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Aktenzeichen
13 L 836/07
Datum
18. Juni 2007
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2007

13 L 836/07

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, der sich auf Umweltinformationen aus einem zu Genehmigungszwecken vorgelegten Sicherheitskonzept (Magnetschwebebahn) bezieht. Weder aus der Formulierung des Eilantrags, noch aus dem Text des Antrags auf Akteneinsicht lässt sich entnehmen, um welche Umweltinformationen es den Antragsteller geht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

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Verwaltungsgericht Köln

2012-02-17 07:45 VG-Koeln

Beschluss

13 L_ 836/07

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

die

Antragsgegnerin,

wegen Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 18. Juni 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Niemeier,
den Richter am Verwaltungsgericht Pesch und
die Richterin am Verwaltungsgericht Kroll
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beschlossen:

1) Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zur
Hälfte auferlegt,

2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller vom 15. Juni 2007,

„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ZU
Yerpflichten, den Antragstellern in das seitens der... zur

nun...

Der Antrag der Antragstellerin zu Ian nn... vom 9. Mai 2007 enthält nur den
Antrag auf Akteneinsicht in das... und in die Genehmigung und zählt im Betreff
darüber hinaus lediglich einige regionale Bezeichnungen auf. Der weitere Schriftsatz
der Antragstellerin zu 1) vom 23, Mai 2007 und der den Antragsteller zu 2)
betreffende Schriftsatz ebenfalls vom 23. Mai 2007 jeweils mit Fristsetzung bis zum
29, Mai enthalten die zusätzlichen Angaben, dass das Sicherheitskonzept und die
hierzu ergangene Genehmigung Umweltinformationen im Sinne einzelner
Bestimmungen des Umweltinformationsgesatzes (UlG) enthielten und dass diese
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dringend für etwaige weitere Einwendungen im Rahmen des laufenden
Erörterungstermins benötigt würden und die Angelegenheit deshalb besonders
dringlich sei. Um welche Umweltinformationen es im einzelnen gehen soll, wird aber
auch aus diesen Schreiben nicht deutlich.

Auch die Begründung des gerichtlichen Antrags lässt nicht erkennen, über welche
Umweltinformationen die Antragsteller informiert werden möchten. Die
umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller
beziehen sich auf den zugrundeliegenden Sachverhalt, den gegenwärtig
durchgeführten Erörterungstermin, auf die rechtliche Beurteilung des gestellten
Eilantrags und auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Informationen. Ausführlich wird
auch abstrakt auf den Begriff der Umweltinformation im Sinne der einzelnen
Definitionen des 8 2 Abs. 3 Ziffem 1 - 6 des UIG in der Fassung des Gesetzes zur
Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der
Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBI IS. 3704)
und den europarechtlichen Hintergrund dieser Bestimmungen eingegangen. Es ist
aber nicht erkennbar, welche Umweltinformationen die Antragsteller von der
Antragsgegnerin haben möchten. Auch aus dem Zweck der begehrten Akteneinsicht,
im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens weitere Argumente gegen
den Plan zur Errichtung ......nnan.. zu erhalten, lässt sich der nähere Inhalt der
begehrten Informationen nicht ermitteln, Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, ob
sich das Begehren auf Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden
oder Landschaft, auf Faktoren wie Lärm, Energie, Strahlung oder Sonstige
Emissionen oder auf andere Informationen über die Umwelt bezieht. Einer solche
Präzisierung bedarf es aber, um für eine Befriedigung des Informationsbedürfnisses
der Antragsteller, sei es durch freiwillige Informationserteilung von Seiten der
Antragsgegnerin, sei es durch entsprechende gerichtliche Verpflichtung, zu sorgen.
Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag ist dagegen keiner Vollstreckung
zugänglich. Im übrigen bestimmt auch $ 4 Abs. 2 Satz 1 UIG, dass der — im
Verwaltungsverfahren zu stellende — Antrag erkennen lassen muss, zu welchen
Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Das ist hier weder bei dem im
Verwaltungsverfahren gestellten Antrag noch bei dem gerichtlichen Antrag der Fall,

Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unbestimmtheit des gestellten Antrags und
eines Hinwirkens auf die Stellung eines bestimmten Antrags gem. $ 86 Abs, 2 VwGO
bedurfte es angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Eilbedürftigkeit
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Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 90667 Köln

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen — ERWO V@rG vom 23.
November 2005 (GV, NRW. Ss. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in
elektronischer Form nach Maßgabe der ERWO VG/FG einzureichen, Sie muss
einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen

Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt eingelegt und begründet werden, Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied Zugehören, vertreten lassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als

eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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2012-02-17 07:45 VG-Koeln +49 221 2066457 >> +493320335649 P 9/9

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln,
einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.

Niemeier Pesch Kroll
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