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Information

Aktenzeichen
C-266/05 P
ECLI
ECLI:EU:C:2007:75
Datum
1. Februar 2007
Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

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Seite 1 von 20 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 1. Februar 2007(*) „Rechtsmittel – Zugang zu den Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001– Ausnahmen – Öffentliches Interesse – Öffentliche Sicherheit – Internationale Beziehungen – Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind – Sensible Dokumente – Verweigerung des Zugangs – Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, von denen einige dieser Dokumente stammen“ In der Rechtssache C-266/05 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 24. Juni 2005, Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fermon, Kläger, anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Finnegan als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits, Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2006 folgendes Urteil 1       Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sison die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2005, Sison/Rat (T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Nichtigerklärung von drei Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Januar, 27. Februar und 2. Oktober 2003 über die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten (im Folgenden: erster, zweiter und dritter abschlägiger Bescheid und, zusammengenommen, abschlägige Bescheide) abgewiesen worden sind. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 2 von 20 Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund Rechtlicher Rahmen 2       Der dritte, der vierte, der neunte und der elfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lauten: „(3)     … Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern. (4)     Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen. … (9)     Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. … … (11)      Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. …“ 3       Zweck dieser Verordnung ist es nach ihrem Art. 1 Buchst. a, „die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission … so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist“. 4       Art. 2 der Verordnung („Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich“) sieht vor: „(1)     Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. … (5)     Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel. …“ 5       Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Ausnahmeregelung“) bestimmt: „(1)     Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: a)     der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: –      die öffentliche Sicherheit, –      die Verteidigung und militärische Belange, –      die internationalen Beziehungen, –      die Finanz-, Währungs-       oder  Wirtschaftspolitik der  Gemeinschaft     oder  eines Mitgliedstaats; http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 3 von 20 … (2)     Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: –      der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, –      der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, –      der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. … (4)     Bezüglich Dokumente[n] Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. (5)     Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. (6)     Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. …“ 6       Art. 6 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher … Form … zu stellen … Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.“ 7       Art. 9 der Verordnung bestimmt: „(1)     Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als ‚TRÈS SECRET/TOP SECRET‘, ‚SECRET‘ oder ‚CONFIDENTIEL‘ eingestuft sind. … (3)     Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben. (4)     Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden. …“ 8       In Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 heißt es: „Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer …, den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments … Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.“ 9       Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung – Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register – sieht vor: „(1)     Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 4 von 20 ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich. (2)    Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 direkt zugänglich gemacht werden.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits 10      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Randnummern 2 bis 8 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert worden: „2    Am 28. Oktober 2002 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2002/848/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG (ABl. L 295, S. 12). Mit diesem Beschluss wurde der Kläger in die Liste der Personen aufgenommen, deren Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte nach der mit der genannten Verordnung eingeführten Regelung eingefroren werden (im Folgenden: streitige Liste). Diese Liste wurde u. a. mit dem Beschluss 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 (ABl. L 337, S. 85) und dem Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 (ABl. L 160, S. 81) aktualisiert, mit denen die vorangegangenen Beschlüsse aufgehoben [wurden] und jeweils eine neu gefasste Liste erstellt wurde. Der Name des Klägers wurde jedes Mal auf dieser Liste belassen. 3    Gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragte der Kläger mit Zweitantrag vom 11. Dezember 2002 den Zugang zu den Dokumenten, die den Rat zum Erlass des Beschlusses 2002/848 veranlasst hätten, und die Bekanntgabe der Identität der Staaten, die insoweit bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt hätten. Mit Zweitantrag vom 3. Februar 2003 beantragte der Kläger Zugang zu allen neuen Dokumenten, die den Rat zum Erlass des Beschlusses 2002/974 veranlasst hätten, mit der er auf der streitigen Liste belassen worden sei, und die Bekanntgabe der Identität der Staaten, die insoweit bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt hätten. Mit Zweitantrag vom 5. September 2003 beantragte der Kläger speziell den Zugang zum Protokoll des Ausschusses der Ständigen Vertreter (Coreper) 11 311/03 EXT 1 CRS/CRP betreffend den Beschluss 2003/480 sowie zu allen dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2003/480 vorgelegten Dokumenten, auf die seine Aufnahme in die streitige Liste und seine Belassung auf dieser Liste gestützt worden seien. 4    Der Rat verweigerte auf jeden dieser Anträge hin den auch nur teilweisen Zugang mit … [dem ersten, dem zweiten und dem dritten abschlägigen Bescheid]. 5    Im ersten und im zweiten abschlägigen Bescheid führte der Rat aus, dass die Informationen, die ihn zum Erlass der Beschlüsse über die jeweilige Fassung der streitigen Liste veranlasst hätten, in den Kurzprotokollen des Coreper vom 23. Oktober 2002 (13 441/02 EXT 1 CRS/CRP 43) und vom 4. Dezember 2002 (15 191/02 EXT 1 CRS/CRP 51) enthalten seien, die als ‚CONFIDENTIEL UE‘ eingestuft seien. 6    Der Rat lehnte die Gewährung von Zugang zu diesen Protokollen unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ab. Er gab zum einen an, dass ‚die Verbreitung [dieser Protokolle] und der Informationen im Besitz der Behörden der Mitgliedstaaten, die den Terrorismus bekämpfen, den Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die Gegenstand dieser Informationen sind, die Möglichkeit geben könnte, die Bemühungen dieser Behörden zu unterlaufen, und damit den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit schwer beeinträchtigen würde‘. Zum anderen beeinträchtige ‚die Verbreitung der fraglichen Informationen den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen, da bei Aktionen zur Bekämpfung des Terrorismus auch Behörden dritter Staaten einbezogen sind‘. Der Rat lehnte einen teilweisen Zugang zu diesen Informationen mit der Begründung ab, dass ‚die genannten Ausnahmeregelungen für diese Informationen insgesamt gelten‘. Außerdem lehnte er die Bekanntgabe der Identität der Staaten, die relevante Informationen zur Verfügung gestellt hätten, mit dem Hinweis darauf ab, dass ‚die Behörde(n), von der (denen) die in Rede stehenden Informationen stammen, nach ihrer Konsultation gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung der angeforderten Information widersprochen hat (haben)‘. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 5 von 20 7     Im dritten abschlägigen Bescheid führte der Rat zunächst aus, dass der Antrag des Klägers das Dokument betreffe, zu dem ihm der Zugang mit dem ersten abschlägigen Bescheid verweigert worden sei. Er bestätigte seinen ersten abschlägigen Bescheid und fügte hinzu, dass der Zugang zu dem Protokoll 13 441/02 auch aufgrund der Ausnahmeregelung betreffend Gerichtsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verweigert werden müsse. Der Rat räumte sodann ein, das Protokoll 11 311/03 betreffend den Beschluss 2003/480 irrtümlich als relevant angegeben zu haben. Dazu führte er aus, dass er keine anderen Informationen oder Unterlagen erhalten habe, die eine Rücknahme des Beschlusses 2002/848 hinsichtlich des Klägers rechtfertigten. 8     Der Kläger hat eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/974 erhoben, die bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-47/03 eingetragen worden ist.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 11      Der Rechtsmittelführer hat beim Gericht nacheinander drei Klagen auf Nichtigerklärung des ersten (Rechtssache T-110/03), des zweiten (Rechtssache T-150/03) und des dritten abschlägigen Bescheids (Rechtssache T-405/03) erhoben. Diese drei Rechtssachen sind miteinander verbunden worden. 12      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht sämtliche Klagen abgewiesen. 13      Wie aus den Randnrn. 26, 34 und 35 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist die Klage in der Rechtssache T-405/03, soweit sie sich auf die rein bestätigende Verweigerung des Zugangs zum Protokoll 13 441/02 bezieht, für unzulässig und, soweit sie sich auf die Verweigerung des Zugangs zu anderen Dokumenten beziehen soll, für unbegründet erklärt worden, wobei das Gericht zur Unbegründetheit festgestellt hat, der Rat habe rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass solche Dokumente nicht existierten. 14      Die Klage in der Rechtssache T-150/03 ist als unbegründet abgewiesen worden, da das Gericht in Randnr. 38 festgestellt hat, dass die vom Rechtsmittelführer begehrten Dokumente nicht existierten. 15      Zur Rechtssache T-110/03 hat das Gericht vorab in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils festgestellt: „46      Was den Umfang der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines abschlägigen Bescheids durch das Gericht angeht, so hat das Gericht dem Rat im … Urteil [vom 19. Juli 1999,] Hautala/Rat [, T-14/98, Slg. 1999, II-2489,] (Randnr. 71) und im … Urteil [vom 7. Februar 2002,] Kuijer/Rat[, T-211/00, Slg. 2002, II-485,] (Randnr. 53) bei einem abschlägigen Bescheid, der wie hier teilweise auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen gestützt war, ein weites Ermessen zugestanden. Im … Urteil Kuijer/Rat wurde dem Organ ein solches weites Ermessen zugestanden, wenn es sich für die Verweigerung des Zugangs auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Allgemeinen beruft. Demnach verfügen die Organe in den Bereichen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zwingenden Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffen, über ein weites Ermessen. 47      Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend das … im Rechtsmittelverfahren bestätigte Urteil Hautala/Rat, Randnrn. 71 und 72, und … Urteil Kuijer/Rat, Randnr. 53).“ 16      Zum Klagegrund, dass mit der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere gegen die Garantien nach Art. 6 Abs. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 6 von 20 verstoßen worden sei, hat das Gericht in den Randnrn. 50 bis 55 entschieden: „50     Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ‚[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat‘ das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe hat. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten. 51     Zum anderen sind die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten zwingend abgefasst. Daraus folgt, dass die Organe verpflichtet sind, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahmeregelungen fallen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58, und vom 13. September 2000 in der Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 39). 52     Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, bei der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zwingenden Ausnahmen nicht zu berücksichtigen. 53     Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, da er auf diese Dokumente angewiesen sei, damit sein Recht auf ein faires Verfahren in der Rechtssache T-47/03 gewährleistet sei. 54     Da sich der Rat jedoch im ersten abschlägigen Bescheid auf die zwingenden Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, das mögliche besondere Bedürfnis des Klägers, über die angeforderten Dokumente verfügen zu können, nicht berücksichtigt zu haben. 55     Damit ist dieser Umstand, selbst wenn diese Dokumente für das Vorbringen des Klägers in der Rechtssache T-47/03 erforderlich sein sollten, eine Frage, die im Rahmen dieser Rechtssache zu prüfen ist, für die Beurteilung der Gültigkeit des ersten abschlägigen Bescheids nicht von Bedeutung.“ 17      Die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes, mit dem der Rechtsmittelführer geltend gemacht hat, dass der erste abschlägige Bescheid unter Verletzung der den Organen gemäß Art. 253 EG obliegenden Begründungspflicht erlassen worden sei, hat das Gericht auf folgende Gründe gestützt: „60     Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 24). Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (vgl. entsprechend … Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 65). 61     Nach dieser Rechtsprechung obliegt es damit dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der Ausnahmeregelung unterliegenden Bereich fällt und ob im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht. 62     Im vorliegenden Fall hat der Rat für das Protokoll 13 441/02 eindeutig die Ausnahmeregelungen angegeben, auf die er seine Verweigerung stützt, indem er sich kumulativ auf den ersten und den dritten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat. Er hat dargelegt, inwieweit diese Ausnahmeregelungen in Bezug auf die betreffenden Dokumente einschlägig sind, indem er sich auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Beteiligung von Drittstaaten bezogen hat. Auch hat er den geltend gemachten Schutzbedarf kurz erläutert. So hat er in Bezug auf die http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 7 von 20 öffentliche Sicherheit dargelegt, dass die Übermittlung der Dokumente den Personen, die Gegenstand dieser Informationen seien, die Möglichkeit gebe, die Tätigkeit der Behörden zu unterlaufen. Was die internationalen Beziehungen anbelangt, so hat er – in knapper Form – die Einbindung dritter Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus angeführt. Die Kürze dieser Begründung ist zulässig, da die Angabe zusätzlicher Informationen, insbesondere zum Inhalt der betreffenden Dokumente, die wesentliche Zweckbestimmung der geltend gemachten Ausnahmeregelungen verfehlen würde. 63      Hinsichtlich der Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu diesen Dokumenten hat der Rat zum einen ausdrücklich angegeben, dass er diese Möglichkeit geprüft habe, und zum anderen, warum er sie verworfen habe, nämlich deshalb, weil die angeführten Ausnahmeregelungen für die fraglichen Dokumente insgesamt gälten. Aus den oben dargelegten Gründen konnte der Rat die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen nicht genau nennen, ohne die wesentliche Zweckbestimmung der geltend gemachten Ausnahmeregelungen zu verfehlen. Dass diese Begründung stereotyp erscheint, stellt als solches keinen Begründungsmangel dar, da dadurch weder das Verständnis noch die Kontrolle der vorgenommenen Erwägungen ausgeschlossen wird. 64      Was die Identität der Staaten, die relevante Dokumente zur Verfügung gestellt haben, angeht, so hat der Rat in seinen ursprünglichen abschlägigen Bescheiden selbst auf die Existenz von Dokumenten aus Drittstaaten hingewiesen. Er hat zum einen die insoweit geltend gemachte Ausnahmeregelung genannt, d. h. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Zum anderen hat er die beiden Anwendungskriterien dieser Ausnahmeregelung dargelegt. Erstens hat er implizit, aber notwendig die Auffassung vertreten, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um sensible Dokumente handele. Dies ist angesichts des Kontextes und insbesondere angesichts der Einstufung der fraglichen Dokumente als ‚CONFIDENTIEL UE‘ verständlich und überprüfbar. Zweitens hat der Rat ausgeführt, die entsprechenden Stellen konsultiert und ihren Widerspruch gegen jede Bekanntgabe ihrer Identität zur Kenntnis genommen zu haben. 65      Trotz der relativen Kürze der Begründung des ersten abschlägigen Bescheids (zwei Seiten) wurde der Kläger in vollem Umfang in die Lage versetzt, die Gründe für die Zurückweisung seiner Anträge zu erfassen, und wurde dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht. Demnach hat der Rat die genannten Bescheide ordnungsgemäß begründet.“ 18      Mit einem dritten Klagegrund, gestützt auf eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, hat der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EU, Art. 6 Abs. 1 EU und Art. 255 EG sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und 6 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt. 19      Zum ersten Teil dieses dritten Klagegrundes, wonach der Rat weder konkret die Frage geprüft habe, ob die Verbreitung der angeforderten Informationen das öffentliche Interesse beeinträchtigen könne, noch seine eigenen Interessen und die des Klägers gegeneinander abgewogen habe, noch den Grundsatz gewahrt habe, dass Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen seien, hat das Gericht in den Randnrn. 71 bis 82 des angefochtenen Urteils entschieden: „71      Vorab ist daran zu erinnern, dass der Rat nicht verpflichtet war, im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen das besondere Interesse des Klägers am Erhalt der angeforderten Dokumente zu berücksichtigen (vgl. oben, Randnrn. 52 und 54). … 74      Was erstens den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit betrifft, … … 77      … ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der Bekämpfung des Terrorismus voraussetzt, dass die Informationen der öffentlichen Stellen betreffend terrorismusverdächtige Personen oder Einheiten geheim gehalten werden, damit diese Informationen ihre Relevanz behalten und ein wirksames Vorgehen erlauben. Daher wäre das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit notwendig beeinträchtigt worden, wenn das angeforderte Dokument der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden wäre. In diesem Zusammenhang kann der vom Kläger vorgetragenen Unterscheidung zwischen Informationen strategischer Art und solchen, die ihn persönlich betreffen, nicht gefolgt werden. Denn jede persönliche Information ließe http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 8 von 20 notwendig bestimmte strategische Aspekte der Bekämpfung des Terrorismus erkennen wie etwa die Informationsquellen, die Natur dieser Informationen oder den Grad der Überwachung der terrorismusverdächtigen Personen. 78      Der Rat hat daher mit der Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. 79      Was zweitens den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen anbelangt, so ist angesichts des Beschlusses 2002/848 und der Verordnung Nr. 2580/2001 offenkundig, dass sein Gegenstand, die Bekämpfung des Terrorismus, Bestandteil einer internationalen Aktion ist, die auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001 zurückgeht. Im Rahmen dieser globalen Aktion sind die Staaten zur Zusammenarbeit aufgerufen. Elemente dieser internationalen Zusammenarbeit finden sich sehr wahrscheinlich oder sogar zwingend in dem angeforderten Dokument. Jedenfalls hat der Kläger nicht bestritten, dass dritte Staaten beim Erlass des Beschlusses 2002/848 involviert waren. Er hat vielmehr beantragt, dass ihm die Identität dieser Staaten bekannt gegeben wird. Folglich fällt das angeforderte Dokument tatsächlich in den Bereich der Ausnahmeregelung hinsichtlich der internationalen Beziehungen. 80      Die angesprochene internationale Zusammenarbeit im Terrorismusbereich setzt ein Vertrauen der Staaten in die vertrauliche Behandlung der von ihnen dem Rat übermittelten Informationen voraus. Angesichts der Natur des angeforderten Dokuments konnte der Rat somit zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die Verbreitung dieses Dokuments der Position der Europäischen Union in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus schaden könne. 81      Das Argument des Klägers – der bloße Umstand, dass Drittstaaten an den Tätigkeiten der Organe beteiligt seien, könne die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung nicht rechtfertigen – ist aus den oben dargelegten Erwägungen zurückzuweisen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten findet nämlich entgegen dem, was mit diesem Argument vorausgesetzt wird, in einem besonders sensiblen Rahmen – Bekämpfung des Terrorismus – statt, der eine Geheimhaltung dieser Zusammenarbeit rechtfertigt. Außerdem zeigt eine Gesamtbetrachtung der Entscheidung, dass die betreffenden Staaten zudem der Bekanntgabe ihrer Identität widersprochen haben. 82      Daraus folgt, dass der Rat mit der Auffassung, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments das öffentliche Interesse im Bereich der internationalen Beziehungen beeinträchtigen könne, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.“ 20      Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes, dem zufolge eine strikte Auslegung der „Urheberregel“ impliziere, dass der Rat die Identität der Drittstaaten, die Dokumente betreffend den Beschluss 2002/848 zur Verfügung gestellt hätten, und die genaue Natur dieser Dokumente angebe, damit der Rechtsmittelführer Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten bei ihren Urhebern stellen könne, hat das Gericht in den Randnrn. 91 bis 99 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „91      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Klägers im Wesentlichen auf einer älteren Rechtsprechung beruht, die zum Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten vom 6. Dezember 1993 (ABl. L 340, S. 41, im Folgenden: Verhaltenskodex) ergangen ist, der mit dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43) und dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) durchgeführt wurde. 92      Nach diesem Verhaltenskodex war der Antrag auf Zugang, wenn der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befand, ein Dritter war, direkt an den Urheber des Dokuments zu richten. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass das Organ dem Betroffenen die Identität des Urhebers des Dokuments mitzuteilen hatte, damit er sich direkt an diesen wenden konnte (Urteil [vom 6. März 2003], Interporc/Kommission, [C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125,] Randnr. 49). 93      Nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 obliegt es dagegen dem fraglichen Organ, den dritten Urheber zu konsultieren, sofern sich eine positive oder negative Beantwortung des Antrags auf Zugang nicht von selbst gebietet. Was die Mitgliedstaaten betrifft, so können diese verlangen, dass der Zugang nur mit ihrer Zustimmung gewährt wird. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 9 von 20 94      Die Urheberregel, so wie sie sich in dem Verhaltenskodex fand, hat daher in der Verordnung Nr. 1049/2001 eine wesentliche Änderung erfahren. Daraus folgt, dass der Identität des Urhebers eine deutlich geringere Bedeutung als unter der vorhergehenden Regelung zukommt. 95      Außerdem schreibt Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 für sensible Dokumente vor, dass diese ‚nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben [werden]‘. Somit ist festzustellen, dass für sensible Dokumente eine Ausnahmeregelung gilt, mit der eindeutig die Geheimhaltung ihres Inhalts und sogar ihrer Existenz gewährleistet werden soll. 96      Der Rat war demnach nicht verpflichtet, die fraglichen, von den Mitgliedstaaten erstellten Dokumente betreffend den Erlass des Beschlusses 2002/848 einschließlich der Identität ihrer Urheber offen zu legen, sofern diese Dokumente erstens sensible Dokumente sind und zweitens die Urheberstaaten ihrer Übermittlung widersprochen haben. 97      Es ist jedoch festzustellen, dass der Kläger weder die vom Rat angeführte Rechtsgrundlage, Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der voraussetzt, dass die betreffenden Dokumente als sensibel anzusehen sind, noch den Umstand in Frage stellt, dass sich die Staaten, von denen die betreffenden Dokumente stammen, gegenüber dem Rat ablehnend geäußert haben. 98      Überdies unterliegt es keinem Zweifel, dass die fraglichen Dokumente sensible Dokumente sind. … Angesichts der Rechtmäßigkeitsvermutung, die für jede Erklärung eines Organs gilt, ist im Übrigen festzustellen, dass der Kläger kein Indiz dafür vorgelegt hat, dass die Erklärung des Rates, die betreffenden Staaten hätten sich ihm gegenüber ablehnend geäußert, falsch ist. 99      Daher hat es der Rat zu Recht abgelehnt, die fraglichen Dokumente und die Identität ihrer Verfasser offenzulegen.“ Zum Rechtsmittel 21      Mit seinem Rechtsmittel, das er auf fünf Gründe stützt, beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und anschließend den Rechtsstreit dahin zu entscheiden, dass der Gerichtshof dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der abschlägigen Bescheide stattgibt. Außerdem beantragt der Rechtsmittelführer, dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 22      Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel, soweit es sich auf die Rechtssachen T-150/03 und T-405/03 bezieht 23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24      Obwohl der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, soweit darin über die Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03 entschieden worden ist, richten sich alle fünf Rechtsmittelgründe ausschließlich gegen die Begründung, auf die das Gericht seine Abweisung der Klage in der Rechtssache T-110/03 gestützt hat. Die Rechtsmittelgründe enthalten dagegen keine Kritik an der Begründung, mit der das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-150/03 und T-405/03 abgewiesen hat. 25      Daher ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, soweit mit ihm die Aufhebung des angefochtenen Urteils deshalb begehrt wird, weil mit ihm die Klagen in den Rechtssachen T-150/03 und T-405/03 abgewiesen wurden. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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Seite 10 von 20 Zum Rechtsmittel, soweit es sich auf die Rechtssache T-110/03 bezieht Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Art. 220 EG, 225 EG und 230 EG sowie der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz –      Vorbringen des Rechtsmittelführers 26      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe mit seinen in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass der Rat über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a     der     Verordnung     Nr. 1049/2001     im   öffentlichen    Interesse     vorgesehenen Ausnahmeregelungen nach freiem Ermessen entscheide und dass sich die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens auf die Prüfung beschränke, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt zutreffe, ob bei der Tatsachenwürdigung        kein    offensichtlicher  Fehler   vorgekommen       sei    und     ob   kein Ermessensmissbrauch vorliege, den Umfang der ihm nach Art. 230 EG obliegenden umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle über Gebühr eingeschränkt. Außerdem ermächtige Art. 67 § 3 seiner Verfahrensordnung das Gericht, seine Kontrolle auf den Inhalt des Dokuments zu stützen, zu dem der Zugang verweigert worden sei, was bestätige, dass das Gericht zu einer umfassenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Organe auf dem Gebiet des Zugangs der Öffentlichkeit zu deren Dokumenten verpflichtet sei. 27      Hilfsweise    macht      der    Rechtsmittelführer   geltend,   dass    eine    solche     umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle wenigstens im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls gerechtfertigt sei, da dieser sich in dreierlei Hinsicht von dem Fall unterscheide, der dem Urteil Hautala/Rat zugrunde gelegen habe, auf das sich die Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils bezögen. Erstens fielen die angeforderten Dokumente und der erste abschlägige Bescheid vollständig in den Bereich des EG-Vertrags und nicht in den Bereich der in Titel V des EU-Vertrags definierten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Zweitens seien die betreffenden Dokumente       nicht   für    den    internen   Gebrauch   bestimmt,     sondern    sollten   in   das Rechtsetzungsverfahren einfließen, so dass ein breiterer Zugang zu ihnen gewährt werden müsse. Drittens verfüge der Rechtsmittelführer über ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Dokumenten, die ihn persönlich beträfen und zu seiner Eintragung in die streitige Liste geführt hätten. 28      Soweit das Gericht zu dem zuletzt genannten Punkt in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem ihn persönlich betreffenden Dokument geltend machen könne, bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zwingenden Ausnahmen nicht zu berücksichtigen sei, habe es zwei Rechtsfehler begangen. 29      Zum einen habe es seine Kontrolle nicht unter dem Gesichtspunkt des in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK niedergelegten allgemeinen Grundsatzes ausgeübt, wonach „[j]ede angeklagte Person… mindestens [das Recht hat,] innerhalb möglichst kurzer Frist … in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden“, obwohl der Rechtsmittelführer infolge seiner Eintragung in die streitige Liste in den Genuss dieser Bestimmung gelange. Das Gericht habe damit, dass es das besondere Interesse des Rechtsmittelführers auf diese Weise unberücksichtigt gelassen habe, zugleich die Regel missachtet, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Organe nach Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen werden müsse. 30      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die Rechtmäßigkeit des ersten abschlägigen Bescheids nicht am Maßstab des in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK aufgestellten Grundsatzes geprüft habe und auf sein Vorbringen zu diesem Punkt nicht eingegangen sei, die Verteidigungsrechte und den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren verletzt. 31      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, indem das Gericht den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt habe und ihm nicht darin gefolgt sei, dass ein Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK aufgestellten Grundsatz vorliege, habe es ferner das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verkannt, das sich aus Art. 13 EMRK ergebe. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929798C19... 03.01.2008
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