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Information

Aktenzeichen
3 (2) K 152/03
Datum
18. Juni 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Cottbus
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 18. Juni 2008

3 (2) K 152/03

Eine im Rahmen der Sparkassenaufsicht gefertigte Stellungnahme stellt eine Aufsichtsakte dar. Sie unterfällt damit dem Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach dem die Offenlegung der Inhalte von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, zwingend abzulehnen ist. Außerdem handelt es sich bei der Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts um eine öffentliche Stelle, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegt. Ihre daher erforderliche Zustimmung zur Einsichtnahme lag nicht vor. Bei Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe kann der Informationsanspruch nicht auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze und auf Treu und Glauben gestützt werden. Der einschlägige Ausnahmetatbestand aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz steht auch einem datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen entgegen. Nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz entfällt nämlich die Verpflichtung zur Auskunfterteilung, soweit personenbezogene Daten nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Das Urteil enthält weitere Erläuterungen zum datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

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VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 (2) K 152/03 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. der Frau A., A-Straße, A-Stadt, 2. des Herrn B., B-Straße, B-Stadt, Kläger, gegen das C. , C-Straße, C-Stadt, Az.: , Beklagten, wegen: Akteneinsicht hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2008 durch den Richter am Verwaltungsgericht Böning als Berichterstatter für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelas- sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu- treibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.
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-2- Tatbestand: Die Kläger begehren Einsicht in eine Stellungnahme der Sparkasse Spree-Neiße gegenüber dem Beklagten. Die Kläger waren Inhaber selbständiger Unternehmungen insbesondere von Autohäusern und standen mit der Sparkasse in Geschäftsbeziehung. Gegen die Sparkasse führen die Kläger zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Landgericht Cottbus. Mit Schreiben vom 09. Januar 2002 wandte sich die Klägerin zu 1. an den Beklagten als das für die Sparkassenaufsicht zuständige Ministerium und beschwerte sich über die Vorgehens- weise der Sparkasse. Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass ihm auf die Beschwerde der Klägerin nunmehr eine Stellungnahme der Sparkasse vorliege. In dem Schreiben heißt es u.a., dass zu keiner Zeit eine Zusage über ein Investitionsdarlehen in Höhe von 2.500 TDM erteilt worden sei. Bei der Sparkasse solle das grundsätzliche Bestreben be- standen haben, über die Konsolidierung bzw. Entschuldung der Unternehmensgruppe deren Existenz zu sichern bzw. zu festigen. Grund für die Kündigung der Geschäftsbeziehung sei- tens der Sparkasse sie die Nicht- bzw. die nur unzureichende Umsetzung des vorgelegten Sa- nierungskonzeptes und die sich daraus ergebende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmen ge- wesen. Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsmaßnahmen seien nach banküblichen Grundsätzen durchgeführt worden. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Das C. hat als Sparkas- senaufsichtsbehörde im Rahmen der einschlägigen Sparkassenvorschriften, insbesondere des brandenburgischen Sparkassengesetzes, darüber zu wachen, dass die Verwaltung und Ge- schäftsführung der Sparkassen Gesetz und Satzung entsprechen.“ Das Ministerium sei keine allgemeine Beschwerdeinstanz und es sei ihm nicht gestattet, zu Gunsten betroffener Ge- schäftspartner in einzelne Geschäftsvorfälle einzugreifen oder weisend tätig zu werden. Ein- gaben von Dritten könne nur unter dem Gesichtspunkt nachgegangen werden, ob die Sparkas- se bestehende Vorschriften beachtet habe. Nach den Ausführungen der Sparkasse seien aber keine Anhaltspunkte gegeben, dass diese gegen sparkassenaufsichtliche Bestimmungen ver- stoßen habe. -3-
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-3- Mit anwaltlichem Schreiben vom 02. Oktober 2002 erklärten die Kläger, dass sie ein Interesse an dem Schreiben der Sparkasse an den Beklagten, auf das sich das Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2002 bezieht, hätten. Der Beklagte wurde um Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Sparkasse gebeten. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass ihnen ein höherwertigeres Interesse zur Seite stehe. Die Sparkassen seien im Rahmen eines öffentlichen Auftrags tätig; die Interessen mittelständischer Kreditnehmer seien durch diese zu vertreten. Die Sparkasse unterliege der Finanzaufsicht durch das Ministerium. Gründe, die einer Zurver- fügungstellung des Schreibens der Sparkasse entgegenstünden, seien von daher nicht gege- ben. Mit Bescheid vom 01. November 2002 lehnte der Beklagte den als Antrag auf Akteneinsicht gewerteten Antrag der Kläger vom 02. Oktober 2002 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes für das Land Brandenburg (AIG) nicht bestehe. Der Antrag auf Akteneinsicht sei abzulehnen, da durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich des AIG unterfallen, bekannt würden. Die Sparkasse un- terliege nicht dem Anwendungsbereich des AIG; eine Zustimmung der Sparkasse sei in der Akte nicht enthalten. Ferner stehe dem Akteneinsichtsbegehren entgegen, dass es sich um Inhalte von Akten handele, die der Aufsicht über die Sparkasse dienen würde. Der Beklagte habe im Fall der Kläger die Aufsicht über die Sparkasse ausgeübt und von seinem gegenüber der Sparkasse bestehenden Unterrichtungsrecht Gebrauch gemacht. Am 09. Dezember 2002 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erho- ben. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass die Verwehrung der Akteneinsicht durch den Beklagten unter Berufung auf eine fehlende Zustimmung der Spar- kasse in besonderem Maße das Recht der Kläger auf effektiven Rechtsschutz verletze. Das Interesse der Kläger an einer wirksamen Rechtsverfolgung im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Cottbus sei höher zu bewerten. Der Beklagte trage keine im Fall der Kläger gegebenen schutzwürdigen Interessen bzw. erheblichen Erschwernisgründe vor, die einer Ak- teneinsichtsnahme entgegenstünden. Soweit nunmehr -im gerichtlichen Verfahren- die Spar- kasse ihre Zustimmung verweigert habe, sei das in der fehlenden Zustimmung zum Ausdruck -4-
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-4- kommende Eigeninteresse der Sparkasse nicht schutzwürdig. Die Mitwirkungshandlung der Sparkasse müsse der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Auch der vom Beklagten ange- führte Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der Aufsicht über die Spar- kasse sei nicht gegeben. Dies werde durch die Kläger bestritten. Im Übrigen stehe ihnen ein Recht auf Akteneinsicht aufgrund anderer Vorschriften etwa nach § 29 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes oder des Informationsfreiheitsgesetzes zur Seite. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01. November 2002 den Beklag- ten zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 02. Oktober 2002 Aktenein- sicht in die Stellungnahme der Sparkasse Spree-Neiße zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im angegriffenen Bescheid. Fer- ner verweist er auf die nach Ergehen des Bescheides von der Sparkasse unter dem 24. Februar 2003 ausdrücklich erklärte Ablehnung bezüglich einer Einsichtnahme durch die Kläger. Es bestehe weder aufgrund der Regelungen des AIG noch aus sonstigen Rechtsvorschriften und Grundsätzen ein Anspruch der Kläger auf Einsicht. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs bezüglich des Akteneinsichtsantrages der Kläger (Blatt 147 bis 187) verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-). -5-
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-5- Die Klage hat keinen Erfolg. Den Klägern steht der begehrte Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahme der Sparkasse Spree-Neiße nicht zu; der Bescheid des Beklagten vom 01. November 2002 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zunächst besteht ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) nicht. Zwar hat nach § 1 AIG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegen stehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für ei- nen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Jedoch ist gemäß § 4 Abs. 1 AIG in den in Zif- fer 1 bis 5 geregelten Fallgestalten der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AIG schreibt insoweit zwingend die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs vor, ohne dass der Behörde, gegenüber der ein Recht auf Akteneinsicht geltend gemacht wird, hierbei ein Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zukäme. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist ein Fall der zwingenden Ablehnung von Akteneinsicht insbe- sondere dann gegeben, wenn durch die Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweis- lich des angegriffenen Bescheides des Beklagten und des eigenen Vorbringens der Kläger im Klageschriftsatz vom 09. Dezember 2002 wandte sich die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 09. Januar 2002 an das für die Sparkassenaufsicht zuständige C. (also den Beklagten) und beschwerte sich über die Sparkasse Spree-Neiße. Aufgrund dieser Beschwerde bat der Be- klagte die Sparkasse um Stellungnahme; in die Antwort der Sparkasse begehren die Kläger Einsicht. Hierbei handelt es sich um den Inhalt einer Aufsichtsakte. Gemäß § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetz (BbgSpkG) sind die Sparkassen Einrichtungen der Landkreise und kreisfreien Städte oder der von diesen gebildeten Zweckverbände (Träger) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Es handelt sich insoweit um rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ihnen gegenüber hat das Land lediglich Befugnisse im Rahmen der Aufsicht; gemäß § 30 Abs. 1 BbgSpkG unter- liegen die Sparkassen der Aufsicht des Landes. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BbgSpkG ist die Sparkassenaufsichtsbehörde das C.. Von den Befugnissen der Aufsichtsbehörde ist insbeson- dere umfasst, dass sich die Sparkassenaufsichtsbehörde jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten kann, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgän- ge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten -6-
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-6- anfordern kann (§ 31 Abs. 2 BbgSpkG). Mit Blick auf diese Vorschrift und den Umstand, dass der Beklagte allein aufgrund einer Beschwerde der Klägerin zu 1. tätig geworden ist, steht ohne weiteres fest, dass der Beklagte im Rahmen der ihm als Aufsichtsbehörde zuste- henden Unterrichtungsbefugnisse gehandelt hat. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BbgSpkG eröffnet dem Beklagten nämlich erst die Befugnis, von der Sparkasse zu einem bestimmten Geschäftsvorgang (hier: in Bezug auf die Klägerin zu 1.) überhaupt eine Unterrichtung bzw. die Vorlage eines Berichtes zu verlangen; dem ist die Sparkasse im vorliegenden Fall durch Vorlage der Stellungnahme nachgekommen. Die Aufforderung zur Stellungnahme auf die mit der Beschwerde der Klägerin zu 1. vorgebrachten Umstände und die Stellungnahme selbst dienten damit der Aufsicht. Dieser Befund wird belegt durch das auf die Beschwerde der Klä- gerin zu 1. ergangene Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2002. Dort heißt es (Seite 2, Absatz 5), dass das Ministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde über die Sparkassen zu wa- chen habe, sowie ferner (Seite 3), dass der Beklagte der Angelegenheit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen könne, dass die Sparkasse gegen sparkassenaufsichtliche Bestimmungen verstoßen habe. Ferner haben die Kläger selbst eingeräumt, dass eine Aufsichtsmaßnahme in Rede steht. Bereits in ihrem Antrag vom 02. Oktober 2002 haben sie deutlich hervorgehoben, dass die Sparkasse "auch hier" der Finanzaufsicht durch das Ministerium unterliegt (Seite 2, vorletzter Satz). Ferner haben sie in ihrem Klageschriftsatz vom 09. Dezember 2002 erklärt, dass sich die Klägerin zu 1. an das für Sparkassenaufsicht zuständige C. (den Beklagten) ge- wandt hat. Dass sie nunmehr das Handeln des Beklagten als Aufsichtsmaßnahme pauschal bestreiten, ist nicht nachvollziehbar. Liegt mithin der Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG vor, ist ferner auch der Aus- schlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG gegeben. Die Sparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 BbgSpkG), die im dritten Abschnitt des Landesorganisa- tionsgesetzes nicht genannt wird und es handelt sich bei ihr auch nicht um eine Gemeinde oder Gemeindeverband nach § 2 Abs. 1 AIG. Es würde mithin durch das Bekanntwerden des Akteninhalts eine Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt, die nicht dem Anwendungsbe- reich des AIG unterfällt. In einem solchen Fall ist Akteneinsicht abzulehnen, wenn die Anga- ben oder Mitteilungen ohne Zustimmung der öffentlichen Stelle offenbart würden. An einer Zustimmung der Sparkasse fehlt es; mit Schreiben vom 24. Februar 2003 hat sie zudem eine Einsichtnahme abgelehnt. Eine inzidente Überprüfung der Ablehnung durch die Sparkasse findet nicht statt. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Sparkasse vom Anwendungsbe- reich des AIG ausgenommen hat, deren Schutzwürdigkeit vor einer unbeschränkten Akten- -7-
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-7- einsicht normativ anerkannt, z.B. um die Konkurrenzfähigkeit öffentlicher Banken und der Sparkassen nicht zu gefährden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 2/4417, Seite 9). Von dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers darf nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG durch eine Akteneinsicht bei einer anderen Behörde nur dann ab- gewichen werden, wenn die nicht dem Anwendungsbereich des AIG unterfallende Stelle durch ausdrückliche Erteilung der Zustimmung hiergegen keine Einwände erhebt. Auch ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personen- bezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz -BbgDSG-) besteht nicht. Nach § 18 Abs. 1 BbgDSG ist zwar dem Betroffenen von der Daten verarbei- tenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen u.a. über die zu seiner Person gespeicherten Daten (Satz 1 Nr. 1). Das Auskunftsverfahren bestimmt die Daten verarbeitende Stelle dabei grundsätzlich nach pflichtgemäßen Ermessen; sind die Daten indes in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG). Aller- dings ist das Akteneinsichtsrecht von vorne herein auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BbgDSG). Ob diese Vorschrift dem Akteneinsichtsbegehren der Kläger bereits entgegen steht, weil es ihnen zu- vörderst nicht darum geht, über den Umfang bzw. Inhalt von über sie gespeicherte Daten Kenntnis zu erlangen, sondern vielmehr das Verhalten eines Dritten -nämlich der Sparkasse- zu beleuchten, mag dahinstehen. Dem datenschutzrechtlichen Akteneinsichtsanspruch steht aber jedenfalls die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BbgDSG entgegen. Hiernach entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung von Akteneinsicht, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Be- troffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Dies ist hier der Fall. Zwar trägt in- soweit der Einwand des Beklagten nicht, dass die von ihm wahrzunehmende Sparkassenauf- sicht erschwert werde, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Interesse eines Dritten, son- dern des Beklagten als im Sinne des BbgDSG "Daten verarbeitende Stelle". Indes sind vorlie- gend Interessen der Sparkasse als Dritten im Sinne des BbgDSG (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 BbgDSG) zu berücksichtigen, die einem Akteneinsichtsanspruch der Klage durchgreifend entgegen stehen. § 18 Abs. 3 BbgDSG setzt insoweit überwiegende Interessen des Dritten -8-
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-8- voraus, was eine Gewichtung und Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit dem Infor- mationsinteresse des Akteneinsichtsbegehrenden erfordert. Welche Interessen des Akteneinsichtsbegehrenden im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 3 BbgDSG als ein berechtigtes Interesse zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Daten- schutzgesetz selbst. Das Datenschutzgesetz ebenso wie der in § 18 BbgDSG geschaffene Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch dient nicht der Befriedigung von allgemeinen Infor- mationsbedürfnissen. Als gewichtig sind solche Interessen anzuerkennen, denen ein spezi- fisch datenschutzrechtlicher Bezug inne wohnt. Denn -wie sich aus § 1 BbgDSG ergibt- ist es Aufgabe des Gesetzes, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung per- sonenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelle Selbstbestimmung). Mit Blick hierauf dient das Brandenburgische Daten- schutzgesetz der Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und soll insoweit Regelungen dafür treffen, dass Interessen des Einzelnen durch die Verarbeitung per- sonenbezogener Daten betroffen sind. Dem dient auch das Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht nach § 18 BbgDSG, was sich nicht nur an den Gegenständen zeigt, zu denen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BbgDSG ein Recht auf Auskunft besteht. So kann nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BbgDSG insbesondere Auskunft zu den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten (Nr.1), den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Nr. 2), die Herkunft der Daten und Empfänger der übermittelten Daten (Nr. 3) u.ä. verlangt werden, also jeweils eine solche mit spezifisch datenschutzrechtlichen Bezug im Zusammenhang mit dem Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung. Es zeigt sich aber auch an den weiteren Rechten des Einzelnen, die ihm durch das BbgDSG neben dem Auskunfts- bzw. Einsichtsanspruch gewährt werden. So steht dem Einzelnen etwa ein Berichtigung-, Löschungs- oder Sperrungsanspruch nach § 19 BbgDSG zu und er kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen (§ 21 BbgDSG); ferner kann ihm ein Schadensersatzanspruch insbesondere dann zur Seite stehen, wenn ihm durch die unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Da- ten ein Vermögensnachteil entstanden ist (§ 20 BbgDSG). Mit Blick hierauf dient das Auskunfts- bzw. das Akteneinsichtsrecht nach § 18 BbgDSG dem Informationsinteresse al- lein zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und trägt damit dem Schutz des Einzelnen in Bezug auf seine personenbezogenen Daten durch die datenverarbei- tende Stelle Rechnung und flankiert insoweit die weiteren Rechte des Betroffenen nach den §§ 19 bis 21 BbgDSG, die nur dann sinnvoll und wirksam durchgesetzt werden können, wenn -9-
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-9- der Betroffene etwa von einer unzulässigen oder unrichtigen Verarbeitung seiner Daten durch die Daten verarbeitende Stelle Kenntnis erlangt. Ein derartiges -hiermit vergleichbares- Interesse zum Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung haben die Kläger nicht dargelegt. Dass die Daten verarbeitende Stelle, ge- genüber der sie ein Recht auf Auskunft bzw. Akteneinsicht geltend machen, -also der Beklag- te- in unzulässiger oder in unrichtiger Weise personenbezogene Daten der Kläger verarbeitet hätte, tragen sie weder vor, noch ist sonst ersichtlich, dass auch nur ein hierauf bezogener Gefahrverdacht bestehen würde. Ferner geht es den Klägern zuvörderst darum, in Erfahrung zu bringen, welche Äußerungen die Sparkasse gegenüber dem Ministerium abgegeben hat, um deren Wahrheitsgehalt abschätzen zu können (vgl. Klageschriftsatz vom 09. Dezember 2002) bzw. um ihre Erfolgsaussichten in dem gegenüber der Sparkasse vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit zu verbessern. Es geht ihnen mithin im Kern nicht darum, in Erfahrung zu bringen, welchen personenbezogenen Daten der Beklagte in seiner Eigenschaft als Daten verarbeitende Stelle über sie gespeichert hat, sondern vielmehr darum, an von einem Dritten - nämlich der Sparkasse- gefertigte Aufzeichnungen und Stellungnahmen zu gelangen. Dass durch Handlungen des Beklagten Rechte der Kläger in Bezug auf ihr Recht auf informationel- le Selbstbestimmung betroffen sind, machen sie auch nicht geltend. Zudem werden die Inte- ressen der Kläger unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten dadurch gemindert, dass es sich vorliegend um einen für die Daten verarbeitende Stelle abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Denn der Beklagte, der personenbezogene Daten der Kläger allein im Rahmen der Aufsichtsmaßnahme gegenüber der Sparkasse in Akten aufgenommen und damit gespeichert haben mag, hat mit der Stellungnahme der Sparkasse den Vorgang ersichtlich für abgeschlos- sen erklärt. Denn wie sich dem Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2002 nämlich un- zweifelhaft entnehmen lässt, hat er keinen Rechtsverstoß der Sparkasse erblicken können, der Anlass für weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen sein könnte, so dass auch kein Grund be- steht, unter Verarbeitung etwaiger vorhandener personenbezogener Daten der Kläger weiter tätig zu werden. Eine Verwendung personenbezogener Daten durch den Beklagten drohte und droht demnach nicht mehr. Aber selbst dann, wenn man den von den Klägern behaupteten Interessen an einer Aktenein- sichtnahme unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch Gewicht bemessen würde, steht § 18 Abs. 3 BbgDSG dem Begehren der Kläger durchgreifend entgegen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Sparkasse als Dritter im Sinne des § 18 Abs. 3 BbgDSG, welches - 10 -
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- 10 - die Interessen der Kläger an einer Akteneinsicht überwiegt. Die Sparkasse ist eine in Träger- schaft der Landkreise oder kreisfreien Städte stehende rechtskräftige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 BbgSpkG), die der Aufsicht des Landes untersteht (§ 30 Abs. 1 BbgSpkG) und ein Wirtschaftsunternehmen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpkG). Für sie gelten daher nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 4 BbgDSG allenfalls die Vorschriften der §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 BbgDSG, soweit die Sparkasse personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken und Zielen verarbeitet. Damit ist ein unmittelbarer datenschutzrechtlicher Akteneinsichtsan- spruch gegenüber der Sparkasse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG aber nicht gegeben, da des- sen Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 4 BbgDSG ausgenommen wird. Vielmehr sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BbgDSG -soweit es das Verhältnis der Kläger als Geschäftkunden zu der Sparkasse anbelangt- die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesda- tenschutzgesetzes (BDSG) anzuwenden (vgl. Breidenbach, Der Anwendungsbereich der Da- tenschutzgesetze der neuen Länder, LKV 1997, 443) mit der Folge, dass der Einzelne gegen- über der Sparkasse allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG haben könnte, der im Gegensatz zu § 18 BbgDSG ein Akteneinsichtsrecht nicht beinhaltet. Damit hat der branden- burgische Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, grundsätzlich ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht nicht be- steht und das Informationsinteresse des Betroffenen, sollten personenbezogene Daten über diesen gespeichert worden sein, grundsätzlich lediglich durch eine Auskunft zu befriedigen ist. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine wettbewerbsmäßig tätige juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur zur Auskunft nicht aber zur Gewährung von Einsicht in Akten verpflichtet ist, darf aber nicht über den Weg der Inanspruchnahme der Auf- sichtsbehörde umgangen werden. Hieran hat auch der Dritte (die juristische Person des öffent- lichen Rechts, die Sparkasse) ein erhebliches Interesse. Denn während er gegenüber demjeni- gen, über den personenbezogene Daten gespeichert sind, nach § 34 BDSG nur eine Auskunft zu erteilen hat, die Auskunft auf die Gegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGSG begrenzt ist und zudem dem Auskunftsverlangen Ausschlussgründe entgegen gehalten werden können (vgl. § 34 Abs. 4 BDSG), ist die Sparkasse nach § 31 Abs. 2 BbgSpkG grundsätzlich jederzeit auf Anforderung der Aufsichtsbehörde verpflichtet, umfassend zu unterrichten und Berichte und Akten vorzulegen. Vor diesem Hintergrund wiegen aber die Interessen der Kläger unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gering. Denn zum einen geht es ihnen -wie schon dargelegt- zuvörderst dar- - 11 -
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