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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
4 LB 9/05
Datum
3. Mai 2007
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 3. Mai 2007

4 LB 9/05

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Planung eines Flughafenausbaus ab. Auch in dem Fall, dass private Dritte Behörden im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleich stehen, ist nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Öffentlich-rechtlich ist eine Aufgabenstellung, wenn die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Aufgegebene, nicht verwirklichte Pläne können keine Umweltinformationen enthalten; Analysen und Annahmen zu (wahrscheinlichen) Umweltauswirkungen sind gegenstandslos geworden. Bewahrt eine Stelle bei ihr vorhandene Umweltinformationen im eigenen Interesse auf, so liegt kein "Bereithalten" für eine informationspflichtige Stelle vor. Die Einordnung als informationspflichtige Stelle setzt nach der Auffassung des Senats voraus, dass die Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat und öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei unmittelbar in den Vollzug (auch) des Umweltrechts eingebunden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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Anonymisierung aktualisiert am: 3. Dezember 2010 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.:    4 LB 9/05                                verkündet am 03.05.2007 12 A 191/03                              ... , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache der ... Klägers und Berufungsklägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt ... gegen die Landeshauptstadt Kiel - Die Oberbürgermeisterin -, Rechtsamt, Fleethörn 9, 24103 Kiel, - - Beklagte und Berufungsbeklagte, Beigeladen: ... Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ... Streitgegenstand:       Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) - Berufung - -2-
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-2- hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündli- che Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungs- gericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungs- gericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht nach dem Informa- tionsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG) bzw. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) im Zusammenhang mit der Planung des Ausbaus des Flughafens Kiel-Holtenau. Nachdem der Kläger erstmals im Oktober 2001 bei der Beklagten Einsicht in Vorgänge genommen hatte, die den Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau betrafen, beantragte er mit Schreiben vom 24. Januar 2002 erneut und ergänzend Einsicht in weitere, dort näher bezeichnete Vorgänge. In dem Schreiben heißt es wörtlich, dass nunmehr umfassende Einsicht in alle bei der Kieler Flughafengesellschaft geführten Vorgänge begehrt werde. Weiter wurde das Akteneinsichtsgesuch auch auf Informationen, die in einer der in § 2 Nr. 2 IFG bezeichneten Formen (Bild, Ton und elektronische Aufzeichnungen) gespeichert seien, erstreckt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 begehrte der Kläger wiederum Akteneinsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes und führte in diesem Zusammenhang weite- 2
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-3- re im Detail bezeichnete Vorgänge an. Soweit die angegebenen Unterlagen bei der Be- klagten nicht vorliegen sollten, bat der Kläger um einen Hinweis, wo die entsprechenden Teilvorgänge eingesehen werden könnten. Darüber hinaus forderte er auch umfassende Einsicht in alle bei der ... geführten Vorgänge betreffend die Vorbereitung eines Ausbaus des Flughafens Kiel-Holtenau. Das Akteneinsichtsrecht umfasse gemäß § 6 Abs. 4 IFG auch die bei der ... (...) geführten Akten, da die Stadt Kiel als einer der beiden Anteilseig- ner die Akteneinsicht gegenüber der ... vermitteln müsse. In einem Vermerk vom 23. Juli 2002 nahm das Rechtsamt der Beklagten Stellung zu dem Antragsbegehren und verlieh seiner Auffassung Ausdruck, dass grundsätzlich ein An- spruch gemäß § 4 IFG gegeben sei. Ausgenommen von einem solchen Anspruch seien aber die Einsicht in Entwürfe und Entscheidungen sowie in Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit sonst ein Schaden entstehen würde. Außerdem könne der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorganges würden und alsbald vernichtet werden sollten, ferner in Protokolle vertraulicher Beratungen sowie der Zugang zu solchen Informationen, durch deren Übermittlung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werde und schutz- würdige Belange eines Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit über- wögen. Bei den Akten der ... handele es sich nicht um Akten einer Behörde, so dass in- soweit kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe. Mit Schreiben vom 19. September 2002 machte der Kläger darauf aufmerksam, dass bei der nachfolgenden Akteneinsicht im Amt 72 am 04. September 2002 deutlich geworden sei, dass offensichtlich bei der Landeshauptstadt noch eine Vielzahl weiterer Akten zum Themenkreis Flughafenausbau geführt würden und weitere Akten zumindest im Büro des Oberbürgermeisters, des Wirtschaftsdezernten sowie des Kämmereiamtes vorhanden seien. Mangels entsprechender eigener Kenntnis könnten die begehrten Informationen nicht umfassend beschrieben werden, so dass unter Berufung auf § 6 Abs. 3 IFG darum gebeten werde, zunächst umfassend mitzuteilen, welche Akten in den jeweiligen Ämtern der Landeshauptstadt Kiel zum Thema Flughafen insgesamt geführt würden. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, ob seitens der Beklagten die Akteneinsicht in Akten der KFG vermittelt werde. 3
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-4- Unter dem Datum des 29. Oktober 2002 machte der Kläger darauf aufmerksam, dass sein Akteneinsichtsgesuch vom 16. Juli 2002 bislang nicht vollständig erfüllt worden sei und er nach dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2002 davon ausgehen müsse, dass eine Vermittlung der Akteneinsicht bei der ... verweigert werde. Mit Bescheid vom 15. November 2002 teilte der Dezernent für Bürgerangelegenheiten, Ordnung und Inneres der Beklagten dem Kläger mit, dass ihm die der Stadt vorliegenden Akten zum Flughafenausbau vollständig vorgelegt worden seien. Ein darüber hinausge- hender Aktenbestand sei bei der Landeshauptstadt Kiel nicht vorhanden. Dem Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen sei zur Überzeu- gung der Landeshauptstadt Kiel entsprochen worden. Eine darüber hinausgehende Ak- teneinsicht sei faktisch nicht möglich. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den vorbe- zeichneten Bescheid ein und berief sich zur Begründung auf den Inhalt seiner früheren Schreiben. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 wies der Oberbürgermeister den Wi- derspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner am 24. Januar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentli- chen ausgeführt, dass ihm im Oktober 2001 sowie im September und Oktober 2002 zwar einige der Akten der Beklagten zur Einsicht vorgelegt worden seien, sich aus diesen von ihm eingesehenen Akten aber ergeben habe, dass bei der Beklagten kein Aktenplan und gewissermaßen auch keinerlei Aktenordnung vorhanden sei. Die verschiedenen aktenfüh- renden Stellen wüssten nicht, welche Akten bei anderen Stellen geführt würden und die Akten seien weder foliert noch sei der Inhalt sonst in nachvollziehbarer Weise abgeheftet. Elektronisch gespeicherte Informationsträger seien zu keinem Zeitpunkt zugänglich ge- macht worden, obgleich es Videopräsentationen gegeben habe, bei denen entsprechende Dateien mittels Beamer auf Leinwände übertragen worden seien. Im Übrigen seien im Verlauf der gewährten Akteneinsichten mehrere Akten offenbar verändert bzw. neu zu- sammengestellt und sortiert worden, so dass er nicht sagen könne, in welche Akten er habe Akteneinsicht nehmen können und in welche nicht. Die Beklagte sei verpflichtet, mittels eines Aktenplans oder in sonst geeigneter Weise mitzuteilen, in welchen Ämtern welche Akten mit welchem Inhalt geführt würden. Eine entsprechende Auskunft sei dem 4
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-5- Kläger bislang nicht erteilt worden. Er habe im Übrigen auch einen Anspruch darauf, in die Akten der ... Einsicht zu nehmen. Die Beklagte betreibe den ... gemeinsam mit der Landesregierung in der Rechtsform einer GmbH, wobei das Land zu 55 % und die Beklagte zu 45 % Anteilseigner seien. Mit dem Betrieb des Flughafens erfülle die Beklagte nach eigenem Bekunden eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form. Hinsichtlich des auf Einsicht in die Akten der ... gerichteten Begehrens könne die Beklagte zumindest ihre Zustimmung zur Einsicht in die Unterlagen der ... erteilen. Aus der Ausschreibung für die Projektleitung zum Planfeststellungsverfahren werde deutlich, dass die ... bei der Vorbe- reitung und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Beklagte und das Land Schleswig-Holstein öffentlich-rechtlich tätig werde. Im Übrigen sei seiner Überzeugung nach ein Informationsanspruch auch dann gegeben, wenn die Be- hörde in der Handlungsform des privaten Rechts handele. Dafür spreche die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 4 IFG. Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit sei die Tätigkeit zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, mithin aller staatlichen Aufgaben. Dies um- fasse im Sinne von Art. 30 GG auch das fiskalische Handeln. Die ... sei zwar nicht Belie- hene, erfülle aber öffentlich-rechtlich Aufgaben. Die Planung, der Bau und der Betrieb eines Flughafens seien eine solche öffentliche Aufgabe jedenfalls dann, wenn dieser auch dem öffentlichen Verkehr zugänglich sein solle. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 IFG sei die Be- hörde für die Erfüllung des Anspruchs zuständig. Da sich vorliegend zwei Behörden des gleichen Privaten bedienten, sei eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung geboten. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 hat der Kläger die zunächst zur Ziffer 1) und Ziffer 2) gestellten Anträge aus der Klagschrift vom 23. Januar 2003 die die Einsicht in bei der Be- klagten geführten Akten zum geplanten Flughafenausbau zum Gegenstand hatten, für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2003 hat sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 hat der Kläger (nur noch) den Antrag gestellt, dem Kläger Einsicht in alle Akten sowie Informationen und Infor- 5
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-6- mationsträger zu den unter Ziffer 1) genannten Themenbereichen zu vermitteln, die bei der ... (...) geführt werden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in ihrer Eigenschaft als Anteilseigne- rin der ... ihre Zustimmung zu einer derartigen Einsicht zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung aner- kannt werde, und sich insoweit auf eine Liste berufen, die die Auskunft über alle Akten- und Informationsträger zu den vom Kläger genannten Themen enthalte. Diese Liste ba- siere auf Meldungen aller betroffenen Fachämter, die vom Oberbürgermeister zu einer entsprechenden Auflistung aufgefordert worden seien. Sie gehe davon aus, dass diese Liste nunmehr vollständig sei. Es gebe bei der Landeshauptstadt Kiel keine einheitliche Aktenführung und demgemäß auch keinen offiziellen und verlässlichen Überblick über die bei verschiedenen Fachämtern geführten Akten. Neben den Akten existierten vier Disketten mit Dokumenten zum Flughafenausbau, die vor allen Dingen dazu dienten, die Vorträge des zuständigen Dezernenten bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend zu illustrieren. Der Antrag auf Einsichtnahme in diese In- formationsträger sei erstmals mit der Klage geltend gemacht worden, werde von ihr aber anerkannt, und die Disketten würden dem Kläger zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Das gegen die ... gerichtete Gesuch auf Akteneinsicht könne nicht gegenüber der Lan- deshauptstadt Kiel verfolgt werden, welche lediglich Minderheitsgesellschafterin im Rah- men der ... GmbH sei, so dass für sie gar keine Möglichkeit bestehe, die ... zur Einsicht- nahme zu bewegen, solange das Land seine Zustimmung verweigere bzw. die Zustim- mung nicht erteilt habe. Soweit die Beklagte als Minderheitsgesellschafterin Akteneinsicht in die Akten der ... GmbH habe, handele es sich um ein höchstpersönliches Aktenein- sichtsrecht des Gesellschafters, welches nicht an den Kläger übertragen werden könne. Dies sei von ihr auch nicht gewollt. 6
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-7- Die ... werde im Übrigen nicht öffentlich-rechtlich tätig, sie erlasse keine Verwaltungsakte und stehe in keinem Über-/Unterordnungsverhältnis zu den Kunden bzw. anderen Perso- nen. Die etwaige Durchführung des öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahrens werde nicht durch die ..., sondern durch das Land Schleswig-Holstein vorgenommen. Die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2004 beigeladene ... hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich - ebenso wie die Beklagte - zur Begründung darauf berufen, dass der streitige Informationsanspruch nicht gegen Private gerichtet werden könne. Die Beigeladene sei nicht Beliehene und erfülle auch keine öffentlichen Aufgaben. Sie werde als GmbH aus- schließlich privatwirtschaftlich tätig und stehe im Wettbewerb. Selbst wenn demgemäß dem Grunde nach ein Informationsanspruch gegeben wäre, seien die Gegenrechte der Beigeladenen aus Art. 14 GG zu beachten. Ihre Geschäftsgrundlagen und Geschäftsge- heimnisse seien zu schützen. Hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz sei die Klage bereits unzulässig, da diesbezüglich kein behördliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der Anwendungsbereich des UIG (alt) sei zudem nicht eröffnet. Die Beigeladene nehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 UIG (alt) wahr. Ferner seien auch inso- weit die Gegenrechte nach den §§ 7 und 8 UIG (alt) zu beachten. Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine durch die Beklagte zu vermittelnde Einsichtnahme in die bei der Beige- ladenen geführten Akten bezüglich des Flughafenausbaus Kiel-Holtenau zur Seite steht. Zweifelhaft sei bereits, ob die Beklagte in dem hier streitigen Sachzusammenhang Behör- de im Sinne der §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 4 IFG sei. Diese Frage habe das Gericht aber letztlich nicht abschließend entscheiden müssen. Selbst wenn die Beklagte als Behörde im oben dargelegten weitergehenden Sinne tätig geworden sei, setze die Gewährung des Informa- 7
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-8- tionsanspruches gemäß den §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 4 IFG voraus, dass sich die Behörde der juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient habe. Diese tatbestandliche Voraussetzung sei indes im Falle einer bloßen Betei- ligung an einem privatrechtlich verfassten Wirtschaftsunternehmen nicht gegeben. Das IFG finde keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen würden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sei. Wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender oder ausschließlicher Betei- ligung der öffentlichen Hand, stünden im Wettbewerb mit privaten Anbietern, für die das IFG nicht gelte. Sie dürften daher nicht anders behandelt werden als andere Private, da dies unter Umständen mit den Haftungs- und Schutzregelungen der entsprechenden Ge- setze (GmbH-Gesetz oder Aktien-Gesetz) nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch wenn die Beteiligung an der ... zur Sicherstellung des Flugbetriebes in Kiel bzw. zwecks Vorhal- tung einer luftverkehrlichen Infrastruktur in Kiel als Wahrnehmung einer öffentlichen Auf- gabe im weiteren Sinne motiviert sein sollte, stelle dies keine spezifische Aufgabenerfül- lung in Anwendung des öffentlichen Rechts dar. Es gebe keine Vorschrift, die die öffentli- che Hand - also den Bund, das Land oder die Kommune - zur Unterhaltung von Flughäfen oder Luftverkehrsplätzen verpflichte. Etwas anderes lasse sich auch verfassungsrechtlich nicht begründen. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Staates erfülle grundsätzlich keine eigentlichen Verwaltungsaufgaben, anders als fiskalische Hilfsgeschäfte mit ihrem mittelbaren Bezug zur Verwaltung. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehörte nicht zu den öffentlichen Aufga- ben. Die ... nehme keine gesetzlich zugewiesenen oder geregelten Aufgaben wahr. Die Verwaltung von Luftverkehrseinrichtungen gehöre auch nicht zu den Aufgaben der soge- nannten Daseinsvorsorge, unabhängig davon, in welcher Rechtsform eine Aufgabe wahr- genommen werde. Unter Daseinsvorsorge fielen jedenfalls Leistungen des Staates für seine Bürger, die für allgemein wichtig gehaltene Bedürfnisse der Bürger befriedigen soll- ten. Das Vorhalten und Betreiben von Luftverkehrslandeplätzen zähle nicht dazu. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Informationsgewährung nach dem Umweltinformationsgesetz gemäß §§ 4, 3 Abs. 2 UIG (alt). Das Umweltinforma- tionsgesetz gelte nach § 2 UIG (alt) nur für Informationen über die Umwelt, die bei den Behörden der Länder oder Gemeinden sowie sonstigen Personen des öffentlichen Rechts oder bei juristischen Personen des privaten Rechts vorhanden seien, die öffentlich- rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnähmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt seien. Die KFG nehme als juristische Person des Privatrechts weder öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr noch sei sie diesbezüglich der Aufsicht einer 8
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-9- Behörde unterstellt. Die Erfüllung von im Umweltrecht zu beachtenden Betreiberpflichten nach dem Luftverkehrsgesetz sei keine Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Umwelt- bereich. Bei der Beklagten handele es sich zudem jedenfalls nicht um eine Behörde ge- mäß § 3 Abs. 1 UIG (alt), die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen habe. Die Stadt als kommunale Gebietskörperschaft sei nicht zu einer solchen Aufgabenwahrneh- mung berufen. Der Anspruch richte sich allein gegen die bei der Beklagten mit der ent- sprechenden Aufgabenwahrnehmung betrauten Behörden. Schließlich sei fiskalisches Handeln, d.h. die erwerbswirtschaftliche Betätigung und Beteiligung an einer juristischen Person des Privatrechts, vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen. Dies sei der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UIG (alt) zu entnehmen. Bei fiskalischer Tätigkeit, wie der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen, würden die öffentlichen Stellen gerade nicht als Behörde mit Umweltaufgaben tätig. Zur Begründung der am 23. Mai 2005 vom Kläger eingelegten Berufung stellt dieser zu- nächst heraus, dass der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz allein die zwischen den Par- teien streitige Frage erfasse, ob ihm ein Anspruch darauf zur Seite stehe, dass ihm die Beklagte Zugang zu den bei der ... vorhandenen Informationen vermittle oder aber jeden- falls ihre Zustimmung zu dem Informationszugang erteile. Zur Überzeugung des Klägers liege dem IFG ein für dieses Gesetz spezifischer zweifa- cher Behördenbegriff zugrunde. Zum einen sei die Beklagte selbst Behörde, zum anderen handele sie auch durch die ..., die hierbei ihrerseits eine öffentlich-rechtliche Aufgabe er- fülle, indem sie an Planung, Bau und Betrieb eines öffentlich zugänglichen Verkehrsflug- hafens und an der Planung und dem Bau einer Bundesstraße beteiligt sei. Einer Behörde stehe eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sich eine Be- hörde dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Aus der Tatsache, dass die Beklagte, soweit sie durch die ... handele, in der Form des Privat- rechts tätig werde, weil der ... ersichtlich keine Befugnisse zur Wahrnehmung in der Hand- lungsform des öffentlichen Rechts übertragen worden seien, folge nicht etwa, dass die Beklagte insoweit nicht Behörde im Sinne des IFG wäre. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der organisationsrechtliche Behördenbegriff, weil es nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 LVwG bzw. des § 3 Abs. 2 IFG entscheidend darauf ankomme, dass es sich im organisa- torischen Sinne um eine Stelle handele, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus- übe. Dagegen komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit im konkreten Fall öffentlich- 9
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- 10 - rechtlicher Natur sei. Der Tatbestand, dass öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit das Handeln in der Form des öffentlichen Rechts zum Gegenstand habe, lasse nicht den Schluss zu, dass Behörden (im Sinne des ersten Behördenbegriffs des IFG) nur öffent- lich-rechtlich handeln könnten. Denn § 24 Abs. 2 LVwG sehe vor, dass eine Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (auf natürliche und juristischer Personen des Privatrechts) zur Erledigung in Handlungsformen des privaten Rechts zulässig sei, wenn … die Aufgabe von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden dürfe. Zentrale Zielvorstellung des IFG sei der Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen. Diesem Rege- lungsziel würde entscheidend zuwider gehandelt, wenn der Zugang von der gewählten Rechtsform des Handelns abhinge. Da streitig hier ausschließlich der Zugang zu bei der ... vorhandenen Informationen sei, müsse nach Auffassung des Klägers darauf abgestellt werden, dass die Beklagte als Rechtsträgerin durch die ... eine Aufgabe erfülle und die ... einer Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 IFG gleichgestellt und an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beteiligt sei. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung komme es für die Entscheidung, ob eine öffentliche Aufgabe eine eben solche sei, weder darauf an, ob die Erfüllung der Auf- gabe in der Handlungsform des öffentlichen Rechts erfolge noch darauf, ob sie gesetzesakzessorisches oder gesetzesfreies Verwaltungshandeln zum Gegenstand habe. Den inhaltlichen Maßstab dafür, ob eine Aufgabe eine öffentliche sei, müsse zur Über- zeugung des Klägers die Zulässigkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Aufgabenwahr- nehmung durch den Staat (die Verwaltung) sein. Diese Überlegung sei auf das Verhältnis zwischen „öffentlicher Aufgabe“ und „öffentlich-rechtlicher Aufgabe“ zu übertragen. So wie die öffentliche Aufgabe „Verwaltungsaufgabe“ werde, wenn sie von der Verwaltung wahr- genommen werde, so werde sie „öffentlich-rechtliche Aufgabe“, wenn sie von einem Pri- vaten wahrgenommen werde, vorausgesetzt, es liege ein Verhältnis des „sich Bedienens“ oder des „Übertragenwerdens“ vor. Die in dem angegriffenen Urteil niedergelegte Rechtsauffassung, die Aufgabenerfüllung durch Private müsse in der Handlungsform des öffentlichen Rechts erfolgen, überzeuge 10
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