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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
BAY VGH 7 CE 12.572 2012 LPG
Datum
14. Mai 2012
Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Gesetz
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 2012

BAY VGH 7 CE 12.572 2012 LPG

Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine andere Entscheidung ist schon deshalb nicht möglich, weil der Senat - wie sich aus seiner Entscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren der Beteiligten ergibt (BAY VGH 7 CE 12.572 2012 LPG), den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch in vollem Umfang abgelehnt hat.

Rechtsschutz Veröffentlichung der Bezüge eines Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft Krankenhaus persönlche Daten Gehalt

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4/14/2014    Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.572 | Beschluss | Langtext vorhanden --- kein Dokumenttitel vorhanden --- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Beschluss vom 14.05.2012, 7 CE 12.572 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1       Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Antragsgegner, ein kommunaler Krankenhauszweckband (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der zum Betrieb seines Krankenhauses die „Klinikum B. GmbH“ (GmbH) gegründet hat, presserechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller Auskunft über das zwischen der GmbH und dem Beigeladenen (Geschäftsführer der GmbH) vertraglich vereinbarte Gehalt zu erteilen. 2       Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat im Eilverfahren dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) lediglich teilweise entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über den gemeinsamen Beschluss der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses des Antragsgegners vom 18. August 2011 zu geben, wonach dem Beigeladenen eine Vertragsverlängerung über weitere fünf Jahre, beginnend ab dem 1. Oktober 2012, mit einem näher bezifferten jährlichen Bruttogehalt, zuzüglich einer leistungsorientierten Prämie, angeboten werde. Der Antragsteller sei als Chefredakteur des „N.K.“ berechtigt, vom Antragsgegner, einer Behörde im Sinn des Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG), Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht des Antragsgegners beziehe sich indes allein auf die Vorgänge, für die er zuständig oder mit denen er amtlich befasst gewesen sei. Der Antragsteller könne deshalb vom Antragsgegner lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Beschlusses der Verbandsorgane, nicht jedoch über die daraufhin zwischen der GmbH und dem Beigeladenen im Einzelnen vereinbarten Vertragskonditionen verlangen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. 3       Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er beantragt sinngemäß, 4             den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) abzuändern und den Antragsgegner unter (vollständiger) Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE120011753&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true           1/2
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4/14/2014    Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.572 | Beschluss | Langtext vorhanden 5             a) ob mit der Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Beigeladenen eine Erhöhung des Bruttogehalts einhergeht; falls ja, um wieviel Prozent das künftige Bruttogehalt über dem bisherigen Bruttogehalt liegt; 6             b) mit welchem Entgeltbetrag die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen für die GmbH künftig vergütet wird. 7       Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe auch insoweit Kenntnis von den Vorgängen und sei deshalb zur Auskunft verpflichtet. Der Antragsteller müsse sich zur Auskunftserteilung nicht an die GmbH verweisen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. und 27. März 2012 verwiesen. 8       Der Antragsgegner beantragt, 9             die Beschwerde zurückzuweisen. 10      Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. April 2012 verwiesen. 11      Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 12      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 13      Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 14      1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem mit der Beschwerde geltend gemachten Umfang zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 15      Eine andere Entscheidung ist schon deshalb nicht möglich, weil der Senat - wie sich aus seiner Entscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren der Beteiligten (Az. 7 CE 12.370) ergibt -, den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch in vollem Umfang abgelehnt hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug. 16      2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. 17      3. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE120011753&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true           2/2
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