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Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.
Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Information
- Aktenzeichen
- BER VG 27 L 137.12 2012 LPG
- Datum
- 31. Juli 2012
- Gericht
- Verwaltungsgericht Berlin
- Gesetz
- Berliner Pressegesetz
Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2012
BER VG 27 L 137.12 2012 LPG
Die Geschäfte, auf die die begehrte Auskunft sich bezieht, liegen einem die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang, nämlich der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, zugrunde. Diesem Umstand korrespondiert ein legitimes Interesse der Öentlichkeit daran, den anvisierten Erfolg dieser Förderung zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der erwähnten Verbände eingegrien. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Da es dem Antragsteller hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
Einstweilige Anordnung Olympische Spiele 2012 Medaillien Zielvereinbarungen Sportverbände Nationenwertung Bundesministerium des Innern
∗ Beschluss Az. 27 L 137.12 VG Berlin 31. Juli 2012 Tenor 1 Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verp ichtet, 2 I. dem Antragsteller 3 1. bezogen auf die Olympischen (Sommer)Spiele 2012 hinsichtlich folgender Sportverbände: 4 - Deutscher Boxsport Verband,- Deutscher Badminton Verband,- Deutscher Bas- ketball Bund,- Deutscher Fechter Bund,- Deutscher Fuÿball Bund,- Bundesver- band Deutscher Gewichtheber,- Deutscher Handball Bund,- Deutscher Hockey Bund,- Deutscher Judo Bund,- Deutscher Verband für Modernen Fünfkampf,- Bund Deutscher Radfahrer,- Deutscher Ringer Bund,- Deutscher Schützen Bund,- Deutscher Tischtennis Bund,- Deutscher Turner Bund,- Deutscher Volleyball Verband,- Deutsche Taekwondo Union,- Deutsche Triathlon Union,- Deutsches Olympiade Komitee für Reiterei/Deutsche Reiterliche Vereinigung,- Deutsch- er Kanu Verband,- Deutscher Ruder Verband,- Deutscher Schwimm Verband,- Deutscher Segler Verband und- Deutscher Tennis Bund, 5 2. sowie bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2014 hinsichtlich folgender Sportverbände: 6 - Deutscher Bob- und Schlittensportverband,- Deutscher Eishockey Bund,- Deutsche Eislaufunion,- Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft,- Deutscher Curling Verband,- Deutscher Ski Verband und- Deutscher Snowboardverband, 7 jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen: 8 Wie viele Goldmedaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? ∗ http://openjur.de/u/573789.html (= openJur 2012, 130858) 1
9 Wie viele Medaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung ins- gesamt gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? 10 Welchen Platz in der Nationenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? 11 Welchen Platz in der Medaillenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? 12 II. und dem Antragsteller bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2010 hinsichtlich der unter I.2. aufgezählten Sportverbände jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen: 13 Wie viele Goldmedaillen musste der jeweilige Sportverband gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? 14 Wie viele Medaillen musste der jeweilige Sportverband insgesamt gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? 15 Welchen Platz in der Nationenwertung musste der jeweilige Sportverband bele- gen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? 16 Welchen Platz in der Medaillenwertung musste der jeweilige Sportverband bele- gen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? 17 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der auÿerg- erichtlichen Kosten des Beigeladenen. 18 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 19 Der zuletzt noch gestellte, sinngemäÿe Antrag, 20 zu beschlieÿen, wie geschehen, 21 hat Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Haupt- sache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO). 22 1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zusteht (a), 2
ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu ver- weigern (b). 23 a) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, wonach die Behörden verp ichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller gehört als aus- gewiesener Vertreter der Presse, nämlich als freier Journalist, der u. a. für eine Tageszeitung tätig ist, zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löer, Presserecht, 5. Au . 2006 - kün- ftig: Löer/Burkhardt -, 4 LPG Rn. 78), und zwar zu den von dem Beigelade- nen und einzelnen Bundessportfachverbänden geschlossenen Zielvereinbarungen hinsichtlich der Olympischen Spiele 2010, 2012 und 2014, wobei unter Zielverein- barungen entgegen der Auassung der Antragsgegnerin auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Vereinbarungen zu verstehen sind, in denen der Beige- ladene und die genannten Verbände sich auf Ziele für besagte Spiele geeinigt haben (z. B. diesbezügliche Abreden im Rahmen so genannter Meilensteinge- spräche). Die Antragsgegnerin ist mit diesen Fakten im Rahmen ihrer Zuständigkeit befasst gewesen (vgl. hierzu Löer/Burkhardt, a.a.O., Rn. 59). Diese Zielvere- inbarungen sind eine Grundlage für die Förderung des deutschen olympischen Spitzensports durch die Antragsgegnerin. Dem zuständigen Bundesministeri- um des Inneren liegen derartige Vereinbarungen vor; von den Meilensteinge- sprächen sind ihm zumindest die einschlägigen Ergebnisse bekannt. Das Auskun- ftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öentlichem Interesse Nachricht- en beschat und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löer/Burkhardt, a.a.O., Rn. 86). Denn es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öentlichkeit Anteil nimmt, nämlich der Förderung des deutschen Spitzensports mit Steuermitteln, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. 24 b) Entgegen ihrer Auassung ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die er- betenen Auskünfte nach 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG, nach dem ein Auskunftsver- weigerungsrecht allein in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) verweigert werden, soweit ein schutzwürdi- ges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. 25 Als im Falle einer Auskunftserteilung betroene private Interessen kommen hier einzig die Interessen des Beigeladenen und einzelner Bundessportfachverbände am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Es erscheint bereits zweifelhaft, mag aber letztlich auf sich beruhen, ob die begehrten In- formationen überhaupt solche Geheimnisse sind. Denn etwa berechtigte Inter- essen des Beigeladenen und besagter Verbände an der Geheimhaltung dieser 3
Informationen sind jedenfalls nicht schutzwürdig. Nicht jede Verletzung pri- vater Interesse löst bereits die Sperrwirkung des 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Bln aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu be- fürchten sein. Ob die betroenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, Rn. 5, m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Informa- tionsinteresses der Öentlichkeit aus. 26 Der Antragsteller hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öf- fentlichkeit an den erstrebten Informationen zu den in Rede stehenden Zielvere- inbarungen dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des In- formationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öentlichen In- teresses für wert hält und was nicht. Die Zielvereinbarungen bilden eine Grund- lage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öentlichen Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen in der Medaillen- und Nationenwertung die einzelnen Bundessportfachverbände bei den erwähnten Olympischen Spielen jeweils anstrebten bzw. anstreben, auszuge- hen, zumal besagte Informationen für eine Bewertung der Eektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, mithin der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öentlichen Mittel, relevant sein können. 27 Dem öentlichen Informationsinteresse stehen die etwaigen Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der genannten Verbände gegenüber. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäÿigkeit sind zum einen das Maÿ des Information- sinteresses und zum anderen Art und Schwere des Eingris in das Geschäfts- geheimnis im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Je sensibler dabei der Bere- ich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft ist, umso gröÿeres Gewicht kommt dabei der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu, wobei auch die im öentlichen Leben wahrgenommene Funktion desjenigen, über den Auskunft begehrt wird, in die Abwägung einzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 8, m.w.N.). Nach diesen Maÿstäben sind hier die in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem dargelegten öentlichen Interesse an der begehrten Auskunft nicht als schutzwürdig anzusehen. 28 Die Geschäfte, auf die die begehrte Auskunft sich bezieht, liegen einem die Öf- fentlichkeit betreenden Vorgang, nämlich der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, zugrunde. Diesem Umstand korrespondiert ein legit- imes Interesse der Öentlichkeit daran, den anvisierten Erfolg dieser Förderung zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der erwähn- ten Verbände eingegrien. Diese Auskunft betrit ausschlieÿlich die nach den 4
entsprechenden Vereinbarungen angestrebten Medaillen- und Platzierungsziele (in der Nationen- und Medaillenwertung) der jeweiligen Bundessportfachver- bände. Informationen, die Rückschlüsse auf den Weg, auf dem diese Ziele erreicht werden sollen, zulassen, werden dagegen nicht nicht verlangt. Im Übrigen hat auch weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, wie der Beigeladene oder die genannten Verbände allein durch die Oenlegung besagter Ziele einen Wettbewerbsnachteil erleiden soll. Aus diesen Gründen sind die privaten Interessen des Beigeladenen und der Verbände dem öentlichen In- formationsinteresse unterzuordnen. 29 Soweit die Antragsgegnerin einen Kontextverlust und eine falsche Berichter- stattung als Folge einer isolierten Weitergabe von Medaillenzielen befürchtet, betrit dies Verwertung der erstrebten Auskünfte und fällt allein in die redak- tionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass sich die Presse ihrer Verantwortung bewusst ist und ins- besondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Allein die Möglichkeit einer falschen Berichterstattung reicht jeden- falls nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 11, m.w.N.). 30 2. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anord- nung liegt vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Haupt- sache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzver- fahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicher- weise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öentlichkeit hängt maÿgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaung angewiesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Da es dem Antragsteller hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereigniss- es, nämlich der gegenwärtig statt ndenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewis- sen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich ver- bürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung eektiven Rechtss- chutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 39 , 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Be- trags vorgenommen hat. 5
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