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Aktenzeichen
BUND BVfG 1 BvR 1595/92 1994 LPG
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:1994:rs19940714.1bvr159592
Datum
14. Juli 1994
Gericht
Bundesverfassungsgericht
Gesetz
Art. 5 Grundgesetz
Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 14. Juli 1994

BUND BVfG 1 BvR 1595/92 1994 LPG

1. Ein Ausschluß von Fernsehaufnahmen, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer im vorliegenden Fall angeordnet hat, greift in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ein. 2. Insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers versetzt erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen.

Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1595/92 - - 1 BvR 1606/92 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße, Mainz-Lerchenberg, - 1 BvR 1595/92 -, 2. a) des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, München, b) des Norddeutschen Rundfunks, Rothenbaumchaussee 132-134, Hamburg, c) des Süddeutschen Rundfunks, Neckarstraße 230, Stuttgart, d) des Südwestfunks, Hans-Bredow-Straße, Baden-Baden, e) des Hessischen Rundfunks, Bertramstraße 8, Frankfurt am Main, f) von Radio Bremen, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, Bremen, g) des Senders Freies Berlin, Masurenallee 8-14, Berlin,
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- 2 - h) des Saarländischen Rundfunks, Funkhaus Halberg, Saarbrücken, i) des Westdeutschen Rundfunks Köln, Appellhofplatz 1, Köln, k) des Mitteldeutschen Rundfunks, Springer Straße 22-24, Leipzig, l) des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg, August-Bebel-Straße 26-53, Potsdam-Babelsberg, m) der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs KG, Aachener Straße 1036, Köln, n) der SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, Otto-Schott-Straße 1, Mainz, - 1 BvR 1606/92 - - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Redeker, Professor Dr. Dahs, Dr. Sellner, Dr. Becker, Keller, Börger, Dr. Lübbert, Feigen, Dr. Pape, Dr. Bracher, Dr. Frieser, Dr. Messerschmidt, Reuter, Dr. Lüders, Thierau, Dr. Brand, Merkens, Dr. Mayen, Dr. Langkeit, Oxfordstraße 24, Bonn, G. Lehr, Große Theaterstraße 7, Hamburg, M. Kiesgen-Millgram, Brühl 78, Leipzig - gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert durch die Anordnung vom 9. November 1992, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter Seidl, Grimm, Söllner, Kühling und der Richterinnen Seibert, Jaeger am 14. Juli 1994 beschlossen:
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- 3 - Die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Straf- kammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am 9. November 1992, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhand- lung. I. Am 12. November 1992 begann vor der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin das Strafverfahren gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph, Heinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht. Die Beschwerdeführer, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter, wollten über das Verfahren be- richten und zu diesem Zweck jeweils vor Beginn und nach Schluß der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen im Sitzungssaal Fernsehaufnahmen machen. Im Hinblick auf den er- warteten Andrang von Kamerateams, Hörfunk- und Pressevertre- tern hatte die Beschwerdeführerin zu 1) nach Absprache mit den Beschwerdeführern zu 2) dem Vorsitzenden der Strafkammer
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- 4 - am 31. August 1992 für Aufnahmen im Sitzungssaal eine "Pool-Lösung" vorgeschlagen. Danach sollte nur ein aus drei Personen bestehendes Kamerateam Zugang zum Sitzungssaal haben und verpflichtet sein, das Filmmaterial den übrigen Rundfunk- und Fernsehveranstaltern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Kamerateam sollte im täglichen Wechsel von ZDF, ARD, RTL und SAT 1 gestellt werden. Am 3. November 1992 wurde den Beschwerdeführern durch die Pressemitteilung 168/92 der Justizpressestelle Moabit die folgende Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer be- kanntgemacht: Die durch Sonderausweis der Justizpressestel- le legitimierten Pressevertreter erhalten Zu- tritt zum vorderen, nicht zum Zuhörerraum ge- hörenden Teil des Saales nach Maßgabe freier Plätze. Pressevertreter werden zehn Minuten vor Sitzungsbeginn eingelassen. Das Fotogra- fieren, Filmen und das Herstellen von Ton- bandaufzeichnungen im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Interviews mit Verfahrensbeteilig- ten sind im Sitzungssaal ebenfalls nicht ge- stattet. Im Sicherheitsbereich hinter der Kontrolle dürfen pro Sitzungstag jeweils von 9.10 Uhr bis 9.30 Uhr nur ein Team einer Fernsehan- stalt bzw. eines Privatsenders sowie ein Fo- tograf einer Nachrichtenagentur und ein wei- terer Fotograf filmen bzw. fotografieren. Die Erlaubnis wird mit der Maßgabe erteilt, daß die interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten jeweils bis zum Werktag vor dem Hauptverhandlungstag überein- stimmend schriftlich gegenüber der Justiz- pressestelle eine bestimmte Person oder An- stalt (Poolführer) benannt haben, von der die Filmaufnahmen oder Fotos gefertigt werden sollen. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Kon- kurrenzunternehmen auf Wunsch kostenlos zu überspielen oder zur Verfügung zu stellen. Die Absprache im einzelnen obliegt den inter- essierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen
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- 5 - und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, darf auch im Sicherheitsbereich we- der fotografiert noch gefilmt werden. Im übrigen ist den Anweisungen der Justizbe- diensteten Folge zu leisten, damit sicherge- stellt bleibt, daß nicht in den Sitzungssaal hineingefilmt oder fotografiert wird. Waffen oder gefährliche Werkzeuge (ausgenom- men Feuerzeuge und Streichhölzer), Foto-, Film- und Tonbandgeräte oder andere Aufnahme- träger dürfen nicht in den Sitzungssaal ge- nommen werden. Sie sind gegebenenfalls in Verwahrung zu nehmen. Infolge dieser Anordnung waren Filmaufnahmen im Sitzungssaal auch außerhalb der Verhandlung ausnahmslos untersagt. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1) am 8. November 1992 gegen diese Anordnung Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, hob der Vorsitzende das generelle Verbot von Filmaufnahmen im Sit- zungssaal auf und ordnete nunmehr an: Gemäß § 176 GVG wird in Abänderung der sit- zungspolizeilichen Anordnung vom 30.10.1992 zugelassen, daß am ersten Hauptverhandlungs- tag vor Beginn der Hauptverhandlung für ca. 5 Minuten ein Kamerateam (1 Kameramann und zwei Begleiter ohne Mikrofon) einer Fernsehgesell- schaft und zwei Fotojournalisten im Sitzungs- saal Aufnahmen machen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Antrag der Be- schwerdeführerin zu 1) und den am 9. November 1992 gestellten Antrag der Beschwerdeführer zu 2) am 11. November 1992 eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 87, 334). II. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerde- führer die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 1992 und die Änderungs-
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- 6 - verfügung vom 9. November 1992 an. Sie sehen in der Anordnung eine unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Kern der Rundfunkfreiheit sei die Freiheit der Berichter- stattung. Diese setze die Freiheit der Informationsbeschaf- fung voraus. Sie gelte auch für die Gerichtsberichterstat- tung. Mit dieser erfüllten die Medien ihre Aufgabe der Unter- richtung des Publikums und der Kontrolle der öffentlichen Ge- walt. Die Freiheit der Berichterstattung über Gerichtsverfah- ren beziehe sich nicht nur auf die Hauptverhandlung, für die § 169 GVG eine Regelung getroffen habe. Sie erstrecke sich vielmehr auch auf den Sitzungsablauf insgesamt. Dazu gehörten das Eintreffen und der Weggang der Beteiligten sowie das Ge- schehen in Sitzungspausen. Das Strafverfahren gegen Honecker und andere Mitglieder der Staats- und Parteiführung der Deutschen Demokratischen Republik sei von außerordentlich großer politischer und hi- storischer Tragweite. Es stehe im Mittelpunkt der öffentli- chen Diskussion. Besondere Aufmerksamkeit finde die Verhand- lungsfähigkeit von Erich Honecker. Die Beschwerdeführer hät- ten das Interesse des Publikums an diesem Prozeß zu befriedi- gen. Dazu gehöre auch die bildliche Darstellung der Angeklag- ten im Gerichtssaal. Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden in ih- rer ursprünglichen Form führe dazu, daß der Öffentlichkeit aktuelle Filmaufnahmen von Erich Honecker und den anderen An- geklagten im Verfahren überhaupt nicht gezeigt werden könn- ten. Die Möglichkeit, im Sicherheitsbereich außerhalb des
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- 7 - Sitzungssaals Filmaufnahmen zu machen, ändere daran nichts. Sie gestatte keine Aufnahme der Angeklagten, weil diese durch einen unterirdischen Zugang unmittelbar in den Verhandlungs- saal gelangten. Beschränkungen der Informations- und Berichterstattungs- freiheit seien nur auf gesetzlicher Grundlage und nur zur Wahrung von Rechtsgütern, die der Rundfunkfreiheit gleich stünden, zulässig. Dazu gehörten die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten. Auch wenn im Interesse dieser verfassungsrechtlich geschütz- ten Rechtsgüter Beschränkungen der Rundfunkfreiheit angeord- net würden, müsse aber der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung getragen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwi- schen den betroffenen Grundrechten herbeigeführt werden. Diese Anforderungen habe der Vorsitzende bei seiner Anordnung nicht beachtet. § 176 GVG sei nicht im Licht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt und angewandt worden. Beschränkungen der Berichterstattung auf der Grundlage von § 176 GVG seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung besonders schutzwürdiger Belange von Prozeßbeteiligten und Dritten sowie der geordneten Durchführung der Gerichtsver- handlung dienten. Filmaufnahmen durch ein einziges Kamerateam im Verhandlungssaal, aber außerhalb der Hauptverhandlung, ge- fährdeten diese Schutzgüter nicht. Weder bestünden bei der angebotenen Pool-Lösung Gefahren für den geordneten Beginn und den störungsfreien Verlauf der Verhandlung noch werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten beeinträch- tigt, da sie allesamt Persönlichkeiten der Zeitgeschichte
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- 8 - seien, die aufgrund ihrer politischen Stellung in der Vergan- genheit keinen Schutz vor Filmaufnahmen genössen. Die Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von Erich Honecker führe zu keinem anderen Ergebnis. Die physische und psychische Verfassung Honeckers werde durch kurze Filmaufnah- men eines Kamerateams nicht über die mit einer Gerichtsver- handlung stets verbundenen Belastungen hinaus beeinträchtigt. Die Verfassungsbeschwerden hätten sich auch nicht durch die Verfügung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer vom 9. No- vember 1992 erledigt. Zum einen lockere diese das Verbot nur für den ersten Verhandlungstag und nur für die Zeit vor Ein- tritt in die Verhandlung. Das Informations- und Berichter- stattungsinteresse der Beschwerdeführer erstrecke sich aber auch auf die folgenden Verhandlungstage und die Sitzungspau- sen. Zum anderen verletze die zeitliche Beschränkung auf fünf Minuten die Beschwerdeführer in ihrer Rundfunkfreiheit. Es sei nicht möglich, in einem Zeitraum von fünf Minuten Aufnah- men von allen Angeklagten zu machen, zumal die zeitliche Ab- folge ihres Erscheinens im Sitzungssaal nicht vorherzusehen sei. Im übrigen sei die zeitliche Beschränkung auf fünf Minu- ten zu unbestimmt, da nicht bekannt sei, wann die Filmaufnah- men beginnen und enden sollten. Ein rechtfertigender Grund für diese Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Das Verbot des Mitführens eines Mikro- fons sei aus technischen Gründen nicht realisierbar, da die von den Kamerateams eingesetzten elektronischen Kameras mit einem fest eingebauten Mikrofon versehen seien.
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- 9 - Gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen Anordnungen gemäß § 176 GVG nicht vorgesehen. III. Die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für Ju- stiz und die Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellung- nahme. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Rechtsschutzinteresse sei nicht dadurch entfallen, daß das Strafverfahren gegen diejenigen Angeklagten, auf die sich das öffentliche Interesse in besonderem Maß richtete, einge- stellt worden sei. Die Anordnung schränke die Rundfunkfreiheit, zu der auch die Berichterstattung von Gerichtsverfahren einschließlich der Beschaffung des erforderlichen Bild- und Tonmaterials ge- höre, unverhältnismäßig ein. Zwar finde die Rundfunkfreiheit ihre Schranke an § 176 GVG, der ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG sei. Danach müsse der Vorsitzende entscheiden, ob und in welchem Umfang Bild- und Tonberichter- stattung zugelassen werde, soweit nicht § 169 Satz 2 GVG ein- greife. § 176 GVG sei aber im Lichte der Rundfunkfreiheit auszulegen und anzuwenden. Das erfordere eine Abwägung zwi- schen der Informations- und Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks sowie den Informationsinteressen der Allgemeinheit einerseits und den Interessen der Prozeßbeteiligten sowie den Belangen einer geordneten Rechtspflege andererseits. Diesen Anforderungen würden die sitzungspolizeiliche Anordnung vom
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- 10 - 3. November 1992 und die für den ersten Verhandlungstag modi- fizierte Anordnung vom 9. November 1992 nicht gerecht. Die Einschränkungen seien weder zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Sitzung noch zum Schutz der Persönlich- keitsrechte oder sonstiger schutzwürdiger Belange von Prozeß- beteiligten oder Dritten erforderlich gewesen. Sie stellten sich auch im Hinblick auf das außerordentliche Informations- interesse der Öffentlichkeit über ein Gerichtsverfahren von historischer Bedeutung als unverhältnismäßig dar: Zur Auf- rechterhaltung der äußeren Ordnung in der Sitzung sei ein to- tales Verbot von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal nicht er- forderlich gewesen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung könne die Herstellung von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sowie das Fotografieren und Filmen nicht als Störung der äußeren Ordnung bewertet werden, solange die Berichterstatter der Me- dien kein ungebührliches Verhalten zeigten. Im vorliegenden Fall sei durch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Pool-Lösung sichergestellt gewesen, daß es nicht zu Beein- trächtigungen der Sitzung durch ein Großaufgebot von Fernseh- leuten kommen konnte. Auch zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten habe es der angeordneten Beschränkungen nicht bedurft, da sie als prominente Mitglieder der Partei- und Staatsführung der Deutschen Demokratischen Republik sämtlich absolute Personen der Zeitgeschichte seien. Zum Schutz anderer Prozeßbeteilig- ter hätte es ausgereicht, wenn der Vorsitzende erst auf aus- drückliche Bitte der abzubildenden Personen entschieden hätte. Aber selbst im Falle des Widerspruchs eines Beteilig-
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