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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
12 K 221/06
Datum
2. November 2006
Gericht
Verwaltungsgericht Arnsberg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Arnsberg am 2. November 2006

12 K 221/06

Im Zuge der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe stellt das Gericht Indizien fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Grundsatz auch die Industrie- und Handelskammer erfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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12 K 221/06

 

VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG

BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

die Industrie- und Handelskammer Arnsberg für das südöstliche Westfalen zu Arns-
berg, Königstraße 18-20, 59821 Arnsberg ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Ehebrecht-
Stüer, Schützenstraße 21, 48143 Münster,

wegen
Informationszugahg nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg

am 02. November 2006
durch
1

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Ammermanrı,
den Richter am Verwaltungsgericht Brüggemann,
den Richter am Verwaltungsgericht Pollack

beschlossen:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pro-

zesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Gemäß 8 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit $ 114 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sofern die be-
absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mut-
willig erscheirit. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ihr zudem auf Antrag ein
Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforder-
lich erscheint (8 121 Abs.2 ZPO).

Der Klägerin ist hiernach Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie kann bei monatlichen
Renteneinnahmen von 977,03 € unter Berücksichtigung der dem gegeniüberstehen-
den Belastungen die Kosten der Prozessführung auch ratenweise nicht aufbringen.
Konkrete Anhaltspunkte für weitere Einnahmen aus einem von der Beklagten be-
haupteten gewerblichen Internethandel der Klägerin, den diese bestreitet, sind eben-

so wenig ersichtlich wie ein einzusetzendes Vermögen.

Die Klage ıst auch nicht mutwillig und hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es spricht
‚ manches dafür, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen (IFG

NRW) im Grundsatz auch Industrie- ı und Handelskammern wie die Beklagte erfasst.
2

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. November 2002 -3K
4502/02 - und vom 10. Februar 2004 -3K 2/03 -, jeweils abrufbar in JURIS

Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand kann auch nicht zweifelsfrei davon
ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Schriftwechsel mit der Indust-
rie- und Handelskammer Bonn, den die Beklagte dem Gericht nicht vorgelegt hat,
ohne dass hierzu bislang eine abschließende Stellungnahme der obersten Auf-
sichtsbehörde ergangen wäre, einem Ausnahmetatbestand nach 8 7bzw 89 IFG
NRW unterfällt. " 5

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mithin vor,

so erscheint mit Blick auf die für das Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen auch die

Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.

Ammermann | Brüggemann Pollack
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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: