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Information

Aktenzeichen
12 B 85/06
Datum
13. Februar 2007
Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gesetz
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 13. Februar 2007

12 B 85/06

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Sofortvollzug eines im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheids eines Landesministeriums zur Gewährung von Akteneinsicht in Vorgänge, die ein Atomkraftwerk betreffen, ab. Offen ist bereits die Rechtsgrundlage des Bescheids über die Akteneinsicht: Das Umweltinformationsgesetz des Bundes kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine informationspflichtige Stelle des Bundes handelt; die unmittelbare Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ist unklar. Selbst wenn diese anwendbar wäre, fällt eine Interessenabwägung im Hinblick auf die vom Betreiber geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die fehlende Rückholbarkeit der Informationen im Falle einer ablehnenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

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Anonymisierung aktualisiert am: 21. März 2007 Anonymisierung aktualisiert am: 13. Februar 2007 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 12 B 85/06 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des A., A-Straße, A-Stadt Antragsteller, gegen das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig- Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel Antragsgegner, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt, - - Beigeladen: Firma C., C-Straße, C-Stadt Proz.-Bev.: Rechtsanwälte D., D-Straße, C-Stadt, - - Streitgegenstand:       Umweltinformation -2-
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-2- hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer - am 13.Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstat- tungsfähig. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung des Sofortvollzuges des Bescheides vom 02.11.2006, mit dem der Antragsgegner dem Antrag auf Akteneinsicht in Vorgänge, die das Atomkraftwerk Brunsbüttel betreffen, dem Grunde nach stattgegeben hat. Mit Schreiben vom 31.08.2006 wandte sich der Antragsteller wie folgt an den Antrags- gegner: „Das Schleswig-Holsteinische Sozialministerium hat … eine Liste mit angeblich 260 „offenen Punkten“ betreffend die Sicherheitssituation des AKW Brunsbüttel er- stellt. Dabei soll es sich um 260 Nachrüstforderungen handeln. Wir bitten Sie, uns diese „Gefährdungsanalyse“ bzw. „Schwachstellenliste“ für das AKW Brunsbüttel zu übermitteln“. Mit Schreiben vom 13.10.2006 übersandte der Antragsgegnerin der Beigeladenen die „Liste offener Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel“ (Stand: 30.06.2006) und bat, bis spätestens 25.10.2006 abschließend zur Frage etwaiger schützenswerter Inhalte Stellung zu nehmen. Im Übrigen wies sie daraufhin, dass der Beigeladenen der Inhalt aller offenen Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung selbstver- ständlich bekannt sein müsste. Mit Schreiben vom 25.10.2006 machte die Beigeladene u.a. geltend, die Liste offener Punkte, in welche Einsicht gewährt werden solle, enthalte schützenswerte Inhalte. Sollte -3-
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-3- gleichwohl ein Freigabebescheid beabsichtigt sein, müsse mit der Übermittlung der Liste zugewartet werden, damit die Beigeladene Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch neh- men könne. Mit Bescheid vom 02.11.2006 gestand der Antragsgegner dem Antragsteller den geltend gemachten Umweltinformationsanspruch grundsätzlich zu. Bei der in Rede stehenden Liste gehe es um eine tabellarische Übersicht der in den Prüfberichten der Sachverstän- digen im Zuge der PSÜ ausgewiesenen Anlagendefizite, deren behördliche Bewertung noch nicht abgeschlossen sei. Diese Liste offener Punkte aus der PSÜ stellten Umweltin- formationen im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie dar. Die UlRL sei auch unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen seien Ausnahmetatbestände nicht erfüllt. Die Liste sei weder als Verschlusssache eingestuft, noch enthalte sie Anga- ben zu Aspekten der Anlagensicherung. Auch seien entgegen der Auffassung der Beige- ladenen in der Liste keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse sei nicht schutzwürdig. Die pauschalen Ausführun- gen zur wettbewerblichen Relevanz würden nicht überzeugen. Substantiierte Einwände gegen die Weitergabe einzelner Informationen seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Da der Bescheid einerseits den Antragsteller begünstige und andererseits die Beigelade- ne belaste, könnten die erbetenen Informationen erst nach Bestandskraft des Bescheides herausgegeben werden. Gegen den am 03.11.2006 abgesandten Bescheid hat die Beigeladene am 01.12.2006 Anfechtungsklage zum Verfahren 12 A 166/06 erhoben. Bereits mit Schreiben vom 09.11.2006 beantragte der Antragsteller für den Fall der Kla- geerhebung durch die Beigeladene beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 02.11.2006 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Andernfalls drohe aufgrund des langen Gerichtsverfahrens der Umweltinformati- onsauskunftsanspruch faktisch ins Leere zu laufen. Der Antragsgegner gab der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese machte mit Schreiben vom 01.12.2006 geltend, ein die sofortige Vollziehung rechtfertigendes be- -4-
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-4- sonderes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Voll- ziehung würde zu einer unzulässigen irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die Offenlegung endgültig sei. Mit Schreiben vom 07.12.2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab. Am 15.12.2006 hat der Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachge- sucht. Er macht geltend, die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten seines Informationsinteresses sowie des Interesses der Öffentlichkeit ausfallen. Substantiierte Gründe, die für eine Geheimhaltung der Liste mit offenen Punkten aus der periodischen Sicherheitsüberprüfung für das AKW Brunsbüttel vom Juni 2001 bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahren sprechen könnten, seien weder vom Antragsgegner noch von der Beigeladenen vorgetragen worden. Der Informationsanspruch als solcher ergebe sich aus der unmittelbar anzuwendenden Umweltinformationsrichtlinie. Die Dringlichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes sei anhand des einschlägigen mate- riellen Rechts zu ermitteln. Enthielten Inhalt und Funktion der Rechtsgrundlage gesetzli- che Wertungen zur Realisierung eines Verwaltungsaktes, sei das sofortige Vollziehbar- keitsinteresse bereits durch das Erlassinteresse am Verwaltungsakt vorgeprägt. Umwelt- informationen sollten nach dem 13. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie so rasch wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens als auch in Bezug auf etwaige Gerichtsverfahren. Gerichtsverfahren, die sich möglicherweise sogar über Jahre hinzie- hen, seien mit zwingendem Gemeinschaftsrecht schwerlich vereinbar. Dies gelte erst Recht, wenn Daten nachgefragt würden, die Auskunft über den Sicherheitsstatus eines AKW und damit über möglicherweise gesundheitliche Gefährdungen durch eine Hochrisi- kotechnologie-Anlage geben. Die periodische Sicherheitsüberprüfung für das AKW Brunsbüttel sei entsprechend § 19 a ATG iVm Anlage 4 zum Atomgesetz im Juni 2001 erfolgt. Nach über fünf Jahren gebe es aus dieser Sicherheitsanalyse immer noch hunder- te offener Punkte. Die Stilllegung stehe für 2008/2009 an. Der Zeitraum bis zur voraus- sichtlichen Stilllegung sei mittlerweile kürzer als der seit der periodischen Sicherheits- überprüfung im Juni 2001 zurückliegende. Es dränge sich der Eindruck auf, dass vom -5-
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-5- Antragsgegner in Kauf genommen werde, dass vor über fünf Jahren im AKW Brunsbüttel festgestellte Sicherheitsdefizite aus wirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die anste- hende Stilllegung nicht beseitigt werden sollten. In Zeitungsberichten (so in der Brunsbüt- teler Zeitung vom 06. Mai 2006) sei der Leiter der Revisionsplanung für das AKW Bruns- büttel damit zitiert worden, dass nur für den Fall, dass das Brunsbütteler Kernkraftwerk doch noch über das Jahr 2009 hinaus betrieben werden dürfe, geplant sei, die Leittechnik zu erneuern. Es dauere rund sechs Jahre, bis sich diese Investition amortisiert habe. Hierdurch werde deutlich, dass die zweifelhafte Sicherheitssituation des AKW Brunsbüttel als Argument für eine Laufzeitverlängerung dienen solle. Dieses solle sicherheitstech- nisch nur dann ertüchtigt werden, wenn die Laufzeit verlängert werde. Die Leittechnik des Siedewasserreaktors Brunsbüttel gelte unter Fachleuten als veraltet und außergewöhnlich weit entfernt vom heutigen Stand der Wissenschaft und Technik. Auch der Antragsgegner habe das Informationsinteresse des Antragstellers als schwerwiegend eingeschätzt. Er habe jedoch eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Es gehe nicht um die Frage, ob durch den Sofortvollzug vollendete Tatsachen geschaffen würden. Vielmehr gehe es darum, ob ein begründetes Aufschubinteresse bestehe. Dies sei vorliegend aber gerade und nach dem eigenen Vortrag von Antragsgegner und Beigeladener nicht der Fall. Diese habe sich nicht einmal ansatzweise substantiiert auf Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse berufen. Auch in der Klageschrift der Beigeladenen im Verfahren 12 A 166/06 finde sich der Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 02. November 2006 gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Erfolgsaussichten der Beigeladenen in der Hauptsache seien als derzeit offen einzustufen, weshalb ein Aufschubinteresse des Antragsgegners und der Beigela- denen bestehe. Zwar werde an der Auffassung festgehalten, dass die Umweltinformati- -6-
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-6- onsrichtlinie 2003/04/EG auch zu Gunsten des Antragstellers unmittelbar wirke und ihm einen Informationsanspruch vermittele. So habe es auch das OVG Schleswig im Be- schluss vom 04.04.2006 (Az.: 4 LB 2/06, NVwZ 2006, 847, 848) entschieden. Hierbei ha- be es sich aber lediglich um einen Vorlagebeschluss gemäß § 99 Abs. 2 VwGO an einen anderen Fachsenat gehandelt, die Hauptsache sei bislang nicht abschließend entschie- den. Auch das Gemeinschaftsrecht gebiete die Anordnung des Sofortvollzuges nicht. Zu- zugeben sei zwar, dass der Normgeber der Umweltinformationsrichtlinie diese in ihrer Gesamtheit auf eine zeitnahe praktische Durchsetzung hin konzipiert habe. Entscheidend sei aber die konkrete Regelung der Umweltinformationsrichtlinie über den Rechtsschutz bei gewährtem oder nicht gewährtem Zugang zu Informationen. In Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie heiße es hierzu wörtlich: „Dieses Verfahren muss zügig verlaufen und darf keine oder nur geringe Kosten verursachen“. Dieser Satz beziehe sich auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie vorgeschriebene verwaltungsinterne Verfahren, mit dem der Informationsanspruch nach einer erfolgten Ablehnung durchgesetzt werden soll und nicht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf eines durch die Herausgabe von Informationen belasteten Dritten. Das gerichtliche Verfahren sei vielmehr in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie geregelt. Für dieses Verfahren sehe Abs. 2 kei- ne dem Abs. 1 Satz 2 vergleichbare ausdrückliche Beschleunigungsregelung vor. Es gelte vielmehr zwischen zwei Prinzipien abzuwägen. Einerseits gelte das allgemeine Beschleu- nigungsgebot aus der Umweltinformationsrichtlinie, andererseits gelte im gerichtlichen Verfahren auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für unmittelbar belastete Dritte. Dieser Grundsatz finde sich ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, wo geregelt sei, dass die Mitgliedstaaten des Weite- ren vorsehen könnten, dass Dritte, die durch die Offenlegung von Informationen belastet werden, ebenfalls Rechtsbehelfe einlegen können. Die Richtlinie 2003/4/EG enthalte kei- ne Regelung darüber, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien (VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 – 12 Q 2828/05). Es sei auch keineswegs absehbar, dass das Hauptsacheverfahren unzumutbar lange dauern werde. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen. Die sofortige Vollziehung dürfe nur angeordnet wer- den, wenn die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung für den Begünstigten unbillig sei. Ein durchschlagendes öffentliches Interesse spiele bei der Interessenabwägung keine Rolle. Etwaige Missstände in dem von der Beigeladenen betriebenen Kernkraftwerk seien im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Aufsicht zu beanstanden und eine Be- -7-
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-7- seitigung durchzusetzen. Hierzu sei eine Freigabe der von dem Antragsteller begehrten – und ihm dem Grunde nach auch zugesagten – Informationen nicht erforderlich. Entschei- dend seien bei der Abwägung die beiderseits berührten Interessen. Das Interesse des Antragstellers beruhe auf dem einfach gesetzlich geregelten Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 UIRL. Durch diesen einfachgesetzlichen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informa- tionen würden diese zugleich zu solchen aus einer allgemein zugänglichen Quelle im Sin- ne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, so dass das Interesse des Antragstellers einen grund- rechtlichen Schutz erhalte. Diesem Interesse des Antragstellers stehe aber das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Interesse der Beigeladenen an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber. Zudem stünden die Informationen über die betriebe- ne Anlage unter dem Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Durch eine aufschiebende Wirkung werde das Interesse des Antragstellers auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht grundsätzlich beein- trächtigt. In Frage stehe lediglich, wann der mutmaßliche bestehende Anspruch erfüllt wird. Hingegen würde eine sofortige Vollziehung das grundrechtlich verbürgte Recht der Beigeladenen auf effektiven Rechtsschutz umfänglich vereiteln und die Entscheidung in der Hauptsache irreparabel vorwegnehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts gelte, dass die Herausgabe von Informationen selbst bei grundle- genden öffentlichen Kontrollaufgaben dann hinter dem Geheimnisschutz zurückstehen müsse, wenn der Herausgabeanspruch auf die begehrten Informationen im einstweiligen Rechtsschutz nur verzögert würde, der Rechtsschutz zur Wahrung eigener Geheimnisse hingegen durch eine Herausgabe der Informationen und im einstweiligen Rechtsschutz- verfahren endgültig vereitelt würde (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2002 – 2 BvK 1/01 – BVerfGE 106, 51, 61). Eine jahrelange Verfahrensdauer sei derzeit nicht absehbar, zumal die Beigeladene in der von ihr erhobenen Anfechtungsklage (Az.: 12 A 166/06) ihren An- trag bislang lediglich auf Rechtsausführungen zu zwei grundsätzlichen, vom Oberverwal- tungsgericht zumindest teilweise bereits entschiedenen Rechtsfragen gestützt habe. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens in der Klageschrift im Ver- fahren 12 A 166/06 den Freigabebescheid für rechtswidrig. Sie hat ausdrücklich an der -8-
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-8- bereits in der genannten Klageschrift vertretenen Auffassung festgehalten, es handele sich bei der streitgegenständlichen Liste um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) UIRL. Selbst bei angenommener Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überwiege das öffentli- che Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht das Interesse der Beige- ladenen an der Aussetzung. Ein zugrundeliegendes Gesetz, an dessen Vollzug ein öffent- liches Interesse bestehen könne, gebe es nicht. Das Umweltinformationsgesetz des Bun- des sei nicht anwendbar, ein Landesumweltinformationsgesetz gebe es in Schleswig- Holstein noch nicht. Auch bestehe kein öffentliches Interesse an der Umsetzung von Ge- meinschaftsrecht. Ein Mitgliedstaat, der es versäume, eine Richtlinie fristgemäß umzuset- zen, verhielte sich grob widersprüchlich, wenn er eine Maßnahme, die er auf diese nicht rechtzeitige Umsetzung stützt, für sofort vollziehbar erklärte. Erst sei die Umsetzung der Richtlinie scheinbar nicht besonders eilbedürftig, dann aber solle ein aus ihr abgeleiteter Anspruch auf einmal so dringlich sein, dass keine Zeit mehr sei, ihn in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Jedenfalls würde aber die Anordnung der Vollziehung zu einer unzulässigen irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die Offenlegung der begehrten Informationen endgültig sei. Ein Erfolg im Hauptsacheverfahren könnte an der real eingetretenen Ge- heimnisoffenbarung nichts mehr ändern, weil die einmal freigegebenen Informationen nicht mehr rückholbar seien. Sobald der Antragsteller die Unterlagen erhalten haben wer- de, werde er sie sofort auf seiner Webseite veröffentlichen, wie er es bisher schon mit der vorgerichtlichen Korrespondenz getan habe. Auf seiner Webseite seien Briefe und Be- scheide des Antragsgegners für jedermann nachlesbar bereitgestellt. Im Falle der Schaf- fung irreversibler Tatsachen dürfe ein Verwaltungsakt nur vollzogen werden, wenn über- ragende öffentliche Interessen wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bür- ger, erhebliche Vermögenswerte, die Sicherung und Erhaltung der Rechtsordnung oder dringende Erfordernisse des Gemeinwohls in Rede stünden. Solche würden aber nicht für den Antragsteller streiten, da es ihm lediglich um eine Auskunft gehe, die er in seiner Pressearbeit verwenden wolle. Die in Art. 3 Abs. 2 UIRL genannten Fristen fänden auf das gerichtliche Verfahren keine Anwendung. Bei der Abwägung der gewichtigen Interes- sen der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Unterlagen auf der einen Seite und des rein altruistischen Interesses an der Schaffung einer Aktenöffentlichkeit auf der anderen Seite müsse die Interessenabwägung in jedem Falle zu Gunsten der Beigeladenen aus- gehen. -9-
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-9- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens 12 A 166/06 Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Vollzugsanordnung ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen ge- richteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als beson- deres Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belas- tenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungs- aktes im Vordergrund, vielmehr ist – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Betei- ligten“ abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des Einzelnen gegen- über dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der streitigen Regelung Betroffenen. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.07.1994 – Az.: 4 M 58/94 – SchlAnz 1994, 267 m.w.N.). Kann bei summarischer Überprüfung nicht festgestellt werden, dass der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolg- los bleiben wird, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassen- den Interessenabwägung. Dabei sind die Nachteile für den Antragsteller, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, zu vergleichen mit den Nachteilen, die für die Beigeladene entstünden, wenn der Sofortvollzug angeordnet wür- de, die Anfechtungsklage in der Hauptsache aber Erfolg hätte. - 10 -
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- 10 - Nach diesen Maßstäben war der Antrag abzulehnen, da sich bei summarischer Überprü- fung der Sach- und Rechtslage nicht ohne weiteres feststellen lässt, ob sich der streitge- genständliche Freigabebescheid vom 02.11.2006 im Hauptsacheverfahren 12 A 166/06 als rechtmäßig herausstellen wird und die dann geschuldete erweiterte Interessenabwä- gung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Derzeit muss als offen angesehen werden, ob sich der streitgegenständliche Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Es muss bereits als offen angesehen werden, ob der streitgegenständliche Freigabebe- scheid von einer Rechtsgrundlage getragen wird. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da das Gesetz nur für infor- mationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. Dies ist aufgrund der am 14.02.2005 in Kraft getretenen Än- derung des § 1 Abs. 2 UIG klargestellt. Ferner hat die Kammer im Urteil vom 09.06.2005 (Az.: 12 A 182/02) eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie – UIRL) verneint und entschieden, dass auch das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG S-H) in seiner noch gültigen Fassung in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung findet, weil der Bundesgesetzgeber für Informationen aus dem Bereich der Atomaufsicht mit § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG in Verbindung mit § 139 b GewO eine abschließende bundesrechtliche Regelung für Informationsbegehren geschaffen hat, die die entsprechenden Regelungen des IFG S-H (alt) verdrängen. Allerdings ist das Urteil der Kammer nicht rechtskräftig. Der 4. Senat des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung zugelassen und im Gegensatz zur Kammer eine unmittelbare Anwendung UIRL nach Ablauf der Umsetzungsfrist bejaht (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2006 – 4 LB 2/06 -, NuR 2006, 470). Der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat sich an diese Rechtsprechung im in-camera-Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebunden gesehen, jedoch in der Sache auf (gegenteilige) Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.01.2004 – Rs.C201/02, NVwZ 2004, 593, 596, Rn. 56 mit Hinweis auf EuGH, NJW 1994, 2473 „Faccini Dori“) hingewiesen. - 11 -
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