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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
1 A 2000/06
Datum
5. Januar 2007
Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Januar 2007

1 A 2000/06

Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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Verwaltungsgericht Schwerin

Aktenzeichen

1A 2000/06

 

Beschluss.

In der Verwalrungsstreitsache

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- Kläger - ‚

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gegen |

 

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: A .
Innenministerium Mecklenburg- Vorpommern.
Alexandrinenstraße ı, 19055 Schwerin, LE
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- Beklagte -
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin

am 05.01.2041:
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den Vorsitzenden Richter am verwaltuhgsgericht Skeries
als Berichterstatter

 

beschlossen:

1. Das Verfahren wird sıngestellt. u

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Vertanrens.

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3, Der Streitwert wird auf € 5.000,7 remspeneest-

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der Hauptsache überein-

  
 

Die Bereiligten haben den Rechtssrreir i

Es entspricht der Billigkeir, die kosten) Ides|verfahrens dem
Beklagten aufznerlegen. Entgegen dessen: uffassung spricht alles
dafür, dass die Untärigkeitsklage bereit vor Ablauf der in $ 75
Satz 2 VwGO genannten Prist zulässigk wait, da die in $ 11 Abs. 1
für die Behärden-

     
 

IFG M-V genannte spezialgeserzliche Fris
entscheidung als ein "besonderer Umstand! im; Sinne des 5 75 Sarz 2

VwGO anzusehen ist (vgl. Kopp-Schenke, GQ,'$ 75 Rn. 12] und

bereits abgelaufen war.

Dass ein Fall des S 11 IFG M-V vorgelegent hätte, ist nicht

ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht rer Berufung auf diese

Vorschrift über eine etwaige Friscverlängerung informiert worden.
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Der Kläger durfte auch mit einer Bescheidung vor Klageerhebung
rechnen, so dass die Kosten gemäß $ 162 !Ahs. 3 VwGO zwingend dem
jean niche erkennbar, dass
niehr auch schon

Beklagten aufzuerlegen sind. Es ist wie
ein Bescheid wie derjenige vom 02.11.2008
erheblich früher, zumindest aber in unmirrelbarem Nachgang zum
Schreiben des Klägers vom 23.09.2006 hä te ergehen können. Ein
Fall des 5 11 Abs. 2 IFG M-V lag, wie 9 sagt! nicht vor.Die
Hs. 2.GKG.n. F.

 
  
 

Streitwertfestsetzung beruht auf 8 >52

 

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Der Beschluss zu }. und 2. ist unanfechtbar (8 158 Abs. 2 VWGo}.

Gegen den Beschluss zu 3. kann schri£rljfh oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Bei dem Verwalrtungsgericht

Schwerin, Wismarsche straße 323, 19055 Schwerin, Beschwerde

eingelegr werden. |
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Die Beschwerde ist aur zulässig, wenn st innerhalb von sechs
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Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauprsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich nderweitig erledigt
hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formlaser Mitreilung.des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde|ist nicht gegeben,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes| € 200, -- nicht
übersteigt.

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Skeries mw
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