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Aktenzeichen
15 P 4/06 (Berichtigung)
Datum
9. Mai 2007
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 9. Mai 2007

15 P 4/06 (Berichtigung)

Der Beschluss vom 19. April 2007 unter demselben Aktenzeichen wird um den Geheimhaltungsbedarf für weitere Informationen ergänzt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr ebenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstuft. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

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Anonymisierung aktualisiert am: 18. April 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.:    15 P 4/06 1 A 39/05 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache ... Antragsteller, Proz.-Bev. zu 1-3: ... gegen das Staatliche Umweltamt Itzehoe, Oelixdorfer Straße 2, 25524 Itzehoe, - 115/BA.Laroma - Antragsgegner, beigeladen und Berichtigungsantragsteller: 1. ... Proz.-Bev. zu 1: ... beigeladen: 2. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel -2-
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-2- Streitgegenstand:     Akteneinsicht - Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO - (Datenschutzrecht) hat der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 9. Mai 2007 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 19. April 2007 wird wie folgt er- gänzt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, soweit die Blätter 125 Rückseite, 126, 129 und 149 der Beiakte B Angaben über das gegenwärtig verwandte Extraktionsmittel, das gegenwärtig verwandte Ex- traktionsverfahren und über die Siebgröße des verwandten Bruchkaffees enthalten. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beigeladenen zu 1) abgelehnt. G r ü n d e : Der Senatsbeschluss vom 19. April 2007 ist in Anwendung des § 118 VwGO wie gesche- hen zu ändern, da die hier im Tenor angesprochenen Blätter der Beiakte ebenfalls Anga- ben enthalten, die nach den sowohl im Tenor wie auch in den Gründen des angefochte- nen Beschlusses dargestellten Grundsätzen geheimhaltungsbedürftig sind. Soweit das Berichtigungsbegehren der Beigeladenen zu 1) auch die Einbeziehung des Blattes 130 anspricht, ist der Antrag allerdings abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 118 VwGO liegen insoweit nicht vor, da dort lediglich Einzeldaten zu der in der Vergan- genheit praktizierten Extraktionsmethode benannt sind, die jedoch aus den Gründen des Beschlusses vom 19. April 2007 nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. ...                                   ...                               ... Vors. Richter am OVG                  Richter am OVG                    Richter am OVG
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