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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
12 A 233/05
Datum
15. Mai 2007
Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 15. Mai 2007

12 A 233/05

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wird das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Inhaltliche Ausführungen zur Informationsfreiheit enthält der Beschluss nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

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Anonymisierung aktualisiert am: 11. Januar 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 12 A 233/05 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A., A-Straße, Grande Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt gegen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld Beklagter, Beigeladen: Firma F. , F-Straße, F-Stadt Streitgegenstand:       Bergrecht hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer - am 15. Mai 2007 durch den Berichterstatter beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenom- men wurde. -2-
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-2- Die Klägerin trägt ¾, die Beklagte und die Beigeladene je 1/8 der Verfahrenskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstat- tungsfähig. Gründe Soweit die Klage zurückgenommen wurde, waren die Kosten gemäß § 92 Abs. 3 iVm § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten aus billigem Ermessen dem Beklagten und der Beigelade- nen zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil die Klage insoweit Erfolg gehabt hätte. Zur Be- gründung kann auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 17. Januar 2007 – Az.: 15 P 1/06 – Bezug genommen werden. Dabei hat das Gericht den zurückgenommenen Teil der Klage mit ¾ und den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Klagebegehrens le- diglich mit ¼ bewertet, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrem Klagantrag im Wesentlichen auf Einsichtnahme der ungeschwärzten Seite 10 sowie der Anlagen 3/1, 3/2 und 4 des Ergebnisberichts 2004 bezogen war. Der Beigeladenen waren im gleichen Umfange wie dem Beklagten Kosten von 1/8 aufzuerlegen, weil sie Anträge gestellt hat (§ 55 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Umgekehrt waren die außergerichtlichen Kosten der Beigelade- nen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stel- lung von Anträgen dem Kostenrisiko ausgesetzt hat und auch in der Sache vorgetragen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).
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