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Information

Aktenzeichen
13 K 2088/04
Datum
4. Oktober 2007
Gericht
Verwaltungsgericht Dresden
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 4. Oktober 2007

13 K 2088/04

Strittig war die Kostenerhebung für Umweltinformationen über die Trinkwasserversorgung. Das Umweltinformationsgesetz in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und der entsprechenden Tarifstelle des Sächsischen Kostenverzeichnisses ist hierfür die richtige Rechtsgrundlage. Sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip und die Vorgabe der Umweltinformationsrichtlinie werden dadurch angemessen berücksichtigt. Die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gelten zudem nur für die Gebührenbemessung, nicht aber für die Erhebung von Auslagen. Die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie sind nicht bundesrechtlich in eine einheitliche Gebührenregelung umzusetzen, die auch die Landesbehörden bindet. Die von der Behörde vorgenommene Einstufung als "umfangreiche Anfrage" wird nicht beanstandet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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Az.: 13 K 2088/04 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - gegen den Landkreis Kamenz, vertreten durch die Landrätin Macherstr. 55, 01917 Kamenz - Beklagter - wegen Erhebung von Kosten (Gebühren u. Auslagen) für die Übermittlung von Informationen aufgrund d. Umweltinformationsgesetzes hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Rehak als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2007 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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2 Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides des Beklagten für die Übermittlung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2001. Am 08.01.2004 beantragte der Kläger schriftlich beim Umweltamt des Beklagten die Einsichtnahme in alle Dokumente und Akten, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser der Stadt Pulsnitz stehen. Da der Kläger bereits im Dezember 2003 beim Gesundheitsamt des Beklagten diesbezüglich Akten eingesehen hatte, forderte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2004 zur näheren Konkretisierung seines Antrages auf. Mit Schreiben vom 20.01.2004 wies der Kläger darauf hin, dass ihm eine Konkretisierung nicht möglich sei, da er nicht wisse, welche Unterlagen beim Beklagten vorlägen. Er schränkte seinen Antrag aber dahingehend ein, dass ihm die Dokumente und Akten nicht vorgelegt werden sollten, die er bereits beim Gesundheitsamt eingesehenen hatte. Mit Bescheid vom 21.01.2004 wurde dem Kläger die Einsichtnahme gewährt. In Nummer 3 des Bescheides wurde er auf die kostenpflichtige Möglichkeit der Kopieanfertigung (0,51 € für die ersten 50 Kopien, 0,15 € für jede weitere Kopie) sowie in Nummer 4 auf die Gebührenpflichtigkeit der Einsichtnahme hingewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass sich die Höhe je nach behördlichem Aufwand zwischen 25 € und 500 € bewegen werde. Am 04.02.2004 teilte der Kläger dem Beklagten schriftlich mit, welche Unterlagen aus seiner Sicht beim Gesundheitsamt noch fehlten und stellte nochmals Antrag auf Akteneinsicht bezüglich aller Dokumente und Akten, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser der Stadt Pulsnitz stehen, beginnend ab 1994. Die Akteneinsicht erfolgte am 12.02.2004. Dem Kläger wurden     insgesamt    vierzig  Akten    aus   den  Bereichen    Gesundheitsamt,   Untere Wasserbehörde/Umweltamt und Altlasten zur Verfügung gestellt. Der Kläger fertigte aus diesen Akten 93 Kopien an. Durch Bescheid vom 12.02.2004 setzte der Beklagte für die Akteneinsicht eine Gebühr von 125,00 € fest und erhob 31,95 € als Kopieauslagen. Zur Begründung der Gebührenerhebung führte der Beklagte aus, dass der Antrag nicht näher konkretisiert worden sei, so dass umfangreiche behördliche Vorarbeit erforderlich gewesen seien, um die relevanten Akten herauszusuchen. Aufgrund dieses Bereitstellungsaufwandes sei die Gebühr angemessen. Die Höhe der Kopierkosten folge aus der entsprechenden Anlage des 6. Sächsischen
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3 Kostenverzeichnisses (6. SächsKVZ). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Kostenerhebung rechtswidrig sei, weil das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 sowie das 6. SächsKVZ in mehrfacher Hinsicht der Verordnung über Kosten    für   Amtshandlungen      der   Behörden   des     Bundes   beim    Vollzug   des Umweltinformationsgesetzes        (Umweltinformationskostenverordnung       -    UIGKostV) widersprächen und insbesondere bezüglich der Befreiungs- und Gebührentatbestände enger seien. Es habe sich nicht um eine umfangreiche Anfrage gehandelt, da die vorgelegten vierzig Akten hätten zusammengefasst werden können. Auch seien einzelne Vorgänge nicht vorgelegt worden, wie die meisten derjenigen, deren Fehlen er in seinem Schreiben vom 04.02.2004    beim   Gesundheitsamt     bemängelt   hatte.   Die  von   ihm   bereits  beim Gesundheitsamt eingesehenen Akten seien ihm erneut vorgelegt worden. Weiterhin rügte er, dass die Kopierkosten des 6. SächsKVZ um das Fünffache höher als die des UIGKostV seien.   Bezüglich   der    weiteren   Einzelheiten wird    im   Übrigen   auch    auf  das Widerspruchsschreiben vom 09.03.2004 Bezug genommen. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab; das Regierungspräsidium Dresden wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass als Grundlage für die Kostenerhebung das SächsVwKG i.V.m. 6. SächsKVZ und nicht das UIGKostV einschlägig sei. Es habe sich um eine umfangreiche Anfrage gehandelt, da die Beteiligung mehrer Ämter erforderlich gewesen sei, welche die maßgeblichen Unterlagen hätten heraussuchen und dem Justitiariat überstellen mussten. Zudem seien die Vorgänge auch unter unterschiedlichen Ordnungsmerkmalen archiviert. Das Fehlen einzelner Unterlagen bzw. die Vorlage bereits bekannter Akten, welche lediglich auf den zu unkonkreten Antrag des Klägers zurückzuführen sei, hätte spätestens bei Einsichtnahme bemängelt werden können. Bezüglich der Kopierauslagen sei der Beklagte zudem an die Vorgaben des 6. SächsKVZ gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchs bescheid verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 19.08.2004 erhobene Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und nimmt zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruch Bezug. Ergänzend trägt er u.a. vor, dass das Vorgehen des Beklagten eine abschreckende Wirkung entfalte, da die Kostenerhebung für ihn als Arbeitslosenhilfeempfänger viel zu hoch sei; er sehe sich deshalb nicht mehr in der Lage, die Öffentlichkeit zu informieren. Im Schriftsatz vom 03.10.2007 trägt er     noch vor, dass das 6. SächsKVZ gegen die EU-
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4 Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL) verstoße, da diese einen einheitlichen nationalen Gebührentatbestand verlange und der Landesgesetzgeber sich darüber nicht mit einer eigenen höheren Gebührenregelung hinwegsetzen könne. Nur das UIGKostV sei als einheitliche Regelung einschlägig. Der Kläger beantragt sinngemäß, den    Bescheid     des     Beklagten   vom     12.02.2004, in der   Gestalt    des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 23.07.2004, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Kostenbescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Dresden Bezug. In der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2007 trug der Beklagte durch seinen Prozessvertreter vor, dass ein Verzeichnis über Akteneinsichten, insbesondere über die konkret vorgelegten Akten, nicht geführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage (I.) hat in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Altern. VwGO statthaft, weil der Kläger die Aufhebung eines in belastenden Verwaltungsaktes gem. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG begehrt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Da der Kläger durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise auch in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), ist er auch klagebefugt. II.
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5 Die Klage richtet sich gegen den Landkreis Kamenz als den richtigen Beklagten (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 SächsLkrO); die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist und der Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Gebührenfestsetzung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage        für    die   Gebührenfestsetzung     ist    §     10  Abs.   1 Umweltinformationsgesetz vom 23.8.2001, BGBl. I S. 2218 – UIG a.F. (gem. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änd. der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.2004, BGBl. I S. 3704 gültig bis 13.2.2005) – i.V.m. §§ 6, 8 SächsVwKG i.V.m. Nr. 94 Tarifstelle 2.2 der Anlage 1 zum 6. SächsKVZ. Die Ausführung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erfolgt durch die Länder gem. Art. 83, 84 GG als eigene Angelegenheit. Sie regeln damit nach Art. 84 Abs. 1 GG das Verwaltungsverfahren selbst, sofern Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates nichts anderes    bestimmen.    Zum      Verwaltungsverfahren    gehört  aber   letztlich auch  das Verwaltungsgebührenrecht (vgl. BVerfG vom 9.7.1969, E 26, 281, 298 ff.), weswegen die landesrechtlichen Kostenregelungen und nicht           die sich ausdrücklich nur      an die Bundesbehörden richtende UIGKostV anzuwenden sind. § 25 Abs. 1 SächsVwKG ist hier nicht einschlägig, weil es sich bei den Bereichen, aus denen Akten zur Verfügung gestellt wurden, um Weisungsaufgaben handelt. Das Sächsische Wassergesetzes ist gem. § 118 Abs. 3 Satz 1 SächsWG Weisungsaufgabe. Aus Gründen der Systemgerechtigkeit gilt dies dann auch für die Gewährung des Zugangs zu einer damit in Zusammenhang stehenden Information nach dem UIG (vgl. SächsOVG, NuR 2004, 180, 181). Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen das SächsVwKG und das SächsKVZ nicht gegen höherrangiges europa-, bundes- und landesrechtliche Regelungen. Die sächsischen Kostenregelungen sind mit den Vorgaben von § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG a.F. vereinbar.    Danach     sind     die    Gebühren    auch    unter    Berücksichtigung   des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. In dieser Regelung kommt zum einen der allgemein anerkannte Kostendeckungsgrundsatz zum Ausdruck, wonach die Gebühr
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6 lediglich  zur   Begleichung   des   für  die    Amtshandlung    angefallenen   Sach-    und Personalaufwandes und nicht zur Gewinnerzielung dienen darf (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 28.3.2003, SächsVBl. 2003, 239 = NuR 2004, 180, 181; Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener,       HK-UIG,     2.  Aufl.,   §  27   Rn.    25   ff.).  Dieses Kostendeckungsprinzip wird aber durch andere Maßstäbe eingeschränkt, was sich aus dem Wort "auch" ergibt. So darf die Gebühr nicht den vollen Verwaltungsaufwand decken, wenn sie im konkreten Fall eine abschreckende Wirkung entfaltet und so den Einzelnen von der Geltendmachung seines Informationsanspruches abhält (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.3.1961, E 12, 162, 166; SächsOVG, Beschl. vom 28.3.2003, a.a.O.; VG Braunschweig, Urt. vom 5.2.1997,   NVwZ-RR     1998,   413f.).  Zu   berücksichtigen  ist  aber   auch    das  sog. Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieses Prinzip besagt, dass zwischen der in der Amtshandlung liegenden Leistung und der durch die Gebühr bewirkten Gegenleistung kein Missverhältnis bestehen darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.3.1961, E 12, 162, 166; vom 14.4.1967, E 26, 305, 308 ff.). Diesen Vorgaben genügen die Regelungen des SächsVwKG. So richtet sich zum einen die Bemessung der im 6. SächsKVZ vorgegebenen Rahmengebühren gem. §§ 8, 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, mithin nach dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG a.F. verankerten Kostendeckungsgebot. Zum anderen zeigen §§ 8, 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG, der auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten abstellt und §§ 8, 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG, wonach die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen darf, dass auch für die landesrechtliche Gebührenerhebung das Äquivalenzprinzip maßgeblich und zugleich das wichtigste Bemessungskriterium ist. Im Hinblick auf diesen besonderen Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist auch auf die Regelungen der §§ 3, 4 SächsVwKG hinzuweisen, die zudem verschiedene Befreiungstatbestände vorsehen. Nicht zu beanstanden sind auch die im 6. SächsKVZ vorgesehenen Rahmengebühren. Es ist nichts ersichtlich, was den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte. Ihre Anwendung ist eine Frage des Einzelfalls, bei dem die Vorgaben des § 6 Abs. 2 SächsVwKG zu beachten sind (vgl. Schomerus, a.a.O., § 10 Rn. 32). Die landesrechtlichen Regelungen stehen im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die vorn Kläger angeführte Umweltinformationsrichtlinie war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2004 - bereits durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und
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7 zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ersetzt worden. In Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: "Die Behörden können für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf." Insoweit wird mit der Vorgabe einer "angemessenen Höhe" wiederum maßgeblich auf das Äquivalenzprinzip abgestellt ohne dabei das Kostendeckungsprinzip auszuschließen. Die Richtlinie zieht damit keinen engeren Rahmen als die landesrechtlichen Regelungen, denn die insoweit einschlägigen Regelungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SächsVwKG entsprechen den europarechtlichen Vorgaben. Entgegen der Auffassung des Klägers war Art. 5 der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG und der nunmehr nahezu gleichlautende Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG auch nicht bundesrechtlich in eine einheitliche Gebührenregelung umzusetzen, die auch die Landesbehörden bindet. Die Zuständigkeit für die normative Anpassung des deutschen Rechts an die gemeinschaftsrechtliche Vorgaben richtet sich nach innerstaatlichem Recht und damit nach Art. 70 ff. GG (vgl. Schomerus, a.a.O., § 2 Rdn. 46). Zwar existiert keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Umweltbereich; er konnte sich bei der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie allerdings auf verschiedene Kompetenzmaterien der Art. 73, 74 GG stützen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Bezug zum Umweltschutz stehen (Schomerus, a.a.O., § 2 Rdnr. 61). Der Vollzug richtet sich dann aber direkt nach Art. 83 ff. GG, da es sich bei dem um den Vollzug eines deutschen Gesetzes handelt. Wie bereits ausgeführt erfolgt der Vollzug des UIG nach Art. 84 Abs. 1 GG, so dass die Länder das Verwaltungsverfahren und damit auch das Verwaltungsgebührenrecht, auf welches Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie abstellt, selbständig regeln. Der Bund war daher nur verpflichtet eine einheitliche Gebührenregelung für die Informationsübermittlung durch Bundesbehörden zu schaffen. Das Landratsamt Kamenz war als Behörde, bei der die Akteneinsicht erfolgte, gem. § 1 SächsVwKG für die Gebührenerhebung zuständig. Die vor Erlass des Kostenbescheides gem. § 28 Abs. 1 VwVfGA erforderliche Anhörung ist zwar nicht erfolgt, wurde aber durch die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt; der Mangel ist damit geheilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 45 Rn. 26 f.). 2.   Die    hier  im    Einzelfall   vorgenommene      Gebührenbemessung     erfolgte    unter Berücksichtigung der bereits vorstehend genannten Kriterien auch im Übrigen rechtmäßig.
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8 Die vom Kläger in Anspruch genommene Amtshandlung war gebührenpflichtig, da ihm Umweltinformationen aufgrund des UIG übermittelt wurden. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. werden für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei den vom Kläger eingesehenen Akten bezüglich der Trinkwasserversorgung der Stadt Pulsnitz handelt es sich um schriftlich vorliegende Daten über den Zustand der Gewässer, mithin um Informationen über die Umwelt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG a.F.. Dem sich aus § 4 UIG a.F. ergebenden Umweltinformationsanspruch kann auch durch die hier erfolgte Akteneinsicht genügt werden. Insoweit ist die Kostenschuld des Klägers unzweifelhaft entstanden. Daran ändert auch nichts, dass dem Kläger nicht alle begehrten Informationen, wie er sie im Schreiben vom 4.2.2004 genannt hat, übermittelt wurden bzw. ihm bereits bekannte Akten vorgelegt wurden. § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. knüpft die Kostenschuld nur an die tatsächliche, hier auch erfolgte, Informationsübermittlung an. Noch fehlenden Informationen müsste der Kläger im Rahmen seines Primäranspruchs aus § 4 UIG geltend machen, für die hier zu treffende Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung) ist dieser Anspruch jedoch nicht relevant. 3. Die Gebührfestsetzung ist auch bezüglich ihrer konkreten Höhe rechtmäßig. Die vom Beklagten vorgenommene Einstufung als umfangreiche Anfrage i.S.d. §§ 6,8 SächsKG i.V.m. Nr. 94 Tarifstelle 2.2 der Anlage 1 zum 6. SächsKVZ und der damit angesetzte Gebührenrahmen von 25 bis 25o € ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte plausibel den Aufwand dargelegt, der betrieben wurde, um dem Klägerantrag nachzukommen. So war die Beteiligung der verschiedenen Ämter, deren Aufgabenbereich erfasst ist (Altlasten, Wasserbehörde, Umweltamt, Gesundheitsamt), erforderlich. In den einzelnen Fachbereichen musste geprüft werden, welche Unterlagen vorliegen und für das klägerische Begehren relevant sind. Die Akten mussten herausgesucht und dem Justitiariat übermittelt werden. Letztlich wurden dem Kläger insgesamt vierzig Akten zur Verfügung gestellt. Insoweit überzeugt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Akten zu weniger Vorgängen hätten zusammengefasst werden können. Die Organisation der Aktenerstellung und Archivierung obliegt der Behörde, die ihren internen Verwaltungsablauf selbst regelt. Die Ausfüllung des Gebührenrahmens erfolgte auch im Hinblick auf §§ 8, 6 Abs. 2 Nrn. 2 – 4 SächsVwK rechtmäßig. Die Behörde orientierte die Festsetzung der Gebühren zunächst ausdrücklich am betriebenen Verwaltungsaufwand (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG). Dabei ist eine exakte Berechnung des tatsächlich angefallenen Aufwandes nicht erforderlich; allerdings muss die angesetzte zeitliche Inanspruchnahme der Bediensteten nachvollziehbar
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9 und plausibel dargelegt werden (vgl. OVG NRW, Urt. vom 28.11.2000, NJW 2001, 2035 = NWVBl. 2001, 181; VG Aachen, Urt. vom 11.5.2004, NuR 2005, 123, 125). Dies ist hier geschehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Gebühr steht auch nicht im Missverhältnis zur gewährten Amtshandlung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG). Dass dem Kläger – was er rügt - die bereits beim Gesundheitsamt eingesehenen Akten nochmals vorgelegt wurden, obwohl er deren Einsicht nicht erbeten hatte, geht zu seinen Lasten, denn sein Antrag war insoweit zu unbestimmt. Gem. § 5 Abs. 1 UIG a.F. muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinn des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist. Zwar ist ein „Globalantrag“, wie ihn der Kläger gestellt hat, nicht zwangsläufig zu unbestimmt ist. Es ist lediglich erforderlich, dass der Antrag von seiner Materie her eingrenzbar ist, indem er sich zumindest auf ein bestimmtes Umweltmedium in einem bestimmten Gebiet bezieht (Schomerus, a.a.O., § 5 Rdnr. 16), im Übrigen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG (vgl. auch Schomerus, a.a.O., § 5 Rdnr. 17). Den hier zu stellenden Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, indem er die Trinkwasserversorgung von Pulsnitz nennt und er die Vorlage der einschlägigen Akten begehrt. Soweit er meint, dass ihm nicht diejenigen Akten vorgelegt hätten werden sollen, die er bereits eingesehen hatte und ihm (für die erneute Vorlage) keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürften, ist auf seine aus § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG folgenden     Mitwirkungspflicht   hinzuweisen,   der er   nicht   nachgekommen        ist.  Die Einsichtnahme beim Gesundheitsamt lag erst einen Monat zurück; es wäre ihm möglich und auch zumutbar gewesen, seinen Antrag zu präzisieren und die bereits bekannten Akten zumindest nach allgemeinen Merkmalen wie etwa Jahreszahlen näher zu konkretisieren. Der Amtsermittlungspflicht der Behörde, die die jeweiligen Akteneinsichten nicht dokumentiert, waren insoweit Grenzen gesetzt. Die festgesetzte Gebühr entfaltet auch keine abschreckende Wirkung. Zur Prüfung, ob dies der Fall ist, ist gem. § 6 Abs. 2, 4 SächsVwKG insbesondere darauf abzustellen, welche Bedeutung die vorgenommene Amtshandlung im Verhältnis zu der Gebühr für den Kostenschuldner hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 9.7.1969, E 26, 281). Zusätzlich sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen (SächsOVG, Beschl. vom 28.3.2003, a.a.O.). Der Kläger verfolgte vorliegend zwar keine wirtschaftlichen Interessen. Die Aufklärung der Trinkwasserqualität von Pulsnitz hatte für ihn aber auch nicht nur eine individuelle Bedeutung. Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich zur Aufgabe gesetzt hatte, die Öffentlichkeit über die Pulsnitzer Trinkwasserversorgung zu informieren. Angesichts dieser Absicht war die Amtshandlung weder wertlos noch unverhältnismäßig. Es ist nichts dafür ersichtlich und im Übrigen vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Informationen
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10 für den von ihm verfolgten Zweck nutzlos gewesen wären. Gegen eines solche Annahme spricht, dass der Kläger 93 Kopien aus den vorgelegten Akten anfertigt. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitslosenhilfeempfänger war, rechtfertigt es nicht, den Kostenansatz zu ändern. Der Kläger hat weder konkret dargetan, dass die Gebühr für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sei. Auch erreicht die festgesetzte Gebühr bei weitem noch nicht die mögliche Höchstgebühr von 250 €. Im Hinblick auf den – auch für den Kläger erkennbaren - umfangreichen Bereitstellungsaufwand der Behörde, kann keine Rede davon sein, dass die Gebühr eine abschreckende Wirkung erzielen sollte. 4. Die Auslagenerhebung in Nr. 2 des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage hierfür war § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. i.V.m. § 13 SächsVwKG i.V.m. Tarifstelle 1.1 und 1.2 der Anlage 6 zum 6. SächsKVZ.Auch diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen die Vorgaben des § 10 UIG a.F.. Die dort geregelten Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gelten ausdrücklich nur für die Gebührenbemessung, nicht aber für die Erhebung von Auslagen. Zudem ist dem Verordnungsgeber im Hinblick auf den Unterhaltungs- und Bereitstellungsaufwand und unter Beachtung der Nutzungshäufigkeit für der Kopiergeräte ein gewisser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Berücksichtigt man dies, erscheinen die in den Tarifstellen 1.1 und 1.2 der Anlage 6 zum 6. SächsKVZ festgelegten Kopierkosten nicht als unverhältnismäßig, zumal ab der 50. Kopie ein beachtlicher "Mengenrabatt" gewährt wird. Die Berechnung der Kopierkosten erfolgte im Übrigen auch entsprechend den Vorgaben der Tarifstellen 1.1 und 1.2 der Anlage 6 zum 6. SächsKVZ. III. Da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist, wird der Kläger auch nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt. Denn eine subjektive Rechtsverletzung setzt rechtslogisch die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 5). IV.
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