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Aktenzeichen
7 E 2109/05
Datum
10. Mai 2006
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Mai 2006

7 E 2109/05

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung der (Umweltinformations-) Richtlinie 2003/4/EG sind in Hessen mangels Umsetzung innerhalb der Frist gegeben. Das Gericht verpflichtet eine Behörde (Stadtplanungsamt) auf Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie, dem Kläger Einsicht in die Verfahrensakten zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans, sowie in den Erschließungsvertrag zwischen der Behörde und einem Unternehmen zu gewähren, soweit Umweltinformationen enthalten sind. Der Begriff der Umweltinformation ist derart umfassend, dass er auch interne Gesprächsvermerke und Protokolle umfasst. Setzt der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die Richtlinie nicht um oder verzichtet auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, bleibt es beim unbedingten Informationsanspruch der Richtlinie. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen Entwürfe oder Vorarbeiten

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 E 2109/05 (V) Verkündet am: 10.05.2006 L. S. Frömelt Urkundsbeamtin URTEIL                              der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen       Sonstiges (Zugang zu Umweltinformationen) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch den Vors. Richter am VG Dr. Huber, Richterin am VG Ott, Richter am VG Tanzki, den ehrenamtlicher Richter Herr Becker, den ehrenamtlicher Richter Herr Dillmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 für Recht erkannt: Die Bescheide der Beklagten vom 10.5.2005 (Az.: 30-16-03052/05 und 30-16- 03053/05) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 06.01.2006 in den Widerspruchsverfahren W 6 – 23/05 und W – 6 – 1004/05 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in die Verfahrensakten der Beklagten zu dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 717 betreffend W.Gelände mit der Bezeichnung „B-Plan
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-2- 717, 2 a + 2 b, Vermerke-Protokolle“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformatio- nen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthal- ten. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 1 Monats nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beige- ladenen vom 23./26.08.1999 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren, soweit dieser Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 S. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 enthält. Zur Sicherung des Informationsanspruchs der Klägerin sind die entsprechenden Verfahrensakten zu paginieren und die Aktenbestandteile, die nach Ansicht der Be- klagten keine Umweltinformationen enthalten, durch Angabe der Seitenzahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulisten. Eine Ab- schrift der Liste ist der Klägerin zu überlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuld- ner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kos- ten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. TAT B E S TA N D Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Einsicht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans zu gewähren ist. Die Klägerin ist ein Chemieunternehmen und besitzt eine Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zum W. Im Gebiet des Ws wird zur Zeit von der beigeladenen Grund- stücksgesellschaft W. GmbH eine Wohn- und Bürobebauung realisiert. Die hierfür erforder-
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-3- lichen Grundstücke erwarb die Beigeladene im Jahr 1994 von der Beklagten. Die Beklagte stellte daraufhin im Jahr 1999 für den Bereich einen Bebauungsplan, den B-Plan 717, auf. Im gleichen Jahr schloss sie unter dem Datum des 23. bzw. 26. August mit der Beigelade- nen einen Erschließungsvertrag für das Baugebiet ab. Zwischen der Beigeladenen und der Klägerin brach in der Folgezeit vor dem Landgericht Frankfurt ein Zivilrechtsstreit über die Frage aus, ob die Klägerin Verursacherin von Schadstoffbelastungen im Baugebiet ist und ob sie der Beigeladenen deswegen gemäß § 22 WHG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin verteidigt sich hiergegen u. a. mit dem Hinweis auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2005 und 11.03.2005 wandte sich die Klägerin nun an die Be- klagte und beantragte Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag sowie in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des B-Plans. Bei Letzteren handelt es sich um etwa 20 Ordner mit Materialien - vor allem Protokollen von Besprechungen der Beklagten mit Investoren- vertretern -, die begleitend zur Realisierung des Gesamtprojektes sowie des B-Planes 717 im Planungsamt der Beklagten angefallen waren und als Unterlagen zum Aufstellungsver- fahren abgelegt wurden. Bezüglich dieser Unterlagen hob die Klägerin in ihrem Antrag her- vor, dass sie Einsicht insbesondere in die beiden Ordner mit dem Titel „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke-Protokolle“ verlange. Sie begründete ihr Begehren damit, dass der Erschlie- ßungsvertrag bzw. die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren Umweltinformationen enthiel- ten. Ein Anspruch auf Zugang zu diesen Umweltinformationen ergebe sich aus dem Um- weltinformationsgesetz (UIG) oder zumindest aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. Mit Bescheid vom 10.05.2005, den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 13.05.2005, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einsicht in den Erschlie- ßungsvertrag vollständig und den Antrag der Klägerin auf Einsicht in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des B-Plans jedenfalls insoweit ab, als er die beiden Ordner „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke-Protokolle“ betraf. Die Ablehnung begründete sie in beiden Fäl- len mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für einen Informationsanspruch. „So sei zu- nächst der Anwendungsbereich des UIG nicht eröffnet und die Richtlinie 2003/4/EG man-
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-4- gels landesgesetzlicher Umsetzung nicht anwendbar; weiterhin normiere die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Akteneinsichtsrecht in Bebauungspläne und ihre Be- gründung, nicht aber in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren, und schließlich sei im Hinblick auf den Erschließungsvertrag auch § 29 HessVwVfG nicht einschlägig, da die Klägerin am Abschluss des Vertrages nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin legte gegen die beiden Ablehnungsbescheide mit Fax vom 13.06.2005 Wider- spruch ein. Gleichfalls erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht, die dort am 30.06.2005 einging. Sie beantragte einerseits festzustellen, dass die Beklagte ihr die Einsichtnahme in den Erschließungsvertrag und die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren ermöglichen müsse, und andererseits eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in den Erschließungsvertrag sowie die beiden Ordner „B-Plan 717, 2a und 2b, Vermerke- Protokolle“ auszusprechen. Nachdem der Klägerin im weiteren Verlauf des Geschehens seitens der Beklagten auch die Einsichtnahme in andere als die beiden im ursprünglichen Antrag und im Ablehnungsbescheid ausdrücklich bezeichneten Ordner zum Aufstellungs- verfahren verweigert wurde, erweiterte sie den Klageantrag mit Schriftsatz vom 13.07.2005. Nunmehr begehrte sie die Verurteilung der Beklagten, ihr sämtliche Unterla- gen zum Aufstellungsverfahren zugänglich zu machen. Am 06.01.2006 wies die Beklagte schließlich die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führt sie in Ergänzung der Argumentation in den Ausgangsbescheiden an, dass selbst bei Bestehen einer Rechtsgrundlage und Vorliegen ihrer sonstigen Tatbe- standsvoraussetzungen ein Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht deswegen ausge- schlossen sei, weil die antragsgegenständlichen Unterlagen – mit Ausnahme des B-Planes und seiner Begründung – gar keine Umweltinformationen enthielten. Dies ginge aus den Protokollen des Anhörungsausschusses hervor. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Akteneinsichtnahme seitens der Klägerin den Geheimnis- bzw. Datenschutz i.S.v. § 30 HVwVfG bzw. Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2003/4/EG verletzen würde. Schließlich sei das Begehren rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2003/4/EG, weil die Klägerin den Umweltinformationsanspruch dazu instrumentalisiere, sich im Wege des Verwaltungsprozesses in Besitz von Informationen zu bringen, die sie im Wege des Zivilprozesses nicht erhalten könne.
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-5- Nach Erhalt der Widersprüche am 11.01.2006 durch Zustellung erweiterte die Klägerin die bereits anhängige Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2006 um die Anträge, die beiden Ab- lehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Beklagte zum Gewähren von Akteneinsicht in der in den Anträgen vom 08. bzw. 11.03.2005 bean- tragten Form zu verpflichten. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Mangels fristgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG sei diese unmittelbar anwendbares Recht. Die Voraussetzungen des in Art. 3 Richtlinie 2003/4/EG normierten Zugangsanspruchs zu Umweltinformationen lä- gen vor. Zur Argumentation wird zunächst an den B-Plan angeknüpft. Dieser sowie der zugehörige Landschaftsplan seien durchzogen von textlichen Ausführungen und zeichneri- schen Festsetzungen zu Kontaminationen und Altlasten, Bodensanierungsbedarf und Grundwasserverunreinigungen. Diese planerischen Darstellungen seien als Umweltinfor- mationen i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/4/EG einzuordnen. Gleiches gelte für die zahl- reichen Untersuchungen und Gutachten, auf die der B-Plan und der Landschaftsplan Be- zug nähmen. Vor dem Hintergrund, dass diese Umweltinformationen bereits bei der Planaufstellung im Rahmen des Abwägungsprozesses angefallen seien, würden folglich auch die Aufstellungsunterlagen Umweltinformationen i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG enthal- ten. Dieser Umstand ließe sich auch anhand dreier Besprechungsprotokolle nachweisen, die sich in den Ordnern mit Aufstellungsunterlagen befinden und der Klägerin über das Regierungspräsidium Darmstadt zugänglich gemacht worden seien. In Hinblick auf den Erschließungsvertrag wird argumentiert, dass die im B-Plan und dem Landschaftsplan ent- haltenen Umweltinformationen auch in den zeitlich später abgeschlossenen Erschlie- ßungsvertrag eingeflossen und dort ausgestaltet worden seien, weshalb folglich auch die- ser Umweltinformationen enthalte. Die Argumentation der Beklagten, in den streitgegen- ständlichen Unterlagen befänden sich keine Umweltinformationen, sei daher unzutreffend. Im Übrigen beinhalte das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auch die Möglichkeit, selbst zu überprüfen, in welchem Umfang Umweltinformationen in bestimmten Unterlagen enthalten sind. Der Ausschlussgrund des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) Richtlinie 2003/4/EG sei nicht einschlägig, da er restriktiv auszulegen sei und negative Auswirkungen auf ein lau- fendes Gerichtsverfahren nicht gegeben seien; vielmehr hätte das Gewähren von Akten- einsicht positive Auswirkungen auf das zivilrechtliche Gerichtsverfahren, weil damit das
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-6- kollusive Zurückhalten von Informationen durch die Beklagte und die Beigeladene beendet werden könnte. Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2003/4/EG, demzufolge die Einsicht in verwaltungsinterne Mitteilungen abgelehnt werden kann, sei nicht gegeben, da sowohl der Erschließungsvertrag als auch die Besprechungs- protokolle zumindest immer auch die Beigeladene betroffen hätten und daher über rein behördeninterne Vorgänge oder Aufzeichnung hinausgegangen seien. Selbst wenn Aus- nahmetatbestände einschlägig seien, so könnten sie allenfalls Teile der etwa 20 Ordner und des Erschließungsvertrages betreffen, nicht aber die Gesamtheit der Unterlagen. Die gewünschten Formen der Akteneinsicht – im Falle des Erschließungsvertrages durch Übersendung einer Kopie, im Falle der Aufstellungsunterlagen zum B-Plan durch Einsicht- nahme im Stadtplanungsamt – dürfe die Beklagte ohne Angabe entsprechender Gründe nicht verweigern. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Akteneinsicht in die im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfah- ren des Bebauungsplans 717 für das W, insbesondere in die Ordner mit der Be- zeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe-Protokollen der Besprechungen zwischen Vertretern der Stadt W und Vertretern der Grundstücks- gesellschaft W GmbH, zu gewähren; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Akteneinsicht in den Er- schließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft W GmbH vom 23./26. August 1999 zu gewähren; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Akteneinsicht in sämtliche im Stadtpla- nungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 717 für das W zu gewähren, insbesondere auch in die Unterlagen mit der Akten-Bezeichnung „B-Plan 717, 2a+2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe- Protokollen der Besprechung zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft W GmbH sowie die Unterlagen mit der Ak-
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-7- ten-Bezeichnung „B-Plan 717, 1“ und „B-Plan 717, 3ff.“, wobei die Akteneinsicht durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt erfolgen soll; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft W GmbH vom 23./26. Au- gust 1999 zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Übersendung einer vollstän- digen Kopie des Vertrages zu Händen der Klägerin erfolgen soll; 5. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheids der Beklagten vom 6. Januar 2006 zu Widerspruchsnummer W6-1004/05 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Aktenein- sicht in die im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Auf- stellungsverfahren des Bebauungsplans 717 für das Wgelände mit der Aktenbe- zeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit jour-fixe-Protokollen der Besprechungen zwischen Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und Vertretern der Grundstücksgesellschaft W GmbH, zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt erfolgen soll. 6. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheids der Beklagten vom 6. Januar 2006 zum Aktenzeichen W6- 23/05 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft W GmbH vom 23./26. August 1999 zu gewähren, wobei die Akteneinsicht durch Versendung einer vollständigen Kopie des Vertrages zu Händen der Klägerin erfol- gen soll. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageanträge präzisiert. Sie bean- tragt, I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.05.2006 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheids der Beklagten vom 06. Januar 2006 zu Widerspruchs- Nr. W 6-1004/05 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandenen Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 717 für das
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-8- Wgelände zu gewähren, insbesondere in die Unterlagen mit der Aktenbe- zeichnung „B-Plan 717, 2a + 2b, Vermerke-Protokolle“ mit Jour-Fixe- Protokollen der Besprechung zwischen Vertretern der Stadt W und Vertretern der Grundstücksgesellschaft W GmbH. Die Akteneinsicht soll durch Einsicht in die Unterlagen im Stadtplanungsamt der Beklagten erfolgen. II. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 06. Januar 2006 zum Aktenzei- chen W 6-23/05 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in den Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft W GmbH vom 23./26. August 1999 nebst dessen Anlagen zu gewähren. Die Akteneinsicht soll durch Versendung einer voll- ständigen Kopie des Vertrages nebst dessen Anlagen zu Händen der Kläge- rin erfolgen, hilfsweise durch Einsicht in die Unterlagen bei der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die in ihren Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden enthaltene Begründung und führt ergänzend aus: Die Klage sei jedenfalls bezüglich der Feststel- lungsanträge bereits unzulässig, weil statthafte Klageart die Verpflichtungsklage sei, hinter die die Feststellungsklage als subsidiär zurücktreten müsse. Inhaltlich fügt sie ihrer bishe- rigen Argumentation hinzu, die Klägerin wolle sich unter Umgehung der Beweisregeln der ZPO missbräuchlich in den Besitz von Informationen bringen, was gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) Richtlinie 2003/4/EG verstoße. Weiterhin handele es sich bei den zur Einsicht begehrten Unterlagen um rein interne Mitteilungen, in die es gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2003/4/EG kein Einsichtsrecht gebe; die Bezeichnung auf dem Aktendeckel „B-Plan 717“ kennzeichne bei den Ordern nur das betreffende Baugebiet, nicht aber, dass es sich um Unterlagen zum B-Plan handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Beauftrage der Beklagte erklärt, die Beklagte sei bereit, der Klägerin in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
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-9- 717 Einsicht zu gewähren, nicht aber in die Ordner 2a und 2b, die diese nicht dazu gehö- ren würden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, dass die streitgegenständlichen Unterlagen schon keine Umweltinformationen enthielten. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Besprechungsprotokolle und der Erschließungsvertrag nur dem sekundären Austausch von Informationen dienten, nicht aber Primärquelle von Umweltinformationen seien. Zum anderen fielen unter den Begriff der Umweltinformation i.S.d. Richtlinie 2003/4/EG nur solche, die sich auf den gegenwär- tigen oder zukünftigen Umweltzustand beziehen. Informationen, die abgeschlossene Vor- gänge der Vergangenheit beträfen und ohne Bezug zur künftigen Umweltsituation seien – wie hier der Erlass des B-Planes 717 und die Erschließung des Baugebietes auf der Grundlage des Erschließungsvertrages -, seien vom Begriff der Umweltinformation nicht erfasst. Weiterhin tritt die Beigeladene der Auffassung der Klägerin entgegen, dass der Anspruch auf Umweltinformationen auch die Möglichkeit umfasse, selbst zu prüfen, ob Umweltinformationen vorliegen, denn dies würde immer zu einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen. Die Beigeladene ist weiterhin der Ansicht, dass dem Ein- sichtsbegehren der Klägerin der Schutzzweck der Richtlinie entgegenstehe. Die Klägerin verfolge mit ihrem Antrag kein Umweltschutzinteresse, sondern ihre Interessen in Bezug auf den anhängigen Zivilprozess. Im Ergebnis ginge es ihr sogar darum, sich der Ein- standspflicht für angerichtete Umweltschäden zu entziehen, was den Schutzzweck der Richtlinie 2003/4/EG gänzlich konterkariere und daher missbräuchlich i.S.v Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2003/4/EG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig zum Teil begründet.
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- 10 - Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Das Anspruchsbegehren ist auf Aktenein- sicht gerichtet. Zwar wird in derartigen Fällen teilweise angenommen, es sei eine Leis- tungsklage zu wählen, da lediglich eine tatsächliche Handlung begehrt würde; es wird aber auch die Verpflichtungsklage für statthaft gehalten (Turiaux, UIG-Kommentar, 1995, § 5 Rn. 15 u. Rn. 26ff. m.w.N.). Das Gericht hält die Verpflichtungsklage für die statthafte Kla- geart. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin in der eindeutigen Form eines Verwal- tungsakts abgelehnt. Weiterhin sieht die Richtlinie 2003/4/EG, auf die die Klägerin ihr Be- gehren stützt, in Art. 6 Abs. 1 eine Überprüfung ablehnender Entscheidungen „auf dem Verwaltungsweg“ vor, womit die Verfahrenssituation einer Verpflichtungsklage geschaffen wird. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten unter bestimmten Vo- raussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG ein eingeschränktes Ermes- sen über die Form Informationserteilung eingeräumt wird. Die Betätigung dieses Auswah- lermessens hat Regelungswirkung und qualifiziert das von der Klägerin begehrte Verwal- tungshandeln als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HessVwVfG. Die Vorausset- zungen des § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO sind daher gegeben (vgl. auch § 9 Abs. 4 Informati- onsfreiheitsgesetz; vgl. dazu auch Berger/Rpoth/Scheel, IFG, 2006, § 9 Rd. 19). Die Klage war somit, da bereits ablehnende Bescheide ergangen sind, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben. Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig geworden, soweit der Beauftragte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Beklagte sei bereit, der Klägerin in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 betreffend Wgelän- de mit Ausnahme der Ordner 2a und 2b Einsicht zu gewähren (Bl. 2 der Verhandlungsnie- derschrift). Insoweit mangelt es der Klägerin nunmehr an dem erforderlichen Rechtsschutz- interesse. Die Kammer wertet die Erklärung des Beauftragten der Beklagten als förmliche Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 HessVwVfG. Durch die Protokollierung der Erklärung ist die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Ernsthaf- tigkeit der Erklärung der Beklagten zu zweifeln. Sie weist jedoch für den Fall, dass sich die Beklagte entgegen dieser Erklärung weigern sollte, der Zusicherung nachzukommen, da- rauf hin, dass insoweit der Erlass einer zu beantragenden einstweiligen Anordnung ernst- haft erwogen würde.
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