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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


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Information

Aktenzeichen
15 P 1/06
Datum
17. Januar 2007
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 17. Januar 2007

15 P 1/06

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Weigerung der Beklagten, die strittigen Passagen eines Ergebnisberichts zum Kiesabbau ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig ist. Die Informationen betreffen Know-how, sind geldwert und als Betriebsgeheimnis einzustufen. Wie im Hauptsacheverfahren bedarf es auch im Vorlageverfahren einer Abwägung, ob "Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses am effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten ist." (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in-camera Verfahren

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.: 15 P 1/06 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache ... Kläger ….. gegen Beklagten…… beigeladen: 1. ... 2. ... Streitgegenstand: Akteneinsicht (Antrag nach § 99 II VwGO) hat der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 17. 1. 2007 beschlossen: Die Weigerung, die ungeschwärzte Seite 10 sowie die Anlagen 3/1, 3/2 und 4 des Ergebnisberichts vom März 2004 vorzulegen, ist rechtmäßig. Gründe: I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 12 A 233/05, den Beklagten. zu verpflichten, ihm u.a. den „Ergebnisbericht zur Sanderkundung ... und Prüfung der Rohstoffeinstufung gem. § 3 IV BBergG“ des Ingenieurbüros Dr. ... + Partner vom März 2004 zur Verfügung zu stellen. Der Bekl. und der Beigeladene zu 2) haben – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die uneingeschränkte Vorlage dieses Ergebnisberichts abgelehnt. Der Beklagte. hat die Seite 10 des Berichts hinsichtlich zweier Daten nur geschwärzt vorgelegt und die Anlagen 3/1, 3/2 und 4 zurückgehalten. Auf den Antrag des Klägers vom 03.03.2006 hin hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts den Vorgang dem Senat zur Entscheidung gem. § 99 II VwGO vorgelegt.
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II. Der Antrag des Klägers, gem. § 99 II VwGO festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage des „Ergebnisberichts zur Sanderkundung und Prüfung der Rohstoffeinstufung gem. § 3 IV BBergG“ durch den Beigeladenen zu 2) rechtswidrig war, ist abzulehnen. Die Vorlagepflicht besteht nicht. Gem. § 99 I Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Gem. § 11 I des Gesetzes über die Freiheit des     Zugangs      zu    Informationen      für  das    Land      Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) v. 09.02.2000 (GVOBl. 2000, 166) ist der Antrag auf Zugang von Informationen abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen. Die im Klagantrag benannten Akten sind ihrem Wesen nach geheimzuhalten. Die Akten betreffen zum einen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1), zum anderen ergibt eine Abwägung, dass das Interesse des Klägers an einer Einsichtnahme die Interessen des Beklagten. und der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegt. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 11 I IFG-SH liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie nach dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheimgehalten werden sollen. Kein Geheimnis liegt vor, wenn die Tatsachen offenkundig bekannt sind, wenn sie jedermann bekannt oder doch ohne weiteres zugänglich sind. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse im Wesentlichen kaufmännisches Wissen. Die vom Kläger zur Einsicht geforderten Verwaltungsvorgänge enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1). Der Umstand, dass die Grundstücksflächen, auf die sich die Angaben im „Ergebnisbericht“ vom März 2004 beziehen, weder im Eigentum noch in sonstig rechtlich gesicherter Verfügungsmacht der Beigeladenen zu 1) stehen, hat auf die rechtliche Einordnung dieser Unterlagen keinen Einfluss. Das in dieser Unterlage enthaltene technische Wissen ist aus anderen Gründen rechtlich geschützt. Es ist verfassungsrechtlich dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) zuordnen. Der „Ergebnisbericht“ ist in den bisher nicht vorgelegten Teilen deshalb als Betriebsgeheimnis einzustufen. Die Beigeladene hat an seiner Nichtverbreitung auch ein berechtigtes Interesse, denn die Informationen betreffen Know-how und sind geldwert. Die Bekanntgabe könnte dazu führen, dass potentielle Konkurrenten sich der dort enthaltenen Daten unter Einsparung der entsprechenden Aufwendungen bedienen. Die Einwände des Klägers tragen hingegen nicht. Der Vortrag, die für den Abbau in Frage kommenden Flächen ständen nicht im Eigentum der Beigeladenen zu 1), sie hätte auch kein rechtlich gesichertes Zugriffsrecht auf sie, greift erkennbar zu kurz.
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Maßgeblich ist, dass die Beigeladene zu 1) betrieblich disponiert und wirtschaftlich investiert hat. Ebenso ist unerheblich, ob seit dem Erwerb der Flächen durch den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ein anderer Investor erkennbare Interessen gezeigt hat. Der Kläger ist hier an seinem eigenem Vortrag festzuhalten und kann sich nicht mit Erfolg einerseits auf Personenidentität und anderseits auf Personenungleichheit berufen. Richtig ist, dass bloße Aspektanzen auf die Flächen keinen wirtschaftlichen Wert haben. Dies steht auch gar nicht in Rede. Maßgeblich sind vielmehr die getätigten Aufwendungen, wie z.B. die auf die Erstellung des in Rede stehenden Ergebnisberichtes. Der „Ergebnisbericht“ ist in den bisher nicht vorgelegten Teilen als Betriebsgeheimnis einzustufen, da deren Inhalt nicht offenkundig und bisher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Ohne Einfluss hierauf ist, dass die auf S. 10 des Berichts geschwärzten Daten dem Kläger nach eigenem Vortrag aus dem Kreise der angehörten Träger öffentlicher Belange zugespielt worden sein sollen. Dies wäre zum einen gegen den Willen der Beigeladenen zu 1) und des Beklagten geschehen, zum anderen wären die unter Bruch der bestehenden Verschwiegenheitspflichten weiterverbreiteten Daten auch damit noch keinem „unbegrenzten“ Personenkreis verlautbart. Keine Rolle spielt im Ergebnis, dass die auf Seite 10 des „Ergebnisberichts“ angebrachten Schwärzungen handwerklich derart mangelhaft angebracht worden sind, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen können. Lässt man diese Seite nämlich im Licht spiegeln oder hält man sie gegen das Licht, so sind die dort „unkenntlich gemachten“ Werte ohne Schwierigkeiten zu lesen. Zum weiteren sind die auf Seite 10 unter dem Gliederungspunkt „4.4.2 Ergebnisse“ geschwärzten Zahlenwerte auf der nachfolgenden Seite 11 unter dem Gliederungspunkt „5 Zusammenfassung“ ungeschwärzt aufgeführt. Gleichwohl werden diese Daten dadurch nicht „offenkundig“. Zwar sind dem Kläger die Daten wegen der unsorgfältigen Handlungsweise des Bekl. bekannt, jedoch noch keinem unbegrenzten Personenkreis. Die begangenen Fehler können noch korrigiert werden. In diesem Zusammenhang fragt sich allein, ob der Auskunftsanspruch des Klägers auf Grund des anderweit erworbenen Wissens und auf Grund des Einblicks in den unvollständig geschwärzten Ergebnisbericht nicht bereits wegen Erfüllung erloschen ist. Soweit das Vorlageverlangen die Anlagen 3/1, 3/2 und 4 des Ergebnisberichts betrifft, ist die rechtliche Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ebenfalls zutreffend. Der Bohr- und Vorratsplan der Anlage 3/1 gibt in der Zusammenschau mit den      entsprechenden       Schnittdarstellungen    der  Anlage     3/2   und    den Schichtenverzeichnissen der Anlage 4 Auskunft über die Orte der Rammkernsondierungen, die Abraummächtigkeit und die Mächtigkeit des Nutzhorizonts. Er gibt dadurch Auskunft über die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Die Offenbarung dieser Daten wäre für potentielle Konkurrenten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auch dann, wenn man die im Ergebnisbericht enthaltenen Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einstuft, kann der Beklagte dennoch zur Aktenvorlage dann verpflichtet sein, wenn eine Abwägung der Gründe, die für den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sprechen, gegen das Interesse an einer effizienten Interessenverfolgung dazu führt, das Letzteres überwiegt. Dies ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Ähnlich wie es im Hauptsachestreit für den Informationsanspruch
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der Fall ist, so bedarf auch die Vorlagepflicht nach § 99 II VwGO einer Abwägung dahin, ob „Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses am effektiven Rechtsschutz zu gewähren ist“. Ausgangspunkt der Abwägung ist danach                 die   im  Ausgangsrechtsstreit hervortretende Rechtsposition der Streitbeteiligten. Der Kläger verfolgt in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Informationsanspruch, der nicht an den Nachweis eines irgendwie gearteten berechtigten Interesses geknüpft ist. Er hat zwar in der Klagschrift vorgetragen, dass er „in der Nachbarschaft“ einer für den Kiesabbau vorgesehenen Fläche wohne, und ausgeführt, dass er die Einsicht in den Ergebnisbericht benötige, um sich zu vergewissern,      dass    der     Beklagte      zuständige    Behörde       für   ein Genehmigungsverfahren sei. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, ihm sei bekannt, dass nach den in diesem Ergebnisbericht enthaltenen Untersuchungsergebnissen die aus den sieben Rammkernbohrungen erstellte Mischprobe einen Quarzgehalt von 85 % und ein Seegerkegelfallpunkt von > 28 ermittelt worden sei (Seite 2 des Schriftsatzes v. 03.03.2006, Bl. 169 der Gerichtsakte). Damit seien die für einen Bodenschatz maßgeblichen Werte von mindestens 80 % Quarzgehalt und einem Seegerkegelfallpunkt von mindestens 26 erreicht. Dies habe zur Folge, dass die vorhandenen Sande und Kiese einen Bodenschatz i.S.d. § 3 IV BBergG darstellten und damit für das Genehmigungsverfahren die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei. Die vom Kläger beabsichtigte Akteneinsicht und die hierzu geforderte Aktenvorlage an das Gericht verfolgt deshalb allein den Zweck, sich über eine Tatsache zu vergewissern, die vom Kläger als tatsächlich gegeben und ihm bekannt bezeichnet wird. Ein aus rechtlichen Gründen schützenswertes Interesse ist darin nicht zu erkennen. Das Verlangen des Klägers wäre nachvollziehbar, wenn die von ihm aufgestellten Behauptungen von einem anderen Prozessbeteiligten, sei es der Beklagte, sei es die Beigeladene zu 1) in Abrede gestellt worden wären. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Sowohl der Beklagte wie auch die Beigeladene zu 1) gehen ganz offenkundig davon aus, dass die vorhandenen Sande und Kiese einen Bodenschatz i.S.d. § 3 IV BBergG darstellen und die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. Es wird vom Kläger auch an keiner Stelle vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 3 IV BBergG fehlerhaft angenommen worden wären. Es besteht vielmehr zwischen allen Beteiligten des Verfahrens ein Konsens in dieser Frage. Deshalb ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf Einsicht in eine ungeschwärzte S. 10 des Ergebnisberichts bereits fraglich. Darüber hinaus liegt dem geltend gemachten Anspruch kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht des Klägers zugrunde. Dass er Eigentümer eines durch den Kiesabbau beeinträchtigten Grundstücks sei, wird von ihm nicht vorgetragen. Zudem macht der Kläger keinen Akteneinsichtsanspruch gem. § 88 LVwG geltend, sondern den allgemeinen Informationsanspruch gem. § 4 IFG-SH. Auch aus Art. 20 a GG ist ein solches nicht zu gewinnen. Ebenso wenig greift Art. 5 I GG ein, da es nicht um Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen geht. Der vom Kläger geltend gemachte Informationsanspruch ist – wie sich aus § 4 IFG-SH ergibt – nicht als subjektives Individualrecht, sondern als Mittel zur Realisierung einer „Aktenöffentlichkeit“ konzipiert. Damit sollen Transparenz und Legitimation der behördlichen Tätigkeit und eine „Bürgerkontrolle“ der Verwaltung gefördert werden.
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Der Informationsanspruch dient – mit anderen Worten – Allgemeinbelangen durch Flankierung eines effizienten Verwaltungsvollzugs im Wege der Eröffnung altruistischer Einsichtsrechte Privater. Insofern unterscheidet sich die vorliegend geltend gemachte Rechtsposition von derjenigen eines Klägers, der den Informationszugang „inzident“ zur Realisierung (anderer) subjektiver Rechte anstrebt. Das verfassungsrechtliche Gewicht des Informationszugangs erwächst in einem solchen Fall aus dem Gebot effektiven (Individual-)Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 IV GG. Auf diesen Gesichtspunkt beruft sich der Kläger jedoch erkennbar nicht. Demgegenüber kann sich die Beigeladene zu 1) wegen des Schutzes ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf die – auch für juristische Personen geltende – Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG und die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) stützen. Dies führt zu einem – auch im Rahmen des Informationsanspruchs geltenden – Auftrag an den Staat, den Schutz nichtstaatlicher, privater Geheimnisse zu gewährleisten. Hinzu tritt, dass mit einem allgemeinen Zugang Dritter zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Zweckbindung der der zuständigen Behörde überlassenen Daten verloren geht. Anders als Verwaltungsbehörden (vgl. § 30 VwVfG; § 88 a LVwG) sind die (privaten) Inhaber des Umweltinformationsanspruchs rechtlich nicht zur Wahrung einmal zugänglich gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder zur Beachtung ihrer Zweckbindung verpflichtet. Mit der Anspruchsverwirklichung wird eine – praktisch nicht eingrenzbare – „Aktenöffentlichkeit“ hergestellt, was zu einer Verletzung (nicht <allein> umweltbezogener) schutzwürdiger Belange des Betroffenen führen kann. Die subjektive Rechtsposition Privater enthält deshalb grundsätzlich auch ein Recht zur wirksamen Informationsverweigerung. Der „altruistische“ Informationsanspruch (mit seiner prozessrechtlichen Form des Aktenvorlageanspruchs) muss dem Schutz privater Geheimnisschutzansprüche mit gleicher Wirksamkeit Rechnung tragen, wie es bei der behördlichen Tätigkeit der Fall ist. Gerade weil der Informationsanspruch darauf abzielt, im Allgemeininteresse „Aktenöffentlichkeit“ herzustellen, kann er nicht weiter reichen, als diese auch durch die Behörden selbst hergestellt werden könnte. Anderenfalls wären Privatgeheimnisse im Rahmen von Informationsansprüchen weniger geschützt als innerhalb von Verwaltungsverfahren (§ 30 VwVfG; § 88 a LVwG). Dem entsprechend bedarf die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die gegenständlich den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzurechnen sind, keiner weiteren Begründung, weil diese auch im Bereich der §§ 30 VwVfG; 88 a LVwG nur dann „offenbar“ werden dürfen, wenn dafür eine durch Rechtsvorschrift, Einwilligung oder durch „allgemeine Rechtsgrundsätze“ begründete Befugnis besteht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2005, § 30 Rn. 12). Eine Befugnis zur Eröffnung des Informationszugangs kann sich danach auch nicht aus einer Abwägung einer sog. Rechtsgüterkollision ergeben, die – wenn kein anderer Weg zur Wahrung des öffentlichen Interesses bleibt – dazu führt, dass das subjektive Geheimhaltungsinteresse hinter eindeutig höher zu bewertenden Rechtsgütern der Allgemeinheit zurückzustehen hat. Die Offenbarung ist in diesen Fällen auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 2001, § 30 Rn. 20; Grünewald, in: Obermayer, VwVfG, 1999, 3 30 Rn. 56). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich für die betroffene Realisierung eines      Informationsanspruchs      keine    weitergehende      Aktenvorlage.    Der Informationsanspruch dient – zwar – dem „Rechtsgut“ der Effizienz des
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Verwaltungsvollzugs. Dieses „Rechtsgut“ kann mit dem Geheimnisschutzanspruch der Beigeladenen zu 1) auch kollidieren. Dies ist jedoch nicht notwendigerweise und keineswegs für alle Informationswünsche der Fall. Der Kläger soll mit Hilfe der „über“ die Akteneinsicht und den Informationsanspruch erlangten Informationen nicht anstelle der zuständigen Behörden, sondern „flankierend“ oder unterstützend tätig werden. Der ihm bisher gewährte Aktenzugang reicht aus, um eine präventive Wirkung der „Aktenöffentlichkeit“ auf den Vorhabenträger bzw. die Kontrolleffizienz der zuständigen Behörden zu erreichen. Die Offenlegung des „Ergebnisberichts“ vom März 2004 kann somit nicht beansprucht werden.
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