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Information

Aktenzeichen
3 K 4330/99
Datum
15. Oktober 2002
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Oktober 2002

3 K 4330/99

Die Einholung von Stellungnahmen durch die Kommunalaufsicht anlässlich eines Aufsichtsverfahrens genügt, um den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu erfüllen, wonach die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen müssen. Zwar räumt § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz dem Betroffenen ein Einsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein, jedoch steht diesem der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht, soweit die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

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3 K 4330/99 verkündet am: 15.10.2002 Merscher Verwaltungsgerichtsangestellte als Urkundsbeamtin der                          Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Klägers, gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13, 14467 Potsdam, Az. Beklagte, w e g e n Akteneinsichtsrechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Vondenhof, die Richterin am Verwaltungsgericht Herrmann, die Richterin Heinrich, die ehrenamtliche Richterin von Bieren und den ehrenamtlichen Richter Dittmann
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2 für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Akten zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 24. 6. 1999 legte der Kläger gegen die Stadtverwaltung Templin eine als solche von ihm bezeichnete "Dienstaufsichtsbeschwerde" ein, da die Stadt Templin eine Abwertung seines Firmengeländes in Templin durch Fehler bei der Bauplanung     verursacht     habe.    Er   wandte    sich    hierbei  im   Rahmen    der Kommunalaufsicht an den Beklagten. Unter dem 2. September 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Landrat des Landkreises Uckermark um eine entsprechende Stellungnahme, welche ihm zwischenzeitlich vorliege, gebeten habe. Er habe jedoch auch zur abschließenden Beurteilung eine Stellungnahme des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als dem zuständigen Fachministerium eingeholt. Mit Schreiben vom 15. September 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das Schreiben vom 24. 6. 1999 nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Templin gewertet habe, da diese sich nur gegen das persönliche Verhalten eines Bediensteten richten könne. Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde könne nicht die Entscheidung oder eine Maßnahme der Behörde sein, welche allein im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde überprüft werden könne. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Landrates des Landkreises Uckermark als zuständige
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3 Kommunalaufsichtsbehörde über die Stadt Templin und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als Fachministerium sei festzustellen, dass bezüglich der entsprechenden Bauleitplanung keine Rechtsverstöße erkennbar seien, so dass er im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht einschreiten könne. In dem in Rede stehenden Flächennutzungsplan sei die Nutzungsgrenze entlang der vorhandenen baulichen Anlagen gezogen worden. Die Darstellung einer gewerblich genutzten Fläche als landwirtschaftliche Fläche sei grundsätzlich möglich. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan seien nachvollziehbar, da diese bestandsorientiert und freiraumschonend vorgenommen worden seien. Auch sei der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bereits durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen genehmigt worden. Die Stadt Templin plane in der südlichen Stadtrandlage ein Gewerbegebiet. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sei kein Widerspruch von dem Kläger erhoben worden. Darstellungen, die das Betriebsgrundstück des Klägers beträfen, bräuchten nicht mit diesem persönlich abgestimmt zu werden. Unter dem 16. 9. 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Akteneinsicht hinsichtlich des Vorganges betreffend die "Dienstaufsichtsbeschwerde". Mit Bescheid vom 5. 11. 1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) habe zwar jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstünden oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten würden. Gemäß § 4 Abs. 1 AIG sei jedoch der Antrag auf Akteneinsicht zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienten. Da er in seiner Funktion als oberste Kommunalaufsichtsbehörde tätig geworden sei, sei der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen.
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4 Am 12. 11. 1999 nahm der Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht beim Beklagten Einsicht in den Vorgang der Beschwerde des Klägers. Der Landesdatenschutzbeauftragte regte eine weitere Prüfung durch den Beklagten unter datenschutzrechtlichen Aspekten an, da persönliche Daten des Klägers betroffen seien. Auch solle der Beklagte prüfen, ob eine Aussonderung von Aktenteilen gemäß § 6 AIG möglich sei. Mit seiner am 2. 12. 1999 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Seinem Unternehmen sei durch Rechtsverletzungen im Rahmen der Bauleitplanung der Stadt Templin ein erheblicher Schaden in Millionenhöhe entstanden. Die Untere Landesbehörde habe mit Schreiben vom 4. 8. 1999 an den Beklagten unrichtigerweise behauptet, dass der Flächennutzungsplan die Nutzungsgrenze entlang der real vorhandenen baulichen Anlagen gezogen habe. Anhand von Luftbildaufnahmen hätte er nachgewiesen, dass bauliche Anlagen auch auf dem Teil des Betriebsgrundstückes vorhanden gewesen seien, die im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen worden seien. Es ginge ihm nicht um die Aufsichtsmaßnahmen des Beklagten über eine andere Stelle, sondern lediglich um die sachbezogenen Aussagen bzw. Schriftstücke zu seiner Beschwerde seitens der angeschuldigten Behörden. Er berufe sich dabei auch auf § 6 Abs. 2 des AIG und auf § 18 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Der Beklagte habe eine ordnungsgemäße Aufsicht schon deswegen nicht über den Landkreis führen können, da dieser ihn falsch über das Vorhandensein von baulichen Anlagen informiert hätte. Es lägen nach eigenen Darstellungen des Beklagten nicht nur Schriftstücke des Landkreises Uckermark sondern auch von weiteren Behörden vor. Mit Schreiben vom 20. 3. 2000 teilte der Landkreis Uckermark dem Beklagten mit, dass der Kläger am 24. 1. 2000 Einsicht in alle Stellungnahmen des Landkreises Uckermark an den Beklagten zu seiner Beschwerde vom 24. 6. 1999 genommen habe. Der Kläger beantragt,
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5 den Bescheid des Beklagten vom 5. 10. 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die Akte zu seiner Beschwerde gegen die Stadt Templin vom 24. 6. 1999 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen für eine teilweise Einsichtnahme im Wege der Aussonderung (§ 6 Abs. 2 AIG) seien insoweit nicht gegeben, als sämtliche Aktenbestandteile im Zusammenhang mit der Kommunalaufsicht stünden. Auch Stellungnahmen wie diejenigen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr       enthielten    Aussagen,      die    sich    mit   Maßnahmen        der Kommunalaufsichtsbehörden befassen würden. Einen Akteneinsichtsanspruch nach § 18 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes habe der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er pauschal eine Sichtung des gesamten Vorganges, nicht jedoch spezifisch eine Kenntniserlangung über die zu seiner Person gespeicherten Daten oder über den Zweck der etwaigen Datenspeicherung beantragt. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG handle es sich um eine zwingende Regelung. Die Motivation des Klägers zur Akteneinsichtnahme, nämlich die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit seines Baubetriebes, rechtfertige diese nicht, denn ein Anspruch auf Akteneinsicht hänge nicht vom Vorhandensein eines berechtigten Interesses ab. Eine Einsicht in Schreiben der Stadt Templin und des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen könne schon deshalb nicht gewährt werden, da diese Schreiben ihm nicht vorliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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6 Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage verbunden mit einer Leistungsklage (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO) auf Gewährung von Akteneinsicht nach Auslegung des Klagebegehrens im Sinne von § 88 VwGO statthaft, da die Gewährung von Akteneinsicht nach Auffassung der Kammer keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. auch Urteil vom 13. 11. 2001 - 3 K 3376/00). Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht durch den Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Beklagten, § 113 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO. Zwar hat gemäß § 1 des AIG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den    §§   4   und    5  AIG    entgegenstehen      oder   andere   Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Auch unterfällt der Beklagte nach § 2 Abs. 1 AIG als oberste Landesbehörde gemäß § 3 Landesorganisationsgesetz Brandenburg dem Anwendungsbereich des AIG. Jedoch ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AIG ein Ausschlussgrund gegeben. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen. So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt Akteneinsicht in eine Akte, die der Aufsicht über eine andere Stelle dient. Der Beklagte ist vorliegend im Rahmen der Kommunalaufsicht gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Landkreisordnung
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7 Bbg und § 121 Abs. 3 Gemeindeordnung Bbg tätig geworden. Zwar obliegt ihm nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bauplanung (vgl. § 6 BauGB) und der Verwaltungsvorgang enthält auch Auskünfte des Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und diesem gegenüber übt der Beklagte keine Kommunalaufsicht aus. Jedoch hat er diese Stellungnahmen des Landkreises und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr anlässlich des Aufsichtsverfahrens eingeholt, was vorliegend ausreicht, da § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG verlangt, dass die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen. Eine Aussonderung einzelner Aktenteile kommt gemäß § 6 Abs. 2 AIG vorliegend nicht in Betracht. § 6 Abs. 2 AIG bestimmt: Soweit der Schutz der in den §§ 4 und 5 AIG genannten öffentlichen und privaten Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, ist dem Antragsteller der übrige Teil der Akten zugänglich zu machen. Da vorliegend alle zur Einsicht begehrten Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsverfahren standen, wäre der Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG genannten öffentlichen Belange durch Aussonderung nicht gewährleistet. Dem Kläger steht ein Akteneinsichtsrecht auch nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz      Brandenburg      zu,   wonach      Beteiligte   eines Verwaltungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht haben können, da er nicht Beteiligter (§ 13 VwVfGBbg) des Aufsichtsverfahrens zwischen dem Landkreis Uckermark und dem Beklagten, welches auf seine Anregung hin erfolgte, ist. Ferner ist ein Anspruch auf Akteneinsicht auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) gegeben. Zwar räumt § 18 Abs. 4 BbgDSG den Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein. Gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bei einer bestimmten natürlichen Person (Betroffener - vgl. Dammann im BDSG-Kommentar, 17. Lieferung Januar 1992, § 3 BDSG Seite 7, 25 -).
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8 Es kann hier jedoch offen bleiben, ob die einzelnen Schriftstücke der betreffenden Akte personenbezogene Daten enthalten, wofür hier jedoch einiges spricht, da vorliegend der Ausschlussgrund von § 18 Abs. 5 BbgDSG entgegensteht. Danach entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Akteneinsicht sowie zur Benachrichtigung, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Hier ist das Akteneinsichtsrecht bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ausgeschlossen. Ebenso besitzt die Klägerin auch nicht einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht aus Art. 21 Abs. 4 der Brandenburgischen Landesverfassung (BbgVerf). Zwar hat danach jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Jedoch liegt insoweit mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AIG eine spezielle, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, landesgesetzliche Regelung für den Bereich der Akteneinsicht gegenüber den in § 2 AIG genannten Stellen vor, die leerliefe, würde beim Eingreifen von Ausschlussgründen, wie hier § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AIG, auf die allgemeine landesverfassungsrechtliche Normierung zurückgegriffen werden dürfen. Der Gesetzgeber im Land Brandenburg hat insoweit eine Abwägung zum Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen vorgenommen und diese entsprechend in den Normtatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AIG einfließen lassen. Da § 4 Abs. 1 AIG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen enthält, erscheint diese Wertung insoweit als abschließend. Die von dem Landesgesetzgeber vorgenommene Abwägung ist ihrerseits auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, denn der Gesetzgeber kann den Kreis der Stellen, gegenüber denen ein Akteneinsichtsrecht bestehen soll, ohne Verstoß gegen verfassungsmäßig garantierte Rechte eingrenzen und damit teilweise ausschließen.
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9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberver- waltungsgericht für das Land Brandenburg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. Vondenhof                             Herrmann                      Heinrich Beschluss Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Vondenhof                             Herrmann                       Heinrich
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