Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.
Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Information
- Aktenzeichen
- 1 A 2000/06
- Datum
- 5. Januar 2007
- Gericht
- Verwaltungsgericht Schwerin
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Beschluss: Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Januar 2007
1 A 2000/06
Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten. (Quelle: LDA Brandenburg)
Verwaltungsgericht Schwerin Aktenzeichen 1A 2000/06 Beschluss. In der Verwalrungsstreitsache | ! - Kläger - ‚ ! ! l { gegen | | : A . Innenministerium Mecklenburg- Vorpommern. Alexandrinenstraße ı, 19055 Schwerin, LE h i j | | I: | - Beklagte - hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin am 05.01.2041: qdurch 1 den Vorsitzenden Richter am verwaltuhgsgericht Skeries als Berichterstatter beschlossen: 1. Das Verfahren wird sıngestellt. u 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Vertanrens. | 3, Der Streitwert wird auf € 5.000,7 remspeneest- | \
Grü ; I | der Hauptsache überein- Die Bereiligten haben den Rechtssrreir i Es entspricht der Billigkeir, die kosten) Ides|verfahrens dem Beklagten aufznerlegen. Entgegen dessen: uffassung spricht alles dafür, dass die Untärigkeitsklage bereit vor Ablauf der in $ 75 Satz 2 VwGO genannten Prist zulässigk wait, da die in $ 11 Abs. 1 für die Behärden- IFG M-V genannte spezialgeserzliche Fris entscheidung als ein "besonderer Umstand! im; Sinne des 5 75 Sarz 2 VwGO anzusehen ist (vgl. Kopp-Schenke, GQ,'$ 75 Rn. 12] und bereits abgelaufen war. Dass ein Fall des S 11 IFG M-V vorgelegent hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht rer Berufung auf diese Vorschrift über eine etwaige Friscverlängerung informiert worden. = : “4 2 Der Kläger durfte auch mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, so dass die Kosten gemäß $ 162 !Ahs. 3 VwGO zwingend dem jean niche erkennbar, dass niehr auch schon Beklagten aufzuerlegen sind. Es ist wie ein Bescheid wie derjenige vom 02.11.2008 erheblich früher, zumindest aber in unmirrelbarem Nachgang zum Schreiben des Klägers vom 23.09.2006 hä te ergehen können. Ein Fall des 5 11 Abs. 2 IFG M-V lag, wie 9 sagt! nicht vor.Die Hs. 2.GKG.n. F. Streitwertfestsetzung beruht auf 8 >52 elbel Der Beschluss zu }. und 2. ist unanfechtbar (8 158 Abs. 2 VWGo}. Gegen den Beschluss zu 3. kann schri£rljfh oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Bei dem Verwalrtungsgericht Schwerin, Wismarsche straße 323, 19055 Schwerin, Beschwerde eingelegr werden. | | ' A ! N; 8: i = e 13 | . Die Beschwerde ist aur zulässig, wenn st innerhalb von sechs 1
Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauprsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich nderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formlaser Mitreilung.des Festsetzungs- beschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde|ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes| € 200, -- nicht übersteigt. | i Skeries mw ! i
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