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Information

Aktenzeichen
3 K 4613/03
Datum
18. August 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                               Seite 1 von 6 Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03 Datum:                   18.08.2004 Gericht:                 Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper:            3. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            3 K 4613/03 Tenor:                   Der Bescheid vom 10. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 wird - soweit er entgegensteht - aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, nach erfolgter Schwärzung der personenbezogenen Daten auf Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 dem Kläger Einsicht in die Ermittlungsakte 2.1.1/717-22 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                     1 Der Kläger ist seit dem 12. Juli 2000 Eigentümer der zum Eigenjagdbezirk I. (Mecklenburg-Vorpommern) gehörigen Grundstücke. Hinsichtlich dieser Flächen 2 hatte ein Herr X. N. , wohnhaft in I1. -D. , im Juni 1993 mit der Treuhandanstalt einen Jagdpachtvertrag für die Dauer von 12 Jahren geschlossen. Am 27. Januar 2002 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Herrn H. N. , den                   3 Sohn von Herrn X. N. , wegen des Verdachtes der Wilddieberei sowie der unbefugten Ausübung des Weidrechts: Herr H. N. bejage auf seinen Grundstücken Wild, obwohl nur sein Vater von ihm - dem Kläger - eine schriftliche Jagderlaubnis erhalten habe. Unter dem 06. März 2002 teilte die Staatsanwaltschaft S. dem Kläger mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn H. N. wegen fehlenden Tatverdachtes gem. § 4 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger unter dem 09. April 2002 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ein                    5 Verfahren zur Einziehung des Jagdscheines gegen Herrn H. N. einzuleiten. Letzterer habe im Eigenjagdbezirk I2. Gesellschaftsjagden durchgeführt, obwohl er hierzu mangels Erlaubnis nicht berechtigt gewesen sei. Da lediglich Herr X. N. Jagdpächter sei, werde zudem angefragt, welche Begründung Herr H. N. bei der Beantragung des Jagdscheines angeführt habe. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mit, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                             Seite 2 von 6 dass die Voraussetzungen der §§ 17,18 des Bundesjagdgesetzes - BJG - zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines des Herrn H. N. nach den zurzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht erfüllt seien. Eine abschließende                    6 Entscheidung werde jedoch erst nach Abschluss der derzeit noch laufenden Zivil- und Strafverfahren getroffen. Unter dem 05. Juni 2002 wies die Staatsanwaltschaft S. die Beschwerde des                     7 Klägers gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn H. N. als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten des Weiteren die Korrektur des Jagdscheines von Herrn H. N. : Da letzterer nicht 8 Mitpächter des Eigenjagdbezirks sei, sei die Eintragung in dessen Jagdschein fehlerhaft. Unter dem 05. August 2002 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass die               9 Eintragung über die Gesamtjagdfläche im Jagdschein des Herrn H. N. bereits vor längerer Zeit berichtigt worden sei. Er - der Beklagte - sei jedoch nicht berechtigt, ihm - dem Kläger - Auskunft über eventuell zu treffende weitere Entscheidungen (z.B. Einziehung des Jagdscheines etc.) zu erteilen, da er - der Kläger - in dem anhängigen Verfahren gegen Herrn H. N. nicht Beteiligter sei. Mit Schreiben vom 09. August 2002 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, seine Beteiligtenstellung ergebe sich aus seinem Antrag auf Berichtigung des Jagdscheines des Herrn H. N. . Darüber hinaus sei der Beklagte ihm                       10 gegenüber zu einer weitergehenden Auskunftserteilung deshalb verpflichtet, weil Herr H. N. fortlaufend in seinem Revier unberechtigt die Jagd ausübe. Das Landgericht S. änderte mit Urteil vom 25. September 2002 auf die Berufung                11 des Klägers ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts H1. vom 01. März 2002 ab und untersagte Herrn X. N. , die zum Eigenjagdbezirk I2. gehörigen Grundstücke zum Zwecke der Ausübung der Jagd selbst oder durch beauftragte Dritte zu betreten. Ferner verurteilte es ihn, Auskunft über das seit dem 01. April 2001 dort erlegte Wild nach Stückzahl und Art zu erteilen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die 12 Gewährung von Akteneinsicht. 13 Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2003 ab: Die Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger sei kein Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG NRW, da er in dem Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung von Herrn H. N. weder Antragsteller noch Antragsgegner sei. Eine Beteiligtenstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei ihm eine Anzeige erstattet habe. Ebenso wenig komme vorliegend eine Beiladung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht, da rechtliche Interessen durch diese Entscheidung nicht berührt würden. Der Ausgang dieses Verwaltungsverfahrens habe für andere Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts oder des Privatrechts nämlich keinen Charakter einer bindenden Vorentscheidung, da vorliegend alle zivilgerichtlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts S. abgeschlossen seien. Ein Anspruch auf Akteneinsicht auf Grund einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 VwVfG NRW scheide hier ebenfalls aus. Denn der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass sein Interesse auf Akteneinsicht das Interesse der Allgemeinheit auf Wahrung des Datenschutzes sowie das Interesse des Herrn H. N. auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht als allgemeiner Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen - IFG NRW - zu. Denn vorliegend greife der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW ein, da es sich bei http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                           Seite 3 von 6 den Informationen über die Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Bundesjagdgesetz in Bezug auf Herrn H. N. um personenbezogene Daten handele. Ein rechtliches Interesse an diesen Informationen habe der Kläger bislang nicht dargetan. Allein seine Angabe, Herr H. N. bejage weitere Flächen, die in seinem Eigentum stünden, reiche hierfür nicht aus. Hiergegen erhob der Kläger am 07. April 2003 Widerspruch: Er habe trotz des Abschlusses des Zivilrechtsstreits ein berechtigtes Interesse an der Einsicht der Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Herrn 14 H. N. . Dieser habe bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts S. zu Unrecht in dem Eigenjagdbezirk die Jagd ausgeübt. Er müsse sich als Eigentümer vor derart unberechtigter Jagdausübung schützen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 wies das Landesamt für                           15 Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die Erwägungen des Ausgangsbescheides. Am 12. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, Herr H. N. habe sich zu Unrecht die in seinem - des Klägers - Eigentum befindlichen Flächen des Eigenjagdbezirkes in dem ihm erteilten Jagdschein vermerken lassen. Obwohl dieser weder Jagdpächter noch sonstiger Jagdausübungsberechtigter gewesen sei, habe er trotzdem die Jagd ausgeübt sowie Gesellschaftsjagden abgehalten. Er - der Kläger - beabsichtige daher, sowohl gegen Herrn H. N. als auch gegen Herrn X. N. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei es von erheblicher Bedeutung,                16 ob und in welchem Umfang sich Herr H. N. gegenüber dem Beklagten als Jagdausübungsberechtigter ausgegeben habe und wann die Eintragung in den Jagdschein vorgenommen und gelöscht worden sei. Er sei daher Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 VwVfG NRW. Zumindest stehe ihm ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG NRW in analoger Anwendung zu. Im Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2003 in Gestalt des              17 Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Ermittlungsakte Az.: 2.1.1/717-22 zu gewähren. Der Beklagte beantragt,                                                                    18 die Klage abzuweisen.                                                                      19 Er macht ergänzend geltend, dass insbesondere die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, in welchem Umfang sich Herr H. N. als Jagdausübungsberechtigter auf den Flächen des Klägers ausgegeben habe und wann die entsprechenden Angaben im Jagdschein eingetragen und gelöscht worden seien, in keiner Weise für die Führung eines möglichen Schadensersatzprozesses relevant seien, da der Vater des Herrn H. N. durch das Urteil des Landgerichts S. bereits zur Auskunft über das Maß der Nutzung 20 verurteilt worden sei. Des Weiteren trete das vom Kläger angeführte Informationsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinter der spezielleren Regelung des § 29 VwVfG NRW zurück. Darüber hinaus greife auch der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW ein. Da die Akteneinsicht zur Weitergabe personenbezogener Daten des Herrn H. N. führe, hätte der Kläger ein rechtliches Interesse, das die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiege, geltend machen müssen. Daran fehle es hier jedoch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die                             21 Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) sowie der Staatsanwaltschaft S. (1 Heft) Bezug genommen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                           Seite 4 von 6 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:                                                     22 Die Klage ist zulässig.                                                                    23 Diese ist als Verpflichtungsklage statthaft, da - den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in den Blick genommen - die nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW erfolgende Gewährung des Zugangs zu bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen nach Vorstellung des                    24 Gesetzgebers nicht als lediglich schlichtes Verwaltungshandeln, sondern auf Grund einer gedanklich vorgeschalteten behördlichen Entscheidung und damit in der Handlungsform des Verwaltungsaktes erfolgt. Die Klage ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.                   25 Dass der Beklagte es abgelehnt hat, nach erfolgter Schwärzung der personenbezogenen Daten auf Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 dem Kläger Einsicht in die Ermittlungsakte 2.1.1/717-22 zu gewähren, ist                26 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn ihm steht ein solcher Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes             27 gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (§ 3 Satz 1 IFG NRW). Damit sind sämtliche dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen gemeint, die dazu bestimmt sind, zu einem Vorgang zu gehören - vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .             28 Vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind solche Informationen, die                   29 Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen sind, nicht aber solche, die sich nur in vorübergehend beigezogenen, d.h. fremden Akten befinden. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsgehren entsprechend aufzubereiten beziehungsweise zu rekonstruieren - vgl. Innenministerium des Landes NRW, Das Recht auf freien Informations- 30 zugang - Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, S. 12 -. Gegen die Heranziehung des § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehen vorliegend auch im                  31 Hinblick auf den in § 2 normierten allgemeinen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW keine Bedenken. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Nach dieser Vorschrift tritt das Informationsfreiheitsgesetz NRW zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Im Hinblick              32 auf das Informationsbegehren des Klägers ist keine besondere, denselben Sachverhalt abschließend regelnde Vorschrift erkennbar. Letztere ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere nicht aus § 29 VwVfG NRW. Weiter genügt das nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW              33 zu beurteilenden Begehren des Klägers auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Bei der Frage nach der Bestimmtheit des Antrags sind im Übrigen keine überzogenen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht zu stellen - vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für           34 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                               Seite 5 von 6 das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001, NWVBl. 2003, 245 -, da anderenfalls der Zweck des Gesetzes, dem Bürger einen umfassenden                           35 verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch ohne Bedingung einzuräumen, verfehlt würde. Der Anspruch auf Informationszugang des Bürgers wird grundsätzlich ohne Bedingungen gewährt. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Dennoch gilt ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, sondern ist                  36 einerseits Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, andererseits gewissen Beschränkungen im öffentlichen Interesse ausgesetzt - vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/1311, S. 9 -.                                                37 Die sich hieraus ergebenen Ausnahmetatbestände sind abschließend im 38 Informationsfreiheitsgesetz NRW aufgeführt. Dem Begehren des Klägers ist zunächst nicht § 5 Abs. 4 IFG NRW                                 39 entgegenzuhalten. Zwar enthält die Ermittlungsakte in einem gewissen Umfang Informationen, die dem Kläger bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Der Beklagte hat seine Entscheidung indes nicht auf diese Vorschrift gestützt. Er hat sich hinsichtlich der Ablehnung der Zurverfügungstellung der Ermittlungsakte allerdings zu Unrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW berufen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht im Informationsfreiheitsgesetz, sondern in § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) definiert. Personenbezogene Daten sind danach Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Als 40 persönliche Verhältnisse werden Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung anzusehen sein (z.B. Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Konfession, Beruf, Erscheinungsbild, Eigenschaften, Aussehen, Gesundheitszustand, Überzeugungen etc.). Sachliche Verhältnisse werden beschrieben durch Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt (z.B. Grundbesitz, vertraglich oder sonstige Beziehungen zu einem Dritten etc.) - vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl., 2002, § 3                 41 Rdnrn. 5 und 6 -. Damit ist zugleich klargestellt, dass es bei § 9 IFG NRW nicht um den Schutz 42 juristischer Personen geht - vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für               43 das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (IFG NRW), NWVBl. 2003, 245 - . Im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW ist auch nicht eine allgemeine Abwägung zwischen schutzwürdigen Belangen von Betroffenen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorgesehen. Vielmehr sind                              44 personenbezogene Informationen grundsätzlich schutzwürdig und nur im Fall einzelner benannter Ausnahmen zugänglich zu machen - vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/1311, S. 14 -.                                               45 Eine Ablehnung des Antrages auf Informationszugang ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn in den Informationen zwar personenbezogene Daten enthalten sind (vorliegend ist dies hinsichtlich Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 der Ermittlungsakte der Fall), diesem Umstand allerdings, sofern - wie hier -           46 eine Einwilligung der betroffenen Personen nicht vorliegt, durch Schwärzung der personenbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann (§ 10 Abs. 1 IFG NRW). Eine derartige Schwärzung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn bereits nach § 4              47 Abs. 6 DSG NRW sind die Akten von der öffentlichen Hand so zu führen, dass bei http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03                                           Seite 6 von 6 der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach den unterschiedlichen Betroffenen (jederzeit) möglich ist. Auf diesen Grundsatz verweist § 10 Abs. 2 IFG NRW ausdrücklich. Kommt es auf die Einwilligung des Betroffenen überhaupt an, ist daher zuerst zu prüfen, ob dem Begehren nicht durch Abtrennung und/oder Schwärzung Rechnung getragen werden kann. Darauf, dass dies ein unverhältnismäßiger Aufwand" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sei, kann sich der zuständige Sachbearbeiter schon wegen der langjährigen Vorgaben der Datenschutzgesetze zum Führen von Akten nur in Ausnahmefällen berufen - vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .             48 Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, ist weder substantiiert                    49 vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein weitergehendes Recht auf Akteneinsicht steht dem Kläger allerdings nicht zu. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, da der Kläger kein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW             50 ist. Wegen der weiteren Begründung hierzu wird auf die Ausführungen des Beklagten Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung               51 über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2004/3_K_4613_03urteil20040818.h... 17.01.2007
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