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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
NRW OLG 15 W 113/88 1988 LPG
Datum
20. Juli 1988
Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juli 1988

NRW OLG 15 W 113/88 1988 LPG

1. Auch ein öffentliches Interesse berechtigt zur Einsicht in das Grundbuch. 2. Einem Redakteur ist in Ausübung seines Berufes, wenn er die demokratische Kontrollfunktion der Presse wahrnimmt, Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, sofern er hierfür ein berechtigtes (öffentliches) Interesse wahrnimmt. 3. In diesem Falle ist der Eigentümer anzuhören, um die für die Gewährung der Einsicht erforderliche Abwägung von seinem Individualinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse vornehmen zu können.

Grundbuch

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OBERLANDESGERICHT HAMM 15 ~~ 113/88 OLG Hamm        BESCHLUSS 7 T 62/88 LG Essen Grundbuch von _ _IBlatt-' (AG Essen} ~~ in der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch von'          J Blatt Grundstück Gemarkung Essen Flur 51 Flurstück 179, - --;eingetragene hier: Einsicht in das Grundbuch, Beteiligte: - Verfahrensbevollmächtigte: Oer über die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 22. Februar 1988 ergangene Senatsbeschluß vom 14. "Mai" 1988 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahin berich- tigt, daß das· Beschlußdatum 14. Juni 1988 lautet. Hamm, den 20. Juli 1988 Oberlandesgericht, 15. Zivilsenat Vors. Richter am OLG             Richter am OLG        Rich"ter am OLG
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\ ·' 0 BE RL ANDE S GER I CHT B E S CHL US S 15 W 113/88.0LG Hamm 7 T 62/88 LG Essen Grundbuch von- J Blatt          ~(AG Essen) in der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch von       i Blatt    :1 eingetragene Grundstück Gemarkung Essen Flur 51 Flurstück 179, hier: 2insicht in das Grundbuch, Beteiligte: -- ; - "Verfahrensbevollmächtigte: Der 15., Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14. Nai 1988 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 22. Februar 1988 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 1. Februar 1988 durch den V~rsitzenden Ric_hter arn Oberlandesge- . richt Dr. Kuntze und die Richter·am Oberlandesgericht Saggel und Arps beschlossen: Der angefochtene Beschluß vrird aufgehoben. Auf die erste.Beschwerde der Beteiligten vom 29. Ja- nuar 1988 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 29. Januar 198S aufgehoben~ Die Sache ·wi~d zur erneuten Behandlung und Entschei- dung an das Amtsgericht. Essen zurüc~rerwiesen • - .
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I ~ - 2 - G r u n d e I. ~1it   einer EingaQe vom 28. Januar 1988 hat die Beteiligte beim .Amtsgericht Essen um Einsicht in das eingangs genannte Grundbuch gebeten und dazu vorgetragen: Auf dem Grundstück 37 in        0 1 befinde sich das- . J , dessen Besitzgesellschaft am 9. Dezember 1987 an einen                   Jimmobi- ·lienmakler veräußert worden sei. Gleichzeitig sei die Betriebsge~ .sellschaft an eine amerilcanische Briefkastenfirma" in 11 -) verk~uft v1orden. Die Firma '         'habe inzwischen Kon~:urs an- melden müssen, 340 Arbeitsplätze seien davon betroffen. Sie, die            e Beteiligte, habe Hinweise darauf, daß das UnterneP~en von den neuen Gesellschaftern bevrußt in den Konkurs getrieben und der vorab erfolgte Verkauf der Immobilie über eine deutsche oder luxemburgische Bank finanziert l,vorden sei, die vermutlich als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen sei •. 1.-.Jegen eines in der kom- menden 1;/oche geplanten Berichts über den Verkauf und die Einter- gründe des'-          I-Konkurses \.verde die Grundbucheinsicht beantragt. Das Amtsgericht Essen - Richter - hat durch Beschluß vom 29. Janu- ar 1988 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückge\viesen, da das private Schutzi~teresse der Grundstückseigentümerin höher zu be- werten sei als das öffentliche· Informationsinteresse. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde vom 29. Januar 1988 ein- gelegt. Durch Beschluß vom 1. Februar 1988 hat das Landgericht ohne eige- ne Begründung die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der 11 . angefochtenen Entscheidung"· zurückge\.;iesen. Dagegen richtet sich die weitere Bescht.verde der Bet·eiligten vom 22. Februar 1988. II. Die weitere BeschvTerde ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschvlerdebefugnis· der    1 Beschl.-Jerdeführerin folgt schon daraus, daß ihre erste Beschwerde
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- 3 - .. erfolglos geblieben ist (KEIIE-Kuntze, GBR, 3. Aufl., Rz. 27 zu § 79 GBO). Das R~chtsmittel ist auch begründet, weil die angefochtene Be- schwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO) ~ 1) Über die Gewährung der 3insicht in das Grundbuch entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ( § 4 Abs. 1 Buc.hstabe b AVO GBO). Lehnt dieser die Gr~~dbucheinsicht ab, so ist der dich- ter anzurufen ( § 4 Abs. 4 3uchstß.be b AVO G30', § 4 Abs. 2 I:rr. 3 RpflG). Er~t gegen sei~e Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. G30 zulässig (IrEI-iE-Eick:'Jann, Rz. 11 zu E· 12 GEO). Dieses Verfahren ist hier beachtet worden. Denn es findet sich ein Aktenvermerk der Justizangesteliten1          I vom 28. Januar· 1988 (Bi. 99 d.A.), wonach die Grundbucheinsicht telefonisch ab- gelehnt und die .S~che dem Richter zur Entscheidunt; vorgelegt ~...rur- de. Die Entscheidung des Urkundsbeamten konnte mündlich ergehen (K:2!13-Eickmann, Rz. 10 zu § 12 GBO). Auch \·/enn der Grundbuchrich- ter - verfahrensvlidrig - sofort über den Antrag auf :Sinsichtge-.: \välu'ung entschieden hätte, hätte nicht schon das Zt+ einer· Aufhe- bi.mg der vorinstanzliehen Entscheidun~en genötigt. Es \·Järe dann der Grundgedanke des § 8 Abs. 1 RpflG anzuwenden gewesen, wonach die Uirksamkeit eines Geschäfts, das dem Rechtspfleger übertragen ist, nicht dadurch berührt \·Tird, daß es der :rtichter v1ahrgenommen hat (Beschluß des Senats vom 15. Dezember ·1970 - 15 vl 430/7o - = i\iJH 1971, 899 = OLGZ 1971, 252). 2) In der Sache kann den beiden übereilt und 'ohne hinreichende Tatsachengrundlage ergangenen Vorentscheidungen nicht gefolgt :/erden. 1 Das Grundbuch ist nicht, lrfie et't!a ·das Handelsregister, Öffentlich in dem Sinne, daß jedermann zur Einsicht berechtigt v1äre. Viel- .mehr ist die Einsicht nur dann gestattet, i:!enn die betreffende Person ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). Hie allgemein anerkannt ist, braucht sich dieses Intere~se - im Gegensatz zum rechtlichen Interesse - nicht auf ein vorhande- nes Recht zu stützen, sondern es genügt jedes verständige, durch die Sachlage ge~echtfertigtes Interesse (Senat, a.a.O.). Der Be-
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'j - 4- griff des "berechtigtenn Interesses ist enger als der des bloßen Interesses, aber weiter als _der des rechtlichen Interesses. Er kann durch eine einheitliche, alle Fälle umfassende Bec;riffsbe- st~mung nicht umschrieben werden. Höglich ist eine_ negative Ab- grenzung des berechtigten Interesses dahin, daß die Offenlegung des· Grundbuchs nicht zur Befriedig~~g . der Neugierde  oder  zu  un- . la.uteren, unbefugten Z-v1ecken mißbraucht werden darf (Beschluß des Senats vom 18~ Dezember 1985 - 15 l:J 4-17/85 - ; Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., Anm. 3 b zu§ 12 GBO). : Nach neuerar Auffassung ist auch ein öffentliches Interesse als berechtigt~s Interesse anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1970, a.a.C.; LG Frankfurt, Rpfleger 1978, 316; LG Frei- tt burg, B~·JITotZ 1982, 65; Böhringer, Rpfleger 1987., 181·, 134- mit ~-Iin­ weisen in Fußnote 52). Das Kammergericht hat zwar in seine~ Be- schluß vom 17. April 1913 (KGJ 4-5 A 198 ff.) ausgeführt, ein be- rechtigtes Interesse könne nur aus dem Privatrecht oder wirt- schaftlichen Beziehungen, dagegen nicht aus dem öffentlichen Recht oder aus sonstigen öffentlichen Belangen hergeleitet werden~ Das ist im Anschluß . an . die Begründung .    zum Entwurf I GBO  (Seite   4-6) ge- schehen, wonach die Berücksichtigung öffentlicher Interessen an der Kenntnis des.Grundbuchinhalts als nicht dem Privatrecht ange- hörend der Landesgesetzgebung überlassen werden sollte. Der Senat ist jedoch. ·in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 15. Dezember 1970 dieser Auffassung entgegengetreten u~d hat sich der neueren Ansicht angeschlossen, v1eil allein sie der. heutigen Sicht des Öffentlichen Rechts und der· Stellung des Staatsbürgers entspreche, und \'!eil es kaum verst~ndlich ers_cheinen würde, die geringsten privaten, wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse~ zur Grund- bucheinsicht ausreichen zu lassen, den häufig viel wesentlicheren Interessen des Öffentlichen·Rechts dagegen die gleiche Rechts:wir- . kung ·zu versagen. Der Senat hat damals die Sache .nicht gemäß § 7~ Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof vorgelegt, .weil die Parteinahme für die eine oder andere Rechtsauffassung letztlich nicht ent- scheidungserheblich war. Da das vorliegend aber der Fall ist, hat der Senat am 18. Nai 1988 beim 1. Zivilsenat des Kammergerichts ~ngefragt, ob er an der früheren Rechtsauffassung festhalte (vgl. , dazu KEHE-Kuntze, R.z. 13 zu § 79 GBO). Dieser hat unter dem 3. Juni 1988 er!tddert, die im Beschluß des Kammergerichts vom 17. April ..
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..;. 5 - ' . 1913 zum ·Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch könne nicht aus dem öffentlichen Recht oder aus sonstigen öffentlichen ~elang~n hergeleitet werden, werde in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Der Senat ist deshalb in diesem Funkte in der .Entscheidung frei,. zu1nal er di~ vom Kammergericht erwähnten Ein- schränkungen (Befugnis zur Hahrnehmung des öffjmtlichen Interes- ses und Beachtung der Belange des Betroffenen) eben~alls befür- \·/ortet •. Wie der Senat in seinem Beschluß vorn 15. Dezember 1970 bereits betont hat., muß derjenige, der die Grundbucheinsicht verlangt, darlegen, daß. er befugt ist, das öffentliche Interesse t·Jahrzu- nehme·n. Dem einzelnen Bürger steht regelmäßig nicht die Befugnis zu, die Interessen der Allgemeinheit selbst vJahrzunehmen und durci: zusetzen, ins.besondere kann ihm eine persönliche Kontrollfunktion nicht zus~ehen. Grundsätzlich sind die vom Volke gewählten parla- mentarischen Vertretungen die berufenen Wahrer des öffentlichen ~nteress~s. D~r Bürger muß sich an die Aufsichts- und Kontroll- instanzen ~.v-enden (Böhringer, .Rpfleger 1987,.181, 184). Die-Hahrnehmung öffentlicher Interessen.gibt aber auch der Presse unter bestimmten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht (LG Stuttgart, AfP 1984, 171; Böhringer, Rpfleger 1987, 181, 189). Gemäߧ 3 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 ( GV J:rJ S. 3LI-O mit späteren 1l:nd.erungen) erfüllt die Press(9 eine Öff·entliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie H~ac_E_richten be- schafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere i,.Jeise an der Neinungsbildung mit~virkt. Deshalb hat sie gemäß § 4 Landespressegesetz N1J auch ein Auslrunftsrecht gegenüber Behörden, das nur durch bestimmte Ausnaqmetatbestände einges9hränkt ist. Daraus folgt allerdings nicht, daß Pressevertreter ähnlich v1ie Behörden und Notare (§ 43 Grundbuchverfügung) ohne Darlegung eines berechtigten Int;eresses einsichtsberechtigt l,.,ären (LG Stt?-ttgart, · a .·a .0.). Sie müssen vielmehr darlegen, daß die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Landespressegesetz riU erfülit sind. Hierbei kann die demo- kratische· Kontrollfunktion de;r- Fresse die Grundbuche.ii?-sicht recht-. fertigen, die verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
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j - 5 - ., Dieses berechtigte Interesse hat die Beteiligte vorliegend darge- legt:. Durch die Znde 1987 vorgenommene rechtzeitige Abspaltung des Immobilienvermögens der Besitzgesellschaft des Kaufhauses in    _    das Grundstüc~ .                            0 :=J, ·sei ·mit deo von den Beteiligten dieses Geschehens er\·Jarteten Konkurs der Betriebsge- sellschaft die Fortführung des Textilkaufhauses mit Hilfe eventuell neu auftauchender Geldgeber bis zur Unmöglichkeit erschwert .t:for- den, und zwar zu dem Z1:1eck, die Räumung des Grundstücks zu errei- chen und es zu einem den Ankaufspreis wesentlich übersteigenden Verkaufspreis zu veräußern. Hierdurch vrürden et,:la 340 Arbeitsplätze zumindest- stark gefährdet, \·Jenn nicht sogar vernichtet. Diese Darl.~gungen füllen den Begriff des öffentlichen Interesses        e an der Grundbucheinsicht. aus. Angesichts der behaupteten Gefi~r~ dung zahlreicher Arbeitsplätze, die. aufzuklären sein wird und die in der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation besonders schwer 0iegt, ist ein Hintergrundbericht über die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Vorgänge und den Kreis der Beteiligten einschließlich Kre- ditgeber geeignet' der Kontrollfunktion der .T:iirtschaftspresse se- recht zu werden. Da das Publizitätsprinzip mit dem Geheimhaltungsinteresse des im Grundbuch Eingetragenen, also mit dessen informationallen Selbst- bestimmungsrecht, kontrahiert (.3öhringer, Rpfleger _1S87, '1.31, 182)_, und letzteres Grundrecht durch § 12 G30 nicht vollständig verdrängt 11ird, ist diese Vorschrift nur in der 'deise auszulegen, daß die In-    e teressen des einzelnen· .Betroffenen. an der G-eheimhaltung seiner An- geleßenheiten mit dem öffentlichen Informationsinteresse sachge- recht abgewogen werden, wobei aucti der mit Verfassungsrang ausge- stattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muß. Gründe des Datenschutzes vermögen diese Abwägung nicht zu ' beeinflussen, da das Grundbuch die Voraussetzungen des Dateibe- griffs nicht erfüllt ( vgl. dazu im einzelnen: Lüke, N~d 1983, 1407 ff.). Vorliegend·haben die Vorinstanzen das dargelegte hohe Allgemeinin- teresse mit .einem konkretisierten Individualinteresse nicht abge- \vogen. Sie haben vielmehr einseitig abstrakt e;ebliebene Interessen der eingetragenen Eigentümerin \vahrgenommen, für die es durch die nach der Sinsichtnahme beabsichtigte Presseveröffentlichunt; im 11
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- 7 - • weiteren Geschäftsverkehr·zu einer erheblichen Vermö3ensschädigung kommen könnte''. Eine Tatsachengrundlage, die diese Wertung ausfül- len könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlen =rmittlungen nach§ 12 FGG. Zwar hat der Eundes~erichtshof·(~~; 1S81, 1563) aus- geführt, da.ß bei der Prüfung des Grundbuchamts, ob der Ant:-agstel- ler ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das öffentliche Register ha.t, eine Beteiligung • des Grundstückseie;entümers oder der sonstigen aus.·dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Eerechtigten nicht vorgesehen sei. Das von ihm verneinte BesenHerderecht des Grundstückseigentümers· gegen die GeHährung von Grundbucheinsicht ist aber mit der Hermalsituation begr-"J.ndet v1orden, die besteht, wenn die Einsicht zu Zwecken des allgemeinen Rechtsverkehrs vorge- nommen wird. ~·/enn der Senat im hier zu beurteilenden Falle· eine· Anhörungspflicht der Eigentümerin bejaht, so nötie;t das nicht zu einer Vorlage gemäß § 79 Abs. 2 GBO. Zum einen ist der Senat nicht mit der Rechtsfrage des 3eschl.verderechts der :Sisentümerin befaßt. Des \·Jeiteren hat er den Fall des öffentlichen Interesses an .der Grundbucheinsicht zu beurteilen. In diesem Palle gebietet das in- formatorische Selbstbestimmungsrecht der ~igentümerin ihre Anhörung Eine sich an eine Grundbucheinsicht anschließende Fresseveröffent- lich~ng verschafft dem Grundbuch faktisch eine viel größere Publi- zität, als sie bei der normalen ~insicht zu Zecken des Rechtsver- kehrs erreicht vlird. Das Individualinteresse des Eigentüme:-s kann dadurch ungemein schwerwiegender berührt werden. Dieses muß aber festgestellt vrerden und von außerordentlichem Gevlicht sein, um sicl:.. ·gegenüber dem öffentlichen Informationsinte·resse durchsetzen zu· können. 3) Die Sache ist somit unter Aufhebung der angefochtenen :C:ntschei- dung, die.unter Verstoß gegen§ 25 FGG nicht einmal eine eigene l Begründung enthält, und unter gleichzeitiger Aufhebung des erstin- stanzliehen Beschlusses an das ~~tsgericht -.Richter- zurückzu- vert·leisen, v1eil beide vorinstanzliehen Entscheidungen im übrigen auf den gleichen Bechtsverstößen beruhen. Das Amtsgericht wird die gebotene Anhörung der Eigentümerin nachzuholen und erneut über ··die .Einsichtgewährung zu entscheiden haben. Dabei t-lird zu beachten sei...""J. daß die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 12 GBO, die sowohl dem Schutz des Periönlichk~itsrechts als auch dem Publizi- tätsprinzip ~echnung zu tragen hat, auch für die Einsicht in die
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l . - 8 - "' Grundakten gilt; denn § 46 Abs. 1 Grundbuchverfügung verlangt ebenfalls für jedermann ein berechtigtes Interesse (Lüke, l'TJ':J 1983, 1407). Die· zuletzt genannte Bestimcung betrifft ohnehin nur die ·Teile der Grundakten,. die nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO fal- len, d.h. solche.Schriftstücke, auf die nicht im Grundbuch zur Er- gänzung einer Eintragung Bezug ßenommen ist (r~E-3ic}~ann, Rz. 1 zu § 46 Gru~dbuchverfügung). Dr .. Kuntze              Saggel                    ·Arps
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