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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
BER OVG 10 S 32.10 2010 LPG
Datum
11. November 2010
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. November 2010

BER OVG 10 S 32.10 2010 LPG

Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Es es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil genommen hat, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus.

Einstweilige Anordnung: Schutz Persönlicher Informationen Geheimhaltungsinteresse gerichtsmedizinische Untersuchung

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3/10/2014                                        OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - Az. 10 S 32.10 die fr eie ju r istische Datenbank OVG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 11. November 2010 · Az. 10 S 32.10 Gericht:               OVG Berlin-Brandenburg Datum:                 1 1 . Nov em ber 2 01 0 Aktenzeichen:          1 0 S 3 2 .1 0 Typ:                   Beschlu ss Fundstelle:            openJu r 2 01 0, 3 3 4 3 Verf ahrensgang:        27 L 234.10 v or her Verfassungsrecht Presse- und Äußerungsrecht Öffentliches Recht Artt. 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 , 5 Abs. 1 GG ; § 4 BlnPrG Tenor 1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. 2 Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die konkrete Todesursache und den Todeszeitpunkt der Jugendrichterin K., den genauen Fundort und die Auffindesituation der Leiche, darüber, welche Fakten eine Fremdverursachung des Todes ausschließen, und welche objektiven Anhaltspunkte für ein planvolles Vorgehen von Frau H. in Bezug auf den eigenen Tod sprechen. 3 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 4 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 5 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Tod der X1. Jugendrichterin K. zu verpflichten, hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 6 1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht (a), ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (b). 7 a) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des X1. Pressegesetzes - BlnPrG -, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006 - künftig: Löffler/Burkhardt -, § 4 LPG Rn. 78), nämlich zu dem Tod der X1. Jugendrichterin K., mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a. a. O., Rn. 59). Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in http://openjur.de/u/60093.print                                                                                                           1/5
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3/10/2014                                  OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - Az. 10 S 32.10 Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, a. a. O., Rn. 86). Denn es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil genommen hat, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. 8 b) Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsgegner nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Soweit er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG berufen hat, weil bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren das Geheimhaltungsinteresse auf der Hand liege, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, welches Ermittlungsverfahren noch schweben soll, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller bereits unter dem 16. Juli 2010 mitgeteilt hat, dass aufgrund der Ermittlungen und der bereits durchgeführten gerichtsmedizinischen Untersuchungen ein Fremdverschulden am Tod von Frau H. ausgeschlossen werden könne, und auch die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen inzwischen vorliegen dürften. Dass wegen des Todes von Frau H. noch Ermittlungen geführt würden, ist danach nicht ersichtlich. Aus diesem Grund scheidet auch eine Auskunftsverweigerung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BlnPrG aus. 9 Auch auf den Auskunftsverweigerungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffene private Interessen kommen hier insbesondere das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen sowie das ihrer Hinterbliebenen - zwei minderjährige Kinder und der Ehemann - in Betracht. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst jedoch bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (vgl. nur Löffler/Burkhardt, a. a. O., Rn. 111; OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - OVG 8 B 16/94 -, NVwZ-RR 1997, 32, juris Rn. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797, 3798; VG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - VG 27 A 262.00 -, NJW 2001, 3799, 3800; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, AfP 2009, 301, juris Rn. 85; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Juli 2009 - VG 12 L 306/09 -, LKV 2009, 429, juris Rn. 20; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 2009 - VG 3 L 208/09 -, AfP 2010, 305, juris Rn. 15 ff.). Dabei kann auf die Grundsätze, die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Eingriffen entwickelt worden sind, zurückgegriffen werden (vgl. nur Löffler/Burkhardt, a. a. O., Rn. 112; OVG Berlin, a. a. O., Rn. 37; VG Berlin, a. a. O., S. 3800; VG Dresden, a. a. O., Rn. 97). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus. 10 aa) Hinter dem einfachgesetzlich im Pressegesetz konkretisierten Informationsanspruch der Presse steht die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt (vgl. nur BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 ff.; Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, juris Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503, juris Rn. 13). Diesem Anliegen entspricht die Pflicht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984, a. a. O., S. 314; vgl. zur „prinzipiellen Informationsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung“ auch OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995, a. a. O., Rn. 36). 11 Der Antragsteller hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum Tod von Frau H. dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, a. a. O., Rn. 29 f.; VerfG Bbg, Beschluss vom 21. April 2005 - 56/04 -, LKV 2005, 401, juris Rn. 40). Die Verstorbene war nicht nur als Jugendrichterin und Initiatorin des sog. Neuköllner Modells, sondern auch als - zukünftige - Buchautorin über den X1. Raum hinaus bundesweit bekannt und medial präsent. Über ihr - nach Eindruck der Öffentlichkeit unerwartetes - Verschwinden ist in den Medien ausführlich berichtet worden. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen über die Umstände des Todes von Frau H. auszugehen, wobei es dem Antragsteller nach seinem Vortrag insbesondere darum geht, die Einschätzung des Antragsgegners, dass es http://openjur.de/u/60093.print                                                                                                     2/5
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3/10/2014                                   OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - Az. 10 S 32.10 dem Antragsteller nach seinem Vortrag insbesondere darum geht, die Einschätzung des Antragsgegners, dass es sich um einen Suizid gehandelt habe, nachvollziehen zu können. Das öffentliche Interesse geht hier über die allgemeine Neugierde wegen des Todes einer bekannten Persönlichkeit hinaus, weil auch die Frage im Raum steht, ob der Tod der Richterin möglicherweise im Zusammenhang mit ihrem beruflichen, rechtspolitischen oder publizistischen Engagement stehen könnte. 12 bb) Dem öffentlichen Informationsinteresse ist das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüberzustellen, wobei weder dem Schutzbedürfnis der Persönlichkeit noch der Pressefreiheit verfassungsrechtlich ein Vorrang einzuräumen ist (vgl. nur Löffler/Steffen, a. a. O., § 6 LPG Rn. 41 m. w. N.). Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind daher zum einen das Maß des Informationsinteresses und zum anderen Art und Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Je sensibler dabei der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt dabei der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu, wobei auch die im öffentlichen Leben wahrgenommene Funktion desjenigen, über den Auskunft begehrt wird, in die Abwägung einzustellen ist (vgl. etwa VerfG Bbg, Beschluss vom 21. April 2005, a. a. O., Rn. 33). Gegenüber dem dargelegten öffentlichen Interesse an den begehrten Auskünften erscheinen hier weder das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das der Hinterbliebenen als schutzwürdig. 13 (1) Der Schutz der Persönlichkeit wirkt auch über den Tod hinaus. Er leitet sich aus der Menschwürde des Art. 1 Abs. 1 GG ab und ist in seinen Schutzwirkungen nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigenen Lebensleistung erworben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 1533/07 -, NVwZ 2008, 549, juris Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, NJW 2009, 979, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies verbietet vor allem die unwahre oder diffamierende Berichterstattung über den Verstorbenen, solange die Erinnerung an ihn fortbesteht und sein Persönlichkeitsbild dadurch verfälscht oder auf andere Weise erheblich herabgewürdigt wird (vgl. Löffler/Steffen, a. a. O., § 6 Rn. 71). 14 Dass die vom Antragsteller erbetenen Auskünfte den allgemeinen Achtungsanspruch der verstorbenen Jugendrichterin verletzen könnten, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mensch in seinem Tod grundsätzlich Achtung und Zurückhaltung seitens der Medien beanspruchen könne, daraus folgt jedoch nicht, dass es der Presse verwehrt wäre, überhaupt näher über die objektiven Umstände des Todes einer Person zu berichten. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein Mensch, der Suizid begehe, könne grundsätzlich verlangen, dass in den Medien nicht eingehend über seinen Tod, insbesondere nicht über dessen nähere Umstände und Hintergründe berichtet werde, ist es zwar zutreffend, dass gerade die Berichterstattung über eine Selbsttötung besondere Zurückhaltung erfordert. Dies wird im Übrigen auch von der Presse selbst anerkannt und entspricht ihren Richtlinien zum Pressekodex (Ziff. 8.5 der Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats zu den Publizistischen Grundsätzen - Pressekodex - in der Fassung vom 3. Dezember 2008). Im vorliegenden Fall geht es jedoch, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, nicht darum, die näheren Umstände und Hintergründe eines Selbstmords darzustellen, sondern zunächst um Auskünfte über die objektiven Umstände des Todes, um die Bewertung als Selbsttötung überhaupt nachvollziehen zu können. Der postmortale Persönlichkeitsschutz geht nicht so weit, dass auch die äußeren Begleitumstände eines Todesfalls als höchst persönliche, schützenswerte Informationen zu werten wären und die Öffentlichkeit sich mit der bloßen Mitteilung des Todes und einer zusammenfassenden Bewertung - Ausschluss von Fremdeinwirkungen - begnügen müsste. Dies würde weder dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch der Kontrollfunktion der Presse gerecht. 15 FrauH. war eine Person des öffentlichen Lebens, die durchaus bewusst auch den Kontakt zu den Medien gesucht hat, um das Interesse der Öffentlichkeit für ihr Anliegen zu wecken und zu nutzen. Die Öffentlichkeit hat daher ein legitimes Interesse daran, die näheren Umstände ihres jedenfalls für Außenstehende überraschend erscheinenden Todes zu erfahren. Diese Information kann zudem dazu dienen, Spekulationen über das Vorliegen einer Gewalttat und gegebenenfalls über Zusammenhänge mit der beruflichen Tätigkeit und dem rechtspolitischen und sozialen Engagement der Jugendrichterin zu begegnen. Eine Beeinträchtigung des Frau H. gebührenden Achtungsanspruchs liegt darin nicht. Allerdings hat die Berichterstattung die Würde der Verstorbenen zu wahren und sich reißerischer Darstellungen und Bilder zu enthalten. Dies betrifft jedoch die Verwertung der erbetenen Auskünfte und fällt allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans (vgl. OVG Bln, Urteil vom 25. Juli 1995, a. a. O., Rn. 41), wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass sich die Presse ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Allein die Möglichkeit einer falschen oder Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung reicht jedenfalls nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen (vgl. OVG Bln, Urteil vom 25. Juli 1995, a. a. O., Rn. 41; VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - 7 K 2428/08 -, AfP 2009, 296, juris Rn. 39). 16 Danach besteht hier ein Auskunftsanspruch der Presse hinsichtlich der objektiven Umstände des Todes von Frau http://openjur.de/u/60093.print                                                                                                  3/5
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3/10/2014                                   OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - Az. 10 S 32.10 16 Danach besteht hier ein Auskunftsanspruch der Presse hinsichtlich der objektiven Umstände des Todes von Frau H. Dieser erfasst allerdings nicht die Hintergründe und Motive eines etwaigen Suizids. Die Entscheidung einer Person, aus eigenem Willen aus dem Leben zu scheiden, ist als solche höchstpersönlich, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Motive dem öffentlichen, beruflichen oder familiären Bereich zuzuordnen sind. Da die Verstorbene mit den Gründen für eine etwaige Selbsttötung jedenfalls nicht an die Öffentlichkeit getreten ist, hat die Öffentlichkeit eine derartige privat getroffene Entscheidung zu respektieren. 17 (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die persönlichen Interessen der Hinterbliebenen geboten. Unabhängig von dem Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen können auch die Rechte der lebenden nahen Angehörigen von einer Presseveröffentlichung betroffen sein. Allerdings führt eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht zu einer Persönlichkeitsverletzung der Angehörigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Angehörigen selbst in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 -, BGHZ 165, 203, juris Rn. 22; Löffler/Steffen, a. a. O., § 6 LPG Rn. 71). Dies ist etwa der Fall, wenn die eigenen persönlichen Verhältnisse der Angehörigen oder ihre Beziehung zu dem Verstorbenen bzw. zu dem Todesfall in den Bericht einbezogen werden. Nicht genügen kann es demgegenüber, wenn der Angehörige sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, „persönlich“ betroffen fühlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Rn. 24). Eine unmittelbare Betroffenheit der Angehörigen von Frau H. allein durch einen Bericht über die objektiven Todesumstände ist hier nicht ersichtlich. 18 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG auch ein achtens- und schützenswertes Recht der Ehegatten und Kinder eines Verstorbenen anzuerkennen ist, in der Trauer um den Tod des Ehegatten bzw. des Elternteils für sich allein zu bleiben (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 15 U 232/97 -, AfP 2000, 574; ThürOLG, Urteil vom 31. März 2005 - 8 U 910/04 -, NJW-RR 2005, 1566, beide in juris). Unter diesem Gesichtspunkt sind Angehörige möglicherweise davor zu bewahren, dass durch die Berichterstattung über einen Todesfall der Verstorbene in einer Weise identifizierbar gemacht wird, die die private Trauer der Angehörigen (erstmals) öffentlich macht (so die Fallgestaltung in den zitierten Entscheidungen). Vorliegend geht es aber nicht darum, dass eine bislang in der Öffentlichkeit nicht bekannte Person durch die Umstände ihres Todes Aufmerksamkeit erregt und mit einer die Tote identifizierenden und benennenden Berichterstattung diese und ihre Angehörigen erstmals in die Öffentlichkeit gebracht werden. Denn Frau H. war bereits zu ihren Lebzeiten aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres Engagements auch infolge ihrer eigenen bewussten Entscheidung der Öffentlichkeit bekannt, so dass mit der Nachricht von ihrem Tod auch der Umstand, dass ihre Familie um sie trauert, ins öffentliche Bewusstsein gelangt ist. Das Recht der Familienangehörigen, in ihrer Trauer um die Verstorbene respektiert zu werden, geht nicht so weit, dass jegliche Berichterstattung zum Tode der Richterin zu unterbleiben hätte. Soweit das Andenken an sie nicht belastet und die familiären Umstände nicht thematisiert werden, muss die schlichte Erwähnung der objektiven Begleitumstände ihres Todes angesichts des Informationsinteresses der Öffentlichkeit hingenommen werden. Die schutzwürdigen Interessen der Hinterbliebenen sind allerdings wiederum bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung zu beachten. 19 Dem Antragsteller steht somit der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die objektiven Begleitumstände des Todes von Frau H. zu. Dies betrifft, wie von ihm beantragt, Angaben über Fundort und Auffindesituation der Leiche sowie zur konkreten Todesursache und den Todeszeitpunkt. Auch die Untersuchungsergebnisse und Fakten, die nach den Erkenntnissen des Antragsgegners ein Fremdverschulden ausschließen, sind mitzuteilen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Auskünfte darüber begehrt, „welche weiteren Erkenntnisse zu den Gründen des Suizids (Abschiedsschreiben o. ä.) vorliegen“, umfasst der Auskunftsanspruch allerdings nur objektive Anhaltspunkte, die für eine etwaige Selbsttötung sprechen, nicht jedoch sonstige Erkenntnisse über Hintergründe und Motive. Solche objektiven Anhaltspunkte mögen etwa das vom Antragsteller selbst beispielhaft genannte Vorliegen eines Abschiedsbriefs oder einer sonstigen Abschiedsnachricht sein, wobei nur das Faktum der Nachricht als solches, nicht etwa deren Inhalt mitzuteilen wäre. Dies hat im Übrigen auch der Antragsteller ausdrücklich anerkannt. Sollten in der Tätigkeit von Frau H. oder ihrem Verhalten gegenüber Dritten Umstände zutage getreten sein, die darauf hindeuteten, dass sie mit ihrem Tod rechnete, wären auch diese Umstände mitzuteilen. 20 2. Soweit dem Antragsteller danach ein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht, liegt auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, NJW 2004, 3358, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2000, a. a. O., S. 3800; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009, a. a. O., Rn. 105; VG Potsdam, http://openjur.de/u/60093.print                                                                                                   4/5
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3/10/2014                                 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - Az. 10 S 32.10 Oktober 2000, a. a. O., S. 3800; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009, a. a. O., Rn. 105; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rn. 25; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 2009, a. a. O., Rn. 25). Da es dem Antragsteller hier darum geht, über ein aktuelles Ereignis - den Tod der Jugendrichterin H. - zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/60093.html http://openjur.de/u/60093.print                                                                                                 5/5
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