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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
12 A 191/03
Datum
21. Dezember 2004
Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2004

12 A 191/03

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes SH einschränkend oder weitergehend auszulegen ist, entscheidet diese Rechtsfrage aber letztlich nicht, da auch bei einer weiten Auslegung kein Informationsanspruch besteht. Das IFG findet keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an einer juristischen Personen des Privatrechts beteiligt ist. Auf wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender/ausschließlicher Beteiligung der öffentlichen Hand, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Die Stadt ist keine Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes; es fehlt an einem auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhenden umweltbezogenen Handlungsauftrag. Fiskalisches Handeln ist vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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Anonymisierung aktualisiert am: 19. Juni 2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 12 A 191/03 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache der A. , A-Straße, Kiel Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., Oeltingsallee 5, B-Stadt, - - gegen die Landeshauptstadt Kiel - Die Oberbürgermeisterin -, Fleethörn 9, 24103 Kiel, - - Beklagte, Beigeladen: C., C-Straße, Kiel Proz.-Bev.: Rechtsanwälte D., D-Straße, Kiel, - - Streitgegenstand:       Akteneinsicht (Flughafen Kiel-Holtenau) -2-
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-2- hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ...., den Richter am Verwaltungsgericht ..... sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ..... und Herr ..... für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstat- tungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht nach dem Informa- tionsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein ( IFG ) bzw. dem Umweltinformationsgesetz ( UIG ) über Informationen im Zusammenhang mit dem geplanten den Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau von der Beklagten. Bereits im Oktober 2001 nahm der Kläger Akteneinsicht in Vorgänge bei der Beklagten, die den Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau betrafen. Mit Schreiben vom 24.1.2002 beantragte der Kläger erneut und ergänzend Einsicht in weitere, näher bezeichnete Vor- gänge. In dem Schreiben heißt es weiter, dass nunmehr auch die umfassende Einsicht in alle bei der Kieler Flughafengesellschaft geführten Vorgänge begehrt werde. Weiter wur- de das Akteneinsichtsgesuch auch auf Informationen, die in einer der in § 2 Nr. 2 IFG bezeichneten Form (Bild, Ton und elektronische Aufzeichnungen) gespeichert seien, er- streckt. Mit Schreiben vom 6.3.2002 erteilte der Dezernent für Wirtschaft u.a. eine Zwi- schennachricht über die Prüfung des Akteneinsichtsbegehrens. Mit Schreiben vom 16.07.2002 beantragte der Kläger Akteneinsicht nach dem Informa- tionsfreiheitsgesetz vor dem Hintergrund der im Oktober des letzten Jahres gewährten Akteneinsicht und seines Schreibens vom 24.01.2002 erneut und ergänzend mit folgen- dem Inhalt: -3-
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-3- 1. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Finanzierung des von der Landesregierung bereits beschlossenen Ausbau des Flugha- fens Kiel-Holtenau, 2. den vollständigen Schriftwechsel zwischen der Landeshaupt- stadt Kiel und dem Wirtschaftsministerium sowie zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der KFG seit 1998 betreffend die Flug- hafenerweiterung, auch soweit Unterlagen lediglich zur Kenntnis gegeben worden sind, 3. alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Pro- jektgruppe „Flughafenausbau“ seit 1998 entstanden sind, insbe- sondere alle vorbereitenden Unterlagen für die Herstellung der Po- tentialanalyse und der nachfolgend in Auftrag gegebenen Gutach- ten, 4. alle Vorgänge zum Thema „mögliche Privatisierung des Flugha- fens Holtenau“. Soweit die angegebenen Unterlagen bei der Beklagten nicht vorliegen sollten, wurde ge- beten, den Kläger dahin zu beraten, wo die entsprechenden Teilvorgänge eingesehen werden könnten, § 6 Abs. 2 IFG. Ergänzend wurde nunmehr auch umfassende Einsicht in alle bei der Kieler Flughafengesellschaft geführten Vorgänge betreffend die Vorbereitung eines Ausbaus des Flughafens Kiel-Holtenau begehrt. Das Akteneinsichtsrecht umfasse gemäß § 6 Abs. 4 IFG auch die bei der Kieler Flughafengesellschaft ( KFG ) geführten Akten, da die Stadt Kiel als einer der beiden Anteilseigner die Akteneinsicht gegenüber der KFG vermitteln müsse. Zudem wurde das Akteneinsichtsgesuch zu allen oben be- zeichneten Inhalten jetzt auch auf Informationen, die in einer nach § 2 Nr. 2 IFG bezeich- neten Form gespeichert seien, erstreckt. In einem Vermerk vom 23.07.2002 nahm das Rechtsamt aus rechtlicher Sicht Stellung zu dem Antrag. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein grundsätzlicher Anspruch gemäß § 4 IFG bestehe. Ausgenommen von diesem Anspruch seien Entwürfe zu Entscheidungen, sowie in Arbeiten und Beschlüssen zu ihrer unmittelbaren Vorberei- tung, soweit anders ein Schaden entstehen würde. Außerdem könne der Antrag auf Ak- teneinsicht für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorganges werden und alsbald vernichtet werden sollen, Protokolle vertraulicher Beratungen sowie der Zugang zu solchen Informationen, soweit durch deren Übermittlung ein Betriebs- oder Geschäfts- geheimnis offenbart werden und schutzwürdige Belange eines Betroffenen das Offenba- rungsinteresse der Allgemeinheit überwiege, abgelehnt werden. Bei Akten der Kieler -4-
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-4- Flughafengesellschaft handele es sich nicht um Akten einer Behörde, so dass kein An- spruch bestehe. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der KFG um einen sogenannten beliehenen Unternehmer handele. Dieses Prüfergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.7.2002 im Wesentlichen mitgeteilt. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14.08.2002 dazu Stellung. Am 4.09.2002 fand dann eine Akteneinsicht im Amt 72 statt. Mit Schreiben vom 19.09.2002 verwies der Kläger darauf, dass bei der Akteneinsicht deutlich geworden sei, dass offensichtlich bei der Lan- deshauptstadt noch eine Vielzahl weiterer Akten zum Themen Flughafenausbau geführt würden. Bezüge hierauf hätten sich jedenfalls darin gefunden, dass zumindest Akten im Büro des Oberbürgermeisters, im Büro des Wirtschaftsdezernenten sowie des Kämme- reiamtes vorhanden seien. Mangels einer entsprechenden Kenntnis könnten die begehr- ten Informationen nicht umfassend beschrieben werden, so dass unter Berufung auf § 6 Abs. 3 IFG darum gebeten werde, zunächst umfassend mitzuteilen, welche Akten in den jeweiligen Ämtern der Landeshauptstadt Kiel zum Thema Flughafen insgesamt geführt würden. Außerdem wurde darum gebeten, mitzuteilen, ob die Akteneinsicht in die Akten der KFG von der Beklagten vermittelt werde. Auch an die Einsicht in die Informationen nach § 2 Nr. 2 IFG wurde erinnert. Mit Schreiben vom 1.10.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 9.9.2002 geprüft werde. Am 17.10.2002 fand dann eine weitere Einsicht von Vertretern des Klägers in weitere Vorgänge, die die geplante Startbahnverlängerung zum Gegen- stand hatten, statt. Nach einem Aktenvermerk wurde bereits bei der Akteneinsicht mo- niert, dass die Akten keine Aktenzeichen trügen, die Blätter nicht durchnummeriert seien und ihnen offenbar der zentrale Vorgang einer federführenden Stelle für dieses Projekt, der alle Stellungnahmen aller betroffenen Ämter und Institutionen enthielte, vorenthalten werde. Mit Schreiben vom 29.10.2002 wies der Kläger darauf hin, dass sein Akteneinsichtsge- such vom 16.7.2002 bislang noch nicht vollständig erfüllt worden sei. Die am 4.9.2002 sowie am 17.10.2002 gewährte Akteneinsicht habe deutlich gemacht, dass eine Vielzahl von Akten nicht vorgelegt worden seien. Auch werde nach dem Schreiben der Beklagten vom 30.7.2002 davon ausgegangen, dass eine Vermittlung der Akteneinsicht bei der KFG verweigert werde. Deshalb werde sich der Kläger direkt an die KFG wenden. Mit Bescheid vom 15.11.2002 teilte der Dezernent für Bürgerangelegenheiten, Ordnung und Inneres der Beklagten dem Kläger mit, dass er dessen Auffassung nicht teile, dass -5-
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-5- das Akteneinsichtsgesuch noch in vielen Punkten unerledigt sei. Die der Stadt Kiel vorlie- genden Akten zu dieser Thematik seien vollständig vorgelegt worden. Ein darüber hin- ausgehender Aktenbestand sei bei der Landeshauptstadt Kiel nicht vorhanden. Dem An- spruch auf freien Zugang zu dem bei Behörden vorhandenen Informationen sei daher entsprochen worden. Eine darüber hinausgehende Akteneinsicht sei faktisch nicht mög- lich. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 04.12.2002, eingegangen am 20.12.2002, legte der Kläger Wider- spruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt seiner bisherigen Schreiben. Mit Bescheid vom 13.12.2002, abgesandt am 27.12.2002, wies der Oberbürgermeister den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen im Schreiben vom 15.11.2002. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 24.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass ihm zwar im Oktober 2001 sowie im September und Oktober 2002 einige der Akten der Beklagten zur Einsicht vorgelegt worden seien. Aus den eingesehenen Akten habe sich aber ergeben, dass es keinen Aktenplan und gewissermaßen keinerlei Aktenordnung bei der Beklagten gebe. Die verschiedenen ak- tenführenden Stellen wüssten nicht, welche Akten bei anderen Stellen geführt werden und die Akten seien auch weder foliert, noch sei der Inhalt sonst in nachvollziehbarer Weise abgeheftet. Akten des Bauamtes seien nicht vorgelegt worden. Auch elektronisch gespei- cherte Informationsträger seien zu keinem Zeitpunkt zugänglich gemacht worden, ob- gleich es Videopräsentationen gegeben habe, bei denen entsprechende Dateien mittels Beamer auf Leinwände übertragen worden seien. Im Übrigen seien im Verlauf der ge- währten Akteneinsichten mehrere Akten offenbar verändert worden bzw. neu zusammen- gestellt und sortiert worden, so dass der Kläger nicht sagen könne, in welche Akten er habe Akteneinsicht nehmen können und in welche nicht. Die Beklagte sei verpflichtet, mittels eines Aktenplans oder in sonst geeigneter Weise mitzuteilen, in welchen Ämtern welche Akten mit welchem Inhalt geführt werden. Eine entsprechende Auskunft sei dem Kläger bislang nicht erteilt worden. Der Kläger habe auch einen Anspruch darauf, in die Akten der Kieler Flughafengesell- schaft einzusehen. Die Beklagte betreibe zusammen mit der Landesregierung den Kieler Flughafen in der Rechtsform der GmbH, wobei das Land zu 55% und die Beklagte zu -6-
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-6- 45% Anteilseigner seien. Mit dem Betrieb des Flughafens erfülle die Beklagte nach eige- nem Bekunden eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Daseinsvorsorge in privatrecht- licher Form. Der Kläger gehe daher davon aus, dass die Kieler Flughafen GmbH beizula- den sei. Die KFG habe mit Schreiben vom 12.11.2002 ein Akteneinsichtsgesuch abge- lehnt. Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen. Zur Begründung verweist die Beklagte da- rauf, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung anerkannt werde und auf eine Liste ver- wiesen werde, die die Auskunft über alle Akten- und Informationsträger zu den von dem Kläger genannten Themen enthalte. Diese Liste basiere auf Meldungen aller betroffenen Fachämter, die vom Oberbürgermeister zu einer entsprechenden Auflistung aufgefordert worden seien, es werde davon ausgegangen dass diese Liste vollständig sei. Einen Ak- tenplan, aus dem alle Akten, die bei der Landeshauptstadt Kiel geführt würden, ersichtlich seien, gebe es nicht. Die sogenannte Aktenordnung treffe lediglich Aussagen darüber, wie die Akten zu führen seien, wie sie zu bezeichnen seien und wie sie zu registrieren seien. Erfahrungsgemäß gebe es aber keine einheitliche Aktenführung bei der Landeshauptstadt Kiel und deshalb auch keinen offiziellen und verlässlichen Überblick bei verschiedenen Ämtern geführten Akten. Verschiedene Akten seien von den Fachämtern zu den Themen gemeldet worden ( Auf- zählung im Einzelnen GA Bl. 33 f). Daneben gebe es bei dem Oberbürgermeister und bei den Dezernenten Handakten, die aber ausschließlich Durchschriften bzw. Kopien von Vorgängen enthielten, die auch in den Akten der Fachämter vorhanden seien und die sie lediglich so lange archivierten, wie das jeweilige Thema tagespolitische Aktualität habe. Es handele sich bei diesen Akten somit um Notizen, die nicht Bestandteil des Vorganges werden sollen und alsbald vernichtet würden ( § 10 Abs. 3 IFG ). Zu den bislang eingesehenen Akten seien neue hinzugekommen, und bisher nicht zur Einsichtnahme vorgelegt worden, die Akten des Umweltschutzamtes und des Tiefbauam- tes. Außerdem existierten 4 Disketten mit Dokumenten zum Flughafenausbau, die vor allen Dingen dazu dienten, die Vorträge des zuständigen Dezernenten bei öffentlichen Veran- staltungen entsprechend zu illustrieren. Der Anspruch auf Einsichtnahme in diese Infor- mationsträger wurde erstmals mit der Klage erhoben, werde aber anerkannt und die Dis- ketten sollten dem Kläger zur Ansicht zur Verfügung gestellt, aber nicht aus den Händen gegeben werden. -7-
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-7- Das Akteneinsichtsgesuch gegen die Kieler Flughafengesellschaft sei nicht gegen die Landeshauptstadt Kiel zur richten. Die Landeshauptstadt Kiel sei lediglich Minderheitsge- sellschafter in der Flughafen GmbH, so dass für sie gar keine Möglichkeit bestehe, die Flughafengesellschaft zur Einsichtnahme ihrer Akten zu bewegen, solange das Land sei- ne Zustimmung verweigere bzw. die Zustimmung nicht erteilt habe. Soweit die Beklagte als Minderheitsgesellschafterin Akteneinsicht in die Akten der Flughafen GmbH habe, handele es sich um ein höchstpersönliches Akteneinsichtsrecht des Gesellschafters, wel- ches nicht an den Kläger übertragen werden könne, noch sei dies gewollt. Mit Schreiben vom 22.4.2003 erwidert der Kläger auf die Gegenerklärung der Beklagten. Die Beklagte sei ihrer Auskunftsverpflichtung dahin, welche Akten denn in ihrem Ge- schäftsbereich eigentlich genau geführt würden, nur unzureichend nachgekommen. So- weit die Beklagte einen genauen Aktenplan nicht führe, würde dies nicht zu Lasten des auskunftsberechtigten Klägers gehen. Bei den bislang durchgeführten Akteneinsichten seien jedoch nicht annähernd die Akten vorgelegt worden, die die Beklagte nunmehr auf- liste. Dem Kläger sei es auf Grund der völlig unzureichenden Aktenbezeichnungen auch nicht möglich, heute nachzuvollziehen, welche Aktenteile ihm bereits vorgelegt worden seien. Hinsichtlich des Einsichtsbegehrens in die Akten der Kieler Flughafengesellschaft könne die Beklagte zumindest ihre Zustimmung zur Einsicht in die Unterlagen der KFG erteilen. Aus der Ausschreibung für die Projektleitung zum Planfeststellungsverfahren werde deut- lich, dass die KFG bei Vorbereitung und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Plan- feststellungsverfahrens für die Beklagte und das Land Schleswig-Holstein öffentlich- rechtlich tätig werde. Mit Schreiben vom 12.05.2003 erwiderte die Beklagte, dass sie den Anspruch des Klä- gers auf Akteneinsicht niemals bestritten habe. Der Anspruch auf Auskunftserteilung wer- de anerkannt, dieser Anspruch sei erstmals von dem Kläger gestellt worden, so dass er nicht hätte klageweise geltend gemacht zu werden brauchen. Die Gesellschaft werde nicht öffentlich-rechtlich tätig, sie erlasse keine Verwaltungsakte und stehe in keinem Über-/Unterordnungsverhältnis zu den Kunden bzw. anderen Perso- nen (vgl. Friedersen/Lindemann, Kommentar zum IFG § 3 Nr. 8). Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahrens werde nicht durch die KFG, sondern -8-
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-8- durch das Land Schleswig-Holstein vorgenommen. Der Anspruch des Klägers auf Akten- einsicht in die Akten bei der Landeshauptstadt Kiel sei erfüllt worden. Der Kläger hatte zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 15.11.2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Akten sowie Informationen und Informationsträger sie vorhält, die Schriftverkehr beinhalten, welcher a) im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau betreffend Planung, Vorbereitung und Finanzierung einer Verlegung der B 503 steht, b) sich auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Finanzierung des geplanten Ausbaus bezieht, c) sich auf den Schriftverkehr der Beklagten mit dem Wirtschafts- ministerium mit der Kieler Flughafengesellschaft seit 1989 betref- fend die Flughafenerweiterung bezieht, d) im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Projektgruppe „Flugha- fenausbau“ seit 1998 entstanden ist, auch soweit es um mögliche Privatisierung des Flughafens geht; 2. der Klägerin Einsicht in alle Akten sowie Informationen und In- formationsträger zu gewähren, die von der Beklagten zu den unter Ziffer 1) genannten Bereich vorgehalten werden; 3.der Klägerin Einsicht in alle Akten sowie Informationen und In- formationsträger zu den unter Ziffer 1) genannten Themenberei- chen zu vermitteln, die bei der Kieler Flughafengesellschaft (KFG) geführt werden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichtet, ihre Eigen- schaft als Anteilseignerin der KFG ihre Zustimmung zu einer derar- tigen Einsicht zu erteilen. Mit Schreiben vom 14.06.2004 hat der Kläger die Anträge zu Nr. 1 und Nr. 2 aus der Klagschrift vom 23.01.2003 für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 hat die Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Hinsichtlich des erledigten Teils ist eine gesonderte Kostenentscheidung durch Beschluss der Kam- mer ergangen. -9-
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-9- Die KFG wurde durch Beschluss vom 10.08.2004 gem. § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen. Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage wird im Wesentlichen auf die Anwendbar- keit des IFG in Bezug auch auf fiskalisches Handeln abgestellt. § 3 Abs. 2 IFG sei ledig- lich organisationsrechtlich zu verstehen. Auch wenn die Behörde in der Handlungsform des privaten Rechts handele, sei der Informationsanspruch gegeben. Dafür spreche auch § 3 Abs. 4 IFG. Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit sei die Tätigkeit zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, mithin aller staatlichen Aufgaben. Dies umfasse i.S.v. Art. 30 GG auch fiskalisches Handeln. Die KFG sei nicht Beliehene, erfülle aber öffentlich-rechtliche Aufgaben. Die Planung, Bau und Betrieb eines Flughafens, jedenfalls wenn er auch dem öffentlichen Verkehr zugänglich sei, sei eine öffentliche Aufgabe. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 IFG sei die Behör- de für die Erfüllung des Anspruches zuständig. Da sich vorliegend zwei Behörden des gleichen Privaten bedienten, sei eine analoge Anwendung der entsprechenden Rege- lungen geboten. Auch das UIG sei bezüglich der begehrten Umweltinformationen anzuwenden. Eine Verbindung der Parallelverfahren bzgl. der KFG werde angeregt. Der Kläger beantragt nunmehr, der Klägerin Einsicht in alle Akten sowie Informationen und Informationsträger zu den unter Ziffer 1) genannten Themenbereichen zu vermitteln, die bei der Kieler Flughafengesellschaft (KFG) geführt werden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflich- tet, in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin der KFG ihre Zustimmung zu einer der- artigen Einsicht zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass ein Informationsanspruch gegen Private nicht bestehe. Die Beigeladene sei nicht Beliehene und erfülle auch kei- - 10 -
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- 10 - ne öffentlichen Aufgaben. Sie sei als GmbH privatwirtschaftlich tätig und stehe im Wettbewerb. Selbst wenn danach dem Grunde nach ein Informationsanspruch gege- ben sei, seien die Gegenrechte der Beigeladenen aus Art. 14 GG zu beachten. Ihre Geschäftsgrundlagen und Geschäftsgeheimnisse seien zu schützen. Hinsichtlich eines Anspruches nach dem UIG sei die Klage bereits unzulässig, da kein behördliches Verfahren diesbezüglich durchgeführt worden sei. Der Anwendungsbe- reich des UIG sei zudem nicht gegeben. Die Beigeladene nehme keine öffentlich- rechtlichen Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 UIG wahr. Weiter seien die Gegenrechte nach §§ 7 und 8 UIG zu beachten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsicht- lich des Hilfsantrags unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen durch die Beklagte zu vermittelnden Anspruch auf Einsichtnahme in die bei der Beigeladenen ge- führten Akten bezüglich des Flughafenausbaues Kiel- Holtenau. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig ( § 113 Abs. 5 VwGO ). Es besteht grund- sätzlich die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Der Informationsanspruch nach § 4 IFG ist voraussetzungslos und umfasst auch einen Informationsanspruch für juristische Personen des Privatrechts, hier den eines ein- getragenen Vereins. Eine möglicherweise fehlende Bestimmtheit und mangelnde Vollstreckbarkeit eines Klag- antrags macht die Klage nicht bereits unzulässig. Nach § 88 VwGO wäre das Gericht nicht an die Anträge gebunden, sondern allein an das Klagbegehren, d.h. es wäre eine entsprechende Auslegung des Klagantrages geboten und grundsätzlich eine Beratung bei der maßgeblichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung möglich ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 88 Rn. 3 ). - 11 -
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