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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
NRW OLG 27 W 41_12 2012 LPG
Datum
20. Juni 2012
Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juni 2012

NRW OLG 27 W 41_12 2012 LPG

Presse darf für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen.

Handelsregister

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3/10/2014                                                      Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/12 Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/12 Datum:                                20.06.2012 Gericht:                              Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper:                         27. Zivilsenat Entscheidungsart:                     Beschluss Aktenzeichen:                         27 W 41/12 Vorinstanz:                           Amtsgericht Essen, 89 a HRA 8898 Schlagworte:                          Einsichtsrecht, Dritte, Presse, Handelsregisterakte, Anhörung, Handelsunternehmen Normen:                               HGB § 9; FamFG §§ 13 Abs. 2 S. 1, 34 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Leitsätze:                            1. Ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allge-meinheit bedeutenden Thema Kenntnis von Verbindungen verschiedener Handelsunternehmen zu erlangen, vermag ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen. 2. Die Abwägung, ob der Einsichtnahme schützwürdige Interessen des eingetragenen Handelsunternehmens als Beteiligtem i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG entgegenstehen, kann ohne dessen Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG vorgenommen werden. Dabei kann die Gefahr, den Rechercheerfolg durch eine frühzeitige Anhörung zu vereiteln, diese sogar verbieten. 3. Die vom BGH für das Einsichtsrecht der Presse in Grundakten zum Grundbuch mit der Entscheidung vom 17.08.2011, Az. V ZB 47/11 (NJW-RR 2011, 1651) aufgestellten Grundsätze sind insoweit auf das Einsichtsrecht in Handelsregisterakten trotz deren andersartiger Struktur übertragbar. Tenor:                                Auf die Beschwerde Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2012 – nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20. März 2012 – aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Handelsregisterakten zur oben bezeichneten Firma einschließlich der Hauptakten auf der dortigen Geschäftsstelle zu gestatten, nachdem er sich als Angehöriger eines Presseorgans ausgewiesen hat.Die betroffene Firma bzw. ihr Inhaber ist hierüber nicht gesondert zu informieren. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/27_W_41_12_Beschluss_20120620.html                                  1/4
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3/10/2014                                                      Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/12 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe:                                                                                                1 I.Der Antragsteller ist Journalist. Er begehrt für eine – verdeckte – Recherche zur                    2 Zweckentfremdung öffentlicher Fördergelder für ein Weltkulturerbeprojekt, die er ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte als Möglichkeit vermutet, Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten, also auch in den neben dem Sonderband geführten Hauptband (unter anderen) der vorliegend betroffenen Firma eines Einzelkaufmanns. Er beruft sich dafür auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Recherchefreiheit in der Ausprägung, die sie durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.8.2000, Az. 1 BvR 1307/91, veröffentlicht u. a. in NJW 2001, 503) und den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.8.2011, Az. V ZB 47/11 in NJW-RR 2011 1651) nach seiner Auffassung erfahren habe. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag                      3 bezüglich der Register Hauptakten mit grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt und den Antragsteller auf sein Einsichtsrecht in die gemäß § 9 HGB öffentlich zugänglichen Teile der Registerakte verwiesen. Der Gestattung weitergehender Einsicht gemäß § 13 II FamFG stünden trotz eines grundsätzlich zu bejahenden berechtigten Interesses der Presse schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegen, da sich in den im Hauptband abgelegten Dokumenten Interna befinden könnten, die Außenstehenden nicht zur Kenntnis zu bringen sind. Der Sachverhalt sei dem der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar, weil anders als die insgesamt nicht frei zugänglichen Grundakten schon wesentliche Teile der Handelsregisterakten gemäß § 9 HGB unbeschränkt öffentlich einsehbar seien. Keinesfalls dürfe die Einsicht ohne eine gemäß § 34 I Nr. 1 FamFG gebotene persönliche Anhörung der betroffenen Rechtsträger und etwaiger Dritter gestattet werden, der der Antragsteller jedoch ausdrücklich widersprochen habe, um nicht den Erfolg seiner Recherchen durch zu besorgende Verdunkelungsmaßnahmen der durch die Anhörung Gewarnten zu gefährden. Mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Antragsteller               4 sein Begehren unter Vertiefung seines Rechtsstandpunktes weiter. II.                                                                                                    5 Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der                  6 Sache Erfolg. a) Die Beschwerde ist statthaft. Während es sich bei der Entscheidung über ein                         7 Akteneinsichtsgesuch eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nur um eine Zwischenentscheidung handelt, gegen die ein unmittelbares Rechtsmittel regelmäßig nicht gegeben ist, ist die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuch eines - wie hier - nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten selbst durch Rechtsmittel angreifbar. Welches Rechtsmittel hiergegen statthaft ist, ist allerdings umstritten, wobei das Ergebnis jeweils daran geknüpft ist, ob die Entscheidung als Justizverwaltungsakt i. S. § 23 EGGVG oder als abschließender Akt der Rechtsprechung angesehen wird; vgl. die Übersicht im Beschluss des OLG Celle vom 8.12.2011 in MDR 2012, 184. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle (a. a. O.) und des                                8 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/27_W_41_12_Beschluss_20120620.html                            2/4
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3/10/2014                                                      Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/12 Kammergerichts in FGPrax 2011, 157 auch für die vorliegend in Rede stehende Einsichtnahme eines Dritten in Handelsregisterakten an. Die anders lautende Entscheidung des OLG Hamm vom 26.7.2011, Az. 2 WF 131 11, in MDR 2012, 52 betrifft einen nach Abschluss eines konkreten familiengerichtlichen Verfahrens gestellten Akteneinsichtsantrag, während das Gesuch des Antragstellers vorliegend keinerlei Bezug zu einem anderen registerrechtlichen oder sonstigen Verfahren hat. Maßgeblich ist dagegen auch hier, dass über das Einsichtsgesuch nicht der Vorstand des Gerichts und damit die Justizverwaltung, sondern der Spruchkörper (§ 13 VII FamFG), und zwar im Falle eines - wie hier - dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts dieser in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet. Damit handelt es um einen Akt der Rechtsprechung. Da über den Antrag des am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers abschließend entschieden wird, steht dem Dritten die Beschwerde gemäß § 58 FamFG offen. b) Die Beschwerde, über die jedenfalls zum Schutz der Gesamtrecherche des                      9 Antragstellers ohne Beteiligung des im Register eingetragenen Handelsunternehmens zu entscheiden ist, hat auch in der Sache Erfolg. Rechtsgrundlage für das über das unbeschränkte Einsichtsrecht des § 9 HGB                     10 hinausreichende Einsichtsbegehren des Antragstellers ist § 13 II S. 1 FamFG. Der Bundesgerichtshof hat (a.a.O.) bereits entschieden, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den Grundbucheintragungen für ein bestimmtes Grundstück Kenntnis zu erlangen, ein vom Gesetz für die Einsichtsgewährung gefordertes „berechtigtes Interesse“ zu begründen vermag. Er hat dabei – über die richtungweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) hinausgehend – dass berechtigte Interesse sogar für die zum Grundbuchblatt gehörenden Grundakten bejaht. Der Umstand, dass es vorliegend nicht um Grundakten, sondern um den sogenannten Hauptband der Handelsregisterakten geht, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Ergebnis keine andere Bewertung. Wohl unterscheidet sich die Einsichtsmöglichkeit in das Handelsregister von der in das        11 Grundbuch dadurch, dass § 9 I HGB die Einsicht in das Handelsregister und die dazu eingereichten (gemäß § 9 I S.1 HRV üblich, aber in der Praxis nicht notwendig vollständig im sogenannten Sonderband abgelegten) Dokumente zu Informationszwecken frei zugänglich macht, während § 12 I GBO schon für die Einsichtnahme in die vergleichbaren Registerbestandteile des Grundbuchs ein berechtigtes Interesse verlangt. Ist aber ein berechtigtes Interesse i. S. V. § 13 II S. 1 FamFG an weiter reichender Information gegeben, so besteht trotz der Unterschiede in der Registerführung kein Grund, zwischen der Einsichtsgewährung in die Grundakten und der in den Hauptband der Handelsregisterakten zu differenzieren. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher,   12 wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2008 – 15 Wx 8/10 -, Juris). Ein solches Interesse besteht hier, da das Einsichtsgesuch des Antragstellers auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über irgendwie geartete Verflechtungen zwischen von der Gewährung von öffentlichen Fördergeldern für das Weltkulturerbeprojekt profitierenden Handelsfirmen gerichtet und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 I S. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist. Der vorschriftsmäßige Einsatz erheblicher staatlicher Fördermittel und deren lautere Verwendung bilden ebenso einen Gegenstand der die Allgemeinheit wesentlich angeht wie die vermutete Gewährung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/27_W_41_12_Beschluss_20120620.html                    3/4
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3/10/2014                                                      Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/12 von Sondervorteilen an einen Politiker in herausgehobener Stellung bei dessen Grundstückserwerb. Dass Informationen dazu mittelbar auch dem Hauptband der Handelsregisterakten entnommen werden könnten, die Informationsquelle mithin nicht von vornherein ungeeignet ist, ist nicht ausgeschlossen. Den vom Registergericht zu prüfenden konkreten Bezug des Rechercheinteresses zu der eingetragenen Handelsfirma (entsprechend BGH, a.a.O, Rn. 13 nach juris) hat der Antragsteller damit ausreichend dargetan. Eine tiefer reichende Prüfungskompetenz des Registergerichts würde den Schutzbereich der Pressefreiheit verletzen, indem sie die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens und der konkreten Nützlichkeit der Informationsquelle abhängig machte. Die Presse muss indes nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfG a.a.O. Rn. 29). Eine über die Prüfung der – hier gegebenen –generellen Eignung des Informationsmittels hinausgehende Beschränkung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine die Recherchefreiheit beschränkende Vorauswahl des Registergerichts oder der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Relevanz der Aktenbestandteile hinauslaufen. Dem ebenfalls grundgesetzlich durch Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG geschützten allgemeinen 13 Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts (auch juristischer Personen; vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 23 f) des eingetragenen Handelsunternehmens und seiner handelnden Organe wird durch das Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens schutzwürdiger Interesses eines Beteiligten oder Dritten in § 13 II S. 1 FamFG Rechnung getragen. Eine danach vorzunehmende Abwägung der betroffenen Grundrechte lässt im vorliegenden Fall schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Versagung der Einsichtnahme in den Hauptband der Registerakten erkennen. Schon § 9 I HGB eröffnet eine weite Einsichtsmöglichkeit zu Lasten der Eingetragenen. Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich der Grundakten das Einsichtsrecht der Presse schon nicht daran scheitern lassen, dass diese häufig schuldrechtliche Vereinbarungen enthalten, die regelmäßig über den Inhalt des Grundbuchs hinaus Informationen zu persönlichen, familiären, sozialen wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen der Betroffenen geben, weil diese die Angaben mit der Einreichung entsprechender Urkunden ohne grundbuchrechtliche Notwendigkeit preisgeben. Im Hauptband der Handelsregisterakten sind über die nach § 9 I HGB offenen Angaben hinaus regelmäßig weit weniger persönlich sensible Angaben zu erwarten. Die Prüfung schutzwürdiger Interessen des im Register Eingetragenen und seiner Organe         14 sowie Anteilseigner erfordert auch nicht deren Anhörung nach § 34 I FamFG, der Schutz der Recherche des Antragstellers verbietet sie im vorliegenden Fall sogar, weil sie hier wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts über den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit der gesammelten Daten hinaus ihn vor der Presserecherche warnt und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Herleitung einer Anhörungspflicht ohne einfachgesetzliche Grundlage unmittelbar aus der Verfassung verworfen. Die zugrundeliegende Gewichtung der Bedeutung der öffentlichen Aufgabe der Presse und ihrer Recherchearbeit ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts wie § 13 II FamFG zu beachten. Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 131 IV, 30 II KostO festgesetzt.                              15 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/27_W_41_12_Beschluss_20120620.html                    4/4
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