben vom 3. März 2005 bei dem Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, ihr Einsicht in die Verfahrensakten der beigeladenen Unternehmen zu gewähren. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr beabsichtigte Prüfung der gleichmäßigen Handhabung des Zuteilungsverfahrens nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Auf Nachfrage der Beklagten konkretisierte die Klägerin ihren Antrag mit Schreiben vom 9. Juli 2005 und beantragte, ihr Ablichtungen der an die Beigeladenen adressierten Zuteilungsbescheide für die ausdrücklich bezeichneten Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die jeweils anlagenbezogen und in schriftlicher Form begehrten Informationen konkretisierte die Klägerin dabei wie folgt: - Menge der zugeteilten Berechtigungen (aufgeschlüsselt nach Zuteilungen für energiebedingte und prozessbedingte Emissionen); - Rechtsgrundlage der Zuteilungsentscheidung; bei Zuteilungen auf der Basis angemeldeter Emissionen bzw. der Regeln für sog. Neuanlagen: Angabe der angemeldeten Emissionen pro Produkt (aufgeschlüsselt nach energiebedingten und prozessbedingten Emissionen). Anlagenkapazität, erwartete durchschnittliche jährliche Auslastung in Prozent. Emissionswert der Anlage je Produkteinheit, prognostizierte Produktionsmenge pro Kalenderjahr der Zuteilungsperiode; bei Zuteilungen nach den Regeln für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen: jährliche CO2-Emissionen während der jewei-

4

4

!igen Basisperiode (aufgeschlüsselt nach energie- und prozessbedingten Emissionen). Anlagenkapazität, jährliche Auslastung während der jeweiligen Basisperiode in Prozent.

Mit Bescheid vom 11. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag als offensichtlich missbräuchlich ab, da er erkennbar nicht den mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecken diene. Soweit die begehrten Informationen über die Menge der zugeteilten Emissionsberechtigungen nicht bereits öffentlich zugänglich seien, handele es sich überdies um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sich jedenfalls nicht auf Umweltinformationen über Emissionen bezögen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 mit der weiteren Begründung zurück, die verlangten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden stellten -abgesehen von der Gesamtemissionsmenge - schon keine Umweltinformationen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dar. Es handele sich lediglich um interne Daten zu Betriebsabläufen, die sich außerhalb des Betriebs nicht auswirkten. Insbesondere seien mit der Zuteilung von Emissionsberechtigungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Unabhängig davon stehe dem bereits im Ausgangsbescheid angeführten Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen gegenüber.

Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Klägerin am 4. Januar 2006 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich das Auskunftsbegehren auf Umweltinformationen. Die an die Beigeladenen gerichteten Zuteilungsbescheide enthielten umfangreiche Daten über Umweltfaktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Nicht nur die Gesamtmenge der zugeteilten Berechtigungen sei als Umweltinformation anzusehen, sondern auch alle ihrer Berechnung zu Grunde liegenden Angaben, die maßgeblich für das Entstehen und die quantitative sowie qualitative Bemessung von Emissionen seien. Bei den von der Beklagten erlassenen Zuteilungsbescheiden handele es sich zudem um Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die den Schutz von Umweltbestandteilen bezweckten und Auswirkungen auf das Klima haben könnten. Auf eine etwaige unmittelbare Verbesserung der Umweltsituation komme es insoweit nicht an. Vielmehr reiche es aus, dass die Kontrolle privater (potentiell) umweltgefährdender Aktivitäten durch

5

-5

die Verwaltung eine umweltschützende Zielsetzung habe. Dem Auskunftsbegehren stünden auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Eine Ablehnung des Antrags wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen scheide schon von Gesetzes wegen aus, da er sich auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen beziehe. Im Übrigen sei ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Informationen nicht zu erkennen. Der Antrag sei auch nicht offensichtlich missbräuchlich. Die mit Hilfe der erbetenen Daten beabsichtigte Kontrolle der Umsetzung der umweltbezogenen Bestimmungen des TEHG und der rechtmäßigen Zuteilung von Emissionsberechtigungen stehe in Übereinstimmung mit den Zielen des gesetzlichen Informationsanspruchs.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. November 2006 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte - insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide - zur Neubescheidung verpflichtet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die vollständige Ablehnung der Gewährung des Informationszugangs sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Bei den begehrten Daten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG, über die das Umweltbundesamt als informationspflichtige Stelle verfüge. Soweit die Klägerin mit der beantragten Übersendung von Ablichtungen der Zuteilungsbescheide Daten über die Beigeladenen begehre, übten diese als Glasproduzenten eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 TEHG in Verbindung mit Anlage 1 aus. Damit ergebe sich schon von Gesetzes wegen, dass sich ihre Tätigkeit auf die Umwelt auswirken könne.

6

6

Der danach grundsätzlich zu gewährende Informationszugang könne nicht wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit des Antrags abgelehnt werden. Es bestehe kein Bedarf, den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG im Wege der Auslegung dahingehend auszudehnen, dass auch Anträge als missbräuchlich zu qualifizieren seien, die dem Ausspähen der Konkurrenz dienten. Dem Schutz konkurrierender Wirtschaftsunternehmen werde durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG Rechnung getragen. Der Anspruch auf Informationszugang sei jedoch durch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen eingeschränkt. Die Berufung auf diesen Ablehnungsgrund sei der Beklagten nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG verwehrt. Mit Ausnahme der Informationen über die von den Anlagen der Beigeladenen freigesetzten Emissionsmengen handele es sich bei den begehrten Daten nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben sei damit nicht jede Information erfasst, die sich auf Emissionen in die Umwelt "beziehe". Mit Blick auf den grundsätzlich weiten Anwendungsbereich des Gesetzes sei es aus Gründen einer sachgerechten Handhabbarkeit der Vorschrift erforderlich, den Begriff der "Emissionen" scharf einzugrenzen. Soweit Emissionen im Gesetz als Unterfall der Freisetzung von Stoffen beschrieben würden, seien Umweltinformationen über Emissionen nur Daten über freigesetzte, nach außen in die Umwelt gelangende Stoffe.

Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen Informationen - abgesehen von den ohnehin veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Emissionsdaten sowie den Angaben zur Anlagenkapazität - schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthielten. Durch die begehrte Auskunftserteilung würden sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Marktstellung der Anlagen der Beigeladenen offen gelegt werden. Dies betreffe jedoch nicht die jeweilige Anlagenkapazität. Insoweit sei angesichts der bereits nach dem Immissionsschutzrecht bestehenden Offenbarungspflichten ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht dargetan. Soweit danach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen berührt seien, bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen.

7

-7

Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen.

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihrer Ansicht nach zu weitgehende Beschränkung ihres Informationsanspruchs. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien unter Umweltinformationen über Emissionen nicht nur Daten über die Menge des freigesetzten und "nach außen" gelangenden Kohlendioxids zu verstehen, sondern auch solche Informationen, die sich auf die in einer Anlage befindlichen Emissionsquellen bezögen und diese identifizierten. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG erfasse insbesondere auch Angaben zu den mit dem Anlagenbetrieb verbundenen energie- und prozessbedingten Emissionen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "scharfe Eingrenzung" des Emissionsbegriffs führe zu einer mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbarenden weiten Auslegung des Ablehnungsgrundes des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Die Beigeladenen könnten sich überdies - über die bereits erstinstanzlich angeführten Ausnahmen hinaus - nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse berufen. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit der Bekanntgabe der begehrten Daten eine Offenlegung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktstellung der Anlagen der Beigeladenen einhergehe. Die erstinstanzliche Entscheidung verkenne die Besonderheiten des hier in Rede stehenden Industriezweiges, der nicht durch die Herstellung eines homogenen Produkts, sondern durch eine breite Produktpalette unterschiedlichster Glasbehälter gekennzeichnet sei. In den von den Beigeladenen betriebenen Anlagen werde nicht kontinuierlich das gleiche Glas mit einer dauerhaft gleichbleibenden Zusammensetzung und Rezeptur geschmolzen. Mit Blick auf die Unterschiede in Gewicht, Wandstärke, Farbgebung und Design der hergestellten Glasbehälter und die jeweilige Nachfragesituation seien vielmehr häufige Produktionsumstellungen innerhalb eines Produktionsjahres erforderlich. Die Zusammensetzung der tatsächlich in den Schmelzprozess eingebrachten Rohstoffe hänge zudem von einer Vielzahl unterschiedlicher, ohne Kenntnis der technischen Umstände von außen nicht erkennbarer Faktoren ab. Durch die in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen, jeweils anlagen- und jahresbezogenen Daten würden daher keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart werden.

8

8

In jedem Fall liege die von ihr beabsichtigte Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs des Emissionshandelsrechts im öffentlichen Interesse, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Daten bestehe.

Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 2. hilfsweise, ein Sachverständigengutachten zur Stützung der klägerischen Behauptung einzuholen, dass in den Zuteilungsbescheiden der Beklagten keine Umweltinformationen enthalten seien, die Rückschlüsse auf schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere auf die Rohstoffbeschaffung, die Glasrezepturen, die Marktstellung, die Produktionsmethoden und die Wettbewerbsfähigkeit, erlaubten,

  1. hilfsweise, im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwG{} durch den zuständigen Fachsenat entscheiden zu lassen, ob die Beklagte hinsichtlich der an die Beigeladenen adressierten Zuteilungsbescheide eine Vorlage verweigern dürfe,

  2. die Berufungen der Beigeladenen zurückzuweisen sowie

  3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide daran fest, dass das Auskunftsbegehren der Klägerin offensichtlich missbräuchlich sei. Die verlangte Einsichtnahme in die Zuteilungsbescheide diene unter keinem Gesichtspunkt einer vom Gesetz bezweckten Verbesserung des Umweltschutzes. Sie laufe vielmehr auf eine systematische Sammlung von Informationen über zwei

9

9

Konkurrenzunternehmen hinaus. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe dem geltend gemachten Informationszugang zudem der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Durch eine Offenlegung der den Zuteilungsbescheiden zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage und der für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen maßgeblichen anlagenbezogenen Daten würden der Klägerin Informationen über den wirtschaftlichen Zustand, die Betriebsweise, die strategische Ausrichtung und damit die Wettbewerbsstellung der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen zugänglich gemacht werden.

Die Beigeladenen beantragen, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie 2. unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beigeladene zu 2. beantragt darüber hinaus hilfsweise, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Frage, ob in den Zuteilungsbescheiden der Beklagten Informationen enthalten seien, die direkt oder indirekt, allein oder mit anderen Informationen. Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Adressaten erlaubten.

Sie sind der Auffassung, dass sich das von der Klägerin geltend gemachte Informationsbegehren erledigt habe. Die streitgegenständlichen Zuteilungsbescheide beträfen die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Diese sei abgelaufen; für künftige Zuteilungsbescheide bestünde eine gänzlich neue gesetzliche Grundlage. Überdies sei die Klage auch insgesamt unbegründet. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass das Umweltinformationsrecht kein zulässiges Instrument zur Ausspähung von Konkurrenzunternehmen sei und sich der Antrag der Klägerin daher als offensichtlich missbräuchlich erweise. Jedenfalls stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Durch die Bekanntgabe der Informationen in den Zuteilungsbescheiden würden in erheblichem Umfang sensible und wettbewerbsrelevante Daten preisgegeben werden. Von Seiten eines Konkurrenzunternehmens wie der Klägerin könnten insbesondere Rückschlüsse auf die Art und Qualität der eingesetzten Rohstoffe, den Effizienzstandard der Anlagen und de-

  • 10 -

ren Kostenstruktur, die Wettbewerbsfähigkeit, die Marktstellung und die Produktionsmethoden der von ihnen betriebenen Anlagen gezogen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Klägerin daher auch hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität kein Informationsanspruch zu. Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht als Umweltinformationen anzusehen seien, berühre die von der Klägerin begehrte Gesamtübersicht über sämtliche Anlagen gleichfalls elementare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Mit Blick auf die spezifische Konkurrenzsituation in der Behälterglasindustrie und der Klägerin aus anderen Quellen zugänglichen Erkenntnisse könnten aus einer Offenlegung der Kapazität der von ihnen betriebenen Anlagen Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktressourcen sowie die Marktstellung gezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Maßgabe der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Informationszugang (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwG0). Die auf vollständige Klageabweisung gerichteten Berufungen der Beigeladenen sind insoweit unbegründet.

I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann der Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die Tatsache, dass sich die streitbefangenen Zuteilungsbescheide auf die abgelaufene Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, führt nicht zu einer Erledigung des Klagebegehrens. Für die Annahme, die den Bescheiden zu Grunde liegenden Angaben und Daten hätten zum gegenwärtigen Zeitpunkt jede tatsächliche und rechtliche Relevanz verloren,

ist mit Blick auf die für die neue Zuteilungsperiode geltenden Zuteilungsregelungen kein Raum. Soweit diese jedenfalls teilweise an die für die Handelsperiode 2005 bis 2007 erlassenen Zuteilungsentscheidungen anknüpfen (vgl. § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 [ZuG 2012], BGBl. I 2007, S. 1788), ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin anzuerkennen.

U. Die auf Neubescheidung gerichtete Klage ist nach Maßgabe der nachstehenden Rechtsauffassung des Senats auch begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vollständige Ablehnung des Informationszugangs rechtswidrig ist.

  1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

a) Die Klägerin gehört als juristische Person des Privatrechts zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG. BT-Drs. 15/3406, S. 15). Das beklagte Umweltbundesamt ist als Teil der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG eine informationspflichtige Stelle, die über die von der Klägerin begehrten Informationen verfügt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG).

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich auch auf den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchst. a) oder die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken (Buchst. b). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die hier in Rede stehenden Informationen.

  • 12 -

Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, sind beide vorgenannte Fallgruppen weit auszulegen (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG a.F.: BVerwG. Urteil vom 25. März 1999, BVerwGE 108, 369). Absatz 3 des § 3 UIG dient insgesamt der Umsetzung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABI. L 41, S. 26). Bereits zur Umweltinformationsrichtlinie 1990 ist der Europäische Gerichtshof davon ausgegangen, dass der vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendeten Begriffsbestimmung eine weite Bedeutung beizulegen ist (Urteil vom 17. Juni 1998 - Rs. C-321/96 - NVwZ 1998, 945). Die nunmehr geltende Richtlinie 2003/4/EG hat diesen Anwendungsbereich noch erweitert und präzisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - Rs. C-316/01 - ZUR 2003, 363). Die von den Beigeladenen betriebenen Anlagen zur Herstellung von Glas gehören danach zu den "Tätigkeiten" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG. Es handelt sich um Anlagen, bei deren Betrieb Treibhausgase - hier: Kohlendioxid - emittiert werden und die daher nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Vorschrift des § 3 Abs. 3 TEHG i.V.m. Anlage 1 Ziffer XII dem Emissionshandelsrecht unterliegen (§ 2 Abs. 1 TEHG). Die erforderliche Umweltrelevanz der Tätigkeit -Auswirkung auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre - ist damit gegeben.

Soweit die Klägerin in erster Linie Informationszugang durch Übersendung von Ablichtungen der an die Beigeladenen gerichteten Zuteilungsbescheide begehrt, sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 b) UIG erfüllt. Zu den "Maßnahmen", die den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, gehören auch Verwaltungsakte zur behördlichen Durchsetzung von Umweltvorschriften (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band Stand: August 2008, § 2 UIG Rn. 43). Dies trifft auf die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 TEHG zu, wie sich bereits aus der Zielsetzung des Gesetzes - Verringerung von Treibhausgasen als Beitrag zum weltweiten Klimaschutz, § 1 TEHG - ergibt. Auf die Frage, ob mit der behördlichen Zuteilung von Emissionsberechtigungen unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbar-

  • 13 -

keit des Umweltschutzes weder gesetzlich vorgesehen noch zur Abgrenzung des Begriffs der Umweltinformationen von anderen, nicht vom Informationszugang erfassten Informationen überhaupt tauglich (BVerwG. Urteil vom 25. März 1999, a.a.O.). Entscheidend ist allein die der behördlichen Tätigkeit oder Maßnahme zu Grunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche, wobei es ausreicht, dass zwischen der Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt eine hinreichend enge Beziehung besteht. Angesichts der mit dem Emissionshandelsrecht verbundenen umweltschützenden Zielsetzung ist ein derartiger enger Bezug vorliegend gegeben.

Soweit sich die gesetzliche Begriffsbestimmung auf "alle Daten" über die vorgenannten Tätigkeiten und Maßnahmen erstreckt, besteht keine Veranlassung, einzelne der von der Klägerin im Antrag vom 9. Juli 2005 näher bezeichneten Daten von vornherein aus dem grundsätzlichen Informationsanspruch auszuklammern. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. sind insbesondere auch Angaben zur Anlagenkapazität als Umweltinformationen anzusehen (vgl. ohne weitere Begründung: OVG Saarland, Beschluss vom 3. Juli 2002, AS RPSL 30, 93). Dass mit der Zuteilung von Emissionsberechtigungen keine unmittelbare Regelung des Anlagenbetriebs einhergeht, sondern es sich um ein marktwirtschaftliches Instrument der indirekten Verhaltenssteuerung handelt (vgl. Körner/V)erhaus, TEHG, 2005, Einl. Rn. 19), lässt den notwendigen Umweltbezug nach den vorstehenden Ausführungen nicht entfallen. Für die Zuordnung zum Begriff der Umweltinformationen reicht es aus, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage - d.h. ihre tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsleistung pro Jahr - im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen stehen, die mit dem Betrieb der Anlage und damit einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG verbunden sind (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG a.F.: Schomerus/Schrader/VVegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 3 Rn. 133).

  1. Der danach grundsätzlich bestehende Informationsanspruch der Klägerin ist nicht durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ausgeschlossen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nicht erfüllt sind.

  2. 14 -

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG sind offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge abzulehnen, es sei denn, dass öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift dient - ebenso wie die übrigen in §8 UIG geregelten Ablehnungsgründe - dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (BT-Drs. 15/3406, S. 18 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG). Nach der amtlichen Begründung ist ein offensichtlicher Missbrauch beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406, S. 19). Ein derartiger Fall eines "behördenbezogenen" Missbrauchs, in dem die Arbeitsfähigkeit und Effektivität der Behörde vor offensichtlich missbräuchlichen, nicht den Zwecken des Gesetzes dienenden Informationsbegehren geschützt werden soll, liegt hier nicht vor. Eine mit dem Antrag der Klägerin verbundene Beeinträchtigung behördlicher Belange ist von der Beklagten weder dargetan noch ersichtlich.

Ob sich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG darüber hinaus auch auf Fälle eines "verwendungsbezogenen" Missbrauchs erstreckt, in denen es -wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht - um das Ausspähen von Wirtschaftsunternehmen durch Konkurrenten geht, ist bereits im Ansatz fraglich (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG Rn. 55 m.w.N.; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand: September 2008, § 7 UIG a.F. Rn. 193 f.). Die in § 8 Abs. 2 UIG geregelten Ablehnungsgründe dienen - wie dargelegt - allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, zu denen auch etwaige Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen gehören, ist dagegen in §9 UIG geregelt. Die Frage, ob und inwieweit ein besonderes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist. Informationen über konkurrierende Unternehmen dem grundsätzlich weiten Informationsanspruch zu entziehen, ist damit am Maßstab des § 9 UIG zu beurteilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe dürfen nicht durch einen Rückgriff auf den Missbrauchsfall unterlaufen werden (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG Rn. 53). Dies gilt insbesondere, soweit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen über Emissionen ausdrücklich eine "Rückausnahme" von dem Schutz privater Belange normiert, die einer Abwägung, anders als im Rah-

  • 15 -

men des § 8 Abs. 2 UIG, nicht zugänglich ist. Für eine erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist danach grundsätzlich kein Raum.

Inwieweit Ausnahmen in Fällen geboten sein könnten, in denen das Auskunftsbegehren erkennbar allein dem Versuch der "Industriespionage" dient und ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn von einer derartigen Fallkonstellation kann vorliegend nicht mit der gebotenen Gewissheit ausgegangen werden. Der von der Klägerin angeführten Kontrolle der rechtmäßigen Umsetzung der Bestimmungen des Emissionshandelsrechts lässt sich ein Bezug zu den Zwecken des Umweltinformationsgesetzes, wie sie insbesondere im ersten Erwägungsgrund der zu Grunde liegenden Richtlinie 2003/4/EG zum Ausdruck kommen, nicht von vornherein absprechen. Über die vorgenannten rechtlichen Erwägungen hinaus fehlt es damit auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG.

  1. Der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG bestehende Auskunftsanspruch der Klägerin ist jedoch in dem nachstehend dargelegten Umfang durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG eingeschränkt. Nach der genannten Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

a) Die Berufung auf diesen Ablehnungsgrund ist der Beklagten nicht bereits von Gesetzes wegen verwehrt. Bei den von der Klägerin begehrten, in den Zuteilungsbescheiden im Einzelnen enthaltenen Daten handelt es sich - mit Ausnahme von Angaben zu tatsächlich freigesetzten Emissionsmengen - nicht um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, bei denen ein Antrag nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann. Die erstinstanzliche Beschränkung des Begriffs "Emissionen" auf die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

-10-

Das Umweltinformationsgesetz selbst enthält keine eigenständige Definition des Begriffs "Emissionen". Soweit Emissionen in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG als Beispiel für Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, erwähnt werden, stellt das Gesetz ausdrücklich auf die "Freisetzung" von Stoffen "in die Umwelt" ab. Dies entspricht dem in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG verwendeten Begriff der "Emissionen in die Umwelt" und legt bereits vom Wortlaut her die Annahme nahe, Emissionen lägen erst bei der Entlassung eines Stoffes in die im Einzelnen in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG aufgeführten Umweltbestandteile vor (Schrader, Neue Umweltinformationsgesetze durch die Richtlinie 2003/4/EG, ZUR 2004, 130). Gestützt wird diese Auslegung durch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs. In der Einzelbegründung zu § 8 Abs. 1 UIG (BT-Drs. 15/3406, S. 19) wird hinsichtlich des in Satz 2 - ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 - verwendeten Begriffs der Umweltinformationen über Emissionen ausdrücklich auf Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG - IVU-Richtlinie - vom 24. September 1996 (ABI. EG Nr. L 257/26) verwiesen. Nach der mithin auch im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes zu Grunde zu legenden Begriffsbestimmung der IVU-Richtlinie ist unter "Emission" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden zu verstehen. Eine Differenzierung zwischen "Emissionen" und "Emissionen, die die Anlage verlassen und nach außen gelangen" lässt sich der Begriffsbestimmung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen. Vielmehr verknüpft Artikel 2 Nr. 5 der IVU-Richtlinie die von Quellen der Anlage ausgehenden Stoffe ausdrücklich mit deren Freisetzung in die genannten Umweltbestandteile Luft, Wasser oder Boden und beschränkt Emissionen nicht auf den jeweiligen Anlagenbereich, an dem sie entstehen.

Eines Rückgriffs auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Begriffsbestimmungen im Emissionshandelsrecht und Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf es danach nicht. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG die Freigabe von Umweltinformationen über Emissionen zwingend vorschreibt, ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen europarechtlichen Definition, dass sich die Regelung nur auf Daten über die Art und den Umfang in die Umwelt freigesetzter - nach außen abgegebener - Stoffe bezieht. Dies wird auch aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu der vom Bundesrat vorgeschla-

  • 17 -

genen ersatzlosen Streichung des § 27 Abs. 3 BlmSchG deutlich (BR-Drs. 439/04, S. 13). Der Bundesrat hatte in seinem Änderungsvorschlag zu Artikel 2 des Gesetzentwurfs zur Neugestaltung des UIG darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BlmSchG, die den Schutz von Einzelangaben der nach Absatz 1 abzugebenden Emissionserklärung bei Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen regelt, den Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG widerspreche. Diesem Änderungsantrag hat die Bundesregierung nicht zugestimmt, da der Inhalt der Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BlmSchG über die nach der Richtlinie stets zugänglich zu machenden Angaben über Emissionen, wie sie in Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG definiert werden, hinausgehe. Die Emissionserklärung erfordere z.B. Angaben über Quellen, Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, emissionsrelevante gehandhabte Stoffe und den emissionsverursachenden Vorgang. Mit diesen Angaben seien Rückschlüsse auf Anlagenstruktur und Betriebsweise möglich, so dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthüllt werden könnten (BT-Drs. 15/3680, S. 8). Nach den Gesetzesmaterialien sollten Angaben zu Quellen und Ursachen von Emissionen mithin nicht dem uneingeschränkten Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG unterliegen.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht letztlich auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Mit dem unbeschränkt gewährten Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat der (Gemeinschafts-) Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe derartiger Informationen ersichtlich als höherrangig angesehen als den Schutz von personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die insoweit vorgenommene (unwiderlegliche) Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen trägt der besonderen Bedeutung Rechnung, die Informationen über in die Umwelt ausgebreitete, nach außen und damit "in die Öffentlichkeit" gelangende Stoffe unter Umweltschutzgesichtspunkten für die Allgemeinheit haben. Ein vergleichbares öffentliches Interesse an der Bekanntgabe sämtlicher Informationen über betriebsbezogene, der eigentlichen Freisetzung von Stoffen in die Umwelt vorgelagerte Umstände ist nicht erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind aus den Zuteilungsbescheiden ersichtliche Angaben über den Anteil energiebedingter und prozessbedingter Emissionen an der Gesamtemissionsmenge - hier: des bei der Glasherstellung freigesetzten Kohlendioxids -danach nicht von § 9 Abs. 1 Satz 2

  • 18 -

UIG erfasst. Die Unterscheidung zwischen energie- und prozessbedingten Emissionen knüpft allein an unterschiedliche Emissionsquellen innerhalb des Anlagenbetriebs an, indem zwischen der Entstehung von Kohlendioxid durch den Einsatz von Brennstoffen (energiebedingt) oder durch chemische Reaktionen der eingesetzten Rohstoffe (prozessbedingt) differenziert wird (vgl. die Begriffsbestimmung in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 [ZuG 2007], BGBl. I 2004, S. 2211). Soweit es sich mithin um Ursachen handelt, die der eigentlichen Freisetzung des - als Endprodukt entstandenen - Kohlendioxids vorausgehen, ist erst diese den Anlagenbereich verlassende Ausbreitung von Kohlendioxid in die Umwelt als "Emission" im Sinne der gesetzlichen Regelung anzusehen.

Ein unbeschränkter, nach dem Gesetz auch unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht abzulehnender Anspruch auf Informationszugang steht der Klägerin nach alledem (nur) hinsichtlich solcher Angaben in den Zuteilungsbescheiden zu, die sich auf die tatsächliche Freisetzung von Kohlendioxid in die Umwelt beziehen. Die Beklagte ist insoweit im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung gehalten, die von dem Antrag der Klägerin erfassten Zuteilungsbescheide einer konkreten Prüfung hinsichtlich des Vorliegens derartiger Daten zu unterziehen (§ 5 Abs. 3 UIG). Soweit die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide Angaben zu jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Vergangenheit enthalten (vgl. § 7 Abs. 1 ZuG 2007), kann deren Bekanntgabe nicht unter Berufung auf einen gesetzlichen Ablehnungsgrund verweigert werden.

b) Über die vorgenannte Ausnahme hinaus steht der Klägerin auch hinsichtlich der in der Berufungsbegründung unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Angaben (Bezeichnung der Anlage, Nummer der Betriebseinrichtung, Anschrift, Gesamtmenge der zugeteilten Emissionsberechtigungen und jährliche Ausgabemenge) ein Anspruch auf Informationszugang zu. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren handelt es sich bei diesen Angaben nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; die Beigeladenen sind diesem Vorbringen nicht entgegengetreten.

Dass die vorstehenden Angaben, wie von der Beklagten geltend gemacht, über die Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle frei zugänglich sind,

  • 19 -

steht dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG kann die informationspflichtige Stelle, soweit Umweltinformationen bereits auf andere leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen, den Antragsteller zwar auf diese Art des Informationszugangs verweisen. Die Vorschrift setzt jedoch voraus, dass die informationspflichtige Stelle von dem ihr eröffneten Auswahlermessen (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 15) Gebrauch macht. Begehrt der Antragsteller - wie vorliegend die Klägerin - eine bestimmte Art des Informationszugangs, so ist die informationspflichtige Stelle grundsätzlich an die gewählte Zugangsart gebunden und kann von dieser nur aus gewichtigen Gründen abweichen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Dabei sind die Gründe für die Abweichung, ebenso wie eine sonstige gänzliche oder teilweise Ablehnung des Antrags, dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 UIG).

Diesen Voraussetzungen wird das Vorgehen der Beklagten bislang nicht gerecht. Abgesehen davon, dass sich der ablehnende Bescheid allein zu Informationen über die Menge der zugeteilten Emissionsberechtigungen, nicht aber zu den übrigen vorstehend dargelegten Angaben verhält, lässt sich weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen, dass die Beklagte das ihr zustehende Auswahlermessen ausgeübt hat. Die Bescheide erschöpfen sich in dem bloßen Hinweis auf die Internetveröffentlichungen der Deutschen Emissionshandelsstelle. Ob und inwieweit diese Art des Informationszugangs den gleichen Informationsgehalt aufweist und eine Abweichung von dem Begehren der Klägerin rechtfertigt, lässt sich der Begründung der Bescheide nicht entnehmen. Soweit es danach an einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG entsprechenden Ermessensausübung fehlt, ist für eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum (vgl. § 114 Satz 2 VwG[}). Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, über die Art und Weise des Informationszugangs erneut im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, dass die aus dem Internet abrufbaren Informationen nach ihrem eigenen Vorbringen ohnehin nicht sämtliche der von der Klägerin begehrten Angaben erfassen.

c) Hinsichtlich der weiteren in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen Einzelangaben, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligen den in der Berufungsbegründung der Klägerin unter Ziffer 6 bis 9 aufgeführten Angaben

  • 20 -

entsprechen, greift dagegen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ein. Durch die Bekanntgabe dieser Angaben würden der Klägerin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beigeladenen Unternehmen zugänglich gemacht werden (1), ohne dass die Beigeladenen der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht (4). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch für in den Zuteilungsbescheiden enthaltene Angaben zur Kapazität der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen (2).

(1) Für die der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu Grunde liegende Begriffsbestimmung wird in der Gesetzesbegründung auf die amtliche Begründung des Umweltinformationsgesetzes 1994 verwiesen (BT-Drs. 15/3406, S. 20). Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt danach vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein berechtigtes Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist (BT-Drs. 12/7138, S. 14; vgl. zum allgemeinen Verständnis auch: BVerfG. Beschluss vom 14. März 2006, BVerfGE 115, 205; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2007 -OVG 12 B 9.07 - juris). Dabei setzt der gesetzliche Ablehnungsgrund nicht voraus, dass durch das Bekanntgeben der Informationen unmittelbar Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Nach seinem Wortlaut greift § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bereits dann ein, wenn durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse "zugänglich" gemacht werden. Für das Vorliegen des Ausschlussgrundes reicht es mithin aus, dass die Möglichkeit entsprechender Rückschlüsse besteht (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 UIG Rn. 24). Dies entspricht der zu Grunde liegenden Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, die auf "negative Auswirkungen" auf Betriebs- oder Geschäftgeheimnisse abstellt (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d).

Gemessen an diesen Maßstäben haben die Beklagte und die Beigeladenen substantiiert dargelegt, dass durch die Bekanntgabe der weiteren Informationen aus den Zuteilungsbescheiden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beigeladenen Unternehmen zugänglich gemacht würden. Dies gilt sowohl für die Bekannt-

  • 21 -

gabe der der Zuteilungsentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, die Rückschlüsse auf unterschiedliche wettbewerbsrelevante Daten zulässt, als auch die übrigen der Berechnung der Anzahl der zugeteilten Emissionsberechtigungen zu Grunde liegenden Einzelangaben.

Zu Recht haben die Beklagte und die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass eine Anwendung der Zuteilungsregelung des § 13 ZuG 2007 von Gesetzes wegen voraussetzt, dass der Anteil der prozessbedingten Emissionen an der Gesamtemissionsmenge einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt. Nach den Angaben der Beklagten könne aus einer Zuteilung nach dieser Vorschrift auf einen relativ hohen Rohstoffanteil mit entsprechend hohem Energieaufwand und einem entsprechend reduzierten Anteil von Scherben als Sekundärrohstoff geschlossen werden. Der Anteil der prozessbedingten Emissionen stehe in direkter Abhängigkeit zu den eingesetzten Rohstoffen und deren Umsetzungsfaktor; er lasse Rückschlüsse auf die Art und die Qualität der Rohstoffe, die verwendeten Glasscherbenanteile und die zugeführte Energie Zu. Im Zusammenhang mit der bekannten genehmigten Schmelzkapazität einer Anlage könnten hierüber Erkenntnisse über die Kostenstruktur der Anlage gewonnen werden. So sei eine Anlage mit einer Zuteilung nach § 13 ZuG 2007 in besonderem Maße anfällig gegenüber Kostensteigerungen bei Rohstoffen und Energie.

Mit diesem Vorbringen ist nachvollziehbar dargetan, dass die Bekanntgabe einer Zuteilung nach § 13 ZuG 2007 wettbewerbserhebliche Rückschlüsse auf Art und Qualität der eingesetzten Rohstoffe sowie die Kostenstruktur der betreffenden Anlage ermöglicht. Dass die Anteile der energiebedingten und prozessbedingten Emissionen an der Gesamtemissionsmenge einer Anlage unmittelbar von der Menge und Art der eingesetzten Rohstoffe abhängen, ist von der Klägerin erstinstanzlich selbst vorgetragen worden. Ein entsprechender Zusammenhang, der das Vorbringen der Beklagten und Beigeladenen stützt, wird auch aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren überreichten Anlagen deutlich. Ausweislich der als Anlage BK 18 (Streitakte Band IV, BI. 50) überreichten Veröffentlichung führt der Einsatz von Altglas, d.h. die Verwendung von Scherbenanteilen, wegen der gegenüber anderen Rohstoffen niedrigeren Schmelztemperatur zu einer Verringerung des Energiebedarfs und zu einer merklichen Reduzierung der mit dem Glasschmelzprozess verbundenen Kohlendioxidemissionen. Ein Bezug zwischen

  • 22 -

dem prozentualen Anteil prozessbedingter Emissionen an der Gesamtemissionsmenge und der Art der bei der Glasherstellung eingesetzten Rohstoffe kann damit nicht in Abrede gestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Produktionsbedingungen in der Behälterglasindustrie, die durch eine weitgehende Vergleichbarkeit der verwendeten Rohstoffe gekennzeichnet ist. Dem von der Klägerin als Anlage BK 20 überreichten Aufsatz (Band IV, BI. 56) lässt sich zudem entnehmen, dass gerade die Rohstoffkosten bei der Glasherstellung - im Gegensatz zu vielen anderen Industriezweigen - einen maßgeblichen Anteil an den Herstellungskosten haben. Dass ein Konkurrenzunternehmen wie die Klägerin, die über brancheninterne Kenntnisse verfügt, aus einer Zuteilung nach § 13 ZuG 2007 und der Bekanntgabe des Anteils prozessbedingter Emissionen auch Erkenntnisse über die Kostenstruktur der betreffenden Anlage, etwa hinsichtlich ihrer Anfälligkeit gegenüber steigenden Rohstoff- und Energiepreisen, gewinnen kann, erscheint unter diesen Umständen plausibel.

Die von der Klägerin dargelegten Besonderheiten der Behälterglasindustrie stellen den aufgezeigten Zusammenhang nicht mit Erfolg in Frage. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen. Umstände und Vorgänge zu verstehen, die für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind und seine wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich bestimmen. Ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist daher auch dann anzuerkennen, wenn die Bekanntgabe von Umweltinformationen Rückschlüsse auf die Gesamtproduktion einer Anlage ermöglicht. Ob sich aus den jeweils anlagen- und jahresbezogenen Angaben aus den Zuteilungsbescheiden das konkrete Produktionsverfahren oder die Menge und Art der eingesetzten Rohstoffe in allen Einzelheiten ableiten lassen, ist daher nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Verhältnis von energie- und prozessbedingten Emissionen, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht nur von dem Rohstoffeinsatz, sondern darüber hinaus von weiteren Faktoren beeinflusst wird. Bei Unternehmen, die eine bereichsspezifische Produktpalette aufweisen, kann nicht allein auf die Herstellung eines einzelnen Produkts - hier: eines konkreten Glasbehältertyps - abgestellt werden. Vielmehr ist die Produktionsleistung einer Anlage in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Relevanz für die Wettbewerbsfähigkeit der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen kommt daher auch In-

  • 23 -

formationen zu, die in Bezug auf deren Gesamtproduktion Rückschlüsse auf die Art und Qualität der eingesetzten Rohstoffe und die Kostenstruktur zulassen.

Bei einer Zuteilung auf der Grundlage des § 7 Abs. 10 oder Abs. 11 ZuG 2007 handelt es sich jeweils um Härtefälle. Zutreffend weisen die Beklagte und die Beigeladenen darauf hin, dass sich aus einer Anwendung dieser Zuteilungsregelungen ablesen lässt, dass die betreffende Anlage in der Vergangenheit Engpässe oder wirtschaftliche Probleme gehabt habe. Dass derartige Angaben für die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktstellung eines Unternehmens relevant sind und einem Konkurrenten berechtigterweise nicht offenbart werden sollen, liegt auf der Hand. Ob die Gründe für eine "Härtefallzuteilung" in den Zuteilungsbescheiden im Einzelnen dargelegt sind, ist insoweit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht entscheidend. Bereits der Umstand, dass bezogen auf eine konkrete Anlage von einem besonderen Härtefall ausgegangen wird, verschafft einem Mitbewerber Kenntnisse, die ein Unternehmen verständlicherweise geheim halten will.

Bei einem Markt, der - wie hier - durch wenige große Wettbewerber gekennzeichnet ist, ist zudem nachvollziehbar, dass auch die Bekanntgabe einer Zuteilung, die sich an dem Stand der besten verfügbaren Technik orientiert (§ 11 ZuG 2007 bzw. § 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007), wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auf den Stand der Anlagentechnik, die Investitionsbereitschaft eines Unternehmens oder künftige Marktstrategien ermöglicht. Die Beklagte hat insoweit substantiiert dargelegt, dass die Behandlung einer Anlage als Neuanlage oder Kapazitätserweiterung Erkenntnisse über die eingesetzte Technik und damit auf die Wettbewerbsstellung bzw. bestehende Wettbewerbsvorteile erlaube. Eine Anwendung der Zuteilungsregelung für sog. Optionsanlagen lasse Rückschlüsse auf den Zustand der Anlage und die Investitionsbereitschaft des Anlagenbetreibers zu. Daraus lasse sich sowohl die strategische Ausrichtung des Standortes als auch das geplante Wachstum ableiten. Soweit der bei der Herstellung von Behälterglas anzusetzende Emissionswert im Verordnungswege festgelegt worden sei (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 a) ZuV 2007, BGBl. I S. 2004, 2255), ermögliche die Mitteilung einer Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 zudem unmittelbare Rückschlüsse auf die zu erwartende jährliche Produktionsmenge und damit auf die Auslastung einer Anlage und deren Wachstumspotentiale.

  • 24 -

Diese Darlegungen sind hinreichend konkret und plausibel. Sie berücksichtigen zu Recht, dass die Anwendung der vorgenannten Zuteilungsregelungen eine vom Gesetz im Einzelnen vorgegebene Berechnung der maßgeblichen Kohlendioxidemissionen und der Anzahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen anhand der in der Berufungsbegründung der Klägerin unter Ziffer 7 bis 9 aufgeführten Einzelangaben erfordern. Nicht nur die Bekanntgabe der in Anwendung gebrachten Rechtsgrundlage, sondern auch die aus den Zuteilungsbescheiden und den dazu gehörigen Anlagen ersichtlichen Berechnungsgrößen berühren daher objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen. So lassen sich aus Angaben zur prognostizierten Produktionsmenge im Zusammenhang mit den der Klägerin aus anderen Quellen zugänglichen Erkenntnissen über die Marktsituation und die Produktionsleistungen der Anlagen der Beigeladenen in der Vergangenheit Rückschlüsse auf das geplante Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die strategische Ausrichtung eines Standortes ziehen. Nichts anderes gilt für Angaben über die erwartete durchschnittliche Auslastung einer Anlage. Soweit Angaben zur Unterteilung der angemeldeten Emissionen in energie- und prozessbedingte Emissionen offenbart werden, ergibt sich deren Wettbewerbsrelevanz bereits aus den vorstehenden Erwägungen.

(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen auch hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität anzuerkennen.

Die Tatsache, dass die von den Beigeladenen betriebenen Anlagen nicht nur dem Emissionshandelsrecht unterfallen, sondern auch über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BlmSchG verfügen müssen (§§ 1, 2 i.V.m. Anhang Ziffer 2.8 Spalte 1 der 4. BlmSchV), ist für sich genommen nicht geeignet, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Anlagenkapazität zu verneinen. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Saarland (Beschluss vom 3. Juli 2002, a.a.O.) vorgenommene typisierende Betrachtung verkennt, dass die Offenlegung bestimmter Daten in einem vorangegangenen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und zudem lediglich eine einzelne Anlage betrifft. Der vorliegend geltend gemachte Informationsanspruch der Klägerin beschränkt sich demgegenüber nicht auf die

  • 25 -

Offenlegung einer Einzelinformation, sondern erfasst die Kapazität sämtlicher von den Beigeladenen betriebenen Anlagen.

Angesichts dieser strukturellen Unterschiede kann das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der rechtlich und tatsächlich maximal möglichen Produktionsleistungen ihrer Anlagen nicht allein danach beurteilt werden, ob und inwieweit Angaben zur abstrakten Anlagenkapazität in einem früheren, mitunter Jahre zurückliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass derartigen - auf einen einzelnen Anlagenstandort begrenzten - Angaben ersichtlich ein anderes Gewicht zukommt, als der hier in Rede stehenden Gesamtübersicht über sämtliche Anlagen der Beigeladenen. Die Prüfung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses muss zudem der Tatsache Rechnung tragen, dass es vorliegend um die Offenlegung von Informationen gegenüber einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen geht, die diesem eine Verarbeitung im Wettbewerb ermöglicht. Gemessen an diesen Anforderungen haben die Beigeladenen substantiiert dargelegt, dass durch die Bekanntgabe der in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen Angaben zur Anlagenkapazität Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit, bestehende Erweiterungspotentiale und damit die Marktstellung der von ihnen betriebenen Anlagen gezogen werden können. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der spezifischen Wettbewerbssituation in der Behälterglasindustrie nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Anlagenkapazität ist mithin ein legitimes Interesse der Beigeladenen anzuerkennen, dass derartige wettbewerbserhebliche Erkenntnisse einem Konkurrenten nicht zugänglich gemacht werden. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin als Anlage BK 14 (Streitakte Band II, BI. 165) vorgelegte Auszug einer Internetveröffentlichung der Beigeladenen zu 2. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass sich die Beigeladene zu 2. mit dieser Veröffentlichung selbst eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses begeben hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die angegebenen unternehmensbezogenen Daten tatsächlich der abstrakten Kapazität der von ihr betriebenen Anlagen entsprechen.

(3) Der von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es danach nicht. Die von der

-20-

Klägerin erhobenen Einwände knüpfen im Wesentlichen an die Besonderheiten der Behälterglasindustrie an, die nicht durch die Herstellung eines homogenen Produkts, sondern durch die Herstellung unterschiedlicher Glasbehältertypen für jeweils unterschiedliche Absatzmärkte gekennzeichnet sei. Dieser Einwand erweist sich bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen als nicht tragfähig. Er verkennt, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen auch dann berührt sind, wenn durch die Offenlegung der Rechtsgrundlage der Zuteilungsbescheide und der maßgeblichen Berechnungsgrößen bezogen auf den Gesamtmarkt für Behälterglas Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Verhältnisse wie die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktstellung der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen möglich sind. Dass die in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen Einzelangaben insbesondere für einen konkurrierenden Marktteilnehmer wie die Klägerin eine solche Wettbewerbsrelevanz aufweisen, ist von der Beklagten und den Beigeladenen im Einzelnen substantiiert dargelegt worden. Diese Angaben sind für den Senat auch ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nachvollziehbar.

Ebenso wenig bedarf es der Durchführung eines von der Klägerin hilfsweise beantragten Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwG°. Der Senat kann auch ohne Einsichtnahme in die an die Beigeladenen adressierten Zuteilungsbescheide über das Neubescheidungsbegehren der Klägerin entscheiden. Die aus den Bescheiden ersichtlichen Einzelangaben sind durch die gesetzlichen Vorschriften über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen vorgegeben und entsprechen nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten den in der Berufungsbegründung der Klägerin unter Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Angaben. Soweit die Art und der Umfang der vom Informationsanspruch erfassten Umweltinformationen danach bekannt sind, kann das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der Zuteilungsbescheide beurteilt werden. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich das Klagebegehren ausdrücklich auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beschränkt, in deren Rahmen ohnehin eine - bisher nicht erfolgte - Prüfung des konkreten Inhalts der Zuteilungsbescheide nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats erforderlich ist.

  • 27 -

(4) Soweit durch die Bekanntgabe der in den Zuteilungsbescheiden enthaltenen Umweltinformationen nach alledem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe.

Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG gebotenen Einzelfallabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich das Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der in Rede stehenden Daten nicht allein auf Randbereiche ihrer unternehmerischen Tätigkeit erstreckt. Soweit aus den von der Klägerin begehrten Informationen - wie dargelegt - Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktstellung der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen gezogen werden können, geht es vielmehr um sensibles wettbewerbsrelevantes Wissen, das für künftige Marktstrategien von erheblicher Bedeutung sein kann und durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt ist. Die Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung tragen (vg). BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.).

Auf der anderen Seite können in die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe grundsätzlich nur die Interessen einfließen, die vom Zweck des freien Zugangs zu Umweltinformationen gedeckt sind. Nach dem bereits angeführten ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG sollen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Der bloße Schutz spezifischer Individualinteressen wird damit nicht erfasst. Insbesondere wird mit dem öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen nicht der Zweck verfolgt, die Wettbewerbsstellung privater Antragsteller zu schützen, indem ihnen - über die bereits bestehenden rechtsstaatlichen Möglichkeiten hinaus - eine zusätzliche Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs umweltrechtlicher Vorschriften gegenüber Marktkonkurrenten eröffnet wird. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht danach davon ausgegangen, dass der Hinweis der Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition durch etwaige unrechtmäßige Zuteilungen von Emissionsberechtigungen an

  • 28 -

die Beigeladenen ausschließlich private Interessen berührt, auf die es bei der Abwägung nicht ankommt.

Soweit sich die Klägerin über dieses private Interesse hinaus - quasi als Sachwalter der Öffentlichkeit - auf ein allgemeines öffentliches Interesse an der rechtmäßigen Umsetzung der Vorschriften des Emissionshandelsrechts beruft, überwiegt dieses nicht das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einzeldaten nicht um Umweltinformationen handelt, die ein besonderes Gefährdungspotential für die Öffentlichkeit aufweisen oder gleichfalls dem Grundrechtsschutz unterliegende Rechtsgüter berühren. Auch in Ansehung des hohen Stellenwerts, der dem freien Zugang zu Umweltinformationen zukommt, kann danach allenfalls ein einfachgesetzlich geschütztes Informationsinteresse der Allgemeinheit in die Abwägung eingestellt werden. Diesem allgemeinen Interesse kommt nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles kein höheres Gewicht als den grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen zu.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwG{}. Dabei hat der Senat im Rahmen der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Klägerin Informationszugang zu einzelnen, von ihr konkret benannten Daten begehrt und damit der Sache nach einen verdeckten Verpflichtungsanspruch geltend macht. Das aus prozessualen Erwägungen in einen Neubescheidungsantrag gekleidete Klagebegehren betrifft nicht lediglich die Frage der Art und Weise des Informationszugangs, sondern das "Ob" der Informationserteilung. Bei angemessener Gewichtung der Bedeutung der streitgegenständlichen Umweltinformationen hat das Klagebegehren nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang Erfolg. Dem wird durch die Kostenverteilung Rechnung getragen.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwG0. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwG{] in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

  • 29 -

Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Reichweite der gesetzlichen Ablehnungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG[)).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form unter www.bverwg.de mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht. Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person

  • 30 -

des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Kipp Dr. Riese Plückelmann