Information
- Aktenzeichen
- 4 B 391/07
- Datum
- 6. Juni 2007
- Gericht
- Verwaltungsgericht Greifswald
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Beschluss: Verwaltungsgericht Greifswald am 6. Juni 2007
4 B 391/07
Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Vorlage von Unterlagen aus einem laufenden Verfahren zur Aufstellung eines Regionalplans ab. Neben der fehlenden Eilbedürftigkeit steht auch der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz des Erfolgs einer bevorstehenden Entscheidung dem Informationszugang entgegen. Auch auf der Grundlage des Landes-Umweltinformationsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist das behördeninterne Planungsstadium geschützt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Konkurrierende Rechtsvorschriften Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten
Abschrip Verwaltungsgericht Greifswald An Fo El 7 Aktenzeichen 4 B 391/07 Beschluss In der Verwaltungsstreitsache - Antragstellerin - gegen - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald am 06. Juni 2007 durch
En ar! die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aussprung, den Richter am Verwaltungsgericht Stratmann und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Amelsberg beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt. Gründe; Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien und projektiert, errichtet und betreibt Windparkprojekte vor allem im Gebiet der neuen Bundesländer. Der Antragsgegner ist damit betraut, einen Regionalplan für die Planungsregion MGCEEEEHESEHHEEEEEEEEEEEe zu erstellen. Mit Schreiben vom 26.09.2006 beantragte die Antragstellerin vom Antragsgegner Zugang zu Informationen über alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Regionalplans. Mit Bescheid vom 27.10.2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, es handele sich bei den vorliegenden Unterlagen derzeit lediglich um interne Arbeitsgrundlagen und somit sei nur ein Entwurfstadium erreicht. Mit Schriftsatz vom 20.11.2006 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und rief gleichzeitig den Landesbeauftragten für Datenschutz an. Am 07.12.2006 fand beim Antragsgegner ein Treffen der Parteien statt, bei dem der Antragsgegner teilweise den derzeitigen Planungsstand und Eckpunkte des allgemeinen Vorgehens mündlich darlegte. Das Anfertigen einer Abschrift der erläuterten oder auch anderer Unterlagen wurde vom Antragsgegner abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück.
Die Antragstellerin hat am 23.03.2007 zum Aktenzeichen 4 A 390/07 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist und gleichzeitig um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, als Windparkprojektierer sei die Antragstellerin frühstmöglich auf Informationen über mögliche Standorte angewiesen, insbesondere vor dem Hintergrund langwieriger Genehmigungsphasen und schwieriger Verhandlungen mit Grundstückseigentümern. Ihr stehe ein Anspruch auf die begehrten Informationen sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz als auch nach dem Umweltinformationsgesetz zu. Dabei seien vor allem der Entwurf der Regionalplanung hinsichtlich der Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen von Interesse; ebenso erwünscht seien Auskünfte über den aktuellen Stand eventuell neu vorgesehener Abstandskriterien, damit sich die Antragstellerin selbst ein Bild über mögliche genehmigungsfähige Standorte machen könne. Ausschlussgründe könnten die Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht vereiteln. Der Erfolg einer Regionalplanung liege in der Raumordnung und könne nicht von einer Geheimhaltung des Verfahrens abhängen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Antragstellerin nicht auf den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne. Bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre das Verfahren der Aufstellung des Regionalplans abgeschlossen und eine Einsichtnahme in die Unterlagen nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach $ 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den, dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans (insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien) zu gewähren.
2 Fo 7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird vorgetragen, soweit die Antragstellerin die Einsichtnahme in Entwürfe zu Gebietsvorschlägen für zukünftige Eignungsgebiete für Windenergieanlagen einsehen bzw. Kopien davon haben möchte, stehe dem S 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz entgegen. Darin werde ein behördlicher Entscheidungsfindungsprozess geschützt. Die Planung sei mit erheblicher gesellschaftlicher Unruhe verbunden. Die regionalen Planungsverbände hätten daher kein Interesse daran, dass der Wiederstand der Bevölkerung gegen die Planung schon in einer Phase, in der noch nicht einmal genau fest liege, mit welcher Eignungsgebietskulisse das Verfahren eröffnet werden solle, übermäßig groß werde. Denn gerade um neue Windeignungsgebiete auszuweisen bedürfe es eines breiten gesellschaftlichen Konsenses. Deshalb würde durch ein Bekanntwerden einer noch nicht einmal von einem einzigen Verbandsorgan gebilligten Eignungsgebietskulisse der Erfolg der Entscheidung vereitelt. Selbstverständlich werde die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren nach dem Landesumweltinformationsgesetz beteiligt. Die Ausschluss- und Abstandskriterien sind diesem Schriftsatz beigefügt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin Informationen über die Ausschluss- und Abstandskriterien begehrt, ist der Antragsteller diesem Auskunftsbegehren mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 30.03.2007 nachgekommen. Insoweit hat sich das verfahren erledigt und es besteht kein Rechtschutzinteresse der Antragstellerin mehr. Nach $ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der sog. Regelungsanordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsver- hältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Ge- walt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind nach 85 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 8 920 ZPO der zu sichernde An- spruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb der Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung geboten ist (Anordnungsgrund), glaub- haft zu machen. Zielt der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Be- tracht, wenn der Antragsteller unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechts- kräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde und in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten beste- hen. Der Antrag verstößt gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, welche unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile ihr drohen, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Nach Darstellung des Antragsgegners befindet sich das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans in seinem Zuständigkeitsbereich in einem frühen Stadium, in dem lediglich eine interne Skizze über die Gebietskulissen vorliegt. Bisher ist noch keinem Verbandsgremium eine etwaige Gebietskulisse zur Billigung vorgelegt worden. Der Antragsgegner verweist die Antragstellerin zu Recht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach $ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2006 (GVOBl. S. 160). Danach wird die Antragstellerin wie ihre Mitbewerber am Markt frühzeitig und auch noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Planaufstellungsverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit, ihre Vorstellungen in den Entscheidungsfindungsprozess einfließen zu lassen. Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass er um Gleichbehandlung der Anbieter von Windenergieanlagen bemüht ist. Ein etwaiger Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurenten ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht schutzwürdig. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass auch der
6 £ ZZ Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der grundsätzlich nach $ 4 Informationsfreiheitsgesetz v. 10.07.2006 - IFG M-V - (GVOBl. S. 556) bestehende Anspruch auf Informationsfreiheit wird vorliegend nach $ 6 Abs. 1 IFG M-V eingeschränkt. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und so lange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. Der Antragsgegner hat danach eine gerichtlich nur uneingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen. Er hat dargelegt, dass gerade die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in der Öffentlichkeit ein sensibles Thema ist, das eines breiten gesellschaftlichen Konsenses bedarf, so dass Widerstand in der Bevölkerung in einer sehr frühen Planungsphase, in der die genaue Eignung der Gebiete noch nicht festliege, den Erfolg der Entscheidung vereiteln könnte, was nicht zu beanstanden ist. Aus S 6 Abs. 1 IFG M-V folgt aber auch, dass, sobald dieses Verfahrensstadium abgeschlossen ist, ein Anspruch auf Einsicht in derart frühe Vorentwürfe bestehen kann. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus 5 3 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen in M-V vom 14.07.2006 (GVOBl. S. 568) - LUIG M-V - i.V.m. $ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz. Auch danach ist das behördeninterne Planungsstadium geschützt. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf SS 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung:; I. Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 174839 Greifswald, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag ent- halten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. II. Gegen den Beschluss zu 2. kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,-- übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. III. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch- schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehin- dertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angele- genheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsge- richt als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des S$S 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialge- richtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 5 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des $ 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich
Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Ge- werkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Aussprung Stratmann Dr. Amelsberg TH K Ä D