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Aktenzeichen
4 LB 2/06
Datum
4. April 2006
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 4. April 2006

4 LB 2/06

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Umweltinformationsrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfaltet. Bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, rechtfertigen es nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat zu versagen. Auf die schutzwürdigen Interessen des Drittbetroffenen sind die entsprechenden Ausnahmetatbestände, denen ebenfalls Drittwirkung beizumessen ist, anzuwenden. Ob die strittigen Informationen zu dem Störfall in einem Kernkraftwerk unter den Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses fallen, kann nicht nach Aktenlage beurteilt werden, deshalb legt das Gericht diese Frage dem Fachsenat für "in-camera"-Verfahren vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.:    4 LB 2/06 12 A 182/02 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache der … Klägerin und Berufungsbeklagten, Proz.-Bev.:    Rechtsanwälte … gegen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, - - Beklagten und Berufungskläger, Beigeladen und Berufungskläger: … Proz.-Bev.:    Rechtsanwälte … Streitgegenstand:   Umweltschutz sowie Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz hier: Einleitung eines Zwischenverfahrens -2-
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hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 04. April 2006 beschlossen: Dem 15. Senat wird als Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO die Rechtssache zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die Erteilung der vom Beigeladenen be- gehrten Informationen gemäß Bescheid des Beklagten vom 28.10.2002 schutzwürdige Rechte der Klägerin beeinträchtigt. G r ü n d e : I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2002, mit dem der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu Informationen über den Störfall im … vom 14.12.2001 durch Vorlage von Kopien des Verwaltungsvor- gangs aus der Zeit vom 14. Dezember 2001 bis 20. März 2002 teilweise stattgegeben wurde. Die Klägerin, die Betreiberin des Kernkraftwerks, begehrt die Aufhebung des Be- scheides als Drittbetroffene im wesentlichen mit der Begründung, der Beigeladene habe keinen Anspruch auf Vorlage der Akten. Bei den preiszugebenden Unterlagen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten. Sie werde durch die Preisgabe in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 09.06.2005 stattgegeben, weil sich weder im UIG noch im IFG-SH noch unmittelbar in der EU-Richtlinie 2003/2004/EG vom 28.01.2003 eine Rechtsgrundlage für das bewilligte Informationsbegehren des Bei- geladenen finde. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zugelassen, weil die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich zwei- felhaft ist. Die Berufungsbegründung ist am 07. Februar 2006 beim Oberverwaltungsgericht einge- gangen. -3-
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II. Die Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO ist erforderlich. Ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist auf Antrag eines Beteiligten durchzu- führen, wenn sich die zuständige obere Aufsichtsbehörde weigert, nach Auffassung des Gerichts der Hauptsache entscheidungserhebliche Akten und Unterlagen vorzulegen oder wenn sich der Geheimnisschutzsuchende gegen die Preisgabe wendet (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.08.2003 – 20 F 8/03 -, NVwZ 2004, 105). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte lehnt es ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides zwar nicht grundsätzlich ab, die vom Beigeladenen begehrten Informationen (teilweise) zu erteilen, entscheidend ist jedoch, dass sich der Beklagte (zu Recht) weigert, die Akten in Kopie in diesem Verfahren dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, weil die Erteilung der Infor- mationen als solche Gegenstand des Verfahrens ist und deshalb die Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen des Akteneinsichtsrechts des Beigeladenen (§ 100 VwGO) – ungeachtet der von der Klägerin geltend gemachten Rechte – zur Hauptsacheerledi- gung führen würde (siehe hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 28.04.2003 – 15 B 2/02 -). Bei dieser Fallkonstellation erübrigt es sich, eine (erneute) nach § 99 Abs. 2 VwGO über- prüfbare Verweigerungsentscheidung des Beklagten durch Erlass eines Beweisbeschlus- ses herbeizuführen, zumal der Beklagte bereits in seinem Bescheid vom 28.10.2002 aus- geführt hat, dass er nicht bereit ist, dem Beigeladenen die Informationen zugänglich zu machen bevor der Bescheid unanfechtbar ist, und darüber hinaus einen Antrag auf Durch- führung eines Zwischenverfahrens gestellt hat (Bl. 64 GA), woraus deutlich wird, dass er einem Beweisbeschluss des Inhalts, die Akten dem Senat vorzulegen, nicht Folge leisten wird. Im übrigen wäre der Beklagte im Falle der Aufgabe seiner Verweigerungshaltung aufgrund des Erlasses eines Beweisbeschlusses gehalten und vom Senat anzuhalten, bevor er die Akten vorlegt, dies anzuzeigen, damit der Senat jedenfalls dann das auch von der Klägerin „vorsorglich“ beantragte Zwischenverfahren (Bl. 68 GA) einleitet. Ein „in- camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2003, a.a.O.). -4-
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Der Inhalt der streitgegenständlichen Kopien ist entscheidungserheblich. Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden.. Ob der Berufung stattzugeben ist, vermag der Senat ohne Einsichtnahme in die Akten nicht zu beurteilen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil nach dem UIG in der seit dem 14.02.2005 geltenden Fas- sung ein Informationsanspruch gegenüber Landesbehörden nicht mehr besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 -, InfAuslG 1997, 24) bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und – wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind - grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. So auch hier. Eine Änderung der Rechtslage führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit eines recht- mäßig erlassenen Verwaltungsaktes. Anderes kann dann gelten, wenn das neue Recht sich Rückwirkung beimisst und so dem Verwaltungsakt die bisherige Rechtsgrundlage entzieht. So liegt der Fall hier nicht. Das UIG n.F. misst sich keine Geltung für zurücklie- gende Zeiträume bei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.10.2005 – 7 C 5.04 –, NVwZ 2006, 343) ausgeführt hat, mangels abweichender Übergangsregelung erstrecke sich der Geltungsbereich des neuen UIG auch auf noch nicht „bestandskräftig“ erledigte Anträge, steht dies im Zusammenhang mit der Erhebung einer Verpflichtungs- klage und lässt sich auf den Anfechtungsprozess nicht übertragen. Für Drittanfechtungen gilt nichts Abweichendes. Auch dann ist grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass dem Beigeladenen bisher die Informationen nicht erteilt wurden (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 – 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 301, 311). Die Gefahr divergierender Ent- scheidungen besteht nicht. Die Streitgegenstände der Anfechtungsklage des Drittbetrof- fenen und der Verpflichtungsklage desjenigen, der die Erteilung weiterer Informationen begehrt, sind notwendig verschieden. Der Nichtvollzug eines belastenden Verwaltungsaktes kann dann für die gerichtliche Ent- scheidung von Bedeutung sein, wenn der Zweck des Verwaltungsaktes oder die dem Be- troffenen auferlegte Verpflichtung im Nachhinein aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün- den entfallen ist. Auch ein solcher Fall ist ersichtlich nicht gegeben. Die Klägerin wird -5-
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durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht zur Aktenvorlage verpflichtet, sondern der Beklagte hat dem Verpflichtungsbegehren des Beigeladenen auf Erteilung von Informati- onen durch ihn mit Bescheid teilweise stattgegeben. Das zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung geltende UIG gibt dem Beigeladenen dem Grunde nach einen Anspruch auf Informationen über den Störfall. Insoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Bescheides. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Änderung des UIG (alt) in der Fassung vom 23.08.2001 nicht formell verfassungswidrig, soweit in § 4 Abs. 2 UIG (alt) die Regelung eingefügt wurde, dass dann, wenn ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach den §§ 7 und 8 vorliegt, die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln sind, sofern eine Aussonderung möglich ist (entspricht § 5 Abs. 3 UIG neu). Gemäß Art. 125 a Abs. 2 GG gilt ein Gesetz, das bis zum 15. November 1994 erlassen wurde und nach der Neu- fassung des Art. 75 Abs. 2 GG nicht mehr erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Nicht geregelt ist, ob für Änderungen eines vor dem 15. November 1994 erlassenen Ge- setzes Art. 75 Abs. 2 GG gilt. Grundsätzlich müssen Änderungen dem zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblichen Vorschriften entsprechen. Andererseits lässt sich aus Art. 125 a Abs. 2 GG schließen, dass den Gesetzgeber keine Pflicht trifft, bei einer Änderung nicht nur das Änderungsgesetz selbst, sondern auch das alte Gesetz, das nach Art. 125 a Abs. 2 GG Bestandsschutz genießt, auf seine Übereinstimmung mit den geänderten Voraus- setzungen zu überprüfen. Diese Pflicht greift erst ein, wenn die Änderung die gesamte Systematik des Gesetzes erfasst (Wolf in von Mangold-Klein-Starck, Bonner Grundge- setz, Komm., 4. Aufl., Art. 125 a Abs. 2 GG Rn. 19). Deshalb sieht das UIG (neu) in § 1 Abs. 2 nunmehr vor, dass das Gesetz (nur) für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. Für den Zeitraum der ausdrücklichen Festschreibung der Fortgeltung alten Bundesrahmenrechts als Bundesrecht in Art. 125 a Abs. 2 GG (aktiver Bestandsschutz) sind daher aktualisie- rende Änderungen zulässig, die die Reichweite der bundesrechtlichen Vorgaben gegen- über dem Landesrecht nicht erweitert (Wolf, aaO.; Schmehl, DÖV 1996, 724, 731). Die Einfügung des § 4 Abs. 2 UIG (alt) ist lediglich eine Klarstellung und entsprach der bereits geltenden bundesrechtlichen Rechtslage (Fluck/Theuer, IF-R/UIG, Komm., § 4 Rn. 77). Ein Anspruch auf Übermittlung der von einem Ausschluss- und Beschränkungsgrund nicht betroffenen Umweltinformationen bestand bei richtlinienkonformer Auslegung des UIG schon vor der Änderung im Jahre 2001. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Ent- -6-
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scheidung vom 09. September 1999 (Rs C - 217/97) jedoch das Fehlen einer ausdrückli- chen Vorschrift dieses Inhalts beanstandet. Nach Auffassung des Gerichtshofes gebieten Gründe der Rechtssicherheit die Aufnahme einer solchen Bestimmung, damit Personen, die den Zugang zu Umweltinformationen begehren, nicht über den Umfang ihrer Informa- tionsrechte im Unklaren gelassen werden (Gesetzesbegründung BT-DRS 14/4599, S. 162). Im übrigen ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur aufzuheben, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Klägerin im vorliegenden Fall durch die Preisgabe der Informationen gemäß Bescheid vom 28.10.2002 in ihren Rechten verletzt ist, ist gerade streitig und hängt vom Inhalt der Informationen ab. Allein die Tatsache, dass Daten – wie das Verwaltungsgericht meint – ohne Rechtsgrundlage herausgegeben werden sollen, die Informationen über Dritte ent- halten, deren Rechte aber dadurch nicht verletzt sind, rechtfertigt die Aufhebung eines diesbezüglichen Verwaltungsaktes nicht. Schließlich wäre ein Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten Information über den Störfall dem Grunde nach – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nach neuem Recht gegeben, weil die EU-Richtlinie 2003/2004/EG vom 28.01.2003 nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfaltet (so auch Rundschreiben des Ministeriums Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft v. 07.03.2005, V 751; siehe auch Rundschreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur unmittelbaren Wirkung der Vorgängerrichtlinie des Rates vom 07.06.1990, 90/313/EWG). Bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie ge- wiss sind, rechtfertigen es nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestim- mung einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen (EuGH, Urt. v. 07.01.2004, Rs C – 201/02, Rn. 57 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Den schutzwürdigen Interessen des Drittbetroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass optionalen Aus- nahmetatbeständen, die dem Schutz von Rechtsgütern dienen, die durch das Gemein- schaftsrecht anerkannt, sind ebenfalls Direktwirkung beizumessen ist, zumal dann, wenn dies dem nationalen (Verfassungs-) Recht (hier im Hinblick auf den Eigentumsschutz und den Schutz personenbezogener Daten) entspricht (siehe hierzu Wegener, ZUR 1993, 17). -7-
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Die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann nicht bereits nach Aktenlage beurteilt werden. Für den Senat ist zwar nachvollziehbar, dass unabhängig von Veröffentlichungen über die Technik des Siedewasserreaktors der Klägerin und des Störfalls und auch bei Berücksich- tigung der Konkurrenzsituation der Anlagenbetreiber (weitere) Informationen kaum für mögliche Konkurrenten relevant sein dürften, weil es sich um ein veraltertes Anlagenkon- zept handelt (SWR-Baulinie 69). Auch dürften deutliche Zweifel an der Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten bestehen, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. März 2004 in Sachen 4 MB 100/93 hingewiesen hat. Dies rechtfertigt jedoch nur die Annahme, dass nicht alle Informationen, die Anlagenteile des Kraftwerks betreffen, ohne Weiteres dem Schutzbereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfallen bzw. im Zusammenhang mit dem Störfall aufgenommene personenbezogene Daten schutzwürdig sind, schließt aber ein Geheimhaltungsinteresse nicht gänzlich aus. So hat der Beklagte Schwärzungen vorgenommen und einzelne Blätter dem (kopierten) Verwaltungsvorgang entnommen. Ob damit dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ge- nügt ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Die Klägerin wirft dem Beklagten insbe- sondere vor, widersprüchlich vorgegangen zu sein. Der Beklagte wolle einerseits Informa- tionen geringerer Relevanz dem Beigeladenen vorenthalten, andererseits stärker geheim- haltungsbedürftige Unterlagen preisgeben. Auch werde ihrem Geheimhaltungsinteresse durch Entnahme von Seiten entsprochen, dieselben Angaben sollten aber an anderer Stelle freigegeben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). …                                    …                            … Vors. Richter am OVG                  Richter am OVG               Richter am OVG
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