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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
5 StR 589/05
Datum
5. April 2006
Gericht
Bundesgerichtshof
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesgerichtshof am 5. April 2006

5 StR 589/05

Die Strafprozessordnung enthält abschließende Regelungen zur Akteneinsicht. Für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bleibt kein Raum. Der Bundesgerichtshof weist mit dem Beschluss einen Antrag auf Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Erlass der Revisionsentscheidung (§ 356a Strafprozessordnung) zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

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5 StR 589/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende
Antrag des Verurteilten nach $ 356a StPO wird auf Kosten

des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1 Durch den Beschluss des Senats nach $ 349 Abs. 2 StPO sind
weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliiches Gehör noch sonstige
Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-
durfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
vertretene Auffassung — die der Senat nicht teilt —, eine Begründungspflicht
bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach 8 349 Abs. 2
StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundes-
anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen
den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen,
die auf Verletzung von 8 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von 8 265 StPO u.a.
gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet
erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende
Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die
vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich

abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des $ 132 GVG.

2 Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Be-
schlussfassung nach $ 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser

Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung
2

(Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 — 5 StR 269/05). Mit Recht hat die
Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung
Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) - IFG - ergibt sich nichts ande-
res. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen

der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (8 1 Abs. 3 IFG).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal
3

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