Information
- Aktenzeichen
- 13 L 836/07
- Datum
- 18. Juni 2007
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Gesetz
- Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2007
13 L 836/07
Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, der sich auf Umweltinformationen aus einem zu Genehmigungszwecken vorgelegten Sicherheitskonzept (Magnetschwebebahn) bezieht. Weder aus der Formulierung des Eilantrags, noch aus dem Text des Antrags auf Akteneinsicht lässt sich entnehmen, um welche Umweltinformationen es den Antragsteller geht. (Quelle: LDA Brandenburg)
+49 221 2066457 >> +493320335649 P 5/9 & Verwaltungsgericht Köln 2012-02-17 07:45 VG-Koeln Beschluss 13 L_ 836/07 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: gegen die Antragsgegnerin, wegen Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Niemeier, den Richter am Verwaltungsgericht Pesch und die Richterin am Verwaltungsgericht Kroll
beschlossen: 1) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zur Hälfte auferlegt, 2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller vom 15. Juni 2007, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ZU Yerpflichten, den Antragstellern in das seitens der... zur nun... Der Antrag der Antragstellerin zu Ian nn... vom 9. Mai 2007 enthält nur den Antrag auf Akteneinsicht in das... und in die Genehmigung und zählt im Betreff darüber hinaus lediglich einige regionale Bezeichnungen auf. Der weitere Schriftsatz der Antragstellerin zu 1) vom 23, Mai 2007 und der den Antragsteller zu 2) betreffende Schriftsatz ebenfalls vom 23. Mai 2007 jeweils mit Fristsetzung bis zum 29, Mai enthalten die zusätzlichen Angaben, dass das Sicherheitskonzept und die hierzu ergangene Genehmigung Umweltinformationen im Sinne einzelner Bestimmungen des Umweltinformationsgesatzes (UlG) enthielten und dass diese
> +493320335649 P 7/9 2012-02-17 07:45 VG-Koeln +49 221 2066457 > dringend für etwaige weitere Einwendungen im Rahmen des laufenden Erörterungstermins benötigt würden und die Angelegenheit deshalb besonders dringlich sei. Um welche Umweltinformationen es im einzelnen gehen soll, wird aber auch aus diesen Schreiben nicht deutlich. Auch die Begründung des gerichtlichen Antrags lässt nicht erkennen, über welche Umweltinformationen die Antragsteller informiert werden möchten. Die umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beziehen sich auf den zugrundeliegenden Sachverhalt, den gegenwärtig durchgeführten Erörterungstermin, auf die rechtliche Beurteilung des gestellten Eilantrags und auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Informationen. Ausführlich wird auch abstrakt auf den Begriff der Umweltinformation im Sinne der einzelnen Definitionen des 8 2 Abs. 3 Ziffem 1 - 6 des UIG in der Fassung des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBI IS. 3704) und den europarechtlichen Hintergrund dieser Bestimmungen eingegangen. Es ist aber nicht erkennbar, welche Umweltinformationen die Antragsteller von der Antragsgegnerin haben möchten. Auch aus dem Zweck der begehrten Akteneinsicht, im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens weitere Argumente gegen den Plan zur Errichtung ......nnan.. zu erhalten, lässt sich der nähere Inhalt der begehrten Informationen nicht ermitteln, Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, ob sich das Begehren auf Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden oder Landschaft, auf Faktoren wie Lärm, Energie, Strahlung oder Sonstige Emissionen oder auf andere Informationen über die Umwelt bezieht. Einer solche Präzisierung bedarf es aber, um für eine Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Antragsteller, sei es durch freiwillige Informationserteilung von Seiten der Antragsgegnerin, sei es durch entsprechende gerichtliche Verpflichtung, zu sorgen. Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag ist dagegen keiner Vollstreckung zugänglich. Im übrigen bestimmt auch $ 4 Abs. 2 Satz 1 UIG, dass der — im Verwaltungsverfahren zu stellende — Antrag erkennen lassen muss, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Das ist hier weder bei dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag noch bei dem gerichtlichen Antrag der Fall, Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unbestimmtheit des gestellten Antrags und eines Hinwirkens auf die Stellung eines bestimmten Antrags gem. $ 86 Abs, 2 VwGO bedurfte es angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Eilbedürftigkeit
649 P 8/9 VG-Koeln +49 221 2066457 >> +493320335 2012-02-17 07:45 Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 90667 Köln Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen — ERWO V@rG vom 23. November 2005 (GV, NRW. Ss. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERWO VG/FG einzureichen, Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden, Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied Zugehören, vertreten lassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
2012-02-17 07:45 VG-Koeln +49 221 2066457 >> +493320335649 P 9/9 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Niemeier Pesch Kroll