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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
NRW OVG 5 B 1183_08 2008 LPG
Datum
28. Oktober 2008
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2008

NRW OVG 5 B 1183_08 2008 LPG

Der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden. Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher organisationsform - ist unzulässig.

Einstweilige Anordnung: LPG anwendbar? Behördenbegriff des Presserechts Post- und Telekommunikationsmarkt

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4/2/2014                                                      Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1183/08 Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1183/08 Datum:                                28.10.2008 Gericht:                              Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:                         5. Senat Entscheidungsart:                     Beschluss Aktenzeichen:                         5 B 1183/08 Vorinstanz:                           Verwaltungsgericht Köln, 6 L 989/08 Tenor:                                Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründ e :                                                                                                1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer                   2 einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellers habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach summarischer Prüfung stehe ihm der begehrte und ausschließlich auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (PresseG NRW) gestützte Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin keine Behörde im Sinne des Presserechts sei. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. § 4 Abs. 1 PresseG NRW verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der                      3 Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 f.; OVG                      4 NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, 32. Ausgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-                          5 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/5_B_1183_08beschluss20081028.html                            1/3
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4/2/2014                                                      Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1183/08 verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720; OVG Saarland,             6 Urteil vom 1. April 1998 - 8 R 27/96 -, AfP 1998, 426. Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen                7 Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht (Art. 87 f Abs. 2 GG). Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher Organisationsform - ist unzulässig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370, 393                8 f., Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 -, BVerfGE 108, 169, 183; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23; Windhorst, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 87 f Rn. 22, 27 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/7269, S. 4, sowie Ausschussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 12/8108, S. 3 u. 6. Allein die Einflussmöglichkeiten, die der Bund durch seine Minderheitsbeteiligung an der           9 Antragsgegnerin auch deshalb hat, weil er aufgrund der durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenz über eine sichere Hauptversammlungsmehrheit verfügt, machen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu einer öffentlichen Daseinsvorsorgeaufgabe des Bundes. Vielmehr werden diese Aufgaben entsprechend der Intention der Postreform II im Rahmen eines offenen Wettbewerbs aller Telekommunikationsanbieter "privatwirtschaftlich" erbracht. Wegen der Minderheitsbeteiligung des Bundes fehlt es darüber hinaus an dem für die                10 Behördeneigenschaft erforderlichen beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand auf die Antragsgegnerin. Hierfür wäre erforderlich, dass die Anteile direkt oder mittelbar überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten werden. Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 10; Wenzel,           11 in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 57; i. E. wohl ebenso Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 57. Darüber hinaus ist ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Antragsgegnerin                 12 schon durch § 3 Abs. 1 und 4 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ausgeschlossen. Vgl. Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23.                            13 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/5_B_1183_08beschluss20081028.html                      2/3
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4/2/2014                                                      Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1183/08 Von dem Umstand, in welchem Umfang Anteilseigner bislang tatsächlich an                           14 Hauptversammlungen teilgenommen haben, kann die Beurteilung eines beherrschenden Einflusses nicht abhängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.                                               15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.          16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3               17 Satz 3 GKG unanfechtbar. 18 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/5_B_1183_08beschluss20081028.html                      3/3
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