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Information

Aktenzeichen
NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG
Datum
13. März 2013
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013

NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

Fotografierverbot Premiere Oper

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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1293/11 Datum:                                13.03.2013 Gericht:                              Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:                         5. Senat Entscheidungsart:                     Urteil Aktenzeichen:                         5 A 1293/11 Vorinstanz:                           Verwaltungsgericht Köln, 6 K 947/10 Schlagworte:                          Journalismus Foto Auskunftsanspruch Bildaufnahme Bildberichterstattung Opernpremiere Pressefreiheit Informationsfreiheit Ermessen Nacktaufnahmen Fotografierverbot Normen:                               PresseG NRW § 4 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;; EMRK Art. 10 Abs. 1; Rundfunkstaatsvertrag § 5;; Richtlinie 2010/13/EU Art.15 Abs. 1; KUG § 23 Abs. 2; Leitsätze:                            Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger An-spruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit. Tenor:                                Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:                                                                                                                      1 Die Klägerin zu 1., Verlegerin der Redaktion C. L. , hatte den Kläger zu 2., einen freien                                        2 Fotojournalisten, mit der Bildberichterstattung über die Premiere der Inszenierung "Samson et Dalila" von U. L1. in der L2. Oper am 9. Mai 2009 beauftragt. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Fragen, ob die Beklagte als Trägerin der L2. Oper verpflichtet ist, dem Kläger zu 2. bei Premieren-Aufführungen die Anfertigung von Foto-Aufnahmen zu gestatten, und ob eine derartige Verpflichtung bereits anlässlich der Premiere von "Samson et Dalila" bestand. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                    1/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Die Oper L. ist Teil eines Drei-Sparten-Theaters, das unter der Bezeichnung "Bühnen                                              3 der Stadt L. " als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird. Die Bühnen regeln den Zugang der Öffentlichkeit über privatrechtlich gestaltete Nutzungsverträge. Hierzu gelten allgemeine Geschäftsbedingungen. Darin ist bestimmt, dass das Fotografieren sowie Anfertigen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen während der Aufführung aus urheberrechtlichen Gründen und mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher untersagt ist. Dementsprechend gestattet die Oper L. in langjähriger Praxis Foto- und Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter grundsätzlich lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung der jeweiligen Aufführung. Foto- und Stellproben für die Presse werden seit längerer Zeit nicht durchgeführt. Die Oper selbst lässt jedoch bei Proben durch beauftragte Fotografen zur Eigendarstellung Aufnahmen anfertigen, die nach vorheriger Auswahl durch einen Mitarbeiter auch für Presseveröffentlichungen freigegeben werden. Sofern Persönlichkeitsrechte der Mitwirkenden verletzt sein können, erfolgt die Veröffentlichung nur mit ihrer Einwilligung. Im Vorfeld der Premiere von "Samson et Dalila" berichteten verschiedene Medien, zu                                               4 denen auch die C. -Zeitung gehörte, zahlreiche Sänger einschließlich einiger Hauptdarsteller hätten sich krank gemeldet, weil ihnen die Inszenierung zu grausam sei. Sie könnten die drastischen Gewaltszenen nicht ohne gesundheitliche Schäden durchstehen. Dargestellt würden eine Schlacht mit Maschinengewehren und eine Massenvergewaltigung. Der Regisseur wurde dahingehend zitiert, es sollten antike Feiern gezeigt werden, die durch Alkohol- und Blutrausch in Gemetzel ausarteten, die Schauspieler müssten den absoluten Rauschzustand darstellen, das Bild auf der Bühne werde weitaus schlimmer erscheinen als der Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Um einen Premierenbericht bebildern zu können, bat die Klägerin zu 1., das Anfertigen                                            5 eigener Fotos durch den Kläger zu 2. bei der Generalprobe oder der Premiere zu gestatten. Die Pressestelle der Oper lehnte dies mit der Begründung ab, den Statisten sei vertraglich zugesichert worden, nicht fotografiert zu werden. Sie verwies darauf, die Medien könnten von einem Dramaturgen ausgewählte Bilder zum Preis von jeweils 60 Euro kostenpflichtig erwerben. Aus organisatorischen Gründen lehnte die Oper auch die Durchführung einer gesonderten Foto- oder Stellprobe ab. Ein anschließender Eilantrag auf Gestattung der Aufnahme von Fotos bei der Premiere                                              6 oder im Rahmen einer Fotoprobe blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 6 L 697/09 –; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 5 B 604/09 –). Die Kläger haben am 18. Februar 2010 Feststellungsklage erhoben. Sie haben im                                                    7 Wesentlichen geltend gemacht: Es gehe ihnen um die generelle Klärung, ob sie sich für Bildberichterstattungen darauf verweisen lassen müssen, von der Beklagten ausgewählte Bilder zu kaufen. Ihr Recht auf Zugang zu den Premierenaufführungen ergebe sich sowohl aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch als auch aus allgemeinen grundrechtlichen Erwägungen. Entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen bestünden nicht. Die Kläger benötigten selbst gefertigte Aufnahmen, um als freie Presse zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen zu können. Die hierfür notwendige Authentizität erfordere eine Berichterstattung mit Bildern, die keiner "Zensur" durch die Beklagte unterworfen seien. Der Kläger zu 2. verwende eine lautlose Kamera ohne Blitzlicht, um die Aufführung nicht zu stören. Darüber hinaus seien die Kläger bereit, die Gesichter der Statisten bei der Veröffentlichung zu anonymisieren. Bei der Premiere von "Samson et Dalila" hätten sie erklärt, auch die Intimbereiche der Hauptdarsteller und http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                    2/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Statisten zu verpixeln. Eine entsprechende Bereitschaft bestehe für zukünftige Inszenierungen fort. Die Kläger haben beantragt,                                                                                                       8 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einem von der Klägerin zu 1) zu                                             9 benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper L. Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen, hilfsweise,                                                                                                                      10 festzustellen, dass die grundsätzliche und einzelfallunabhängige Weigerung der                                                   11 Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper L. Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig ist. 2. festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1)                                                 12 benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu der in der Oper L. am 09.05.2009 um 19:30 Uhr stattfindenden Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" und die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der Aufführung zu gestatten sowie die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) stattdessen im Rahmen einer Fotoprobe vor der Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" die Möglichkelt zu geben, Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig waren. Die Beklagte hat beantragt,                                                                                                      13 die Klage abzuweisen.                                                                                                            14 Sie hat eingewandt, der Antrag zu 1. sei zu unbestimmt. In der Sache begehrten die                                               15 Kläger keine Auskunft zu einem konkreten Sachkomplex. Es gehe vielmehr darum, Informationen selbst aufnehmen zu können. Dem stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Darsteller entgegen, das ungeachtet ihrer Mitwirkung an einer öffentlichen Aufführung bestehe. Die begrenzte Saalöffentlichkeit einer Operninszenierung sei anders als die Medienöffentlichkeit zu beurteilen. Die angebotene Verpixelung genüge nicht in allen Fällen, um die Anonymität der Abgebildeten zu wahren. Bei Erteilung der gewünschten Fotoerlaubnis sei ferner der ungestörte Ablauf von Proben und Aufführungen gefährdet. Die schlichte Teilnahme von Fotojournalisten könne zu einer Verunsicherung bei einzelnen Darstellern führen. Ein Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle stehe den Klägern nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Antrag zu 1. hat es insgesamt als                                           16 unzulässig angesehen, weil es an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Über einen möglichen Zugangsanspruch der Kläger könne nur in Kenntnis der Einzelheiten der jeweiligen Inszenierung entschieden werden. Den Antrag zu 2. hat das http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     3/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Verwaltungsgericht für unbegründet gehalten. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf gehabt, Aufnahmen anlässlich der Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" oder eine Fotoprobe anzufertigen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei auf Informationen gerichtet, die bei der Behörde schon vorhanden seien. Die von den Klägern begehrte eigenständige Schaffung von Informationen, indem sie eigene Bilder anfertigen wollten, sei von dem Anspruch nicht erfasst. Ungeachtet dessen stünden einem etwaigen Auskunftsanspruch überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Die Zulassung von Fotojournalisten würde sowohl die Mitwirkenden als auch das Publikum unzumutbar beeinträchtigen. Selbst wenn störungsfreie Aufnahmebedingungen geschaffen werden könnten, könne bereits das Wissen, fotografiert zu werden, vor allem mit Blick auf die in Rede stehenden Nackt- und Massenvergewaltigungsszenen zu einer Verunsicherung selbst professioneller Darsteller führen. Zum Schutz des Rechts der beteiligten Sänger und Statisten am eigenen Bild sei nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Aufnahme von Bildern verboten, die etwa wegen Verletzung der Intimsphäre nicht veröffentlicht werden dürften. Dies gelte selbst bei vermuteter Rechtstreue des Fotografen etwa für Nacktfotos der Darsteller, durch die der flüchtige Moment der Nacktheit in einem dauerhaften Bild perpetuiert werde. Darauf beziehe sich ihre Einwilligung in ihr Auftreten gegenüber einer Saalöffentlichkeit nicht. Eine Trennung in zulässige und unzulässige Aufnahmen sei nicht möglich, weil es sich um eine einheitliche Aufführung handele. Die angebotene Verpixelung bei der Veröffentlichung könne die bereits in der Anfertigung von Bildern liegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht mehr ausschließen. Abgesehen davon genüge hinsichtlich der Hauptdarsteller nicht die Verpixelung allein der Genitalien. Die Intimsphäre werde bereits verletzt, indem die Nacktheit erkennbarer Personen dargestellt werde. Das Grundrecht der Informationsfreiheit eröffne den Klägern die gewünschte Informationsquelle ebenfalls nicht. Die in Rede stehende Operninszenierung sei trotz allgemeiner Zugänglichkeit keine für Fotografen allgemein zugängliche Informationsquelle. Insoweit sei die Zugänglichkeit durch den Bestimmungsberechtigten in durchgängiger Praxis beschränkt worden. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihr                                                  17 erstinstanzliches Vorbringen: Es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein staatliches Bildberichterstattungsmonopol bei öffentlichen Veranstaltungen mit der Rechtsordnung vereinbar sei. Die Beklagte verweigere den Klägern die Anfertigung eigener Bilder über den Einzelfall hinaus generell. Hieraus ergebe sich ihr besonderes Interesse an der Feststellung, dass diese allgemeine Verweigerung des Informationszugangs rechtswidrig sei. Den Klägern gehe es dabei darum, eine Einzelfallprüfung, die den Belangen der Presse angemessen Rechnung trage, durch die Beklagte zu erreichen. Insoweit sei der Sachverhalt in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht bereits übersehbar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis folge auch aus § 4 Abs. 3 PresseG NRW. Danach seien allgemeine Anordnungen unzulässig, die einer Behörde Auskünfte an die Presse einer bestimmten Richtung untersagten. Darum gehe es bei dem in Rede stehenden Ausschluss sämtlicher Fotojournalisten vom Informationszugang. Hierfür fehle eine gesetzliche Ermächtigung, wie sie etwa für Gerichtsverhandlungen § 169 GVG darstelle. Die begehrte Aufnahme von Fotos sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst. Dessen Reichweite sei im Licht des Grundrechts der Pressefreiheit auszulegen. Durch Fotografien würden keine neuen Informationen erstellt. Vielmehr würde so Zugang zu Informationen gewährt, die bei der Beklagten vorhanden seien. Die Information sei das Bühnengeschehen, das lediglich fotografisch festgehalten werde. Der Informationsbegriff dürfe sich nicht nur am klassischen Verwaltungshandeln orientieren. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich das Handeln der Oper auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge weniger in Akten und ganz überwiegend in Opernaufführungen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     4/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) niederschlage, mit denen ein Beitrag zur öffentlichen Debatte geführt werden solle. Hierzu müsse der Presse Zugang gewährt werden, damit dieses zu großen Teilen öffentlich bezuschusste Behördenhandeln nicht nur von dem relativ kleinen Kreis der Opernbesucher wahrnehmbar sei. Bildberichterstatter dürften auch nicht vom presserechtlich geschützten Informationszugangsrecht der Sache nach ausgeschlossen werden, indem Fotoaufnahmen vom Auskunftsanspruch ausgenommen würden. Die Aufnahme der Information "an der Quelle" sei die einzig sachgerechte Form des Informationszugangs. Dabei dürfe die Behörde im Interesse effektiver Pressefreiheit keine visuelle Deutungshoheit behalten. Nur wenn Fotojournalisten eigene Bilder aufnehmen dürften, sei die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der begehrten Informationen gewährleistet. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stünden keine überwiegenden                                                    18 öffentlichen Belange entgegen. Die Aufführung werde durch stationären Einsatz eines geräuschlosen Fotoapparats technisch nicht gestört. Jedenfalls bei einer Stellprobe oder bei der Probe, bei der die Beklagte eigene Bilder anfertigen lasse, seien Störungen gänzlich ausgeschlossen. Die Annahme, die Darsteller würden durch Fotoaufnahmen verunsichert, sei eine bloße Spekulation, die bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Einschränkungen des Informationsrechts der Presse nicht rechtfertigen könne. Die Darsteller wirkten an den Aufführungen aus eigenem Entschluss mit. Auf Grund ihrer Erfahrung könnten sie damit umgehen, sich öffentlich zu präsentieren. Dabei könnten sie nicht erwarten, die Wirkungen ihrer Aufführung würden auf die Saalöffentlichkeit beschränkt bleiben. Etwa verbleibende Beeinträchtigungen beschränkten sich nur auf jeweils eine von zahlreichen Aufführungen und würden durch die angebotene Verpixelung insbesondere bei Nacktaufnahmen ausgeglichen. Sofern bereits die Aufnahme von Nacktbildern unzulässig gewesen wäre, wären diese unterblieben. Insoweit gelte zu Gunsten der Medien und mithin der Kläger eine Vermutung der Rechtstreue. Abgesehen davon wäre als milderes Mittel gegenüber einem einzelfallunabhängigen Totalausschluss denkbar gewesen, eine Fotoprobe durchzuführen oder die Aufnahmen von Nacktszenen durch Auflagen zu untersagen. Auch schutzwürdige private Interessen der Darsteller stünden dem                                                                 19 Informationszugangsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die Aufnahme von Fotos bedeute nicht notwendig deren Veröffentlichung. Bei der Frage, ob und ggf. in welcher – ggf. anonymisierter – Form Bilder veröffentlicht würden, spielten Persönlichkeitsrechte eine zentrale Rolle. Allerdings habe die Aufführung nicht nur aus Nacktszenen bestanden. Selbst Nacktaufnahmen verletzten im Übrigen für sich genommen nicht in jedem Fall die Intimsphäre der Abgebildeten. Das gelte erst recht, wenn die Genitalbereiche entsprechend dem Angebot der Kläger verpixelt würden. Soweit bereits das Aufnehmen einzelner Szenen Persönlichkeitsrechte verletzte, könne den Klägern die Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Aufnahmen ebenso zugetraut werden wie dem Fotograf, den die Beklagte beauftragt habe. Jedoch sei die Mitwirkung nackter Darsteller an einer Operninszenierung ohnehin nicht der Intimsphäre zuzuordnen. Es handele sich um eine Form der Eigenkommerzialisierung der Persönlichkeit, bei der ein geringerer Schutz beansprucht werden könne. In Fällen dieser Art stelle eine vertragliche Zusicherung der Oper an die Darsteller, dass keine Fremdfotografen zugelassen würden, einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Presse dar. Das Bühnengeschehen sei gerade zur öffentlichen Erörterung bestimmt und deshalb nach der Rechtslage auch Pressefotografen zugänglich zu machen. Bildnisse davon gehörten dem Bereich der Zeitgeschichte an. Das Verbot, ein zeitgeschichtliches Geschehen abzulichten, mache journalistisches Arbeiten in erheblichem Umfang unmöglich. Damit seien die Belange der Pressefreiheit http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     5/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Die gebotene Abwägung mit Pressebelangen habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus gewährleisteten das Grundrecht der Pressefreiheit und Art. 10 Abs. 1                                              20 EMRK eine medienspezifische Aufnahme aus einer allgemein zugänglichen Quelle. Von diesem Recht sei die Fotopresse nicht ausgenommen. Zumindest ergebe sich aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Kläger, zumal die Beklagte ausgewählten Fotografen Zugang gewähre. Veranstalte eine Behörde freiwillig eine Unterrichtung von Pressevertretern, so gebiete der allgemeine Gleichheitssatz, den Zugang für die Presse nach allgemeinen sachgerechten Kriterien zu ermöglichen. Die Kläger beantragen,                                                                                                           21 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu                                               22 erkennen. Die Beklagte beantragt,                                                                                                          23 die Berufung zurückzuweisen.                                                                                                     24 Sie hält den Hauptantrag sowie den ersten Hilfsantrag ebenso wie das                                                             25 Verwaltungsgericht für unzulässig. Das insoweit verfolgte Begehren setze voraus, dass die Beklagte ein konkretes Auskunftsersuchen in Bezug auf alle künftigen Inszenierungen bereits jetzt verweigere oder ihm nur unvollständig nachkomme. Da dies nicht der Fall sei, fehle es an einem derart weitreichenden konkreten Rechtsverhältnis. Erst anhand der Abbildungen, die die Oper der Presse vor jeder Premiere anbiete, lasse sich feststellen, ob diese für die jeweils beabsichtigte Bildberichterstattung ausreichten. Soweit dies aus Sicht der Kläger nicht der Fall sei, könnten diese die Oper um Lieferung weiterer Bilder bitten. Nur so könne die Beklagte die gebotene Einzelfallprüfung vornehmen, ob der begehrten Auskunftserteilung widerstreitende Belange entgegenstünden. Weder der Auskunftsanspruch noch die verfassungsrechtliche Informationsfreiheit der Presse verlangten von der Beklagten, den Klägern einen bedingungslosen Freibrief für sämtliche künftige Premierenaufführungen zu erteilen. Jedenfalls sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Die Opernaufführungen seien bereits 26 keine Verwaltungstätigkeit, für die allein der presserechtliche Auskunftsanspruch eröffnet sei. Da es sich um Kunst handele, sei die Zuordnung der Oper zur Beklagten als Behörde zweifelhaft. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestehe keine Verpflichtung, die Türen zu einer Premierenaufführung unabhängig von einem konkreten Auskunftsersuchen für die Kläger generell zu öffnen. Ebenso wie aus Aktenvorgängen bei bestehenden Gegenrechten gegebenenfalls nur teilweise Auskunft zu erteilen sei, müsse die Beklagte beispielsweise aus privaten Gründen für Teile einer Inszenierung Bildaufnahmen und deren anschließende Veröffentlichung verbieten können. Das Gebot wahrer und vollständiger Auskunftserteilung gelte nur innerhalb der durch § 4 Abs. 2 PresseG NRW normierten Grenzen. Ob danach bei einzelnen Inszenierungen öffentliche Interessen der Erstellung und Verwertung von Aufnahmen entgegenstünden, könne nicht von vornherein ermittelt werden. Insoweit genüge zur Ablehnung des Begehrens der Kläger, dass entgegenstehende private und öffentliche Belange denkbar seien. Der Grad der Befindlichkeiten, die hinzunehmen seien, sei nicht am Berichterstattungsinteresse der Kläger auszurichten. Es sei auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass Haupt- oder Nebendarsteller Unbehagen bei der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     6/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Vorstellung haben könnten, eine sich verflüchtigende Szene gegebenenfalls ausschnittsvergrößert dauerhaft verkörpert in der C. oder anderen Massenkommunikationsmitteln wiederzufinden. Eine Verunsicherung der Darsteller beeinträchtige die Qualität der Darstellung und betreffe das öffentliche Interesse an ihrer ordnungsgemäßen Durchführung. Daran könne auch eine mögliche Verpixelung nichts ändern. Die Beklagte habe ferner das Urheberrecht zu wahren. Bezogen auf Fotoproben vor der Premiere könne sie sich auf das Mitteilungsrecht nach § 12 Abs. 2 UrhG berufen. Der begehrten Aufnahme von Premierendarstellern stünden schutzwürdige private                                                    27 Interessen entgegen. Bereits die Fotoaufnahme einer Person berühre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ohne hinreichende Rechtsgrundlage bestehe keine Verpflichtung, sich ablichten zu lassen. In jedem Einzelfall müsse daher geklärt werden, ob Darsteller mit einer Ablichtung einverstanden seien. Dies könne die Oper gewährleisten, wenn sie eigene Fotografen einsetze. Es gehe nicht um Fotos, die im öffentlichen Straßenraum aufgenommen würden und deren Verwertung nach §§ 22 ff. KUG zu beurteilen wäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleihe erst recht die Befugnis, über Nacktaufnahmen und die Art und Weise ihrer Verwertung selbst zu entscheiden. Nacktaufnahmen seien der Intimsphäre zuzurechnen. Die Darbietung der Nacktheit in einer flüchtigen saalöffentlichen Aufführung räume der Presse nicht die Befugnis ein, diese Nacktheit im Bild zu manifestieren und einer Millionenleserschaft plakativ vorzustellen. Art. 5 Abs. 1 GG begründe keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle für die                                         28 Presse. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil die Beklagte keinen Pressefotografen einsetze, sondern durch einen selbst beauftragten Fotografen den gebotenen Schutz der Darsteller sicherstelle. Die Beklagte habe entgegen der Unterstellung der Kläger den Informationszugang nicht                                             29 grundsätzlich und einzelfallunabhängig verweigert. Sie gewähre grundsätzlich Auskünfte über die Inhalte von Operninszenierungen, indem sie der Presse Bildaufnahmen überlasse und schriftliche Mitteilungen über Inszenierungsinhalte herausgebe. Bei "Samson et Dalila" habe gleichfalls kein Anspruch der Kläger auf Zutritt zur Premiere oder auf Einrichtung einer Fotoprobe bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten                                             30 im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten (VG Köln, 6 L 647/09 und 6 I 2 bis 7/09) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                                                             31 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Feststellungsklage der Kläger ist zwar zulässig, aber                                        32 nicht begründet. 1. Die Feststellungsklage ist in vollem Umfang zulässig. Auch soweit sich der erste                                              33 Hauptantrag und der Hilfsantrag auf sämtliche in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen beziehen, betreffen diese Klagebegehren ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zur Beklagten. a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder                                                   34 Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     7/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein. Darüber hinaus setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, NVwZ 2009, 1170 = juris, Rn. 15.                                             35 b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger begehren mit dem ersten Hauptantrag                                              36 die Feststellung, dass die Beklagte einem bestimmten Fotojournalisten die Anfertigung von Fotoaufnahmen anlässlich der in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen oder im Rahmen einer vorher durchgeführten Fotoprobe gestatten muss. Sie sind der Auffassung, § 4 PresseG NRW und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährten ihnen einen entsprechend weitreichenden Anspruch unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Aufführung. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs könne nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder einzelnen Aufführung beurteilt werden, betrifft lediglich den inhaltlichen Kern der zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit. In Anwendung der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen und der daraus abgeleiteten weitreichenden Informationszugangsrechte ist der streitentscheidende Sachverhalt durch die Einschränkung auf die Premierenaufführungen der Oper L. hinreichend übersehbar. Ob den Klägern entsprechende Ansprüche unabhängig von etwaigen Besonderheiten der jeweiligen Inszenierung zustehen, ist eine Frage der Begründetheit. Hinsichtlich des Hilfsantrags liegt aus denselben Erwägungen ein umstrittenes                                                    37 Rechtsverhältnis vor. Insoweit geht es um die Feststellung, ob die Beklagte bestimmten Fotojournalisten Aufnahmen bei Premierenaufführungen oder vorher anberaumten Fotoproben generell und einzelfallunabhängig verweigern darf. Dies ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, sie gewähre grundsätzlich Auskünfte über die Inhalte von Opernaufführungen und stelle der Presse auf Anfrage Fotos zur Verfügung. Gleichwohl hält sie ihre ablehnende Entscheidung gegenüber dem weitergehenden Begehren der Kläger schon deshalb für rechtmäßig, weil diesen ein entsprechender Anspruch nicht zustehe. Darin liegt sinngemäß bezogen auf den generellen Wunsch der Kläger, eigene Bilder erstellen zu dürfen, eine an ihrer ständigen Praxis orientierte grundsätzliche und einzelfallunabhängige Weigerung der Beklagten. Der insoweit bestehende Meinungsstreit wird nicht durch das aus Sicht der Kläger unzureichende Angebot der Beklagten ausgeräumt, auf von ihr erstellte Fotoaufnahmen zurückgreifen zu können. Bezogen auf den ersten Hauptantrag und den Hilfsantrag besteht auch das erforderliche                                            38 Feststellungsinteresse. Die Kläger können sich auf eine Wiederholungsgefahr berufen, weil sie geltend gemacht haben, bei künftigen Premierenaufführungen für ihre auf den L2. Raum bezogene Pressearbeit eigene Bilder anfertigen zu wollen. Die Beklagte hat durch ihr Vorbringen hinreichend deutlich gemacht, dass sie dies auch künftig nicht gestatten werde. Sie hat nicht erkennen lassen, von ihrer bisherigen Praxis abrücken zu wollen. Danach lässt sie selbst Bilder zur Veröffentlichung erstellen, um sich in jedem Einzelfall die Prüfung möglicher entgegenstehender Belange vorbehalten zu können. Hinsichtlich des auf die konkrete Aufführung "Samson et Dalila" bezogenen Antrags zu 2.                                          39 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     8/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) hat das Verwaltungsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse zu Recht auf Grund eines möglichen Eingriffs in die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit der Kläger angenommen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils (Urteilsabdruck, S. 12, erster und zweiter Absatz). 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Klagebegehren liegt in erster Linie die Annahme zu                                             40 Grunde, die Kläger hätten einen Anspruch auf Gestattung eigener Bildaufnahmen anlässlich der Premierenaufführungen der Oper L. oder im Vorfeld angesetzter Fotoproben. Das ist nicht der Fall (dazu unten a). Die Beklagte ist einzelfallunabhängig berechtigt, den Klägern die Aufnahme eigener Bilder anlässlich der Premierenaufführungen der Oper L. zu untersagen. Sie darf auch generell die Durchführung von Fotoproben ablehnen, bei denen der Kläger Aufnahmen sämtlicher Szenen machen kann (dazu unten b). Die entsprechende Weigerung der Beklagten anlässlich der Inszenierung "Samson et Dalila" war rechtmäßig (dazu unten c). a) Weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW                                                 41 (dazu unten aa) noch aus der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (dazu unten bb) lässt sich ein generelles Recht der Kläger ableiten, in Premierenaufführungen oder Fotoproben von Inszenierungen der L2. Oper eigene Bilder zu fertigen. aa) Ein Anspruch auf Fertigung eigener Bilder bei Premierenaufführungen oder                                                     42 Fotoproben ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. (1) Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung                                      43 ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, NJW 2001, 503 f.; OVG 44 NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 = juris, Rn. 45 f., m. w. N. Ausgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich,                                           45 sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Er erfasst die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unabhängig davon, ob diese in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Organisationsform wahrgenommen werden. Dazu zählt auch der hier betroffene Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, in dem die Nutzungsbedingungen privatrechtlich ausgestaltet sind. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, NJW 2005, 1720 = juris, Rn. 12.                                         46 Seinem Gegenstand nach bezieht sich der einfach-gesetzlich eingeräumte                                                           47 presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Mitteilung konkreter Tatsachen, die sich im amtlichen Raum manifestiert haben, bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 – NJW 1995, 2741 = juris,                                                    48 Rn. 12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2011 – 1 S 570/11 –, NVwZ 2011, 958 = juris, Rn. 5; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 Rn. 77 f. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     9/16
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3/10/2014                         Oberverwaltungsgericht NRW, Informationszugang nach Presserecht (Fotoerlaubnis bei Opernpremieren) Der Anspruch vermittelt hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Recht darauf,                                             49 dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschaffen. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung können sie nicht verlangen. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1966 – 1 B 18.65 –, DVBl. 1966, 575, 576; OLG                                                50 Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 1991 – 4 V As 14/91 –, AfP 1992, 291, 292; Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 80. Dabei muss der Inhalt der Auskunft vollständig und richtig sein. Dem ist regelmäßig                                              51 genügt, wenn die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden. Vgl. Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 82 f., m. w. N. aus der Rechtsprechung.                                           52 (2) Dies zu Grunde gelegt ist die Beklagte als Trägerin der Oper L. grundsätzlich zur                                            53 Auskunftserteilung verpflichtet. Als solche nimmt sie im Interesse des kulturellen Wohls der Gemeindeeinwohner eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Vgl. Ringel, AfP 2000, 139; siehe zu den insoweit maßgeblichen Kriterien auch BVerwG,                                            54 Urteil vom 15. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris, Rn. 16. Auf entsprechende Anfrage hat die Beklagte der Presse auch über Premieren der                                                    55 aufgeführten Operninszenierungen Auskunft zu erteilen. Im Fall der Kläger muss die Art der Auskunft ihrem presserechtlich geschützten Wunsch Rechnung tragen, über die entsprechenden Aufführungen einen Bildbericht erstellen zu wollen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Aufnahmen – gegebenenfalls im Rahmen einer presseöffentlichen Fotoprobe – gestattet werden. Hierzu ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet. Vielmehr kann sie dieses Begehren unter Hinweis auf das generelle Fotografierverbot bei – ihrem Hausrecht unterliegenden – nur saalöffentlichen Aufführungen ermessensfehlerfrei ablehnen und die Kläger auf eine andere Art der Auskunftserteilung verweisen. Es ist mit Blick auf die Pressefreiheit nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhaltensregeln zu unterwerfen, die die Beklagte im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlangt. Eine der Pressefreiheit ebenso Rechnung tragende Information kann alternativ etwa                                                56 dadurch erfolgen, dass wesentliche Fakten zur Inszenierung mitgeteilt werden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten wird. Sofern sich ein Journalist darüber hinaus einen eigenen unverkürzten authentischen Eindruck von der Aufführung verschaffen möchte, steht es ihm zudem frei, sie als Zuschauer zu besuchen und unter diesem Eindruck seinen Bericht zu erstellen. Für einen Bildbericht kann er ohnehin nur einzelne Bilder beispielhaft verwenden. Gemessen daran ist es nicht erforderlich, während der Aufführung fotografieren zu dürfen. Vielmehr kann es je nach Umfang der angebotenen Aufnahmen genügen, wenn der Journalist unter Bildern verschiedener Szenen jene auswählen kann, die seinem Berichterstattungsinteresse sowie seinem Eindruck von der Aufführung am ehesten entsprechen. Das von den Klägern befürchtete Entstehen eines "schiefen Bildes" kann durch eine – im Einzelfall unter Umständen erforderliche – repräsentative Auswahl an Bildaufnahmen und die in einem Opernbesuch liegende Informationsvermittlung verhindert werden. Die Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit verlangt nur, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/5_A_1293_11_Urteil_20130313.html                                                     10/16
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