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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
15 P 4/06
Datum
19. April 2007
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 19. April 2007

15 P 4/06

Das Zurückhalten einer vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung über Emissionen zur Einsicht beantragte Akte zum Betrieb einer Kaffeerösterei ist zum großen Teil rechtswidrig. Bei den meisten der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (das Urteil geht auf Einzelheiten zu der Art der Informationen ein). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. Siehe auch den Ergänzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 unter demselben Aktenzeichen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

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Anonymisierung aktualisiert am: 19. April 2007 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.:    15 P 4/06 1 A 39/05 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache 1. … 2. … 3. … Antragsteller, Proz.-Bev. zu 1-3: … gegen … Antragsgegner, beigeladen: 1. Firma … 2. … Proz.-Bev. zu 1: … Streitgegenstand:       Akteneinsicht - Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO - (Datenschutzrecht) -2-
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-2- hat der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 19. April 2007 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, soweit die Blätter 73, 74, 101, 135 und 157, 168, 182 Rückseite der Beiakte A und die Blätter 276 und 294 der Beiakte B Angaben über das gegenwärtig verwandte Extraktionsmittel und über die Siebgröße des verwandten Bruchkaffees enthalten. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Verweigerung der Akten- vorlage rechtswidrig ist. G r ü n d e : I. Die Kläger wohnen in der Umgebung des Betriebes der Beigeladenen zu 1), in dem aus gerösteten Kaffeebohnen Kaffeearomastoffe gewonnen werden. Im Zusammenhang mit bereits langjährigen Auseinandersetzungen wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Emissionen begehren sie mit ihrer Klage 1 A 39/05, den Beklagten auf der Grundlage des IFG-SH zu verpflichten, ihnen „uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren“. Ein entspre- chender Antrag vom 18.11.2004 war mit Bescheid vom 28.12.2004 abgelehnt, der Wider- spruch vom 10.01.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 zurückgewiesen wor- den. Die Akteneinsicht könne nur in eingeschränktem Umfange gewährt werden, da die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1) geschützt bleiben müssten. Mit der am 17.03.2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Klä- ger ihr Ziel weiter. Auf den Antrag des Klägers vom 15.12.2006 hin hat die 1. Kammer des Verwaltungsge- richts den Vorgang dem Senat zur Entscheidung gem. § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt. -3-
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-3- II. Der Antrag der Kläger, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gem. § 99 Abs. 2 VwGO über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage einzuholen, hat teil- weise Erfolg. Das Zurückhalten der Akteninhalte ist zu einem großen Teil rechtswidrig. Gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorla- ge von Akten verweigern, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Gem. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsge- setz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) v. 09.02.2000 (GVOBl. 2000, 166) ist der Antrag auf Zugang von Informationen abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der In- formationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwie- gen. Diese Voraussetzungen liegen nur hinsichtlich eines Teiles der vom Beklagten und dem Beigeladenen zu 2) zurückgehaltenen Akten vor. Die zurückgehaltenen Akten sind zum größten Teil nicht geheimzuhalten. Sie betreffen zu einem Teil Gegenstände, die schon nicht zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 1) zu zählen sind. Im Übrigen sind weitgehend solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, bei denen die dann anzustellende Abwägung ergibt, dass das Interesse der Kläger an einer Einsichtnahme die Interessen der Beigeladenen zu 1) überwiegt. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 11 Abs. 1 IFG-SH liegt vor, wenn Tatsa- chen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie nach dessen berechtigtem wirtschaftlichen Interesse geheimgehalten werden sollen. Kein Geheimnis liegt vor, wenn die Tatsachen offenkundig bekannt sind, wenn sie jedermann bekannt oder doch ohne weiteres zugänglich sind (vgl. zur gleichlau- tenden Vorschrift des § 6 IFG: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Rn 13 zu § 6 m.w.N.). Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches, Ge- schäftsgeheimnisse im Wesentlichen kaufmännisches Wissen (vgl. zu dieser Begriffsbe- stimmung BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 ua. -, EuGRZ 2006, 159/166). -4-
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-4- Die von den Klägern zur Einsicht geforderten Verwaltungsvorgänge enthalten nur zum Teil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1). Aber auch dann, wenn man einige der enthaltenen Daten zum Umfang der Produktion, zu den Laufzeiten der einzelnen Aggregate und – insbesondere - zur Bezeichnung des Extraktionsmittels als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einstuft, kann der Beklagte dennoch zur Aktenvorlage dann verpflichtet sein, wenn eine Abwägung der Gründe, die für den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sprechen, gegen das Interesse an einer effizienten Rechtsver- folgung dazu führt, das Letzteres überwiegt. Dies ist hier teilweise gegeben. Soweit eine Abwägung erforderlich ist, ergibt diese hinsichtlich mehrerer anzusprechender Daten, dass das Interesse der Kläger an einer Einsichtnahme auch in diese Abschnitte der Ver- waltungsvorgänge überwiegt und das Interesse des Beigeladenen zu 1) zurückzustehen hat. Das ausgetauschte Bl 41 der Beiakte A enthält in den geschwärzten Passagen Angaben zur Menge des eingesetzten gerösteten Kaffees und zum Anteil der Ölausbeute. Dies könnte allenfalls dann als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis angesehen werden können, wenn daraus Rückschlüsse auf den Betriebsablauf und auf schützenswerte Betriebsver- fahren gezogen werden könnten. Dies ist indes nicht erkennbar; angegeben ist allein das Ergebnis. Die Beigeladene zu 1) wird dadurch, dass Mitbewerber eventuell erfahren, welches Ex- traktionsmittel sie in der Vergangenheit verwandt hatte, nicht übermäßig belastet. Diese Konkurrenten erhalten dadurch keinen Vorteil, da sie dieses Lösungsmittel heute bei der Herstellung von Lebensmitteln aus rechtlichen Gründen auch nicht verwenden darf. Es können in diesem Zusammenhang also weder Entwicklungskosten noch frustrierte Auf- wendungen erspart werden. Im Einzelnen gilt darüber hinaus: Dass das Gaslager bei der Besichtigung 14 Druckgas- behälter und dabei 3 leere enthielt, kann keine Hinweise auf die Produktionsmethoden und die Produktionsmengen liefern, dies schon deshalb nicht, da keinerlei Aussagen über die Größe der Flaschen, deren Inhalt und die Umschlagfrequenz in diesem Lager ge- macht werden. Und zum weiteren wird die Anzahl der vollen und leeren Flaschen auf Bl. 123 im Vermerk vom 01.09.1997 ungeschwärzt ausgewiesen. -5-
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-5- Der Austausch von Bl. 43 erscheint nicht angemessen, da hier lediglich die Laufzeit der Presse im Jahre 1997 und damit weder die Menge der Produktion noch deren Umstände angesprochen ist. Die Angaben auf den ausgetauschten Bl. 46 und 47 beziehen sich auf das Jahr 1996 und auf den Einsatz eines Lösungsmittels, das seit langem bei der Herstel- lung von Lebensmitteln als Extraktionslösungsmittel nach der Extraktionslösungsmittel- verordnung – ELV – (Lebensmittelrecht) v. 06.11.1991 (BGBl I S. 2100) nicht mehr zuge- lassen ist und daher seit 1991 als Lösungsmittel auch nicht mehr verwendet werden darf. Dass dieser Stoff das im Verfahren verwandte Lösungsmittel ist, wird zudem Bl. 116 un- ten der Betriebakte (Beiakte B) unter der Überschrift „Stoffdaten Lösemittel ...“ ungeschwärzt ausgewiesen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Tatsache schüt- zenswert und deshalb geheimhaltungsbedürftig sein soll, dass die Beigeladene dieses Lösemittel bis zum Jahre 1998 eingesetzt hat. Kein Mitbewerber erhält durch eine Kennt- nis davon heute einen Wettbewerbsvorteil, da die Verwendung dieses Stoffes als Extrak- tionslösungsmittel seit Ende 1991 verboten ist. Ein Betriebsgeheimnis enthält auch nicht Bl. 58 des Bandes 1 der Verwaltungsvorgänge. Hier finden sich schon keine Hinweise auf Produktionsmethoden oder –mengen. Auch die Angabe zum Verhältnis der Lösungsmittelmenge zur Produktionsmenge in der vorletzten Zeile des handschriftlichen Vermerks kann nicht derart bewertet werden, weil das dort genannte Lösungsmittel schon seit längerem nicht mehr verwandt wird. Eine substantiier- te Aussage kann dem dort angegebenen Wert deshalb nicht mehr entnommen werden. Den Blättern 59 bis 83 sowie 84 bis 100 können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1) ebensowenig entnommen werden. Angaben zur Immissionssituation des dort genannten Lösungsmittels sind bereits deshalb nicht schutzbedürftig, weil das dort genannte Lösungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln schon seit längerem nicht mehr verwendet werden darf. Technische Vorschriften wie die TRGS 900 „Grenz- werte in der Luft am Arbeitsplatz ‚Luftgrenzwerte‘“, Auszüge daraus oder die VDI 2280 „Auswurfsbegrenzung Organische Verbindungen – insbesondere Lösemittel“ aus dem August 1977 wie auch der Entwurf der Richtlinie aus dem März 1985 können ebensowe- nig etwas über ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1) wiederge- ben wie Kopien aus Fachbüchern und Lexika. Dass diese Kopien deshalb schützenswert sein sollten, weil sie sich mit dem von der Beigeladenen zu 1) damals verwandten Lö- -6-
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-6- sungsmittel befassen und dies u.a. mit Textmarkern und ähnlichem hervorgehoben wird, macht sie – zumal dieser Stoff heute nicht mehr verwandt wird (werden darf) - nicht geheimhaltungsbedürftig. Der in zahlreichen Teilen geschwärzte Aktenvermerk vom 01.09.1997 (Bl. 105 bis 120 der Betriebsakte) gibt in den unkenntlich gemachten Stellen dasjenige zusammengefasst wieder, was bereits im Einzelnen als nicht schutzbedürftig gewertet worden ist. Zudem wird auf Bl. 110 das damals verwandte Lösungsmittel ungeschwärzt benannt. Auf Bl. 134 ist sowohl das bis 1998 verwandte und seinerzeit ausgetauschte Lösungsmit- tel geschwärzt wie auch das anschließend verwandte Lösemittel. Ein Grund, das früher verwandte Lösemittel unbekannt bleiben zu lassen, ist nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus der Telefonnotiz Bl. 135, dass das neue Lösungsmittel aus technischen Gründen nicht geeignet ist. Schutzbedürftig ist jedoch der auf Bl. 135 ebenso enthaltene Hinweis auf die anschließend eingeführte und gegenwärtig wohl genutzte Extraktionsmethode. Bl. 137 der Akte, die Anzeige von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. § 67 Abs. 2 BImSchG ist offensichtlich nicht inhaltlich verändert worden. Der Austausch der Seite ist deshalb nicht nachvollziehbar. Bl. 144 enthält die Mitteilung, dass das im Jahre verwandte Lösungsmittel ersetzt werden und durch ein neues Extraktionsmittel ersetzt werden sollte. Warum das aufgegebene Mittel nicht bekannt werden darf, ist nicht ersichtlich, auch hier findet sich zudem der Hin- weis, dass das anschließend verwandte Lösemittel aus technischen Gründen nicht geeig- net ist. Gleiches gilt für Bl. 146 der Akte. Auch hier finden sich lediglich Hinweise auf das 1998 aufgegebene, weil nicht mehr erlaubte Mittel. Gleiches gilt für Bl. 148 und 149. Hier ist allerdings der Hinweis auf die „derzeit montierte neue … Anlage“ geheimhaltungsbedürf- tig. -7-
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-7- Bl. 157 enthält Angaben zum gegenwärtig verwandten Extraktionsmittel und ist deshalb insoweit zu schwärzen, die Unkenntlichmachungen des früher eingesetzten Lösungsmit- tels sind aus den bereits ausgeführten Gründen jedoch aufzuheben. Bl. 159 gibt nur einen Hinweis darauf, dass die Extraktion mit einem bestimmten Lösungsmittel im April 1998 bereits eingestellt worden war. Auf Bl. 168 sind lediglich die Angaben zur damals täglichen Produktionsmenge und zur Anzahl der in Betrieb befindlichen Pressen zu Unrecht geschwärzt. Die übrigen Angaben betreffen das gegenwärtig verwandte Extraktionsmittel und haben deshalb unkenntlich zu bleiben. Soweit der Vermerk Bl. 182 hinsichtlich der Rückseite seines Blattes nicht bei den Verwal- tungsakten verblieben ist, gelten die bisherigen Ausführungen wie etwa zu Bl. 168 ent- sprechend. Enthalten sind Angaben zur täglichen Produktionsmenge und zur Anzahl der in Betrieb befindlichen Pressen. Geheimhaltungsbedürfnis ist allein der auf der Rückseite der Bl. 182 ebenfalls vorhandene Hinweis auf das gegenwärtig verwandte Extraktionsmit- tel. Auch Bl. 250 enthält nur eine – stark von den anderen Werten abweichende – Angabe zur täglichen Produktionsmenge. Bl. 256 enthält nach wie vor offen Angaben zur beantragten Produktionsmenge, ge- schwärzt ist allein eine Benennung des damals verwandten Lösemittels. Bl. 276 enthält eine Angabe zur Siebgröße des verwendeten Bruchkaffees. Dieser Wert ist als Betriebsgeheimnis anzusehen, weil die Ermittlung und Optimierung dieser Werte auf den Forschungen der Beigeladenen zu 1) beruht und deren Preisgabe Mitbewerbern durch die Ersparnis eigener Aufwendungen einen ungerechtfertigten Vorteil böte. Der Vermerk Bl. 293 ff vom 19.12.2003 fasst die bisherigen Ergebnisse lediglich zusam- men, für ihn gilt das Ausgeführte deshalb z.T. entsprechend. Allein die auf Bl. 294 unten angegebene Siebgröße des Bruchkaffees ist auch hier schutzbedürftig. -8-
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-8- Mit Blick auf Bl. 101 der Beiakte A ist festzustellen, dass die unkenntlich gemachten Stel- len sich auf das verwendete Extraktionsmittel und auf die Anzahl der verwendeten Pres- sen beziehen. Allein die Angaben zum gegenwärtig verwandten Extraktionsmittel haben unkenntlich zu bleiben. Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für den Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, §§ 35, 52 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Daher erübrigt sich vorliegend auch eine Streitwertbestimmung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff- Rantzau-Str. 13, Schleswig durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Be- hörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingeht. …                                     …                                    … Vors. Richter am OVG                  Richter am OVG                       Richter am OVG
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