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Aktenzeichen
26 L 845/08
Datum
27. Mai 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 27. Mai 2008

26 L 845/08

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Eilantrag auf Herausgabe von Fotokopien über Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung ab. Dies stützt es auf das Informationsfreiheitsgesetz, das einen Anspruch lediglich für natürliche, nicht aber, wie vorliegend, für juristische Personen vorsieht. Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen (Strohmann). In diesem Fall ist von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung Fotokopien

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 845/08                                         Seite 1 von 3 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 845/08 Datum:                  27.05.2008 Gericht:                Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:           26. Kammer Entscheidungsart:       Beschluss Aktenzeichen:           26 L 845/08 Tenor:                  Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe:                                                                                       1 Der am 23. Mai 2008 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers,                  2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm                  3 Kopien aller privatrechtlichen Vereinbarungen über Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP NRW) seit 1988 bis heute und aller etwaigen Modifikationen der privatrechtlichen Vereinbarungen an die Hausbank Nokias zuzusenden, hat keinen Erfolg.                                                                            4 Der Antragsteller hat nicht im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO              5 glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zur Seite steht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten                     6 Informationen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucksache 13/1311) ergibt - das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/26_L_845_08beschluss200... 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 845/08                                         Seite 2 von 3 Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt umso mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind. Vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S.               7 984 ff.. Sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen, so              8 ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. Vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).               9 So verhält es sich vorliegend. Denn der Antragsteller begehrt die vorliegend in Rede        10 stehenden Informationen nicht als natürliche Person, sondern in seiner Eigenschaft als langjähriger freier Mitarbeiter des S (S), bei dem es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt und deren Redaktion KONTRASTE die Informationen zu dienen bestimmt sind. Damit werden die im Antrag genannten Informationen tatsächlich aber nicht von dem Antragsteller als natürliche Person, sondern letztlich vom S selbst begehrt. Bestätigt wird dies zudem dadurch, dass die Antragsschrift durch das Justitiariat des S per Fax übermittelt wurde und das Original der Antragsschrift auch in einem Briefumschlag des S übermittelt worden ist. Auf die weiteren von dem Antragsteller thematisierten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung des IFG NRW kommt es daher nicht an. Der desweiteren geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 4 PresseG NRW ist                 11 durch die dem Antragsteller bzw. dem S im Anschluss an den im Verfahren VG Düsseldorf 26 L 719/08 ergangenen Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2008 unter dem 8. Mai 2008 durch die Antragsgegnerin erteilten Auskünfte bereits erfüllt. An den dortigen auch dem Antragsteller bekannten Ausführungen hält die Kammer fest. Mit Blick auf das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl geboten ist, zwischen der Einsicht in Vertragsdokumente und der Auskunft über bestimmte Inhalte dieser Dokumente zu differenzieren, da es eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich in den Vertragsdokumenten weitere Angaben finden, deren Bekanntwerden jedenfalls nach Auffassung der Verhandlungspartner den Verhandlungserfolg in Frage stellen könnte. Ebenso ist unerheblich, ob die zwischen Nokia und der Antragsgegnerin schwebenden Verhandlungen dem Bereich des öffentlichen oder dem des privaten Rechtes zuzuordnen sind. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Gewährung von Subventionen durch die Landesregierung und der Rückabwicklung einer Subventionsgewährung um Maßnahmen der Verwaltung, so dass es auf die gewählte Rechtsform nicht ankommen kann. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach § 123 VwGO, das                 12 seiner Natur nach nur auf die vorläufige Sicherung einer geltend gemachten Rechtsposition gerichtet ist, grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt, mithin ein geltend gemachter Anspruch grundsätzlich nicht vollumfänglich erfüllt werden darf. Dies berücksichtigend ist mit den auch dem Antragsteller unter dem 8. Mai 2008 erteilten Auskünften dessen Rechtspositionen nach dem Pressegesetz hinreichend Rechnung getragen. 13 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/26_L_845_08beschluss200... 30.03.2012
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 845/08                                        Seite 3 von 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Es war der volle Auffangwert anzusetzen, da das Begehren des Antragstellers auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. 14 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/26_L_845_08beschluss200... 30.03.2012
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