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Information

Aktenzeichen
BER VG 27 L 259.12 2012 LPG
Datum
20. Dezember 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

BER VG 27 L 259.12 2012 LPG

Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum nominierten Kanzlerkandidaten der SPD dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Daneben erscheint das betroffene Interesse der Beigeladenen weder grundsätzlich in seinem Kernbereich getroffen, noch drohen der Beigeladenen aus der Veröffentlichung mehrere Jahre alter Zahlen unmittelbare Wettbewerbsnachteile. Soweit die Beigeladene meint, die Verfolgung eines Zusammenhangs zwischen der Höhe des für einen Vortrag von der Beigeladenen empfangenen Honorars und der Höhe der von dieser bezogenen Beraterhonorare im Wege der Recherche erfolge ersichtlich nur mit dem Ziel, rechtswidrige Behauptungen aufzustellen, und beeinträchtige schon von daher in besonders intensiver Weise ihre Interessen, verkennt sie die sich aus dem Wechselspiel der Rechte und Pflichten der Presse ergebende Systematik, wie sie in § 3 BlnPrG kodifiziert ist.

Einstweilige Anordnung Höhe von Honoraren für Beratungstätigkeiten Bundesministerium der Finanzen Nebeneinkünfte Abgeordneter Vertraulichkeit Betriebsgeheimnisse Geschäftsgeheimnisse Kanzlerkandidat

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∗ Beschluss Az. VG 27 L 259.12 VG Berlin 20. Dezember 2012 Tenor 1 Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verp ichtet, der Antragsstellerin Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten der Beige- ladenen für das Bundesministerium der Finanzen im Zeitraum zwischen dem 22. November 2005 und dem 27. Oktober 2009 gezahlten Honorare zu erteilen. 2 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der auÿerg- erichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3 Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- festgesetzt Gründe 4 A. 5 Die Antragstellerin ist als deutscher Medienkonzern unter anderem auch Ver- legerin der Tageszeitung B..., für die der Journalist H... als Reporter tätig ist. 6 Im Vorfeld der Wahl des Sozialdemokraten Peer Steinbrück zum Kanzlerkandi- daten der SPD für die Bundestagswahl 2012 auf dem Bundesparteitag der SPD in Hannover am 9. Dezember 2012 recherchierte der Journalist H... zu den von Stein-brück seit seinem Ausscheiden aus dem Amt des Bundes nanzministers im Oktober 2009 für Vortragstätigkeit erhaltenen Honoraren. Die Höhe von Stein- brücks Nebeneinkünften als einfacher Abgeordneter war seit Bekanntgabe dessen beabsichtigter Nominierung als Kanzlerkandidat am 28. September 2012 Gegen- stand einer breiten Berichterstattung in den Medien. Diese hatte dazu geführt, dass Steinbrück im Oktober 2012 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Ordnungsgemäÿheit der Oenlegung seiner Vortragstätigkeit beauf- tragt hatte. Die von dieser erstellte Au istung der von Steinbrück im Jahre 2011 ∗ http://openjur.de/u/618645.html (= openJur 2013, 20342) 1
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gehaltenen Vorträge weist für den 12. September 2011 einen anlässlich des 3. Kranhausgesprächs in der Kölner Niederlassung der Beigeladenen gehaltenen Vortrag zu einem Honorar von 15.000 Euro aus. Die Beigeladene war während der Zeit der Tätigkeit des nunmehrigen SPD-Kanzlerkandidaten als Bundes-  nanzminister von dessen Ministerium zu Beratungstätigkeiten bei Gesetzge- bungsvorhaben, aber auch zu sonstigen Beratungstätigkeiten, herangezogen wor- den. Die Gesamtsumme ihrer Honorare ist von der Bundesregierung mit Blick auf Ÿ203 Abs. 2 StGB als VS-Vertraulich eingestuft und Bundestagsabgeord- neten auf parlamentarische Anfrage nur unter Einhaltung der Geheimschutzvorschriften bekanntgegeben worden. 7  Am 6. Dezember 2012 fragte der Journalist H... per E-Mail bei der Antragsgeg- nerin an, wie hoch die von der Antragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Beraterhonorare während der Amtszeit des Bundes nanzministers Steinbrück gewesen seien. Mit Mail vom selben Tage antwortete die Antragsgegnerin, die von dem Journalisten erbetene Information könne diesem nicht erteilt werden, da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betree, die ohne Genehmigung eines betroenen Vertragspartners nicht herausgegeben werden könnten. Mit weiter- er Mail vom 6. Dezember 2012 wandte sich der Journalist H... erneut an die Antragsgegnerin und legte dar, dass er die Auskunftsverweigerung der Antrags- gegnerin für unzulässig halte, da die erfragte Summe aller Beratungshonorare ohne Aufschlüsselung kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstelle. 8  Die Antragsgegnerin bot darauf in einer folgenden Mail vom gleichen Tage an, sich mit den in Frage kommenden Geschäftspartnern bezüglich einer Zustim- mung zur Oenlegung ins Benehmen zu setzen. Mit Mail vom 7. Dezember 2012 bat der Journalist H... darum, dieses Beteiligungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn er es nicht für geboten erachte und sich eine rechtliche Klärung vorbehalte. Unter dem 10. Dezember 2012 fragte die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen an, ob sie mit der Oenlegung der Gesamtsumme der an sie in der Zeit vom 22. November 2005 bis 27. Oktober 2009 gezahlten Honorare einver- standen sei. 9  Mit ihrem Antrag auf vorläu gen Rechtsschutz vom 10. Dezember 2012 verfolgt nunmehr die Antragstellerin als Verlegerin der Tageszeitung, bei der der Jour- nalist H... angestellt ist, das Auskunftsbegehren weiter. 10 Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Gewährung vorläu gen Rechtsschutz nicht entgegen. Sie sei aufgrund der Be- deutung der betroenen Rechtsverletzung für die Antragstellerin im Falle einer Nichtgewährung unbedenklich; denn die Antragstellerin habe ein Recht auf In- formation, um ihr politisches Mitgestaltungsrecht ausüben zu können. Dies sei umso stärker zu bewerten, als die Antragstellerin Presse und auf Recherche angewiesen sei, um ihre Multiplikatorfunktion auszuüben. Darüber hinaus liege die geforderte sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vor. 2
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11 Ihr Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft folge aus Ÿ4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG. Sie sei Presse im Sinne dieses Gesetzes. Ein Ausschlussgrund nach dem allein in Betracht kommenden Ÿ4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift könnten Auskünfte nur verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werde. Dies sei vor- liegend nicht der Fall. Als betroenes privates Interesse kämen allein die Inter- essen der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Hierauf könne sich die Beigeladene jedoch schon nicht berufen, da sich deren Schutz auf Art. 12 GG Gründe, die Beigeladene aber als Unternehmen, das seinen Sitz auÿerhalb Deutschlands habe, insofern nicht Grundrechtsträgerin sei, da Art. 12 GG nur Deutsche schütze. Darüber hinaus liege auch kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vor. Denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Veröf- fentlichung der Gesamthonorare der Beigeladenen während der Amtszeit des Ministers Steinbrück deren Wettbewerbsposition nachteilig beein ussen könne. Selbst wenn jedoch ein schutzwürdiges betroenes Interesse vorläge, sei eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen anzustellen. Insoweit ständen sich das Informationsinteresse der Öentlichkeit  in Gestalt der Frage, ob es sich bei dem für den knapp einstündigen Vortrag Stein-brücks gezahlten Hon- orar von 15.000 Euro möglicherweise um ein sogenanntes kick-back für das übertragene Beratungsmandat handele - und das Interesse der Beigeladenen an ihrem Geschäftsgeheimnis gegenüber. Da es sich bei den Geschäften, auf die sich die begehrte Auskunft beziehe, um einen die Öentlichkeit betreenden Vorgang, nämlich die Beratung der Antragsgegnerin durch die Beigeladene bei öentlichen Gesetzgebungsvorhaben handele, müsse dieses zurücktreten. Über den genannten Anspruch hinaus ergebe sich ein Auskunftsanspruch der Antrag- stellerin auch aus Ÿ1 IFG sowie unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 10 EMRK. 12 Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerin als Presseunternehmen irreparabel schädi- gen, nämlich an der Aktualität der Berichterstattung hindern würde, wohinge- gen die Bekanntgabe der Informationen die Beigeladene nicht gefährden könne. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verp ichten, ihr Auskun- ft zu folgender Frage zu erteilen: Wie hoch waren die Beraterhonorare, die die Antragsgegnerin an die Beigeladene während der Amtszeit des Ministers Stein- brück zahlte. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 3
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17 Sie trägt vor, 18 der Antrag sei bereits unzulässig, denn ihm fehle das notwendige Rechtsschutzbedürf- nis. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Auskunftsanspruch bei der Antragsgegnerin gestellt. Die Anfrage stamme allein vom Journalisten H... Die Tatsache, dass die B...-Zeitung, bei der dieser als Reporter arbeite, von der Antragstellerin herausgegeben werde, reiche nicht aus, um von einem Antrag der Antragstellerin zu sprechen. Selbst wenn man jedoch den Antrag des Journalisten als eigenen Antrag der Antragstellerin ansehen wolle, sei der Eilrechtsschutzantrag verfrüht, da die Antragsgegnerin noch nicht abschlieÿend entschieden habe. Die Antragsgegnerin habe mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 die Beigeladene um Stellungnahme beziehungsweise Zustimmung zur Heraus- gabe der angefragten Informationen gebeten. Dass die Beigeladene ausweislich ihrer Antragserwiderung die Zustimmung verweigert habe, ändere hieran nichts, da die Antragsgegnerin die im Rahmen des Ÿ4 BlnPrG gebotene umfassende In- teressenabwägung nicht allein von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig machen dürfe. 19 Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemessen an den ho- hen, auch für Begehren gegenüber Behörden auf Informationszugang geltenden Maÿstäben für eine Vorwegnahme in der Hauptsache fehle es zunächst an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher ergebe sich nicht aus Ÿ4 BlnPrG, da die Antrags- gegnerin die Auskunft jedenfalls mit Blick auf schutzwürdige private Inter- essen der Beigeladenen habe verweigern dürfen. Die angefragte Gesamthono- rarsumme stelle sich als ein wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen dar, wobei oen bleiben könne, ob es sich insofern um ein Geschäftsgeheimnis han- dele; das Interesse einer Rechtsanwaltskanzlei, die Zahlungseingänge von Man- danten vertraulich zu behandeln, sei jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse, das auch in einer Interessenabwägung überwiege. Die von der Antragstellerin vorgenommene Verbindung der aktuellen Diskussion in der Öentlichkeit über Vortragshonorare des früheren Bundes nanzministers Steinbrück mit den hier begehrten Informationen sei konstruiert. Aus dem Gesamtbetrag der Honorare könne schlechterdings nicht geschlossen werden, ob die Beigeladene Steinbrück durch das Vortragshonorar einen Vorteil aufgrund der früheren Mandatierungen seitens des Antragsgegnerin habe zukommen lassen, zumal es sich ausweislich des Berichts der von Steinbrück beauftragten Wirtschafts-prüfungsgesellschaft bei der gezahlten Honorarsumme um den üblichen Honorarsatz gehandelt habe. Auch wenn die Bewertung des öentlichen Interesses an Informationen grundsätzlich der Presse selbst obliege, bedeute dies nicht, dass entsprechende Behauptungen der Presse im gerichtlichen Verfahren nicht insbesondere auf ein Mindestmaÿ an Plausibilität und Vertretbarkeit zu überprüfen seien. Demge- genüber komme dem privaten Interesse der Beigeladenen groÿes Gewicht zu, denn die Frage, welches Honorar eine Rechtsanwaltskanzlei in der bestehen- den Wettbewerbslage aus der Tätigkeit für einen Mandanten erziele, betre- e den Kern der freiberu ichen Tätigkeit. Der damit dokumentierte Umsatz beruhe auf vertraulichen einzelvertraglichen Vereinbarungen, die für Mitbewer- 4
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ber Rückschlüsse auf den Umfang der abgerechneten Leistungen zulasse. Daher seien diese Angaben seitens der Antragsgegnerin als vertraulich eingestuft wor- den und auch Bundestagsabgeordneten nur unter Einhaltung der Geheimhal- tungsvorschriften zur Verfügung gestellt worden. Nichts anderes könne dann für Informationsansprüche der Presse gelten. 20 Einem Anspruch aus Ÿ1 IFG stehe gleichfalls ein berechtigtes Interesse der beigeladenen an der Geheimhaltung ihres Geschäftsgeheimnisses in Gestalt der Gesamthonorarsumme gegenüber. Selbst wenn sich die Beigeladene insofern nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könne, was schon aufgrund unionsrechtlich- er Vorgaben fraglich sein, sei jedenfalls Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG erönet. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Nach höchstrichterlich- er Rechtsprechung bestehe kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch. Ferner bestehe kein derartiger Anspruch aus Art. 10 EMRK; dessen Schutzbere- ich beziehe sich nicht auf die Erönung bisher nicht allgemein zugänglicher Quellen. 21 Es fehle weiterhin am Anordnungsgrund. Ein aktueller Gegenwartsbezug sei vorliegend nicht gegeben, da die Antragstellerin einen Zusammenhang zwis- chen der beantragten Information und der aktuellen öentlichen Diskussion um die Vortragshonorare Steinbrücks nicht nachvollziehbar herzustellen vermocht habe. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin bzw. ihr Mitarbeiter an ein- er Recherche zu einem Artikel arbeite, reichten nicht aus, um einen solchen insbesondere gemessen am hohen Maÿstab der Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen. 22 Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, der geltend gemachte Anspruch ste- he der Antragsstellerin als einer juristischen Person nicht zu, denn er beziehe sich allein auf natürliche Personen. Darüber hinaus stehe der Antragsgegnerin ein Auskunftsverweigerungsanspruch wegen der durch die Preisgabe der Hono- rarsumme betroenen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu. Maÿgeblich- es Kriterium für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses sei dessen mark- twirtschaftliche Relevanz; die Kenntnis darüber, welchen konkreten Umsatz ein Wettbewerber mit einem Vertragspartner erziele, sei stets eine solche Gröÿe. Darüber hinaus erlaube sie Rückschlüsse auf das Mandantenportfolio eines Un- ternehmens, woraus sich für Wettbewerber ebenfalls Vorteile ergäben. Die Beige- ladene sei mit Blick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 EUV auch grundrechtsfähig in Bezug auf Art. 12 GG. Es bestehe ein hohes Schutzbedürfnis der Beigeladenen an ihren Geschäftsgeheimnissen, das zunächst schon aus deren wettbewerbsrechtlicher Relevanz sich ergebe. Ferner stelle sich der Eingri als besonders intensiv dar, da er rechtswidrig sei. Denn schon im Zeitpunkt der Auskunftserteilung könne mit hoher Sicherheit davon aus- gegangen werden könne, dass die geplante Information die Grenzen zulässiger kritischer Berichterstattung überschreiten werde. Die von der Antragstellerin verfolgte Kickback-Theorie sei sowohl mit Blick auf den fehlenden zeitlichen 5
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Zusammenhang zwischen Berater- und Vortragstätigkeit wie auch deswegen, weil die von Steinbrück für dessen Vortrag geforderte Summe dessen Üblichkeit- en entspreche, ersichtlich unzutreend. Eine eidesstattliche Versicherung zum fehlenden Zusammenhang zwischen den genannten Tätigkeiten liege bei. Darüber sei das öentliche Interesse, das an der Beratertätigkeit der Beigeladenen beste- hen könnte, längst durch entsprechende Auskünfte vor dem Bundestag und die Kontrolle der Ordnungsgemäÿheit der Honorarhöhe durch den Bundesrechnung- shof befriedigt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom- men auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beschlussfassung waren. 24 B. 25 I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürf- nis. Eine vorherige Befassung der Behörde ist entgegen der Auassung der Antragsgegnerin keine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweili- gen Anordnung (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Au ., Ÿ123 Rz. 22). Vielmehr ist in Leistungskonstellationen von einem grundsätzlich bestehenden Rechtsschutz- interesse auszugehen, da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein ma- terielles Recht gewährt, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichen Schutz anerkennt. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das subjektive Inter- esse des vermeintlichen Anspruchsinhabers oder das objektive Interesse an der Gewährung gerichtlichen Schutzes entfallen sei (BVerwG, Urteil vom 17. Jan- uar 1989 - 9 C 44/87 - zitiert nach Juris, Rz. 9; Kopp a.a.0., Vorb. zu Ÿ40, Rz. 37). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn einfachere oder eektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes vorhanden sind. 26 Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist weder für die Antragstellerin  die einen eigenen Antrag bei der Antragsgegnerin in der Tat nicht gestellt hatte  noch für den Journalisten H..., der bei der Antragsgegnerin in dieser Angelegen- heit bereits vorstellig geworden ist, eine einfachere oder eektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben. Vielmehr haben Antragsgegnerin wie Beigeladene nachdrücklich dargetan, dass sie den zunächst gegenüber der Antragsgegnerin vom Journalisten H... und nunmehr von der Antragstellerin geltend gemacht- en Auskunftsanspruch nicht ohne Weiteres zu erfüllen bereit sind. Weder kann  worauf es angesichts der nunmehrigen Verfolgung des Anspruchs durch die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt- daher der Journalist auf ein weiteres Zuwarten im Verfahren gegenüber der Antragsgegner- in verwiesen werden, hinsichtlich dessen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche Kriterien über die von der Beigeladenen geltend gemachten Geheimhal- tungsinteressen hinaus eine solche Entscheidung noch weiter sollten beein ussen können. Auch kann die Antragstellerin  nachdem Antragsgegnerin wie Beige- ladene vorab gegenüber dem angestellten Reporter und nunmehr auch im hiesi- 6
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gen Verfahren ihre ablehnende Haltung deutlich gemacht haben  nicht auf eine erneute Antragstellung für dasselbe Begehren gegenüber der Antragsgeg- nerin verwiesen werden. Die Verneinung eines Rechtschutzinteresses erschiene in dieser Konstellation jedenfalls unbillig. 27 II. Der Antrag ist auch begründet. 28 Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache er- forderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (Ÿ123 Abs. 3 VwGO i.V.m. Ÿ920 Abs. 2 ZPO). 29 1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht (a), ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu ver- weigern (b). 30 a) Der Auskunftsanspruch des Antragstellerin ergibt sich aus Ÿ4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, wonach die Behörden verp ichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öf- fentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch steht nach richtiger Auassung über den einzelnen akkreditierten Journalisten hinaus auch dem Ver- leger von Presseerzeugnissen zu (vgl. hierzu im Einzelnen und m.w.N. Burkhardt in: Löer, Presserecht, 5. Au . 2006  im Folgenden: Löer/Burkhardt - Ÿ4 LPG Rn. 41) und damit auch der Antragstellerin als Verlegerin unter anderem der B...-Zeitung, für die der Journalist H... tätig ist, zu. Die Antragsgegnerin ist ohne Frage Behörde im presserechtlichen Sinne, also eine Stelle, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. zum Begri Löer/Burkhardt, Ÿ4 Rz. 52). 31 Die Antragsstellerin begehrt weiter Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Löer/Burkhardt Ÿ4 LPG Rn. 78), nämlich der Höhe des Honorars der Beigeladenen  die den nunmehrigen Kanzlerkandidaten im Jahre 2011 zu einem Honorar von 15.000,- Euro zu einem Vortrag eingeladen hat - für Beratertätigkeiten zu der Zeit, da dieser noch Bundes nanzminister war. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angele- genheiten von öentlichem Interesse Nachrichten beschat und verbreitet, Stel- lung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (Ÿ3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löer/Burkhardt, Ÿ3 Rn. 86). Die Nebeneinkünfte Steinbrücks, hinsichtlich derer die Antragsstellerin einer möglichen Verknüpfung mit der früheren Beratungstätigkeit der Beigeladenen nachzugehen beabsichtigt, standen seit Bekanntgabe dessen beabsichtigter Nominierung zum Kanzlerkan- didaten am 28. September 2012 im Fokus des öentlichen Interesses. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches Interesse an der  auch früheren  politischen Tätigkeit des nunmehrigen Kanzlerkandidaten; dies schlieÿt die Höhe der von 7
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seinem früheren Ministerium für die Beratung durch die Beigeladene aufgewen- deten öentlichen Mittel ein. 32 b) Entgegen der Auassung von Antragsgegnerin und Beigeladener ist die Antrags- gegnerin nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach Ÿ4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. 33 aa) Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht ihr zunächst nicht nach Ÿ4 Abs. 2 Nr.1 BlnPrG zu. Danach kann die Erteilung von Auskünften verweigert wer- den, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhal- tungsvorschriften im Sinne der gesetzlichen Regelung sind Vorschriften, die öf- fentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverp ichtete Behörden zu- mindest auch zum Adressaten haben (Löer/Burkhardt a.a.O. Rz.100 m.w.N.). Hierzu gehören grundsätzlich auch Verschlusssachen (Löer/Burkhardt a.a.O. Rz. 104). 34 Wie sich aus den Antworten der Bundesregierung auf die Fragen der Abge- ordneten Dr. Gauweiler und Maurer zur Beratungstätigkeit der Beigeladenen (BT-Drs. 17/ 10050, 15; 17/11095,16 ) ergibt, hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Strafbarkeit der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen durch Amtsträger nach Ÿ203 Abs. 2 StGB die Summe der Berater- honorare der Beigeladenen als VS-Vertraulich eingestuft. Indes kann wegen der grundrechtlichen Fundierung des presserechtlichen Auskunftsanspruches in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und in Ermangelung eines fest umrissenen materiellen Geheimnisbegries die allein formale Einstufung einer Information als geheim diesem jedoch nicht in jedem Falle entgegengehalten werden. Selbstverständlich ist es, dass ein Vorgang nur deswegen nicht nur deswegen als geheim bezeichnet werden darf, um Presseauskünfte zu vermeiden (vgl. hierzu Löer/Burkhardt, a.a.O.). Vorliegend beruht die vorgenommene Einstufung der Bundesregierung der begehrten Information als VS-Vertraulich auf einer Vorschrift, die selbst keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Ÿ4 BlnPrG darstellt. Denn Ÿ203 Abs. 2 StGB verbietet nur die unbefugte Oenbarung eines der dort aufge- führten Geheimnisse. Ÿ4 Abs. 1 BlnPrG verleiht Behörden aber gerade das Recht zur Information, soweit nicht ein anderer Ausnahmetatbestand eingreift (Löf-  er/Burkhardt, a.a.O., Rz. 100; im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 19. 2. 2004  5 A 640/02 - zitiert nach openjur.de). Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu einem Wertungswiderspruch zu Ÿ4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG führen, der die auch von Ÿ203 Abs. 2 StGB genannten Geheimnisse als private Inter- essen erst nach durch umfassende Interessenabwägung erfolgter Prüfung auf ihre Schutzwürdigkeit vom presserechtlichen Auskunftsanspruch ausnimmt. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einstufung als VS-Vertraulich kann daher im Verhältnis zur Presse nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Ÿ4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPresseG berufen kann. 35 bb) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht nach Ÿ4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) 8
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verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. 36 Als im Falle einer Auskunftserteilung betroenes privates Interessen kommt hier allein das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse in Betracht. 37 Entgegen der Auassung der Antragstellerin kann sich die Beigeladene allerdings auch als ausländische juristische Person des Privatrechts in Form einer in L... ansässigen Limited Liability Partnership auf diese berufen. Denn der Schutz derartiger Geheimnisse ndet seinen Grund nicht nur in im Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches in der Tat nur inländischen juris- tischen Personen des Privatrechts zusteht, sondern zugleich auch in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009  BVerwG 20 F 23.07, zitiert nach Juris). Darüber hinaus können sich ausländische natürliche und juristische Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, der - ungeachtet des Spezialitätsverhält- nisses zu Art. 12 Abs. 1 GG - auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012  20 F 13/10- zitiert nach Juris, Rz. 16). 38 Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezo- genen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht oenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsge- heimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmän- nisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Oenlegung der dem Geheim- nis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beein ussen. Geschäfts- geheimnisse betreen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Ver- hältnisse eines Unternehmens maÿgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 -, zitiert nach Juris, Rz. 8, und Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, zitiert nach Juris, Rz. 12 f., jeweils m.w.N.). Unter den Begri des Umsatzes mag die hier in Rede stehende Gesamt- summe der von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zwischen 22. November 2005 und 27. Oktober 2009 seitens der Antragsgegnerin ge ossene Beraterhono- rare zu fassen sein. Jedenfalls aber ist dieses private Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung dieser Information nicht schutzwürdig. Nicht jede Ver- letzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des Ÿ4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus, sondern nur eine solche eines schutzwürdigen privaten Interess- es. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öentlichkeit und den entge- genstehenden privaten Interessen ermittelt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, zitiert nach Juris, Rz. 5, 9
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m.w.N.) Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Information- sinteresses der Öentlichkeit aus. 39 Hinter dem einfachgesetzlich im Pressegesetz konkretisierten Informationsanspruch der Presse steht die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratis- chen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Mein- ungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Infor- mation versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie erönete Rolle wirksam wahrzunehmen Diesem Anliegen entspricht die P icht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine groÿzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.0. Rz. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 40 Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öf- fentlichkeit an Informationen zum nominierten Kanzlerkandidaten der SPD dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kri- terien selbst entscheiden dürfen, was sie des öentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäÿig auch auf einen bloÿen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.0., Rz. 7 m.w.N.). Diesem Maÿstab entspricht zunächst schon der Ansatz der Recherche des bei der Antragstellerin angestell- ten Journalisten, einem - vermuteten - Zusammenhang zwischen der früheren Beratertätigkeit der Beigeladenen für die Antragsgegnerin, welche damals vom nunmehrigen Kanzlerkandidaten geführt wurde, und dessen Einladung zu Vor- tragstätigkeit für die Beigeladene weiter nachzugehen. Darüber hinaus beste- ht, da der frühere Bundes nanzminister nunmehr zur bevorstehenden Bun- destagswahl 2013 das dritthöchste deutsche Staatsamt anstrebt, ein generelles Interesse der Öentlichkeit - nämlich der Wähler - an Fragen zu seiner Per- son, die für diese zu einer Einschätzung seiner Quali kation für dieses Amt von Belang sein können. Dazu zählt neben der bereits öentlich diskutierten und von der Antragsstellerin unter weitergehenden Gesichtspunkten angesprochenen Frage der Transparenz und Integrität mit Blick auf Nebentätigkeiten sicher auch dessen bisherige Führung öentlicher Ämter und damit auch der hier mit aufge- worfenen Frage, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken öentliche Gelder - Steuermittel - von ihm in dieser Tätigkeit eingesetzt wurden, wie etwa hier zum Erwerb externen Fachwissens jenseits der eigenen Behörde. Diese Frage ist  entgegen der Auassung der Beigeladenen - hinsichtlich der konkreten Zwecke nur teilweise - nämlich insoweit die von der Beigeladenen begleiteten Geset- zesvorhaben auf Anfrage der Abgeordneten Dr. Gauweiler und Maurer benannt worden sind (s.o., BT-Drs. 17/10050 und 11095)- nicht aber hinsichtlich der 10
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