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Information

Aktenzeichen
BAY VG 7 E 15.81 2015 LPG
Datum
13. Februar 2015
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Gesetz
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 13. Februar 2015

BAY VG 7 E 15.81 2015 LPG

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse des Antragstellers und dem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen im Wege praktischer Konkordanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass Versammlungen im öffentlichen Raum von vorne herein auf Publizität ausgelegt sind und die Öffentlichkeit in aller Regel ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Anders als im Falle der „Pegida“-Organisatoren in Dresden gibt es in W. keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken.

Einstweilige Anordnung: Pegida Wügida Demonstrationen Versammlung Veranstalternamen Schutz persönlicher Daten Abwägung Interesse der Öffentlichkeit

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VG Würzburg, Beschluss v. 13.02.2015 – 7 E 15.81 Normenketten: VwGO § 123 BayPrG Art, 4 GG Art. 19 IV Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG § 123 VwGO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG Art. 1 Abs. 1 GG Leitsätze: 1. Es besteht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeinde hinsichtlich der Namen der Veranstalter der örtlichen „Pegida”- Demonstrationen. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 2. Dieser Anspruch ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Schlagworte: Demonstration, Veranstalter, Pegida, Versammlung, Presse, Veranstalternamen, Einstweiliger Rechtsschutz Fundstellen: LSK 2015, 440213 ZD 2015, 498 Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Namen der Veranstalter der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen in der W. Innenstadt am 1. Dezember 2014, 8. Dezember 2014, 15. Dezember 2014, 22. Dezember 2014, 5. Januar 2015 und 12. Januar 2015 zu erteilen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller ist Redakteur der in W. erscheinenden Tageszeitung „M.“. Er macht gegenüber der Antragsgegnerin einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Am 1. Dezember 2014, 8. Dezember 2014, 15. Dezember 2014, 22. Dezember 2014, 5. Januar 2015 und 12. Januar 2015 fanden in der W.er Innenstadt sog. „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen statt. Die Namen der Veranstalter sind in der Öffentlichkeit unbekannt.
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Mit E-Mail vom 9. Januar 2015 forderte der Antragsteller den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 13. Januar 2015 auf, die Namen der Anmelder der Demonstrationen bekannt zu geben. Mit E-Mail vom 13. Januar 2015 antwortete die Antragsgegnerin, dass aus Gründen des Datenschutzes die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 forderte die Chefredaktion der „M.“ die Antragsgegnerin unter Fristsetzung erneut auf, die Frage des Antragstellers zu beantworten. Die Antragsgegnerin lehnte diese Aufforderung mit E-Mail vom 19. Januar 2015 erneut ab. Der Auskunftserteilung stünden datenschutzrechtliche Bedenken sowie eine potentielle Gefährdung der Veranstalter der Demonstrationen entgegen. Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin erneut mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2015 auffordern, die Auskunft zu erteilen. Die Antragsgegnerin wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ihre Rechtsauffassung. 2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und begehrt Auskunft über die Identität der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen in W. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) habe. Insbesondere könne die Antragsgegnerin den Auskunftsgegenstand nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit späterer Veröffentlichungen durch den Antragsteller eigenmächtig einschränken. Dass der Antragsteller die Auskunft begehre, bedeute nicht, dass er die daraufhin erlangten Informationen ungeprüft veröffentliche. Es sei zu trennen zwischen der Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung und der Zulässigkeit der Veröffentlichung. Die Presse habe ohnehin vor jeder Veröffentlichung in eigener Verantwortung und im Hinblick auf die besondere Verantwortung gemäß Art. 3 BayPrG zu prüfen, ob die von ihr ermittelten Informationen veröffentlicht würden oder nicht. Die Entscheidung hierüber liege jedoch ausschließlich beim Antragsteller. Die Antragsgegnerin habe kein Recht, die begehrte Auskunft zu verweigern. Es bestehe keine Verschwiegenheitspflicht aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften. Das seitens der Antragsgegnerin behauptete, nicht weiter konkretisierte schutzwürdige Interesse der Anmelder am Ausschluss der Übermittlung ihrer Namen erreiche nicht das nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG erforderliche Schutzniveau. Durch die Auskunftserteilung werde kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt. Das nicht näher dargelegte Geheimhaltungsinteresse der Anmelder sowie deren abstrakte Gefährdung würden das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht überwiegen. Bei einer Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz wiege das Informationsinteresse des Antragstellers schwerer. Die Anmelder hätten das öffentliche Informationsinteresse an ihren Namen durch ihre Anmeldung erst veranlasst und seien allenfalls in ihrer Sozialsphäre betroffen. Zur Begründung eines Anordnungsgrundes lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass die begehrte Auskunft für eine zeitnahe, sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der lokalen „Pegida“-Bewegung unerlässlich sei. Die Öffentlichkeit habe ein aktuelles Interesse, zu erfahren, wer hinter der lokalen „Pegida“-Bewegung stehe. Vor allem, weil die Presse zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrags auf den Erhalt aktueller Informationen angewiesen sei und ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eine Berichterstattung überflüssig machen würde, liege in der Regel bei der Durchsetzung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs trotz Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerbevollmächtigte verweist insoweit auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14. Die begehrte Auskunft ermögliche erst eine sachgerechte Berichterstattung auf objektiver Grundlage. Aufgrund der Aktualität der Berichterstattung sei ein Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 29. Januar 2015 Bezug genommen. Der Antragsteller lässt sinngemäß beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wer die „Pegida“-Demonstrationen in der W. Innenstadt am 1. Dezember 2014, 8.
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Dezember 2014, 15. Dezember 2014, 22. Dezember 2014, 5. Januar 2015 und 12. Januar 2015 angemeldet hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, dass durch den Antrag die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen werde. Es sei nicht erkennbar oder konkret vorgetragen, warum die Namen der Anmelder für die öffentliche Diskussion benötigt würden bzw. warum die Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde. Sobald die Namen bekannt seien, müssten sich die betroffenen Personen mit den daraus folgenden Konsequenzen auseinander setzen. Darüber hinaus seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben. Verschwiegenheitspflichten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG würden sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie aufgrund der Berührung Grundrechte Dritter ergeben. Die Anmelder der Demonstrationen seien durch die begehrte Auskunft in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. In einer Abwägung sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder höher zu gewichten als das aufgrund der Pressefreiheit gewährleistete Informationsrecht des Antragstellers. Die Anmelder wollten ihre Namen selbst nicht nennen, hätten einer Weitergabe durch die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht zugestimmt und befürchteten im Falle der Weitergabe ihrer Daten Übergriffe aus der linksradikalen Szene. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin bestehe eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben der Anmelder. Dies werde durch die Ereignisse in Dresden deutlich, wo sich konkrete Drohungen speziell gegen die Organisatoren richteten, mit der Folge, dass eine Demonstration deswegen habe abgesagt werden müssen. Die Erhebung der Daten bei der Anmeldung der Demonstrationen diene allein sicherheitsrechtlichen Zwecken. Die Wahrnehmung des Versammlungsrechts setze nicht die Preisgabe persönlicher Daten voraus. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Antragserwiderung vom 4. Februar 2015 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.1.) als auch einen Anordnungsgrund (1.2.) auf Erteilung der begehrten Auskunft glaubhaft gemacht. Die durch die (vorläufige) Erteilung der begehrten Auskunft bedingte Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zulässig (1.3.). Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 1.1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch i.d.S. glaubhaft gemacht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat er einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG. Der Antragsteller ist als Redakteur der „M.“ aktivlegitimiert, bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Behörde i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt.
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Der Auskunftserteilung steht nicht die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Verschwiegenheitspflichten können dabei aber nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“ folgen. Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich auch daraus ergeben, dass die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), berührt (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris; VG Augsburg, B.v. 29.1.2014 - Au 7 E 13.2018 - juris Rn. 82). Widerstreitende Grundrechtspositionen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb im Wege praktischer Konkordanz abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“- Demonstrationen der Vorzug zu geben ist (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; VG Augsburg, B.v. 29.1.2014 - Au 7 E 13.2018 - juris Rn. 83; vgl. a. BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 19.2.2004 - 5 A 640/02 - ZUM-RD 2005, 90, 91). Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. nur VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der Demonstrationen der Auskunftserteilung an den Antragsteller nicht entgegen, weil dessen Auskunftsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Anmelder überwiegt. Das Auskunftsinteresse des Antragstellers hat im vorliegenden Fall hohes Gewicht. Das Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 22 ff.). Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, U.v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162, 174; B.v. 6.11.1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283, 296; zuletzt BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 28 ff.). Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166 Rn. 62; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27; U.v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26). Dem gegenüber stehen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG der Anmelder der Demonstrationen, welche jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zusichern. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt ein besonders hoher Rang zu, insbesondere seinem Menschenwürdekern. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1, 24 m. w. N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfG, U.v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 220). Als besondere Ausformung umfasst ist als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu
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bestimmen (vgl. nur BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1, 41 ff.; B.v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77, 84). Es steht jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Dem als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Intim- und Geheimsphäre ist die Privat- und Sozialsphäre in der Schutzintensität nachgelagert. In dieser hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, U.v. 5.6.1973, a. a. O., S. 220; B.v. 14.9.1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367, 373 f.; B.v. 6.5.1997 - 1 BvR 409/90 - BVerfGE 96, 56, 61; B.v. 13.6.2007, a. a. O., S. 29 f.; BGH, U.v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90 - NJW 1991, 1532, 1533; U.v. 23.6.2009, a. a. O., Rn. 29 f.; U.v. 19.3.2013, a. a. O., S. 1681 f.; je m. w. N.; VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 31 ff.). Bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse des Antragstellers und dem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen im Wege praktischer Konkordanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass Versammlungen im öffentlichen Raum von vorne herein auf Publizität ausgelegt sind und die Öffentlichkeit in aller Regel ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Dies wird auch in der datenschutzrechtlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2015 zugestanden. Die Anmelder der Demonstrationen sind hierbei lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen, welcher nur eine geringere Schutzintensität zukommt. Eine Gefährdung der Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Preisgabe ihrer Identität ist vorliegend nicht ersichtlich. Anders als im Falle der „Pegida“-Organisatoren in Dresden gibt es in W. keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken. Überdies stehen zumindest die verantwortlichen Personen, die u. a. auch als Redner bei den „Wügida“-Demonstrationen auftreten, bereits im Licht der Öffentlichkeit, so dass die Bekanntgabe ihrer Namen darüber hinaus nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt. Dem gegenüber besteht aktuell ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die sogenannten „Pegida“- Demonstrationen. Dieses relativ neue Phänomen beherrschte in den vergangenen Wochen und Monaten die bundesweite und regionale Berichterstattung in allen Medien sowie die öffentliche Diskussion. Zur journalistischen Auseinandersetzung und fundierten Darstellung der Hintergründe und Motive der Bewegung zählt es auch, sich mit den verantwortlichen Persönlichkeiten, die hinter „Pegida“ bzw. „Wügida“ stehen, auseinanderzusetzen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayPrG hat die Presse und damit der Antragsteller die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung. Die Auskunftserteilung ermöglicht insoweit erst eine sachgerechte Berichterstattung auf objektiver Grundlage. Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte führt damit eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Informationsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anmelder der Demonstrationen. 1.2. Ein Anordnungsgrund für die Erteilung der begehrten Auskunft ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung des Bestehens eines Anordnungsgrundes ist maßgeblich, ob ein Zuwarten bis zur Klärung des Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zumutbar erscheint oder durch den Verlust an Aktualitätsbezug ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich ist. Dabei muss in presserechtlichen Eilverfahren berücksichtigt werden, dass es zu der öffentlichen Aufgabe der Presse gehört, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, und dass Informationen einen Nachrichtenwert nur so lange haben, als sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweisen. Es muss gewährleistet sein, dass die Presse in die Lage
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versetzt wird, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - juris, Rn. 27; VG Augsburg, B.v. 29.1.2014 - Au 7 E 13.2018 - juris Rn. 86). Vorliegend ist ein Abwarten einer Entscheidung über das Informationsrecht des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren diesem nicht zumutbar. Denn aktuell besteht ein großes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über „Pegida“ und deren lokale Ableger, welchem ein Zuwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht gerecht würde. 1.3. Schließlich ist vorliegend hinzunehmen, dass durch die (vorläufige) Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch auch mit Blick auf die aktuelle Berichterstattung über die vom Antragsteller angesprochenen Themen voraussichtlich faktisch leerlaufen lassen (vgl. OVG MV, B.v. 12.2.2013 - 2 M 66/12 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit zu berücksichtigen, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantiert. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 26 m. w. N.). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt (BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 28). Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. In den Grenzen des Rechts entscheidet sie selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht
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auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch steht ihm mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Aufgrund der vorliegend durchgeführten Prüfung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Veranstaltern der „Pegida“-bzw. „Wügida“- Demonstrationen unzumutbare und irreparable Nachteile durch die Erteilung der begehrten Auskunft entstehen. Schließlich besteht in Bezug auf die begehrte Auskunft und die darauf aufbauende beabsichtigte Berichterstattung des Antragstellers ein besonderer Aktualitätsbezug. Gerade derzeit herrscht bundesweit und regional ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer fundierten und kritischen Berichterstattung über das relativ neue Phänomen der „Pegida“-Bewegung und ihre lokalen Ableger. Diesem aktuellen Interesse ist hier im Rahmen des Eilrechtsschutzes - ausnahmsweise - unter Hinnahme der Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung zu tragen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat dabei den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen.
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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: