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Information

Aktenzeichen
12 A 170/93
Datum
30. Juni 1995
Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 30. Juni 1995

12 A 170/93

Daten für die Vorausbeurteilung von Umweltauswirkungen einer Maßnahme (Lärmbelastung durch eine geplante Umgehungsstraße) stellen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Auf Informationen darüber, wie die Entscheidung zu Stande gekommen ist, trifft dies jedoch nicht zu. Wer etwas wann entschieden hat, kennzeichnet nicht den Zustand der Umwelt oder umweltschützendes Handeln, sondern ist umweltneutral. Behördliche Stellungnahmen unterfallen dem Ausschlusstatbestand der "Vertraulichkeit der Beratung". (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT

URTEIL
‚IM NAMEN DES VOLKES

Geschäfts-Nr.: 12 A 170/93

wegen
Umweltinformation

hat die 12, Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsge-
richts auf die mündliche Verhandlung am 30. Juni 1995 in
Schleswig an welcher teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den zu Nr. 13 vom Kläger geltend
gemachten Informationsanspruch unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13/15 und die
Beklagte 2/15.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jewei-
lige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbe-
trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-
ger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1

Tatbestand:

Gestützt auf die Richtlinie des Rates von 7, Juni 1990 über den
freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (930/313 /EWG)

- UIR - richtete der. Kläger unter dem 01.01.1993 ein in 26
Punkte gegliedertes Schreiben an die Beklagte, mit dem er im
wesentlichen Auskünfte über die geplante Westumgehung

(Nr. 13 - 21 und 25), den B-Plan 44 b (Nr. 22), die Hochbrücke
(Nr. 23) und die Vorlagen/Protokolle hinsichtlich der Sitzungen
städtischer Gremien (Nr. 11 und 24) begehrte.

Mit Bescheid vom 04.03.1993 verneinte die Beklagte einen Infor-
mationsanspruch des Klägers nach der UIR: Als zuständige
Straßenbaubehörde für die Westumgehung "und die Hoch-
brücke nehme sie keine Aufgaben im Bereich der Umweltpflege
wahr. Soweit sich das Auskunftsersuchen des Klägers auf ein Be-
bauungsplanverfahren beziehe, liege ein Ablehnungsgrund im Sinne
der UIR vor, weil es sich um ein verwaltungsbehördliches Vorver-
fahren handele. Im übrigen sei das Auskunftsersuchen nicht hin-
reichend konkret.

Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half die Behörde mit
widerspruchsbescheid vom 28.06.1993 insoweit ab, als dem Antrag
des Klägers nach Nr. 22 entsprochen wurde. Ferner wurde im Hin-
blick auf Nr. 13 des Antrages Einsicht in die Anlagen 10.1 bis
10,15 zum Lärmkataster gewährt. Im übrigen wurde der Widerspruch
als unbegründet zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Dem
Auskunftsbegehren stehe entgegen, daß es sich zum Teil auch
insoweit auf ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren beziehe,
als das Planfeststellungsverfahren zur Westumgehung betroffen
sei, teils nicht auf Umweltinformationen abziele, teils nur eine
Erläuterung einer bereits vorhandenen Information begehrt werde,
teils nicht aufbereitete Daten betroffen seien und teils dem

Kläger die begehrten Informationen bereits bekannt seien.
2

Mit seiner am 20.07.1993 erhobenen Klage verfolgt der Kläger
sein ursprüngliches Begehren unter der Geltung des am 16. Juli
1994 in Kraft getretenen Umweltinformationsgesetze (BGBl. Is.
1430) - UIG - noch insoweit weiter, als er nicht die Klagerück-
nahme (Nr. 11, 17 und 25) bzw. die Erledigung der Hauptsache
(Nr. 21, 22 und 24) erklärt hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklayte zu verpflichten, seinem ursprünglichen Antrag
im Hinblick auf die nachfolgenden Fragen zu entsprechen und
die Bescheide vom 04.03.1993 und 28.06.1993 aufzuheben,
soweit sie entgegenstehen:

13.

Bitte lassen Sie mich die für die Berechnung der
Lärmpegel für die Westumgehung ‚nach dem
Lärmkataster (Teil III der Untersuchungen zum
Generalverkehrsplan der Stadt benutzten
und nach der RLS 81 erforderlichen Parameter -
Sstraßenoberfläche LKW-Anteil, Verkehrsbelastung,
Höchstgeschwindigakeit(en) für PKW und LKW,

wissen. (Diese Paramteter sind im Lärmkataster
nicht enthalten; die Lärmpegel in der mir zur Ver-
fügung stehenden Kopie z.T. schlecht leserlich.)
Die Überlassung der den Anlagen 10.1-15 Lärm-
kataster entsprechenden Datenblätter - die beim
Gutachter vorrätig sein dürften - für die einzelnen
Abschnitte der Westumgehung Pinneberg wäre zu-
reichend.

Für den Fall, daß diese Informationen nicht bei dem
Magistrat der Stadt .. vorhanden sind - ich
bitte gegebenenfalls um Mitteilung, falls dies so
sein sollte - beachten Sie bitte, daß nach der
Richtlinie auch Informationen freigegeben werden
müssen, die bei juristischen Personen des Privat-
rechts, die für die öffentliche Hand arbeiten, vor-
handen sind.

14.

Bitte lassen Sie mich wissen, durch welche Ent-
scheidungen welcher Gremien die Parameter nach 13.
festgelegt wurden; hierbei bitte ich darum, mir
3

Einsicht in die entsprechenden Vorlagen und Proto-
kolle zu ermöglichen.

15.

Ich bitte, mir Einsicht in den Briefwechsel bzw.

Protokolle oÄ etwaiger Gespräche zwischen der Stadt
und der mit der Erstellung des Lärn-

katasters beauftragten Firma ° ", soweit

er die Spezifikation der unter 13 genannten Para-

meter betrifft, zu ermöglichen.

16.

Bitte lassen Sie mich wissen, durch welche Ent-
scheidungen welcher Gremien die nach der RLS81 er-
forderlichen Parameter (LKW-Anteil, Straßenober-
fläche, Höchstgeschwindigkeit(en) für LKW und PKW)
für die den Planunterlagen für die Westumgehung
1988 beigefügte lärmtechnische Unter-

suchung festgelegt wurden und ermöglichen Sie mir

Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.

18.
Für den Südteil der westumgehung
(Anschluß . bis : " «straße) ist eine aufwendi-

gere Befestigung - die bis unter den begleitenden
Rad/Fußweg ragt - vorgesehen. Ich bitte, zu
erklären, warum dies so ist. Bitte teilen Sie mir
mit, durch welche Entscheidungen welcher Gremien
dieses Detail der Maßnahme festgelegt wurde und er-
möglichen Sie mir Einsicht in die entsprechenden
Unterlagen.

19.

Bitte teilen Sie mir mit, welches Gremium wann die
abschließende Entscheidung gefällt hat, das Plan-
feststellungsverfahren Westumgehung _ zu
beantragen. Bitte ermöglichen Sie mir Einsicht in
das entsprechende Material (Vorlagen, Protokolle,
Antragsschreiben an die zuständige Behörde etc).

20.

Bitte ermöglichen Sie mir Einsicht in die Stellung-
nahme(n) der Unteren Landschaftspflegebehörde beim
Kreis zur Planfeststellung Westumgehung

‚ und zwar ausdrücklich bezogen sowohl auf
die ursprüngliche als auch die ergänzte Version des
landschaftspflegerischen Begleitplans.

23.
Ich bitte, mir Einsicht in die vorhandenen Gut-
achten hinsichtlich der Reparatur der Hochbrücke in
4

der Stadt „ Zu ermöglichen. Gleichfalls
bitte ich, mir die entsprechenden Vorlagen und Pro-
tokolle der Gremien, soweit sie zu diesem Thema
vorhanden sind, zugänglich zu machen.

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers
an und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der on . ‘ vertritt die Auf-
fassung, daß die Beklagte eine zugangsverpflichtete Behörde im
Sinne des UIG sei, Parameter für die Berechnung von Lärmpegeln
Umweltinformationen bezeichneten, nicht hingegen Daten, die sich
darauf bezögen, wer wann eine Entscheidung getroffen habe oder
das Vorfeld einer Entscheidung berührten. Ein laufendes Plan-
feststellungsverfahren schließe einen Informationsanspruch des
Bürgers nicht aus. Werde die Vertraulichkeit der Beratungen von
Behörden berührt, was in bezug auf Fragen danach anzunehmen sei,
wann welches Gremium jeweils entschieden habe, liege indes ein
Ausschlußgrund vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
standes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang
der Beklagten Bezug genommen.

r

Entscheidungsgründe:

Soweit das Verfahren nicht nach Maßgabe des $ 92 Abs, 2 VwGo
einzustellen ist, ist die Klage zulässig, jedoch nur in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet $ 4 Abs. 1
Satz 1 UIG, mit dem Art. 3 Abs. 1 UIR in deutsches Recht umge-
setzt worden ist. Danach hat jeder Anspruch auf freien Zugang
5

zu Informationen über die Umwelt iSd $ 3 Abs. 2 UIG, die bei den
in $ 2 UIG genannten Stellen vorhanden sind, sofern nicht ein
Ausschluß oder eine Beschränkung des Anspruchs zum Schutz
Öffentlicher ($ 7 UIG) oder privater ($ 8 uIG) Belange Platz
greift. Wie die Informationsgewährung erfolgt, steht im Ermessen
der Behörde ($ 4 Abs. 1 Satz 2 v1).

1. zu Nr. 13

In bezug auf die vom Kläger begehrten konkreten Daten hinsicht-
lich der Straßenoberfläche etc, ist die Beklagte zugangsver-
pflichtet gemäß $ 3 Abs. 1 uvIG. Denn diese Daten sind im
Zusammenhang mit der Bauleitplanung angefallen, bei der gemäß

$ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB von der Beklagten insbesondere auch die
Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind, sie mithin
Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat (vgl. im übrigen
Röger, Umweltinformationsgesetz, 19935, $ 3 Rdn. 6; Fluck/Theuer,
Umweltinformationsrecht, 1995, $ 3 Rdn. 270/273) .-

Es handelt sich auch um Umweltinformationen, und zwar in Form
von Daten über umweltschützendes ($ 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG) bzw. um-
weltbeeinträchtigendes ($ 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG) Handeln. Denn die
Augrundelegung bestimmter, für die Vorausbeurteilung der Lärm-
belastung erforderlicher Daten im planerischen Bereich kann sich
sowohl positiv als auch - im Falle der Fehleinschätzung - nega-
tiv auf die Umwelt auswirken.

Der danach dem Grunde nach gegebene Informationsanspruch ist
auch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Insbesondere liegt
kein Fall des $ 7 Abs. I Nr. 2 3. Alternative UIG vor, ohne daß
es einer Klärung bedürfte, ob das laufende Planfeststellungsver-
fahren als verwaltungsbehördliches Verfahren im Sinne dieser
Vorschrift einzustufen ist. Denn die vom Kläger begehrten Daten

sind der Beklagten nicht aufgrund dieses Verfahrens zugegangen.
6

Die Rechtsfolgenseite des $ 4 Abs. 1 Satz 2 VIG erlaubt der Be-
hörde, die Informationsgewährung durch die Erteilung einer Aus-
kunft, durch die Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger
Weise zu realisieren. Da die Kammer nicht zu erkennen vermag,
daß sich jede andere. Entscheidung als diejenige, die nach den
vorausgegangenen Darlegungen gebotene Informationen in Form der
begehrten Überlassung von Datenblättern zu gewähren, als
rechtswidrig erwiese, mangelt es an der Spruchreife, so daß nur
eine Verpflichtung zur Neubescheidung möglich ist ($ 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).

2. zu Nr. 14

Durch welche Entscheidungen welcher Gremien die Parameter nach
13 festgelegt wurden, bezeichnet keine Umweltinformation. Daten
über die Umwelt im Sinne des $ 3 Abs. 2 UIG müssen nach Auf-
fassung der Kammer stets selbst auch Umweltbezug aufweisen. "Um-
weltrelevante Maßnahme ist - wie bereits aufgezeigt - die Zu-
grundelegung bestimmter Daten für die Vorausbeurteilung der
Lärmbelastung. Wer dies wann entschieden hat, kennzeichnet dem-
gegenüber nicht den Zustand der Umwelt ($ 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG)
und kennzeichnet auch nicht umweltbeeinträchtigendes ($ 3 Abs. 2
Nr. 2 UIG) oder umweltschützendes ($ 3 Abs. 2 Nr. 3 VIG)
Handeln, sondern ist umweltneutral. Das Begehren des Klägers
läuft vielmehr auf die Erhellung des Hintergrundes hinaus, vor
dem die umweltrelevante Maßnahme ergangen ist, und zielt damit
- wie auch die insoweit vom Kläger als Mittel der Informations-
gewinnung bezeichnete Einsicht in die Vorlagen und Protokolle
verdeutlicht - auf eine vom Gesetz nicht bezweckte ($ 1 UIG)
Erläuterung von Umweltinformationen ab.

3, zu Nr, 15
Die angesprochene "Spezifikation" bezeichnet keine Umweltinfor-

matıon, sondern lediglich die Erläuterung einer solchen, der
7

:- wie bereits dargetan - kein Anspruch korrespondiert.

 

4. zu Nr. 16
Auch dieses Begehren zielt auf eine nicht beanspruchbare Er-
läuterung einer Umweltinformation ab.

5. zu Nr. 18

Umweltrelevant mag der Umstand der aufwendigeren Befestigung
sein. Dieser ist dem Kläger jedoch bereits bekannt {vgl. $ 7
Abs. 3 Satz 2 UIG), so daß sich auch insoweit sein Begehren auf
die bloße Aufhellung des Hintergrundes einer Maßnahme bezieht.

6. zu Nr. 19

Spezifischen Umweltbezug weist allenfalls die dem Kläger be-
kannte Entscheidung auf, ein Planfeststellungsverfahren einzu-
leiten, so daß sich auch insoweit sein Anliegen auf eine Er-
läuterung beschränkt, die nicht beansprucht werden kann.

7. zu Nr. 20

Die Stellungnahmen der Unteren Landschaftspflegebehörde stellen
zwar Umweltinformationen dar, und zwar in der Form von Daten
über umweltschützendes Handeln iSd $ 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG, sie
unterfallen jedoch dem Ausschlußtatbestand des $ 7 Abs. 1 Nr. 1
3. Alternative UIG.

Der Begriff der "Beratung" umfaßt dire hier in Rede stehenden

Stellungnahmen. Denn er kennzeichnet die Betätigung der staats-
internen Willensbildung, und zwar unabhängig davon, ob sie auf
schriftlichem oder mündlichen Wege innerhalb einer Behörde oder
zwischen verschiedenen Behörden erfolgt (Fluck/Theuer, aao, $ 7
Rdn. 56). Den Stellungnahmen kommt auch "Vertraulichkeit" zu.

Denn Zweck des Ausschlußtatbestandes ist der Schutz eines unbe-
fangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörden
(Fluck/Theuer, aao, Rdn. 50). Diesem Zweck widerspräche es, die
8

im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Westumgehung

abgegebenen Stellungnahmen vor ihrer zugänglichmachung
in jenem Verfahren offen zu legen, weil hierdurch eine unbe-
fangene Entscheidungsfindung und die Effektivität der Verwal-
tungsarbeit behindert werden könnte. Dabei ist es ohne Belang,
daß die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Stellungnahmen von ihrem
Gewicht her nicht derjenigen entspricht, die die anderen in $ 7
Abs. 1 Nr. 1 UIG genannten Schutzgüter für sich in Anspruch
nehmen können. Die Erwähnung der Vertraulichkeit der Beratungen
von Behörden neben den internationalen Beziehungen und der
Landesverteidigung gibt nämlich nach zutreffender Auffassung
(Fluck/ Theuer, aao, Rdn. 64) nichts dafür her, daß ein Aus-
schluß nur bei einer besonders schweren Gefährdung der Hand-
.lungsfähigkeit des Staates gerechtfertigt sein soll, sondern
deutet lediglich auf den - bereits skizzierten - Schutzzweck des
Ausschlußtatbestandes hin.

8. zu Nr. 23

Umweltrelevant mag der Umstand der Reparatur der Hochbrücke
sein. Dieser ist den Kläger jedoch bereits bekannt, so daß das
hier in Rede stehende Begehren ebenfalls auf eine nicht bean-

spruchbare Erläuterung einer Umweltinformation hinausläuft.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den $$ 155 Abs. 1, Abs.
2, 161 Abs. 2 VwGO. Sie ist gemäß $ 167 VwGo iVm $$ 708 Nr. 11,
711 ZPO vorläufig vollstreckbar. ,
9

- 10-

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsge-
richt statthaft. Sie wäre innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht,
Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu-
legen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung
innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig,
eingeht,
10

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