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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
1 L 269/03
Datum
29. Januar 2003
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 29. Januar 2003

1 L 269/03

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab, dem Antragsteller vorläufig die Beschlussvorlagen für eine Sitzung der Bezirksvertretung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung zu stellen. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keinen zwingenden Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen in Form einer Ablichtung. Auch andere Rechtsgrundlagen (z.B. Landespressegesetz, Gemeindeordnung) enthalten einen solchen Anspruch nicht. Der Antrag scheitert auch am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie der nicht erkennbaren Eilbedürftigkeit. (Quelle: LDA Brandenburg)

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03                                         Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03 Datum:                   29.01.2003 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            1. Kammer Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            1 L 269/03 Tenor:                   Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt. Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. Gründe:                                                                                      1 Der am 17. Januar 2003 beim Landgericht E gestellte und mit dessen Beschluss vom 23. Januar 2003 (3 O 22/03) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf                         2 verwiesene, sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123                          3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ein komplettes Exemplar der Drucksachen (Beschluss-vorlagen) für die Sitzung der Bezirksvertretung S am 30. Januar 2003 zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg.                                                                           4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor                    5 Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter                       6 Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/1_L_269_03beschluss2003... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03                                         Seite 2 von 5 Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa                                   7 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, DVBl. 1993, 213 (215 m.w.N.); ferner z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, S. 6 des Beschlussabdrucks. Ferner bedarf es einer besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit für das 8 Hauptsacheverfahren. Vergleiche hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 123                 9 Anm. 14 ff. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller, dessen Begehren faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, weder einen Anordnungsanspruch                    10 noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seinem Antrag entspricht in der Hauptsache das mit der allgemeinen                          11 Leistungsklage - vgl. allgemein zur statthaften Klageart bei einem Auskunftsbegehren OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741; Verwaltungsgericht              12 Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 6481/99 - zu verfolgende Begehren, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm ein komplettes             13 Exemplar der Beschlussunterlagen für die Sitzung der Bezirksvertretung S am 30. Januar 2003 zur Verfügung zu stellen. Bei der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit diesem Begehren aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg hätte. Erst recht fehlt es an der bei (faktischer) Vorwegnahme der Hauptsache geforderten besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit. Der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung eines Exemplars der Beschlussunterlagen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden PresseG). Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieses Auskunftsanspruches (vgl. § 4 Abs. 2 PresseG) ist eine auf Anfrage zu erteilende            14 informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 5 A 945/92 -; Verwaltungsgericht                 15 Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, NJW 1999, S. 1987 (1988); Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 4 Landespressegesetz (LPG), Anm. 2. Von der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit Informationsmaterialien - zum Beispiel amtlichen Bekanntmachungen oder vorbereitenden Sitzungsunterlagen                  16 kommunaler Vertretungsorgane, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1996 - 5 A 4302/93 -, NJW 1996, S. 2882 -                17 zu unterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft gerade 18 gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, NWVBl. 1998, S. 109;                 19 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, a.a.O. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/1_L_269_03beschluss2003... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03                                         Seite 3 von 5 Diese Differenzierung ergibt sich nicht nur mit Rücksicht auf den Wortlaut in § 4 Abs. 1 PresseG, sondern ist mit Blick auf § 4 Abs. 4 PresseG auch in der Systematik der Norm angelegt. Nach dieser Regelung können Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche 20 Bekanntmachungen nicht später als Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Damit gibt § 4 PresseG selbst die Unterscheidung zwischen Auskunftserteilung einerseits (Absatz 1) und der generellen Belieferung mit Informationsmaterial (Absatz 2) vor. Vgl. auch Löffler, a.a.O., § 4 LPG Anm. 3 f.                                                21 Ausgehend davon scheidet § 4 Abs. 1 PresseG hier als Anspruchsgrundlage aus. Denn das Begehren des Antragstellers ist nicht auf Auskunftserteilung im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG gerichtet. Er hat keine einzelne(n) Anfrage(n) zu einem              22 konkreten Sachkomplex gestellt, sondern ohne weitere Konkretisierung seines Informationsbegehrens die Aushändigung von Informationsmaterial verlangt. Auf das spezialgesetzliche Gleichbehandlungsgebot in § 4 Abs. 4 PresseG lässt               23 sich das Antragsbegehren ebenfalls nicht stützen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift zu sein. Auch sonst liegen dafür keine Anhaltspunkte vor. Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich der Antragsteller gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Dies folgt bereits daraus, dass das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht der Pressefreiheit keinen selbstständigen, die pressegesetzlichen                24 Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden enthält. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995,                 25 S. 2741 (2742) m.w.N.; dem folgend auch schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, a.a.O.; siehe auch z.B. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., 18. Kapitel, Anm. 6 f. m.w.N. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist           26 danach gegeben, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine differenzierende Behandlung fehlt. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR                     27 933/82 -, BVerfGE 76, S. 256 (329); OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, a.a.O., S. 109. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich bezüglich des Antragstellers eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Praxis der Antragsgegnerin bei der Belieferung von Pressevertretern mit Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen) nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, sie stelle Presseorganen, die über eine eigene Regional- oder Lokalredaktion in E verfügten und die regelmäßig an Sitzungen der Bezirksvertretung teilnehmen, komplette Exemplare der jeweiligen Sitzungsunterlagen zur Verfügung. Sie legt dabei die nachvollziehbare Erwägung zu Grunde, dass bei diesen örtlich                      28 vertretenen Redaktionen ein generelles Interesse an sämtlichen in öffentlicher Verhandlung in der Bezirksvertretung erörterten Angelegenheiten besteht. Sonstige, insbesondere ausschließlich überregional oder außerhalb von E tätige Presseorgane erhalten mit Rücksicht auf die beschränkten personellen und sächlichen Ressourcen Sitzungsunterlagen ausschließlich nach Aufforderung und näherer Bezeichnung des gewünschten Themengebietes. Diese unterschiedliche Handhabung ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/1_L_269_03beschluss2003... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03                                         Seite 4 von 5 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin mit den von ihr angeführten Erwägungen einen nachvollziehbaren, sachlich vernünftigen Grund für die differenzierende Behandlung gegeben hat (vgl. § 4 Abs. 4 PresseG, § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen - GO NRW). Zudem ermöglicht die Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin auch Pressevertretern wie dem Antragsteller, die nicht zu der automatisch mit Sitzungsunterlagen belieferten Gruppe gehören, ohne größere Hürde, die Unterlagen zu erhalten. Die Darlegung eines entsprechenden Interesses genügt. Soweit der Presse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines                          29 berechtigten Interesses auch außerhalb des pressegesetzlichen Auskunftsanspruches ein Informationsanspruch zustehen kann, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 30 2741, und 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, a.a.O., S. 110, ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein             31 berechtigtes Interesse auf Seiten des Antragstellers lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil er nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat, aus welchem Grund er der Übersendung der kompletten Beschlussunterlagen bedarf. Der pauschale Hinweis, er benötige für seine Berufsausübung Informationen, die den Bezirk S beträfen, genügt mangels jedweder Konkretisierung nicht, ein berechtigtes Interesse zu belegen. § 4 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Nach dieser Bestimmung hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber 32 den in § 2 genannten Stellen (u.a. Behörden, die wie die Organisationseinheiten der Antragsgegnerin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Indes enthält das Informationsfreiheitsgesetz - insoweit vergleichbar z.B. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und anders als                33 Akteneinsichtsbestimmungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren, vgl. § 100 Abs. 2 VwGO, § 299 Abs. 1 ZPO - keine anspruchsbegründende Regelung, wonach der Informationszugang zwingend in der Weise zu erfolgen hätte, dass Unterlagen in Ablichtung zur                  34 Verfügung zu stellen wären. Schließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 23                    35 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) herleiten. Der darin gegenüber den Einwohnern (vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW) geregelten Unterrichtungspflicht des Rates über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde korrespondiert kein Anspruch der Einwohner darauf, dass ihnen Beschlussunterlagen zur Verfügung zu stellen wären. § 23 Abs. 2 GO NRW sieht vor, dass die Unterrichtung in der Regel so vorzunehmen ist, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht (Satz 1). Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können (Satz 2). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, Einwohnern vorbereitende Unterlagen für Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane zur Verfügung zu stellen, lässt daraus nicht entnehmen. Abgesehen vom fehlenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge. Dies ergibt sich zum einen daraus,           36 dass er nicht ansatzweise konkretisiert hat, aus welchem Grund er überhaupt auf die Überlassung der kompletten Sitzungsunterlagen angewiesen wäre, geschweige denn, weshalb ihm ein weiteres Zuwarten unzumutbar wäre. Zum http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/1_L_269_03beschluss2003... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03                                         Seite 5 von 5 anderen hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, ihm über die bereits ausgehändigten Unterlagen hinaus weitere Drucksachen zur Verfügung zu stellen, sofern er darauf gerichtetes Interesse äußere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.                                        37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 38 zugrundegelegt und im Hinblick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung abgesehen. 39 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/1_L_269_03beschluss2003... 16.01.2007
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