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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


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Information

Aktenzeichen
11 K 1254/03
Datum
25. Juni 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Arnsberg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. Juni 2004

11 K 1254/03

Zur Festlegung der Gebührenhöhe für eine Auskunft auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt es allein auf den Verwaltungsaufwand (Recherche, Zusammenstellung, Erläuterung der Daten) einerseits und den Nutzen für den Antragsteller andererseits an. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes gehört jedoch nicht zu diesem Aufwand. Ein aus anderen Gründen entstehender Aufwand über 15 Minuten überschreitet den Tatbestand der "einfachen" Auskunft, sodass dafür Kosten erhoben werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                            Seite 1 von 8 Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03 Datum:                    25.06.2004 Gericht:                  Verwaltungsgericht Arnsberg Spruchkörper:             11. Kammer Entscheidungsart:         Urteil Aktenzeichen:             11 K 1254/03 Tenor:                    Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien des vorliegenden Klageverfahrens streiten darüber, ob der Beklagte              1 berechtigt ist, für von ihm an die Klägerin erteilte schriftliche Auskünfte Gebühren zu erheben. Die Klägerin wandte sich zunächst mit Schreiben vom 06.01.2003 an den                        2 Beklagten und bat im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes um Einsichtnahme in Aktenvorgänge zu der Vergabe und Erstellung des Mitte des Jahres 2002 verlegten Schmutzwasserkanals X.-straße/T2.-weg in T.. Ferner bat die Klägerin in diesem Schreiben um die Beantwortung von sechs konkreten Fragen zu den Herstellungskosten und der Erstellungsweise des Kanals sowie zu gebührenrechtlichen Folgewirkungen dieser Kanalbaumaßnahme. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2003 ab und beantwortete die von der Klägerin erbetenen Auskünfte schriftlich. Mit Gebührenbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte für die Auskunftserteilung eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR fest. In einem weiteren Schreiben vom 14.01.2003 bat die Klägerin um die                           3 Beantwortung von fünf Fragen, die versicherungs- und haftungsrechtliche Themenbereiche im Zusammenhang mit der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (M.-weg) standen. Diese Fragen beantwortete der Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 06.02.2003 und setzte dafür mit Bescheid vom selben Tag eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR fest. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...     30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 2 von 8 Die Klägerin legte gegen die Gebührenfestsetzungen jeweils Widerspruch ein,               4 zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, dass dem Beklagten kein Verwaltungsaufwand entstanden sei, der die in Rede stehenden Gebührenforderungen rechtfertige. Die Auskünfte des Beklagten zu dem Themenbereich Kanalbaumaßnahme X.-straße/T2.-weg seien viel zu allgemein und schwammig und befriedigten sie nicht. Die von ihr - der Klägerin - im Zusammenhang mit der Angelegenheit M.-weg aufgeworfenen versicherungsrechtlichen Fragen hätte die zuständige Bedienstete ohne umfangreiche Recherchen beantworten können müssen, weil die entsprechenden Fragen zu deren "täglichen Einmaleins" gehörten. Im Übrigen widerspreche die Gebührenerhebung dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, welches darauf abziele, im Interesse größtmöglicher Transparenz den Zugang zu Informationen zu erleichtern und die informationssuchenden Bürgerinnen und Bürger nicht durch zu hohe Kosten hiervon abzuschrecken. Insoweit verwies die Klägerin auf eine entsprechende, von ihr eingeholte Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Landesbeauftragte) vom 06.03.2003, die nach Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Gebührenerhebungen im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt seien. Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheiden                5 vom 10.03.2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der Beantwortung der Fragen zum Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg habe es sich nicht um einen einfachen Fall im Sinne der Gebührenordnung gehandelt. Vielmehr sei ein einfacher Fall nur dann gegeben, wenn Fragen innerhalb eines Zeitraumes von ca. 10 Minuten beantwortet werden könnten, was hier hingegen nicht möglich gewesen sei. Neben dem Rechtsamt seien der Amtsleiter des Tiefbauamtes, ein Ingenieur des Tiefbauamtes sowie zwei Verwaltungskräfte der Kämmerei mit der Angelegenheit befasst gewesen. Der Zeitaufwand für die Beantwortung der Fragen werde seitens der Fachämter mit ca. 1 Stunde angegeben. Für diesen Verwaltungsaufwand sei die festgesetzte Gebühr in Höhe von 25,00 EUR angemessen und zu Gunsten der Klägerin eher zu niedrig festgesetzt worden. Gleiches gelte für die Beantwortung der von der Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2003 zur M.-weg aufgeworfenen Fragen. Hierfür sei die Hinzuziehung der für Haftpflicht- und Eigenschadensversicherungsfälle zuständigen Sachbearbeiterin erforderlich gewesen und es hätten Originalverträge herausgesucht und nachgesehen werden müssen. Bereits deshalb könne nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden. Die Klägerin hat am 02.04.2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr             6 Begehren weiterverfolgt und wiederum bestreitet, dass der Beklagte einen die Gebührenforderungen rechtfertigenden Arbeitsaufwand gehabt habe. Im übrigen verweist sie zur Begründung der Klage auf weitere Schreiben der Landesbeauftragten vom 10.06.2003 und 28.07.2003. Die Klägerin beantragt,                                                                   7 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 06.02.2003 in der Fassung der                     8 Widerspruchsbescheide vom 10.03.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,                                                                   9 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 3 von 8 die Klage abzuweisen.                                                                    10 Zur Begründung seines Antrages gibt er an: Die Beantwortung der Fragen zum               11 Thema M.-weg könne nicht als "einfach" im Sinne der Gebührenordnung angesehen werden, sodass die Klägerin nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit komme. Angesichts der vielfältigen Klagen und Widersprüche der Klägerin würden ihre Anfragen sehr sorgfältig recherchiert und beantwortet. Vorliegend seien dazu die erforderlichen Verträge samt Nachtragsverträgen herausgesucht und genau überprüft worden. Gleiches sei für die Beantwortung der anderen Fragen erforderlich gewesen. Allein die Einsichtnahmen hätten einen Zeitaufwand von ca. einer halben Stunde erfordert. Ferner könne aus dem kurz und prägnant gehaltenen Antwortschreiben nicht geschlossen werden, dass kein umfangreicher Verwaltungsaufwand angefallen sei. Die Gebühr in Höhe von 10,00 EUR sei sehr niedrig angesetzt und auch nicht kostendeckend. Nach den Richtwerten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle in Köln (KGSt) beliefen sich die Personalkosten für kommunale Bedienstete je nach Vergütungsgruppe auf 40,00 bis 50,00 EUR/je Stunde. Den anderslautenden Stellungnahmen der Landesbeauftragten könne daher nicht gefolgt werden. Auch die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt T. sehe höhere Gebührensätze als die vorliegend erhobene Gebühr vor. Nahezu die gleichen Erwägungen seien maßgeblich für die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Beantwortung der Fragen zum Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg. Auch diese Gebühr in Höhe von 25,00 EUR sei eher zu niedrig als zu hoch bemessen worden. Die Beantwortung der Fragen habe einen umfangreichen Verwaltungsaufwand bedingt, wie sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 6 d. Beiakte -BA- Heft 2) ergebe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Gebühren normalerweise kostendeckend zu erheben seien. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, dass -wie die Landesbeauftragte meine- nur in Ausnahmen Gebühren zu erheben seien, so hätte dies zur Klarstellung in der Gebührenordnung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Ansonsten bleibe es der Gemeinde überlassen, wie sie ihr Ermessen ausübe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den                 12 Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                     13 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der                        14 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind rechtmäßig. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1           15 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-) vom 27.11.2001 (GV NRW S. 806) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) vom 19.02.2002 (GV NRW S. 88) und der Tarifstelle (TS) 1.2 des dazugehörenden Gebührentarifs (GT). Der Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Landesregierung wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                           Seite 4 von 8 Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dieser Ermächtigung entsprechend hat die Landesregierung gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW einen Gebührentarif entwickelt. Dieser sieht vor, dass - in Parallele zu der gleichlautenden Bestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S 524) - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei sind (TS 1.1); für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichen Vorbereitungsaufwand steht der Behörde demgegenüber eine Gebühr zu, deren Höhe innerhalb eines Rahmens von 10 bis 500 EUR zu bestimmen ist (TS 1.2). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber neben                 16 diesen spezialrechtlichen Regelungen Platz lassen wollte für die Anwendung allgemeiner Bestimmungen. Danach ist namentlich eine Gebührenfestsetzung auf Grund der Regelung in TS 30.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262) ausgeschlossen, welche für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, einen Gebührenrahmen von 10 bis 250 EUR vorsieht. Das bedeutet gleichzeitig, dass die oben zitierten Regelungen in TS 1.1 und 1.2 GT die Möglichkeit der Gebührenerhebung für Auskünfte im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes abschließend regeln mit der Folge, dass entweder Gebührenfreiheit nach TS 1.1 oder eine Gebührenpflicht nach TS 1.2 GT vorliegt. Ein Drittes gibt es hiernach nicht. Anders gesagt: Wenn eine schriftliche Auskunft nicht "einfach" im Sinne der erstgenannten Tarifstelle ist, dann muss sie sich als eine - kostenpflichtige - Auskunft im Sinne der letzteren qualifizieren lassen - andernfalls der Gebührentarif entgegen den Intentionen des Verordnungsgebers lückenhaft wäre, was dann allerdings wiederum den Rückgriff auf allgemeine Regelungen erlaubte. Vgl. etwa Blasius, Einführung in Grundlagen und Methoden des                               17 Verwaltungsrechts 1977 S. 80. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist in Bezug auf die hier                             18 streitbefangenen Bescheide die TS 1.2 GT einschlägig, weil es sich bei den Auskünften des Beklagten, die den angegriffenen Gebührenfestsetzungen zu Grunde liegen, nicht um "einfache" schriftliche Auskünfte im Sinne der TS 1.1 GT handelt. Dabei ist für die Frage, wann eine Auskunft als "einfach" zu bewerten ist, allein auf den hierfür notwendigen Verwaltungsaufwand abzustellen. Dies wird aus einer Gegenüberstellung der Bestimmungen in TS 1.1 und TS 1.2 GT deutlich. Letztere Bestimmung weist gegenüber der ersteren zwei weitere tatbestandliche Elemente auf, die sich zum einen auf die Auskunft selbst, zum anderen auf den erforderlichen Vorbereitungsaufwand beziehen: Die Auskunft selbst muss "umfassend", der Vorbereitungsaufwand "erheblich" sein. Allerdings stellt sich die mit dem erstgenannten Tatbestandsmerkmal angesprochene Beschaffenheit der Auskunft letztlich nicht als taugliches Abgrenzungskriterium dar. Die Umfassenheit einer Auskunft ergibt sich nämlich allein aus deren Inhalt als einem auf die Vollständigkeit oder Vielseitigkeit der Auskunft bezogenen qualitativen Merkmal, wohingegen die quantitative Beschaffenheit einer Auskunft namentlich im Hinblick auf deren Umfang unerheblich ist. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...     30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 5 von 8 Vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, 1936, und Duden,                  19 Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981, jeweils Stichwort: umfassend. Soweit der Verordnungsgeber dies bei der Formulierung der Bestimmung in TS               20 1.2 GT anders gesehen haben sollte, vgl. in diesem Sinne etwa die Äußerungen von Ministerialrätin Pohler vom                 21 Innenministerium in der 22. Sitzung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtages Nordrhein- Westfalen am 31.01.2002, Ausschussprotokoll 13/484 S. 35f, stellte sich eine derartige Einschätzung als fehlsam dar. Im Sinne der                   22 eigentlichen Wortbedeutung kann eine "umfassende" Auskunft - je nach Art der Anfrage - in einem Satz bestehen, aber auch in einem Schriftwerk von mehreren hundert Seiten. Entscheidend ist allein, ob die Anfrage im Wesentlichen vollständig und erschöpfend beantwortet wird, wobei der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand nach Lage des Einzelfalls erheblich sein aber auch gegen Null tendieren kann. Auch eine mündliche Auskunft oder eine kurze schriftliche Auskunft kann dementsprechend "umfassend" sein. Es leuchtet vor diesem Hintergrund ein, dass maßgebliches Kriterium dafür, ob            23 eine Auskunft kostenlos gemäß TS 1.1 GT oder kostenpflichtig im Sinne der TS 1.2 GT ist, allein der Umfang des in der letztgenannten Bestimmung angesprochenen Aufwandes für die Vorbereitung der Auskunft sein kann. Dieser besteht der Sache nach zum einen in dem Verwaltungsaufwand für etwaige Recherchen und Vorgespräche, die für die Erteilung einer - umfassenden - Auskunft notwendig sind; zum anderen wird damit der Aufwand für die Absetzung des Antwortschreibens erfasst, durch welches letztlich die begehrte Auskunft erteilt wird. Der insoweit betriebene Verwaltungsaufwand muss nach dem Wortlaut der TS 1.2 GT erheblich sein, um die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr zu rechtfertigen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sich eine Auskunft dann als "einfach" im Sinne der TS 1.1 GT darstellt, wenn für ihre Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand angefallen ist. Wo dabei die Grenze zwischen erheblichem und unerheblichem Verwaltungsaufwand im Einzelnen verläuft und ob eine exakte Grenzziehung überhaupt möglich ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung. Allerdings wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die bereits zitierte gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Nr: 1 GebG NRW, der die hier fragliche Bestimmung in TS 1.1 GT vom Wortlaut her nachgebildet ist, die Auffassung vertreten, dass nur ein Verwaltungsaufwand bis zur zeitlichen Grenze von 15 Minuten als unerheblich zu qualifizieren ist. Vgl. Susenberger, GebG NRW, Kommentar, 2000, Anm. 5 zu § 7; offener                      24 Burghartz, Gebührengesetz NRW und Verwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, Rdnr. 2 zu § 7, der darauf abstellt, ob die Auskunft "besonderen" Aufwand verursacht. Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass der Vorbereitungsaufwand für                25 eine Auskunft jenseits generalisierender zeitlicher Festsetzungen jedenfalls dann als unerheblich außer Betracht bleibt, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht messbar oder so gering sind, dass sie den Verwaltungsaufwand der Gebührenerhebung nicht lohnen. Mit entsprechender Erwägung hat der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 6 von 8 Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW allgemein auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren für einfache schriftliche Auskünfte verzichtet. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, Landtagsdrucksache                 26 7/821 S. 26. Es spricht nichts dagegen, diese Erwägung auf die gleichlautende Bestimmung              27 in TS 1.1 GT zu übertragen. Es stellte sich im Gegenteil als rechtlich höchst problematisch dar, wenn gleichlautenden Bestimmungen des Landesrechts im Wege der Auslegung unterschiedliche Inhalte gegeben würden etwa in der Weise, dass eine "einfache" schriftliche Auskunft im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW anders zu definieren wäre als eine solche im Sinne der TS 1.1 GT. Eine unterschiedliche Auslegung rechtfertigte sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass der Bürger bei der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entsprechend der Intention des Gesetzgebers nicht durch hohe Kosten abgeschreckt werden soll. Diesem gesetzgeberischen Anliegen, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis                     28 90/Die Grünen, Landtagsdrucksache 13/1311 zu § 11, ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - über die bereits nach § 7              29 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW und die TS 1.1 GT geltende Gebührenfreiheit für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte hinausgehend - die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang gebührenfrei ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG), dass aus Gründen der Billigkeit sowohl eine Gebührenermäßigung als auch eine vollständige Befreiung von der Gebühr möglich ist (§ 2 VerwGebO IFG NRW) und dass schließlich der Gebührenrahmen in TS 1.2 GT eine niedrig bemessene Mindestgebühr von 10 EUR vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jenseits dessen und darüber hinaus im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Prinzip der Entgeltlichkeit speziellen Verwaltungshandelns (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) einschränken wollte, ergeben sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Gesetz selbst. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist vielmehr darauf verwiesen, dass "eine grundsätzliche Kostenerhebung für Verwaltungshandeln der Praxis in Nordrhein- Westfalen" entspricht. Dementsprechend ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG bestimmt, dass Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhoben werden, und enthält die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG einen ausdrücklichen Verweis auf die im übrigen unberührt bleibenden Bestimmungen des Gebührengesetzes NRW. Nach Maßgabe dieser Erwägungen war der Beklagte befugt, durch die                        30 angefochtenen Bescheide für die unter dem 06.02.2003 erteilten Auskünfte eine Gebühr auf der Grundlage der Regelung in TS 1.2 GT zu erheben. Die Anfrage der Klägerin vom 06.01.2003 im Zusammenhang mit dem Schmutzwasserkanal X.- straße/T2.-weg bestand aus sechs Einzelfragen, die der Beklagte im Rahmen seiner Auskunft vom 06.02.2003 erschöpfend und damit umfassend im Sinne der TS 1.2 GT beantwortet hat. Dies wird von der Klägerin, die im Rahmen ihres Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung mit Schreiben vom 10.02.2003 noch die "Allgemeinheit" und "Schwammigkeit" der Auskunft gerügt hatte, ohne dies allerdings näher zu präzisieren, im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten. Es ist aus Sicht der Kammer weiterhin ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Erarbeitung der den Komplex http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 7 von 8 "Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg" betreffenden Auskunft nicht lediglich unerheblicher Vorbereitungsaufwand entstanden ist. Die Klägerin verkennt insoweit in ihrem Widerspruchsschreiben, dass sich ihre Anfrage vom 06.01.2003 nicht lediglich auf die Bitte um Mitteilung bloßer Daten beschränkte - wie etwa unter Punkt 1. und 2. der Anfrage -, sondern darüber auch das Gesuch um Aufklärung über komplexere Sachverhalte - wie etwa in den Fragen zu 3. bis 6. - umfasste. Die Darlegungen des Beklagten zu dem insoweit erforderlichen Rechercheaufwand (vgl. Bl. 6 d. BAe Heft2) erscheinen grundsätzlich schlüssig. Allerdings vermag sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf den Aufwand zu berufen, der dadurch entstanden ist, dass er im Hinblick auf die Anfrage der Klägerin die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen hatte. Denn es obliegt einer Behörde offensichtlich von Amts wegen, sich im Rahmen ihres Verwaltungshandelns des jeweils anwendbaren Rechts zu vergewissern. Die hierfür entwickelten Bemühungen können dem Bürger nicht entgeltlich angelastet werden. Die vom Beklagten recherchierten Daten bedurften schließlich noch der                    31 Zusammenstellung und der Erläuterung in einem entsprechenden Auskunftsschreiben. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass der für hierfür insgesamt entwickelte Verwaltungsaufwand nicht messbar oder so gering gewesen wäre, dass er gegenüber dem Aufwand für eine Gebührenerhebung nicht ins Gewicht fiele. Dementsprechend scheidet die Annahme, dass es sich bei der Auskunft vom 06.02.2003 um eine einfache schriftliche Auskunft im Sinne der TS 1.1 GT gehandelt habe, aus. Was die Höhe der im Hinblick auf die hier fragliche Auskunft durch den                   32 angegriffenen Heranziehungsbescheid vom 06.02.2003 festgesetzten Gebühr - 25,00 EUR - betrifft, so sind entscheidungserhebliche Ermessensfehler nicht ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG anwendbare Bestimmung in § 9 Abs. 1 GebG NRW, derzufolge bei der Festsetzung einer Gebühr, für die - wie hier - Rahmensätze vorgesehen sind, einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, andererseits der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat diesen Maßgaben in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, indem er bei der Gebührenfestsetzung zum Einen den zeitlichen Aufwand eingestellt hat, dessen Berechnung - mit der oben bereits dargestellten Einschränkung - im Einzelnen unbedenklich ist. Er hat andererseits - wie insbesondere die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 deutlich macht - das persönlichen Interesse der Klägerin an der Auskunft dadurch berücksichtigt, dass er den sich aus einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als einer Stunde ergebenden Gesamtkostenansatz auf 25,00 EUR herabgesetzt hat. Angesichts des Umstandes, dass - vergleichbar den vom Beklagten zitierten Richtlinien der KGSt - die Kosten für eine Arbeitsstunde des mittleren Dienstes im Jahre 2003 bei 43,00 EUR lagen (vgl. Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren, Runderlass des Innenministeriums vom 30.06.2003 MBl. NRW S. 688), trägt diese Festsetzung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 GebG NRW hinreichend Rechnung. Rechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht, was die Heranziehung zu einer              33 Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR durch den weiterhin angefochtenen Bescheid vom 06.02.2003 für die Auskunft vom gleichen Tag hinsichtlich des Vorgangs "M.- weg" betrifft. Die dem zugrundeliegende Anfrage der Klägerin http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1254/03                                         Seite 8 von 8 vom 14.01.2003 umfasste ebenfalls mehrere Unterpunkte, die sich nicht auf eine reine Abfrage von Daten beschränkten, sondern darüber hinausgehend - etwa was den Umfang der Stadt Sprockhövel zustehender Versicherungsleistungen in Eigenschadensfällen anbetrifft - rechtliche und tatsächliche Einschätzungen erforderten. Die Darlegung des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003, dass die Beantwortung der diesbezüglichen Fragen an Hand der entsprechenden Versicherungsverträge habe erarbeitet werden müssen, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Es dürfte letztlich auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gelegen haben, dass die von ihr insoweit gestellten Fragen nicht aus dem Handgelenk heraus beantwortet wurden. Insoweit geht ihr Einwand in dem Widerspruchsschreiben vom 10.02.2003, dass "diese Dinge" zum "täglichen Einmaleins" der zuständigen Bediensteten gehörten, fehl. Auch im Hinblick auf diese Auskunft hat die Kammer letztlich keinen Zweifel, dass für die Erarbeitung ein Vorbereitungsaufwand entstanden ist, der oberhalb der bereits mehrfach erwähnten Erheblichkeitsschwelle liegt. Was schließlich die Umfassenheit der fraglichen Auskunft anbetrifft, so sind diesbezügliche Einwände von der Klägerin nicht geltend gemacht. Es sind schließlich angesichts des Umstandes, dass die durch den                         34 angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr den Mindestsatz von 10,00 EUR nicht überschreitet, auch keine Ermessensfehler im Hinblick auf § 9 Abs. 1 GebG NRW ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die                                  35 Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 36 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2004/11_K_1254_03urteil2004062...  30.11.2009
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