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Information

Aktenzeichen
C-174/98 P und C-189/98 P
ECLI
ECLI:EU:C:2000:1
Datum
11. Januar 2000
Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Gesetz
Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten
Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Januar 2000

C-174/98 P und C-189/98 P

Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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NIEDERLANDE UND VAN DER WAL / KOMMISSION URTEIL DES GERICHTSHOFES 11. Januar 2000              * In den verbundenen Rechtssachen C-174/9 8 P und C-18 9/9 8 P Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra und C. Wisseis, beigeordnete Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-174/98 P und Streithelfer im ersten Rechtszug, Gerard van der Wal, wohnhaft in Kraainem (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Y. J. M. Parret, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechts- anwalts A. May, 31, Grand-Rue, Luxemburg, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-189/98 P und Kläger im ersten Rechtszug, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Eu- ropäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-83/96 (Van der Wal/Kommission, Slg. 1998, II-545) wegen Auf- hebung dieses Urteils, * Verfahrenssprache: Niederländisch. I-47
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URTEIL VOM 11. 1. 2000 — VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-174/98 P UND C-189/98 P anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug, erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammer- präsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter R J. G. Kapteyn, C. Gulmann, G. Hirsch, H. Rag- nemalm und M. Wathelet, Generalanwalt: G. Cosmas Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. Mai 1999, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 1999, I  - 48
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NIEDERLANDE UND VAN DER WAL / KOMMISSION folgendes Urteil 1  Das Königreich der Niederlande (Rechtssache C-174/98 P) und Gerard van der Wal (Rechtssache C-189/98 P) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 11. bzw. 19. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Arti- kel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-83/96 (Van der Wal/Kommission, Slg. 1998, II-545; im folgenden: angefochtenes Urteil) einge- legt, mit dem das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. März 1996, den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern (im folgenden: streitige Entscheidung), zurückgewiesen hat. Das Verfahren vor dem Gericht 2 Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens hat das Gericht festgestellt: „1 In die Schlußakte des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union nahmen die Mitgliedstaaten folgende Erklärung (Nr. 17) zum Recht auf Zugang zu Informationen auf: ,Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußver- fahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß I- 49
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URTEIL VOM 11. 1. 2000 — VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-174/98 P UND C-189/98 P die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öf- fentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen.' 2  Die Kommission veröffentlichte aufgrund dieser Erklärung die Mitteilung 93/ C 156/05 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden, die sie am 5. Mai 1993 an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet hatte (ABl. C 156, S. 5). Am 2. Juni 1993 legte sie die Mitteilung 93/C 166/04 zur Transparenz in der Gemeinschaft vor (ABl. C 166, S. 4). 3  Der Rat und die Kommission erließen im Rahmen dieser vorbereitenden Schritte zur Verwirklichung des Grundsatzes der Transparenz am 6. De- zember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten.(ABl. 1993, L 340, S. 4 1 ; im folgenden: Verhaltenskodex), durch den die Grundsätze für den Zugang zu den Doku- menten des Rates und der Kommission festgelegt wurden. 4  Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, erließ die Kommis- sion am 8. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 162 EG-Vertrag den Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58). Durch Artikel 1 dieses Beschlusses wurde der in seinem Anhang wiedergegebene Verhaltenskodex förmlich angenommen. 5   In dem von der Kommission angenommenen Verhaltenskodex wird folgender allgemeiner Grundsatz aufgestellt: ,Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Doku- menten der Kommission und des Rates.' I-50
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NIEDERLANDE UND VAN DER WAL / KOMMISSION 6   Der Ausdruck ,Dokument' bezeichnet nach dem Verhaltenskodex unab- hängig vom Datenträger jedes im Besitz der Kommission oder des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen'. 7  Nach einer kurzen Darstellung der Grundsätze für die Einreichung und Be- arbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten wird in dem Ver- haltenskodex das Verfahren, das bei der beabsichtigten Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten einzuhalten ist, wie folgt beschrieben: ,Beabsichtigen die zuständigen Dienststellen des betreffenden Organs, diesem die Ablehnung des Antrags vorzuschlagen, so setzen sie den Antragsteller davon in Kenntnis und weisen ihn darauf hin, daß er das Organ binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß anderenfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat. Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument nach einem Zweitantrag zu verweigern, so ist dieser Beschluß, der binnen eines Monats nach Einreichung des Zweitantrags ergehen muß, dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen; er ist ordnungsgemäß zu be- gründen und muß eine Angabe der möglichen Rechtsmittel enthalten: Kla- geerhebung bzw. Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 173 bzw. 138e des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.' I-51
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URTEIL VOM 11. 1. 2000 — VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-174/98 P UND C-189/98 P 8   Im Verhaltenskodex werden die Umstände aufgezählt, auf die sich ein Ge- meinschaftsorgan zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Antrags auf Zu- gang zu Dokumenten berufen kann. Danach gilt folgendes: ,Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf — den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, inter- nationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege [niederländische Fassung: gerechtelijke procedures], Inspektionstätigkeiten); — den Schutz des einzelnen und der Privatsphäre; — den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses; — den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; — die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder ju- ristischen Person, die die Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist. Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des In- teresses des Organs in bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.' I-52
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NIEDERLANDE UND VAN DER WAL / KOMMISSION 9   1993 erließ die Kommission die Bekanntmachung 93/C 39/05 über die Zu- sammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mit- gliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. C 39, S. 6; im folgenden: Bekanntmachung) ..." 3 Hinsichtlich des Sachverhalts ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes: „10 Im XXIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1994) (im folgenden: XXIV. Bericht) heißt es, daß nationale Gerichte ... eine Reihe von Fragen an die Kommission gerichtet hätten. 11 Der Kläger erbat mit Schreiben vom 23. Januar 1996 als Rechtsanwalt und Teilhaber einer Firma, die Rechtssachen bearbeitet, in denen es um Wettbe- werbsfragen auf Gemeinschaftsebene geht, Kopien folgender Antwort- schreiben der Kommission auf derartige Fragen: 1. des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) vom 2. August 1993 an das Oberlandesgericht Düsseldorf be- treffend die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die An- wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Al- leinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1, im folgenden: Verordnung Nr. 1983/83); 2. des Schreibens des Kommissionsmitglieds Van Miert vom 13. September 1994 an das Tribunal d'instance St. Brieuc betreffend die Auslegung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung be- stimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Er- zeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993, im folgenden: Verordnung Nr. 26); I-53
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URTEIL VOM 11. 1. 2000 — VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-174/98 P UND C-189/98 P 3. des Schreibens, das die Kommission im ersten Quartal 1995 an die Cour d'appel Paris gesandt hatte, die sie um Stellungnahme zu Vertragsklauseln über die Verkaufsziele von Vertriebshändlern für Kraftfahrzeuge im Hin- blick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sowie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwen- dung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16, im folgenden: Verordnung Nr. 123/85) ersucht hatte. 12 Der Generaldirektor der GD IV wies das Ersuchen mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mit der Begründung zurück, die Bekanntgabe der er- betenen Schreiben könnte ,den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechts- pflege [gerechtelijke procedures])' beeinträchtigen. In dem Schreiben heißt es: ,Wenn die Kommission Fragen beantwortet, die ihr von nationalen Gerichten im Hinblick auf die Entscheidung eines bei diesen anhängigen Rechtsstreits gestellt werden, tritt sie als ,amicus curiae' auf. Sie hat eine gewisse Zu- rückhaltung zu üben, nicht nur im Hinblick darauf, ob sie die Art und Weise, wie ihr diese Fragen gestellt werden, akzeptiert, sondern auch hinsichtlich des Gebrauchs, den sie von den Antworten auf diese Fragen macht. Sobald die Antworten abgesandt worden sind, bilden sie meines Erachtens einen Teil des Verfahrens und befinden sich in den Händen des Gerichts, das sie gestellt hat. Die in der Antwort enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Angaben sind ... im Rahmen des laufenden Verfahrens als Bestandteil der dem nationalen Richter vorliegenden Akten anzusehen. Nachdem die Kom- mission die Antworten an das nationale Gericht gesandt hat, ist für die Be- urteilung der Frage, ob diese Informationen veröffentlicht und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen, in erster Linie die gerichtliche Instanz zuständig, an die diese Antwort gerichtet ist.' I-54
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NIEDERLANDE UND VAN DER WAL / KOMMISSION 13 Der Generaldirektor berief sich außerdem darauf, daß zwischen der Exeku- tive der Gemeinschaft und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Vertrau- ensverhältnis bestehen müsse. Diese allgemein gültigen Überlegungen müßten hier um so mehr gelten, als in den Rechtsstreitigkeiten, in denen die Kom- mission befragt worden sei, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. 14 Der Kläger richtete mit Schreiben vom 29. Februar 1996 einen Zweitantrag an das Generalsekretariat der Kommission, in dem er u. a. ausführte, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Ablauf nationaler Verfahren dadurch beein- trächtigt werden könne, daß nichtvertrauliche Auskünfte, die die Kommis- sion dem nationalen Gericht im Rahmen der Anwendung des Wettbe- werbsrechts der Gemeinschaft erteilt habe, Dritten bekannt würden. 15 Der Generalsekretär der Kommission bestätigte mit Schreiben vom 29. März 1996 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) die Entscheidung der GD IV mit der Begründung, daß ,die Bekanntgabe dieser Antworten dem Schutz des öffentlichen Interesses, und zwar der geordneten Rechtspflege [goede rechtsbedeling], abträglich sein könnte'. Er führte weiter aus: ,... Die Bekanntgabe der erbetenen Antworten, die in juristischen Unter- suchungen bestehen, würde die Gefahr mit sich bringen, die Beziehungen und die notwendige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den natio- nalen Gerichten zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, daß ein Gericht, das an die Kommission eine Frage gerichtet hat, die sich zudem auf ein anhängiges Verfahren bezieht, es nicht schätzen würde, daß die ihm erteilte Antwort bekanntgegeben wird ...' I-55
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URTEIL VOM 11. 1. 2000 — VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-174/98 P UND C-189/98 P 16 Der Generalsekretär fügte hinzu, daß sich das betreffende Verfahren stark vom Verfahren des Artikels 177 des Vertrages unterscheide, auf das der Kläger in seinem Zweitantrag Bezug genommen habe." 4 In diesem Rahmen hat Gerard van der Wal am 29. Mai 1996 Klage auf Nich- tigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben, durch die ihm der Zugang zu den vorgenannten Schreiben verweigert worden war. 5 Das Gericht hat durch Beschluß vom 9. Dezember 1996 die niederländische Regierung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zuge- lassen. Das Rechtsmittel 6 Das Gericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Sowohl die niederländische Regierung als auch Gerard van der Wal haben ein Rechtsmittel eingelegt, das sie jeweils auf folgende Gründe stützen: — Verstoß gegen den Beschluß 94/90 sowie Artikel 33 in Verbindung mit Ar- tikel 44 der EG-Satzung des Gerichtshofes; I-56
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