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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Information
- Aktenzeichen
- 12 A 180/02
- Gericht
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Gesetz
- Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
12 A 180/02
Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)
N B SÖISCHhrF . SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Kopie an Mdt.i Ar Stellungr.. IW Y urn zn om u RINGE! "USKAUUSY ZI APR 2 Az.: 12 A 180/02 } IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechissache das Ministerruntfür Vertschaft, Technologie und Verkehr des Landss Schleswig-Holstein, 9) Düsternbrooker,Weg 94, 24105 Kiel Beklagter,

‚Chleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - en | für Recht erkannt: "gerichtlichen Kosten de Ru r Beigeladenen Sind ersiat- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Si- Cherheitsleistung | In Höhe der erstat !tungsfähigen Kosten abzu- wenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung i In gleicher Höhe Sich ıerheit leisten, T atbestand: nach dem | Informationstrai. heitsgesetz Schleswig- -Holstein ( |FG ) bzw. dem Umweltinform Der Kläger b gehrt eine Auskunftse erteillung/Akteneinsich: ber Informationen i Im Zusammenh ang mit dem geDlanten Au Holtenau von dem Beklagten. gp Mit Schreiben vom 24.01.200 Akteneinsicht, Zur Begründung verwies er darauf, dass die Benbau und Verkehr am 14. 12.2001 durchgeführte beim Landesamt für Stra- Akteneinsicht ergeben habe, dass eine Vielzahl von: ‚Vorgängen eidernicht-baw-nichiwollständig. "vorgelegt worden seien, Der Kläger Spezifizierte das Auskun nftsbegehren hinsichtlich einzelner Gegenstände & weiter, Darüber.hindus-beanträgte-erie-umfaesende.gij, Biralle beider Kieler EMI HBERF6 parte Vrgrgebermngnanenn eines Aus 5 fe FHoltenauDas Akteneinsichtsgesuch wurde auch auf eistieckt, die Ineinerin$2 Zift.2 IFG Bezeichnieten, ‚Fom (Bild, T Zeichnung) gespeichen seien.

Mit Schreiben vom 27.02.2002 wies der Beklagte daraufhin, dass die im Ministerium voiegenden Informationen sich ‚Nicht-auf.behördliches- Verwaltungshandeln im Sinne des IFG bezögen, sondern die Vorbereitung für ine Bölitische Entscheielung der Lan- desregierung zum Ausbau des Fiugplatzes Kiel- Holtenau beinhalteten. Die in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten wurden bereits oder würden in Kürze zugänglich gemacht werden und im Internet veröffentlicht. Es wurde ein persönliches Gespräch zur weiteren Konkretisierung und Prüfung des Informationsgesuches angebolen; Die Frist von $ 7 Abs. 2 IFG wurde verlängert. Mit Schreiben vom 18.07.2002 beantragte der Kläger erneut und ergänzend Einsicht in die beim Ministerium vorhandenen ' Vorgänge. Dies wurde Gahingehend konkretisiert, dass Einsicht in folgende Vorgänge genommen werden solle: 1. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Finanzierung des von der Landesregie- rung beschlossenen Ausbaus des Flughafens Kiel- Holtenau, n den vollständigen Schriftwechsel ‚Zwischen dem Wirtschaftsministerium und der KFG seit 1998 betreffend die ‚Flughafenerweite erung, auch soweit Unteriagen lecig- lich zur Kenninis gegeben worden sind, ‘3. alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Projektgruppe ' _Flug- hafenausbau" seit 1998 entstanden sind, insbesondere alle vorbereitenden Unter-_ lagen für die Ersteilung ı der Potenzialanalyse und der nachfola gend in Auftrag gege- benen Gutachten. Ergänzend wurde nunmehr auch umfassende Einsicht in alle b ei der Kieler Flugnafen geselischaft:geführten Vorgänge | beireffend Vorbereitungen eines Ausbäus d des Flug- hafens.Kiel- Holtenau sowie der Prüfung einer etwaigen Privatisierung begehrt. Das Akteneinsichtsrecht umfasss gemäß 86 Abs. 4 IFG auch die bei der KFG geführten Akten, die. Landesrsgierung. ‚als beherrschender Anteilseigner bzw. das hier für sie ‚Dandelnde-bendesamt. müsse die Akteneinsicht.gegenüber.der KF( G.vermitteln. Zn NSIchugegenUbe, ges, Schließlich wurde das Akteneinsichtsgesuch auf alle Informationen, die in einer in 82 Ziff. 2 IFG bezeichrieten Form yarliegen, erstreckt, it; C reiben vom .19.07 .2002 erweiterte der Kläger das Akteneinsichtsgesüuch auch auf: alle E- dieii Im une ‚des -Eluchafenausbaus die —uı8, VaPeTeIrS

-4- alle Unterlagen, die die Prüfung der soganannien Tunnellösung erkennen ließen, soll- ten offen gelegt werden. Der Beklagte verwies aarauf, dass auch die mit dem neuen Antrag begehrten ae u tionen zum Ausbau des Flughafens sich nicht auf behördliches Verwaltungshandeln im Sinne des IFG bezögen,, ‚sondem die Vorbereitung für eine politische Entscheidung de „Landesregierung zum Ausbau des Flugplatzes Kiel- Holtenau beinhalteten. Die Frist ‚von$ 7 Abs. 2 IFG wurde erneut verlängert. Mit Schreiben vom 20.09.2002 teilte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD im Rahmen seiner Funktion gemäß $ 18 IFG als zuständi- ge aulsergerichtliche Streitschlichiungsstelle und Kontrollbehörde dem Ministerium mit, dass die von dort im ‚sch reiben vom 18.08.2002 dargelegie Rechtsauffassung nicht - mm ... ie _ .._ .- «jene nn geteilt würde, Dies wurde im Einzelnen begründet, u. a. unter Hinweis auf eine Ent- scheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein We stalen vom 19, 08. 2002 - 215 539/02 - . Mit Schreiben vom 05.11.2002 an das UL D wiss der r Beklagte darauf Rin, cungs»ereich des Geseizss aus- sıcn diess Absicht lediglich auf dis Öffentlich-rechtichs Verwalt N c TE oO ewährung diesbezüglicher Akteneinsicht beantragt. Darüber hinaus hat er mit dem Antrag zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einblick in alle bei der Kieler. Flughafen GmbH gefünrten Akten und sonsügen ınformalionsiräger zu vermitteln, die.den en Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kiel- Holtenau und die gepiante Startbahnverlängerung bei treffen. Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Eigenschaft als eingetragener Verein mit dem Satzungszweck, sich gegen negative Umwelteinflüsse zu wenden, die aus dem derzeitigen Betrieb, insbesondsre aber aus dem geplanten Ausbau des Ver-

-5- kehrslandeplatzes Kiel- Holtenau zu einem Flughafen für Strahltriebwerksflugzeuge re- sultieren könnten. Der Beklagte sej bis zum September 2001 als Luftfahrtbehörde aus- schließlich für die im Zusammenhang mit dem Verkehrslandeplatz Kiel- Holtenau ste- henden Verwaltungsaufgaben tätig gewesen. Durch eine Verordnung, die im Dezem- ber 2002 in Kraft getreten sei, habe der Beklagte einen Teil seiner Regelungs- und Verwaltungskompstenzen, bezogen auf die Luftaufsicht und die Aufsicht über Flughä- fen des Landes Schleswig-Holstein, auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen. Die bei dieser Behörde durchgeführte Akteneinsicht habe ergeben, dass ein wesentlicher Tail der von dem Kläger gewünschten Informationen sich in den Akten befinde, die dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr nicht Übertragen warden ss; 85 Landesamt habe insoweit den Kläger auf ein direktes Akteneinsichtsgesucht I @ N. beim Beklagten verwiesen, Der Kläger begehre Akteneinsicht in die Unterlagen des Beklagten, um Transparenz in den bisherigen Entscheldungsgang zu bringen, der zu dem Beschluss geführt habe, sin Plenfsststellungsvarfahren zur Verlängerung der Staribahn des Verkehrslandeplatzas Kiel- Holtenau einzuleiten. Weiter diene die Ak- teneinsich: der Vorbereitung und Einarbeitung in diejenigen Vorgängs, die zu Zinwen- “2 nn <= w —h m 2 so (D 5 < oO 2) zZ nr u“ ® 2 @w Q ib u = dungen in dam Planfasisteliun Ienfalls als Amtsiträger und Behörde. D die begehrt A kteneinsicht verweigen, so dass Klage geboten sei, er Beklagte werde als Behörde nach 53 Abs. 2 LVwG tätig, Der Kläger schließe sich _ der Aufassung des ULD an, wonach ss für die Anwendbarksit des IFG nicht darauf ankomms, in welcher Handiungsform die Behörde konkret ihre Aufgaben erfülle. Der entgegenstehenden Kommentierung von Friedersen/Lindemann, IFG, S. 25/28 sei nicht zu folgen. Der Beklagte sei Behörde im Sinne von$ 3 Abs. 2 LVwG und führe Akten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit. Die Akten, die im Zusammenhang mit der Stellung der Potenzialanalyse und den nachfolgenden Ergän- zungsgutachten stünden und den diesbezüglichen Schriftverkehr beinhalteten, stammten aus einer Zeit, als das beklagte Ministerium ausschließlich-und allein für

Ba Flughafenangelegenheiten zuständig gewesen sei, Die Übertragung einzelner " Aufga- ben auf das Landesamt für Straßenbau und nd Verkehr ‚könne kein | Argument dafür sein, dass der Rest der Akten Jediglich Regierungszktivitäten beinhalte. Auch bezüglich « der Finanzierungs splanung seien eien keine 18 Regii ierungsgeschäfte jeschäfte betroffen, sondern schlicht eine reine Verwaltungstätigkeit, son soweit es um die Vergabe vor abe von öffent- _ „ichen_Mitteln_für.die. Durchführung ‚hoheitlicher ‚Maßnahmen gehe. _ Nichts ‚Anderes gelte für diejenigen Akten und Schriftstücke, die'im Zusammenhang mit der Bauplanung fi für die „Tunnellösung bzw. Verlegung 19 der 850 3 und ‚der "Anbindung. des Ortsteils Holtenau stünden. Auch hier werde der Beklagte “ Behörde t wenn ereinen Teil dieser Akten zwischenzeitlich dem Landesamı t für Straßenhaıt und ätig, selbst verkehr übergeben habe. Die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung stehe nicht mit dem inS1IFG ee Nasen SS RHTESETN JE definierten Zweck des Gesetzas in Einklang. Die Verweigerung der Akteneinsicht kön- — mn nn a, m ne auch nicht auf 8 10 Abs. 5 IFG gestützt werden. Diese Vorschrift jehne sich an die entsprechende Regelung de sAr .23 Abs, 3S, 1 der Landesve eriassung an, wonach dis Landessrsgien ung gegenüber Abgeordnsten des Landtages u. a. die Vorlage von Akten dann ablehnen könns, wenn die Fu unktionsfähigkeit und die Zigenvera rungsplanungen, EVER | Fina elerugerug 0) @} “D > a ° = ib 2 {D (in UI <D arlıazlicn nie=t um 5- ln u Va zwischen der Regierungsfraktion und dem = nachgsfragten Informationen dienis OD sie als Mehrheitsgesellschafterin ger KG den Beschluss fassen solie, die Sten- „bahn des Verkehrslandeplatzes Kiel. Holtenau zu verlänge ern und ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren durch die KFG einleiten zu lassen. Die se Entscheidung sei zwischenzeitlich getroffen worden und zwar sowohl auf der Ebene der Landesregie- rung als auch auf der Ebene der Landeshauptstadt Kiel. Da die Beschlussfassung über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. abgeschlossen sei, gebe es nach 810 FG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Auch das Akteneinsichtsbegehren in die bei der KFG vorhandenen Akten sei begrün- det. Nach 83 Abs, 4 IFG stehe einer Behörde im Sinne von Sansa 3 IFG eine AO _ . Ihrer öf öffentlichen | bediene, Bö dieser Person a die & Erfüllung, öffentich-.

Ei Techtlicher Aufgaben üb Übertragen worden sei. Der Beklagte habe stets in Veröffentli- chungen die Auffassung vertreten, das Vorhalten des Verkehrslandeplatzes Kiel- Hol- tenau diene dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Vorhaltens einer ordnungsgemäßen. Infrastruktur für das Land Schleswig- Holstein und insbesondere seiner Landeshaupt- stadt. Würden der Beklagte und die Landeshauptstadt Kiel nicht öffentlich-rechtliche Zwecke mit dem Betrieb des Kieler Flughafens verfolgen, so wäre ihre Beteiligung an der GmbH unzulässig. Der Kläger hat neben der Beiladung der KFG auch die des unabhängigen Zentrums für Datenschutz beantragt. Die Beiladung des ULD biete sich nach 865 Abs. 1 VwGO an, ca die vorliegende Klage grundsätzlichen Charakter hinsichtlich der Frage des Infor- mauonszugangs bei der Einbindung Privater habe und der Datenschutzbeauftragte von Gesetzes wegen (8 18 IFG) ein rechtliches Interssse am Ausgang des Verfahrens ha- Der Beklagte ist dem Vorbringen enigegengsireien. Er hält die Klage für unzulässig, da der Klagantrag einen unbestimmten bzw. im Hinblick auf die Ausführungen in dar Be- grüncung der Klags widersprüchlichen Inhalt aufweisen würde. Zs werda Akteneinsicht FA <q Degründung darauf rt werde, dass keins Aktensinsicht in Kabinsitsvor ragen ‚xien und sonstigen Informationsträger begehrt, während in der weitaren Klag- wig-Holstein geführt worden warer nach Sa: Siraßenbau und Verkshr eingesehen habs. \W nıerunter nicht befunden haben, wobei unklar biaibe, was Jar Miagsr unter wssentic- versiehe. Unstreiüig sei jedenfalls eine Vieizah| von Akten baraks eingesehen wordsn so dass der Antrag in alle Akten, die im Zusamms nnang mit dem geplanter Ausbau des Flughafens Kiel- Holtenau stehen, nicht begehrt werden könne. Aufgrund des formulierten Klagantrags würde der Kläger einen Titel erhalten, der aus- weislich der Begründung weit über das hinausgehe, was er tatsächlich begehre. Zu- gem sei ger Klagantrag derart weit gefasst, dass er keinen vollstreckungsfähigen inhalt mehr habe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Das beklagte Wirtschaitsministerium habe zu keinem Zeitpunkt ein Planungsverfahren, geschweige denn ein Planfeststellungsver-. fahren für die Verlängerung der Startbahn des Flughafens Kiel- Holtenau geführt oder eingeleitet. Ein solches Planfeststellungsverfahren gebe es bis heute nicht. Im Wirt- 'schaftsministerium sei vielmehr ausschließlich die politische ‚Srundsatzentscheidun ng

he der Landesregierung vorbereitet worden, ob das Projekt des Flughafensausbaus im Rahmen der rechtlichen Einflussmöglichkeiten der Landesregierung aufgegriffen und gefördert werden solle. Dabei handele es sich um einen Meinungsbildungsprozess, der mit der Informationsbeschaffung begonnen habe und nach entsprechender Beratung in _ einem Kabinettsbeschluss geendet Dabe, der den Willen der Landesregierung zum Ausdruck Dringe. Dieser Meinungsbildungsprozess ssi die Grundlage für die politische Bewertung des Vorhabens und für das Verhalten der Vertreter des Landes in der Ge- sellschafterversammlung der Kieler Flughafen GmbH gewesen. Sämtliche im Wirt- Schaftsministerium vorhandenen Unterlagen beträfen die Vorbereitung des politischen_ „Beschlusses innerhalb der Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein. Es han- min um vorbersitende Unter! enischeidungsfindung eines Verfassungsorgans, also um solche Informationen die Gegenstand des Art. 23 ADS. 3 S. 1der Landesverfassung seien. Die Aufgaben der Luftfahrtverwaltung habe mittlerweile das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übernommen. In diesem Zusammenhang seien auch sämtliche Verwal- tungsvorgängs an die Lufffahrtbshörds übergegangen. Disse beträfen insbesondsre alle früheren Genehmigungen für den Ausbau und 3sirieb des Flughafens Holtenau Vorgängs zur in Rede stehenden Startbahnverlängsrung lägen weder der Luffah: bs- verkehr vor, da ein diesbezüglichss Pianungsvorhaben Überhaupt noch nicht singslei- ist worden sei, Da \/ es as fan ae ae =1ı Aal aimaer Zenik a a a „iS Vorausssizungen dss Änspruchss auf LUGENG ZU DS} EINST Zenörds vorhancens: Im: * anK I=f2 e2i nien: Aamara Na nRamarrsan einen nit ze aala- Informationen gemäß 3 4 IFG sei nion: gegeben. Die Dsgehris ‚atllonsr 32iz keine solchen, die bei sinsr 3shörds vomancen seien. 5ehöras sei nach 3 3 253, 2 “D an IFG jede Stelle im Sinne des S3AbS.2LVWG.N de Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätickeit wahrnehms. Und © J ‚demnach, in welcher Rechtsform disse Stelle handele. Von entscheide: der Bedeutung sei vielmehr, ob beim Handeln diessr Person öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit TTS enliich-rechliche Verwaltungstätigkeit_ ..Yorliege. Nicht von dem Informationsfreiheitsanspruch des 8 4 IFG umtasst sejen dem- 54 nach Unterlagen, die sich auf privatrechtliches Handeln und politisches Regierungs- „nandeln bezögen (vgl. Friedersen/Lindemann, Kommentar zum IFG, $3 Rn. 5). Die Frage der Reichweite sei durchaus umstritten (anders als hier Nordmann, Die Gemein- de, S, 40m, ‚Das OVG Münster habe in seiner Entscheidung vom 19.06.2002 -21B 583/02 - das Schleswig-Holsteinische IFG so ausgelegt, wie dies hier vertreten werde, nämlich dahingehend, dass im Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz (im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen) von der öffentlich-rechtlichen Verwal-

tungstätigkeit auszugehen sei, im Gegensatz zu dem viel weiteren Begriff der Aufga- ben der öffentlichen Verwaltung, die auch in privatrechtlicher Form verwirklicht werden könnten im Sinne des-$ 2 Abs. 15. 2 IFG-NRW. Der eindeutige Wortlaut des $3 Abs. 2 LVwG spreche für ein Abstellen auf den rechtlichen Gehalt der ausübenden Tätigkeit. Dies sei auch in systematischer Hinsicht geboten, da in $3 Abs. S des IFG der Land- tag als oberstes Gesetzgebungsorgan, die Justizbehörden sowie der Landesrech- nungshof ausdrücklich von dem Behördenbegriff des $ 3 Abs. 2 IFG/LVwG ausge- nommen werden. Dies sei für die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein ge- rade deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sie als oberstes Exekutivorgan des Lan- des schon keine äffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern politische Regie- mA Anharsıı mm r Yri Dak a) " ung: ryvonvamherein keins Bshörds im Sinne des Lan- (angst desverwaltungsgesetzes darstelle. a Aber salbst wenn der Beklagte als Behörde im Sinne des $ 3 Abs. 2 LVwG anzusehen _ sei, könne die Klage voriiegend doch keinen Erfolg haben. Für sämtliche der in Rede Benbau und Verkehr Übergehende Unter- m tshenden. nicht an das Landesamt für Sir a mn lagen ssi nämlich die Bestimmung des $ 10 Abs. 5 IFG sinschlägig. Reglerungstäüg- xait könnte nicht mehr wirksam statfingen, wenn dis Regierung nieht die Möglichkeit habe, dis Art unc Weiss des Zusiandskommens von Enischeidun dis Ar und Wsi- „mar“ chasft Su Pe = ainamar- Zinerhär: Pr rim: n nach eigener Zinsonatu! 5 NICHE werde verwirklichen können und den Weg der poliüschen Zermürbung Entscheidungsträger zu gehen beabsichtige. Im Übrigen irefie für ein noch im Ministerium enthaltenen Unterlagen auch die Vorschriften de des:$ 10 Abs. 4 IFG zu. Das beklagte Ministerium sei durchaus bedacht gewesen, die Öffentlichkeit hinrei- chend über den Stand und den tatsächlichen rechtlichen Hintergrund der Regierungs- beratungen zu informieren und habe eine Vielzahl von Unterlagen im Internet veröf- fentlicht, Der Klagantrag zu 2) sei unbegründet, die Kieler Flughafen GmbH sei weder eine Be- hörde, noch eine Stelle derer sich das beklagte Land zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher "ch

-10- Aufgaben bediene. Die Flughafen GmbH sei 1927 gegründet worden. Ihr seien weder öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen worden, noch sei sie Beliehene im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes, sondem eine wirtschaftliche Unternehmung, die auf Ge- Winnerzielung.ausgerichtet. sei, wobei dies insbesondere durch den Betrieb von Flug- plätzen in Kiel erfolgen s soll. 86 Abs. 4iVm83 Ss Abs. ei IF S- SH sei mithin nicht erfüllt. Der Beklagte widerspreche nachdrücklich den beantragten Beiladungen. Die Beiladung des unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten verbiete sich, da der Datenschutz- beauftragte am Ausgang des Prozesses nicht ansatzweise ein rechtliches Interesse haben könne. Der Kläger hat sein Klagebegenhren weiter ergänzt und vertieft. Soweit bereits Informa- tlionszugang ( Akteneinsicht ) gewährt worden sei, habe Jies allein die Vorgänge zum vorhandenen Altbestand des Flughafens zum Gegenstand gehabt. Begehrt werde In formationszugang zu Vorgängen zum geplanten Ausd i _ SAbs.2 IF E FG i,Vm, 3 3 Abs. 2 LVwG sei organisationsrechtlich zu verstehe zugang sei eröffnet, auch wenn im konkrsten all öfen ich-rechiliche 5Abs. 1LVwGs [0727 tiaksit nicht vorliegen mögs. Nach sches Rsgierungshandeln könne nur einen sehr Dsg! dis Systematik spreche für ciess Auffassung, in nicht benannt. Auch $ 10 Abs, 5 IFG mache nur ins e abs amtmanna Zr eaı A ad Inrormatlonszugang NIENi ENIZSTEN. ZI SEI AT. 20% ne, dass sins Informationsverpflichtung In ger 7 seinem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen fünren sarın. die ir pstenz der Regierung liegen ( BVerfG, Ureil vom 50.53.2004, 2 LV ). Ein pauschaler Hinweis auf 8 10 Abs. 5 IFG genügs daner nieht, songem Ss sei m om Beklagten nachzuweisen, dass und inwieweit Gegenstände betrofta > "unktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigen Der Antrag zu Nr. 2 werde dahin eriäutert, dass hilfsweise begehrt werde, cen Beklag- ten zu verpflichten, in seiner Eigenschaft als Anteilseigner der KFG seine Zustimmung zu einer derartigen Einsicht zu erteilen. Der $ 3 Abs. 2 IFG sei lediglich organisationsrechtlich zu verstehen. Auch wenn die Behörde in der Handlungsform des privaten Rechts handele sei der Informationsan- ' . It.

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