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Information

Aktenzeichen
1 K 560/07
Datum
7. März 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Münster
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Münster am 7. März 2008

1 K 560/07

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Aussonderung personenbezogener Daten aus einer Baugenehmigungsakte. Als personenbezogen sind auch Grundstücksbezeichnungen zu sehen, da sie einen Rückschluss auf die Person des Grundstückseigentümers oder -nutzers zulassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07                                Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07 Datum:                   07.03.2008 Gericht:                 Verwaltungsgericht Münster Spruchkörper:            1. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            1 K 560/07 Tenor:                   Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:                                                                    1 Der Kläger pachtete im Jahr 2002 von der Firma E. H. & Co.KG auf               2 dem Gelände "H1. F. " bzw. "Freizeitpark F. " eine mit einem Mobilheim, das ihm übereignet wurde, bebaute Parzelle. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Juni 2006 wurde der Kläger nach erfolgter Kündigung des Pachtvertrags verurteilt, die Parzelle zu räumen und sie geräumt an die Verpächterin herauszugeben. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des von der Stadt Olfen als Satzung beschlossenen rechtskräftigen Bebauungsplans "Freizeitpark F. ". Dieser Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung "Wochenendplatz" fest. Hierauf gestützt ist der Firma E. H. & Co.KG eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendplatzes mit 595 Aufstellplätzen erteilt worden. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/1_K_560_07ur... 10.12.2009
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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07                              Seite 2 von 5 Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragte der Kläger beim                   3 Beklagten die Gewährung von Akteneinsicht in die über das Baugenehmigungsverfahren geführte Akte. Zur Begründung gab er an, in dem Gebiet "Freizeitpark F. " erfolgten kontinuierlich landschafts- und naturwidrige Maßnahmen; als Stichworte hierzu nannte er beispielhaft "Autoreparatur, abgemeldete Fahrzeuge, feste Baukörper, Brandschutzabstände". Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. August 2006 mit der Begründung ab, die Verwaltungsverfahren zur erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung und zur Prüfung der Durchführung etwaiger ordnungsbehördlicher Maßnahmen seien noch nicht abgeschlossen und würden erheblich beeinträchtigt, durch die Übermittlung der geforderten Information könne mit der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Schadens ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werden und durch das Bekanntwerden der Informationen würden personenbezogene Daten offenbar. Dem hiergegen vom Kläger fristgerecht erhobenen Widerspruch half der Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 insoweit ab, als er ihm die Möglichkeit zur Einsicht in die hinsichtlich der Namen natürlicher Personen außerhalb des Organisationsbereichs des Beklagten und hinsichtlich der Grundstücksbezeichnungen geschwärzten Kopie der Baugenehmigungsakte gewährte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2007 die vorliegende Klage             4 erhoben. Zu ihrer Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Nach Kauf des Mobilheims habe er im Laufe der Zeit festgestellt, dass ringsherum illegale Dauerwohnsitze sowie baugenehmigungspflichtige An- und Ausbauten ohne Bauschein und die zwingend erforderliche Baugenehmigung errichtet worden seien. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Münster gehe es ihm nunmehr um die Räumung der Parzelle und sein Recht auf Entfernung des Mobilheims aus dem "H1. F. ". Für den Abtransport sei es erforderlich, die tatsächlichen rechtswidrigen Verhältnisse (z.B. zugebaute Brandschneisen, zu geringe Abstände zwischen den jeweiligen Gebäuden, zu schmale Wege usw.) den eindeutigen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans und der Camping- und Wochenendplatz- sowie Brandschutzverordnung anzupassen. Zur Vorbereitung rechtlicher Maßnahmen im Sinne des Schutzes seines Eigentums, aber auch zur Wahrung des erheblichen öffentlichen Interesses sei die begehrte Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz unerlässlich. Im konkreten Fall seien es gerade die vom Beklagten vorenthaltenen personenbezogenen Informationen (substantiiertes Vortragen von Namen und http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/1_K_560_07ur... 10.12.2009
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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07                              Seite 3 von 5 ladungsfähigen Anschriften einzelner Störer), die zur Bezeichnung und Benennung gegenüber anderen Behörden und ggfs. Gerichten sowie zur Herstellung des rechtmäßigen zivilen und öffentlichen Rechtszustands zwingend erforderlich seien. Der Kläger beantragt,                                                        5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. August                 6 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. März 2007 zu verpflichten, ihm Einsicht in die ungeschwärzte Akte zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendplatzes auf dem Gelände "H1. F. " mit 595 Aufstellplätzen durch die Firma E. H. & Co.KG zu gewähren. Der Beklagte beantragt,                                                      7 die Klage abzuweisen.                                                        8 Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Durch die                      9 Vorenthaltung der geschwärzten personenbezogenen Daten in der Baugenehmigungsakte werde der Kläger nicht in seinen Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen verletzt. Wesentliche Informationen, die ihm die Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichten, dürften dem Kläger schon aus der Zeit bekannt sein, als er noch in dem Mobilwohnheim gewohnt habe. Zudem könne er sich an die Grundstückseigentümerin wenden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den                   10 weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe:                                                        11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten             12 vom 1. August 2006 in der Gestalt, die er durch seinen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 gefunden hat, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, ihm Einsicht in die ungeschwärzte Akte zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendplatzes auf dem Gelände "H1. F. " zu gewähren. Hinsichtlich dieser Akte ist der Informationsanspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW darauf beschränkt, dass der Beklagte, wie er im angefochtenen Widerspruchsbescheid geregelt http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/1_K_560_07ur... 10.12.2009
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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07                              Seite 4 von 5 hat, dem Kläger Einsicht in eine in Bezug auf die Namen natürlicher Personen außerhalb des Organisationsbereichs des Beklagten und in Bezug auf die Grundstücksbezeichnungen geschwärzte Kopie gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang                  13 scheitert an den in § 10 Abs. 1 IFG NRW getroffenenen Regelungen. Grundsätzlich ist danach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Bei den in der Baugenehmigungsakte geschwärzten Angaben handelt es sich um solche personenbezogene Daten. Das gilt auch insoweit, als es um Grundstücksbezeichnungen geht. Denn diese lassen einen Rückschluss auf die Person des jeweiligen Grundstückseigentümers oder -nutzers zu. Es liegt keine der in § 10 Abs. 1 IFG NRW geregelten Ausnahmen              14 vom Verbot der Offenbarung personenbezogener Daten vor. Die Voraussetzungen der mangels Einwilligung der betroffenen Personen für eine Ausnahme einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW sind nicht erfüllt. Hiernach dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten im Rahmen des Informationszugangs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW offenbart werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Die Offenbarung der geschwärzten Informationen aus der                      15 Baugenehmigungsakte ist nicht durch rechtliche Interessen gedeckt. Der Kläger will diese Informationen erlangen, um gegen die betroffenen Personen zivilrechtlich - er will Schadensersatzklagen erheben - oder verwaltungsrechtlich - er will ein behördliches Einschreiten aus baurechtlichen bzw. brandschutzrechtlichen Gründen erreichen - vorzugehen. Der Kläger ist zu diesen Zwecken nicht darauf angewiesen, dass ihm die geschwärzten Informationen aus der Baugenehmigungsakte zugänglich gemacht werden. Wie er selbst einräumt, sind ihm die Namen seiner früheren Nachbarn auf dem Gelände "Freizeitpark F. " bekannt. Damit verfügt er einschließlich des bei seinem früheren Wohnen dort angesammelten Wissens über so viele Informationen, dass die Bekanntgabe der auf seine früheren Nachbarn bezogenen Angaben im Rahmen des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts für ein eventuelles Vorgehen gegen diese nicht erforderlich ist. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/1_K_560_07ur... 10.12.2009
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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07                              Seite 5 von 5 Im Übrigen stehen überwiegende schutzwürdige Belange der                    16 betroffenen Personen entgegen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Kläger sich um weitergehende Informationen, die ihm bisher nicht zugänglich sind, in unmittelbar oder mittelbar gegen sie geführten Verfahren bemüht, in denen die Klärung ihrer Rechtskreise im Verhältnis zum Rechtskreis des Klägers im Mittelpunkt steht. Da im Informationsfreiheitsrecht das Verbot der Offenbarung personenbezogener Daten der Grundsatz ist, müssen die Belange von Personen, die durch die Preisgabe auf sie bezogener Informationen betroffen wären, nur dann zurückstehen, wenn der Antragsteller zur Verfolgung rechtlicher Interessen darauf angewiesen ist, personenbezogene Daten gerade im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die                    17 Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/1_K_560_07ur... 10.12.2009
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