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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
23 A 129.03
Datum
31. Juli 2003
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2003

23 A 129.03

Der Einsicht in eine beim Jugendamt geführte Akte, die das Tätigwerden nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Gegenstand hat, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs enthalten abschließende Regelungen über den Schutz von Sozialdaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

VG 23 A 129.03

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache Antragstellers, gegen

Antragsgegner

hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiekenberg, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Taegener, die Richterin am Verwaltungsgericht Böhme am 31. Juli 2003 beschlossen: Der Antrag vom 21. Juli 2003 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Gründe Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht in die beim Jugendamt geführte Akte betreffend . zu gewähren,

ist unbegründet.

Der Antragsteller hat entgegen $ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 8 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß & 3 IFG ist schon nach $& 17 Abs. 3 IFG nicht gegeben, wonach auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben. Hier regeln sich die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach den Vorschriften des SGB, denn die die Tochter des Antragstellers betreffenden Jugendamtsvorgänge haben das Tätigwerden des Jugendamtes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII zum Gegenstand. Die 88 61 ff. SGB VII beinhalten unter Verweisung auf 8 35 SGB I und 88 67 bis 85 a SGB X eine abschließende Regelung bezüglich des Schutzes von Sozialdaten. Weitergehende Ansprüche nach IFG sind somit gemäß 8& 17 Abs. 3 IFG ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat jedoch nach den Vorschriften des SGB keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Jugendamtsakte. Da es sich bei ihm um eine Privatperson handelt, die keine Aufgaben i.S.d. SGB wahrnimmt, kämen allenfalls Rechte nach 88 81 ff. SGB X in Betracht, sofern er Betroffener i.S.v. 867 Abs. 1 Satz 1 SGBX ware, Die Vorschrift des 8 83 SGB X i.V.m. 8 67 SGB VIII sieht jedoch kein Akteneinsichtsrecht vor, sondern gibt dem Betroffenen lediglich einen Auskunftsanspruch.

Im Übrigen wäre darüber hinaus der besondere Vertrauensschutz i.S.v. $ 65 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII zu beachten (vgl. Kunkel, GK-SGB VIII, & 65 SGB VII, Ranr, 6), wonach Sozialdaten nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, weitergegeben werden dürfen, da das Jugendamt bei Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach & 17 SGB VIII

-3- sche Hilfe" |S.d. 8 85 Abs. 1 SGB VIII leistet (vgl. Kunkel, GK-SGB VIII, $ 65 SGB VII. Ronr. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus & 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 88 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Obervermaltungsgericht Berlin zulässig.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorge- . legt worden ist, bei dem Obervermaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin. einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Wiekenberg Böhme Taegener Ausgefertigt

Justizangestellte

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