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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Information
- Aktenzeichen
- 1 A 10886/07
- Datum
- 20. Februar 2008
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Gesetz
- Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Februar 2008
1 A 10886/07
Das OVG hebt das Urteil des VG auf und verurteilt das beklagte Land die Fragen zu Störfallbetrieben im Rahmen des LUIG zu beantworten. Bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit stehen nicht entgegen. Die Auswirkungen, die von der bloßen Bekanntgabe der Betreiber, Betriebsbereiche und Anlagen der Störfallbetriebe ohne Mitteilung weitergehender Einzelheiten ausgehen, reichen nicht, um den Ausschlussgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu erfüllen. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören auch Individualrechtsgüter. Zur Erfüllung dieses Ausschlusstatbestands des LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade die Herausgabe der verlangten Informationen die Eingriffswahrscheinlichkeit erhöht. Die begehrten Informationen sind ohnehin zumindest zum Teil bereits nach der Störfall-Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich. Die Tatsache der Herausgabe der Informationen kann daher die Eingriffswahrscheinlichkeit nicht erhöhen und folglich eine ernsthafte, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht begründen. (Quelle: LDA Brandenburg)
3 K 618/06.MZ A: Die Entscheidung ist rechtskräftig! | m & OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Umweltinformation hat der 1.Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.Februar 2008, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider Richterin am Verwaltungsgericht Brink ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ingenieur Itschert ehrenamtlicher Richter Kaufmann Knödler für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2007 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Bescheid vom 20. April 2006 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 28. April 2006 wird, soweit die Fragen zu 1) bis 3) des Schreibens vom 14. März 2006 betroffen sind, aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Fragen zu 1) bis 3) zu beantworten. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung von Umweeltinformationen durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 14. März 2006 an den Beklagten bat der Landesarbeitskreis Umweltchemikalien NW des Klägers, gestützt auf das Landesumweltin- formationsgesetz und die zugrunde liegende EG-Richtlinie, um Mitteilung u.a. folgender Informationen: 1. Welche Betreiber unter welcher Adresse unterliegen in Rheinland-Pfalz den Pflichten nach der Störfall-Verordnung? 2. Welche Betriebsbereiche oder Anlagen dieser Betreiber unter welcher Adresse unterliegen Pflichten nach der Störfall-Verordnung mit Grundpflichten oder erweiterten Pflichten? 3. Für welche Anlagen in den genannten Betriebsbereichen wurde aus welchen Gründen eine Befreiung nach &$ 9 Abs. 6 Störfall-Verordnung zugelassen? Der Kläger wies darauf hin, dass ohne die Liste eine gezielte Einsicht in einzelne Sicherheitsbereiche und Notfallpläne nicht möglich sei. Sie sei somit Voraussetzung für die Möglichkeit der Wahrnehmung des Informationsrechtes. Mit Bescheid vom 20. April 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Be- gründung führte er aus, die gewünschten Angaben bezögen sich auf konkrete Daten aus äußerst sensiblen, sicherheitsrelevanten Bereichen. Diese Infor- mationen seien gemäß $ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesinformationsgesetzes - LUIG - für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, da die Bekanntgabe nachteilige
Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte und das Geheimhaltungsinteresse überwiege. In Anbetracht der Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA und der dadurch angepassten Sicherheitspolitik sei es nicht vertretbar, einzelne dieser Betriebsdaten zur Weiterverbreitung herauszu- geben. Die Abwägung mit dem Zugangsinteresse des Klägers führe zu keiner anderen Bewertung, da der Schutz der Bevölkerung vor der Gefahr von Angriffen auf Leben, Körper und Gesundheit bzw. auf wertvolle Sachgüter dem Infor- mationsinteresse vorgehe. Zudem würden durch das Bekanntgeben der Infor- mationen personenbezogene Daten offenbart. Der Beklagte machte daher nur Angaben zur Anzahl der in den Fragen zu 1) bis 3) betroffenen Betriebsbereiche und Anlagen. Der Widerspruch des Klägers vom 20. Mai 2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen. Am 27. Juli 2006 hat der Kläger Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2007 abgewiesen worden ist. Zur Begründung .hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem grundsätzlich berechtigten Auskunftsbegehren des Klägers & 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG in der aufgrund europarechtlicher Bestimmungen gebotenen engen Auslegung entgegen stehe. Die Bekanntgabe der in Frage stehenden Informationen stelle eine ernsthafte, konkrete Gefahr für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit dar, da sie mitursächlich für einen terroristischen Anschlag auf einen Störfallbetrieb oder für die Entwendung von gefährlichen Stoffen aus einem Störfallbetrieb werden könne. Ein überwiegendes Interesse an der Erteilung der Informationen komme angesichts der Gefährdung zahlreicher Menschenleben nicht in Betracht. Ein einschränkungsloser Informationsanspruch für den Kläger lasse sich auch nicht aus den Wertungen der Störfall -Verordnung ableiten.
Im Hinblick auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 14. März 2006 mit den Fragen zu 4) und 5) geforderten Umweltinformationen hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 die Klage zurückgenommen, sodass das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt hat. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Der Ausschlussgrund des $ 8 Abs. 1 Satz 1 LUIG fordere das Vorliegen einer ernsthaften, konkreten Gefahr für die geschützten Belange. Zu berücksichtigen sei dabei nicht nur Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der zugrunde liegenden Richtlinie 2003/4/EG, der ausdrücklich eine enge bzw. restriktive Auslegung der Ablehnungsgründe verlange, sondern auch der Gesichtspunkt des effet utile. Dies gelte selbst bei höchstem Gewicht drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen; ansonsten sei nur eine Bedrohungslage vorhanden. Höchstrichterlich würden auch für eine Dauergefahr konkrete Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die eine Gefahrenlage begründen könnten, gefordert. Es müsse daher geprüft werden, wie relevant die vom Antragsteller begehrten Daten tatsächlich für terroristische Planungen seien. Die Adressdaten von Störfallanlagen ließen keinen Aufschluss darüber zu, inwieweit sich eine Anlage für terroristische Zwecke eigne. $ 11 der Störfall-Verordnung sehe vor, dass ein Informationsbestand, der weit über das Auskunftsbegehren des Klägers hinausgehe, öffentlich zugänglich sei. Es könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Weitergabe von jedermann zugänglichen Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei. Unabhängig davon ergebe sich der einschränkungslose Zugang zu den erbetenen Informationen auch aus der Berücksichtigung des Art. 20 der Seveso-Il-Richtlinie wonach die zuständigen Behörden die gemäß der Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen und juristischen Person zur Verfügung stellen müssten. Außerdem handele es sich bei dem Zugang zu Umweltinformationen um ein Recht, das aus Art. 174 EG-Vertrag resultiere, der wiederum — übertragen auf die Maßstäbe das nationalen Rechts — der Staatszielbestimmung Umweltschutz nach -6-
Art. 20 a GG gleichkomme. Das Informationsinteresse des Klägers sei damit nicht bloß ein einfachgesetzliches. Mit der Einsichtnahme in die Sicherheitsberichte und Notfallpläne der Betriebe und deren Auswertung sollten etwaige Sicherheitslücken oder Beanstandungen sowohl bei den Betreibern als auch bei den Behörden angemahnt und Anstöße zu deren Beseitigung gegeben werden. Dies trage zu einer höheren Sicherheit von Störfallanlagen insgesamt bei. Die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit seien nicht nur durch Terrorangriffe auf Störfallbetriebe bedroht, sondern auch Gefahren durch Sicherheitsmängel und Unfälle in Störfallbetrieben ausgesetzt, deren Realisierung wesentlich wahrscheinlicher sei. Die Prüfung der Nachteile für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Abwägung müsse also die Prüfung mit umfassen, ob nicht bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit durch ein Zurückhalten der Informationen stärker beeinträchtigt werden könnten als durch deren Bekanntgabe. Sensible Daten würden nicht unkontrolliert veröffentlicht. Die Herausgabe der Informationen habe auch nicht mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert werden dürfen, da dieser nur natürlichen Personen zugute komme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2007 insoweit abzuändern, als die Fragen zu 1) und 3) betroffen sind, den Bescheid vom 20. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufzuheben, soweit die Fragen zu 1) bis 3) betroffen sind und den Beklagten zu verpflichten, die Fragen zu 1) bis 3) zu beantworten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens des Klägers ausschließlich $ 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG sei. Weder bestehe ein Umsetzungsdefizit bezüglich des Art. 20 der Seveso-Il-Richtliniie noch enthalte die Störfall- Verordnung Auskunftspflichten gegenüber der Allgemeinheit. Dass auch der europäische Richtliniengeber in der Bekanntgabe von Namen oder Firmen von Störfallanlagen sowie der Anschrift ihres Betriebes und der darin vorgenommenen Tätigkeiten eine besondere Gefährdung sehe, könne man der Neuregelung des Art. 19 Abs. 1a der Seveso-Il-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG entnehmen, die den Zugang zu der europäischen Datenbank über Störfallbetriebe auf ermächtigte Personen beschränke. Daten über Störfallbetriebe seien nach $ 11 der Störfall-Verordnung nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich. Vor Ort Einsicht nehmende Personen könnten jederzeit überprüft werden. Schon die Preisgabe von Detailinformationen widerspreche dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit. Für potentielle Straftäter mache es einen Unterschied, ob er ohne Vorkenntnisse eigene Recherchen durchführen müsse oder ob ihm eine landesweite Übersicht über die Störfallbetriebe zur Verfügung stehe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, da dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen durch den Beklagten zusteht. 1. Rechtsgrundlage des klägerischen Auskunftsverlangens ist $ 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484; - LUIG -). Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe des Landesumweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle i.S. des $ 2 Abs. 1 LUIG verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Mit seinem im Wesentlichen auf Bekanntgabe der in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegenden Betreiber und der Pflichten nach der Störfall- Verordnung unterliegenden Betriebsbereiche und Anlagen dieser Betreiber gerichteten Auskunftsverlangen begehrt der Kläger von der Landesregierung als informationspflichtiger Stelle nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG die Mitteilung von Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser und Boden bezwecken, und damit die Erteilung von Umweltinformationen i.S. des $ 2 Abs. 3 Nr. 3 b LUIG. Dies folgt daraus, dass die Auferlegung von Pflichten nach der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung — 12. BImSchV) vom 26. April 2000 in der Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), wie sich den Erwägungsgründen der der Störfall-Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L Nr. 10, S. 13 - Seveso-ll- Richtlinie) entnehmen lässt, dazu beitragen soll, durch vorbeugende Maßnahmen schwere Unfälle durch den Einsatz gefährlicher Stoffe bei Industrietätigkeiten zu verhüten und die Unfallfolgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Der besondere Bezug zum Umweltschutz als Schutzziel des Störfallrechts wird auch dadurch deutlich, dass ein Störfall i.S. des 8 2 Nr. 3 der Störfall-Verordnung auch ai «
dann anzunehmen ist, wenn durch ein Ereignis ausschließlich Umweltgüter beschädigt werden können (vgl. & 2 Nr. 4 c der Störfall-Verordnung; hierzu: Hermann/Neuser, Forschungsbericht 20248376 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, August 2004, S. B- 37). 2. Dem somit dem Kläger grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Zugang zu den von ihm verlangten Umweltinformationen kann ein Ablehnungsgrund nach 88 8, 9 LUIG mit Blick auf die Notwendigkeit des Schutzes öffentlicher oder sonstiger Belange nicht entgegengehalten werden. a) Der Zugang zu den begehrten Informationen lässt nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit nach $ 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG nicht befürchten. Der Beklagte geht davon aus, dass in Anbetracht der durch die Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA veränderten Sicherheitslage auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die Herausgabe der Daten das Risiko gezielter terroristischer Anschläge auf der Störfall-Verordnung unterliegende Betriebe erhöht werde. Dies ziehe erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit einer unübersehbaren Zahl von Menschen nach sich, zumal die Anlagen nur schwer gegen Angriffe geschützt werden könnten. Entgegen der Ansicht des Beklagten reichen aber die Auswirkungen, die von der bloßen Bekanntgabe der Betreiber sowie der Betriebsbereiche und Anlagen dieser Betreiber unter Einschluss der Adressen ohne Mitteilung weitergehender Einzelheiten ausgehen, nicht aus, um den Ausschlusstatbestand des 8 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG zu erfüllen. aa) $ 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG fordert in der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, S. 351). Bereits die Entstehungsgeschichte des Landesumweltinformationsgesetzes macht deutlich, dass ein möglichst umfassender Zugang zu Umweltinformationen der Verbesserung des Umweltschutzes dienen sollte. Die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Re
40: (ABl. L Nr. 158, S. 56), welche durch die Regelungen des ursprünglichen Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490; — UIG a.F. —) in nationales Recht umgesetzt wurde, war daher von der Erwägung getragen, Wege zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, über die die Umweltbehörden verfügen, zu finden (1. Erwägungsgrund). Nur in ganz bestimmten, genau bezeichneten Fällen konnte es gerechtfertigt sein, erbetene umweltbezogene Informationen zu verweigern (7. Erwägungsgrund); dementsprechend konnten die Mitgliedsstaaten nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn diese die öffentliche Sicherheit berühren. Zur Verwirklichung des Ziels der zugrunde liegenden Richtlinie, Transparenz im Verhältnis Behörde — Bürger zu schaffen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7138) sah das Umweltinformationsgesetz von 1994 in & 4 Abs. 1 UIG a.F. für jedermann einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts nach $ 2 Nr. 2 UlG a.F. vorhanden sind, vor. & 7 Abs. 1 Nr. 1 UIG a.F. schloss den Anspruch aus, soweit das Bekanntwerden der Informationen (u.a.) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen konnte. Die Vorschrift ging damit nur scheinbar über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313/EWG hinaus; denn anders als im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht, wo bereits jeder Verstoß gegen eine Rechtsnorm die „öffentliche Sicherheit“ berührt, verlangt das EG-Recht eine schwere tatsächliche Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2000 "= C - 54/99 -, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. 1-01335, und die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/7138). Die Vorgängervorschriften des heutigen Landesumweltinformationsgesetzes maßen nach alledem der Unterrichtung der Öffentlichkeit unter dem Gesichtspunkt angestrebter größerer Verwaltungstransparenz hohe Bedeutung bei und sahen eine verbesserte Umweltinformation als Element zum Schutz von Menschen und Umwelt durch bessere Anwendung von Vorschriften, Entwicklung erforderlicher Umweltschutzmaßnahmen und deren Akzeptanz durch die Öffentlichkeit an (vgl. -11 -
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