Information

Aktenzeichen
2 M 15.00
Datum
18. Oktober 2000
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2000

2 M 15.00

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Petitionsgesetz kommt auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht als Anspruchsgrundlage für die Einsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses in Frage. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes beschränkt sich auf Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; dies ist beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS OVG 2 M 15.00 Aktenzeichen VG 2A 18.99

In der Verwaltungsstreitsache

Beklagten und Antragsgegner, wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens auf Zulassung der Beschwerde gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2000 abgelehnt.

Ein auf $8 146 Abs. 4 in Verbindung mit 8 124 Abs. 2 VwGO gestützter Antrag auf Zulassung der Beschwerde würde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von 8 166 VwGO in Verbindung mit $ 114 Satz 1 ZPO bieten.

Eine Zulassung der Beschwerde kommt nach keinem der Zulassungstatbestände des $ 124 Abs. 2 VwGO in Betracht, weil das Begehren des Antragstellers in dem Klageverfahren keine Erfolgsaussichten hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Bescheidungsantrag

durch den Erlass des Bescheides des Petitionsausschusses vom 20. Februar 1998 erledigt hat und dass der insoweit angekündigte Hauptantrag sowie die drei angekündigten Hilfsanträge ohnehin deshalb erfolglos sind, weil der Antragsteller keinen Anspruch hat, im Petitionsverfahren Akteneinsicht zu nehmen und Kopien aus den Vorgängen des Petitionsausschusses zu erhalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass Artikel 17 GG in Verbindung mit Artikel 46 der Verfassung von Berlin - VvB - dem Petenten lediglich das Recht geben, dass der Petitionsausschuss die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt, dass aber darüber hinaus kein Anspruch besteht, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird. Ansprüche auf Akteneinsicht und Aushändigung von Kopien über Unterlagen in den Petitionsakten sind dem Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), insbesondere den 88 4 und 7, nicht zu entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 16. Dezember 1991 (VG 1 A 435.91) im Einzelnen ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 46 Satz 1 VvB, wonach "zum Schutz der Rechte der Bürger" ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses eingerichtet wird, der über Petitionen entscheidet, nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift schließt an das Petitionsrecht des Artikel 34 VvB an mit dem Ziel, eine wirksamere Kontrolle der Exekutive durch das Abgeordnetenhaus von Berlin zu erreichen und zugleich auf die zunehmende Kompliziertheit des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger zu reagieren (vgl. Pfennig/Neumann/Lemmer, VvB, 3. Aufl. 2000, Artikel 46 Rdnr. 1). Eine Änderung des in dem Petitionsgesetz geregelten Verfahrens des Petitionsausschusses ist damit nicht verbunden.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) vermögen dem Begehren des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Antragsgegner im Einzelnen mit Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Regelung des $ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG, dass solche öffentlichen Stellen, die nicht oder nicht ausschließlich der Verwaltung angehören, durch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit kontrolliert werden sollten, als sie "Verwaltungsaufgaben erledigen". Der für die

Entgegennahme von Petitionen zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin erfüllt bei der Prüfung und Bescheidung von Petitionen nach dem Petitionsgesetz keine Aufgaben der Verwaltung, sondern überprüft aufgrund des Artikel 46 der Verfassung von Berlin und der Regelungen des Petitionsgesetzes die Tätigkeit der Verwaltung. Im Einzelnen hat der Antragsgegner unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zutreffend dargelegt, dass der Petitionsausschuss durch die ihm in Artikel 46 Satz 2 bis 4 VvB eingeraumten Rechte mit der ihm verfassungsrechtlich zustehenden Kontrolle der Exekutive außerhalb der normalen Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des IFG fällt.

  • Der Antragsteller hat aufgrund des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber den betroffenen Behörden, mit dem gegebenenfalls erforderlich werdenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte und notfalls auch durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VerfGH, Beschluss vom 12. Januar 1994 [LVerfGE 1, 5]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (8 152 Abs. 1 VwGO).

Berlin, den 18. Oktober 2000 Öberverwaltungsgericht Berlin 2. Senat

Dageförde Liermann Dr. Broy-Bülow