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Aktenzeichen
4 V 15 21
Datum
16. April 2021
Gericht
Verwaltungsgericht Bremen
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 15/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. – Antragsteller – gegen die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Grieff am 16. April 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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2 Gründe I. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten schriftliche Auskunft bzw. Akteneinsicht hinsichtlich der kompletten Verwaltungsakten der Beklagten und suchen diesbezüglich um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. Es fehlt den Antragstellern jedenfalls an einer Antragsbefugnis, die in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO aufgrund der subjektivrechtlichen Ausgestaltung des Verwaltungsrechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen muss. Danach muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein (vgl. statt vieler Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO § 123 Rn. 107b). Ein Anordnungsgrund ist weder dargelegt noch erkennbar. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auch bei einem Anspruch aus Art. 15 DSGVO, wie er hier geltend gemacht wird, anhand der nationalen Regelungen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur zu bejahen, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 648/20 –, Rn. 45, juris). Die Antragsteller haben – auch auf entsprechenden Anhalt in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 29.01.2021 – nicht plausibel und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein könnte. Die Antragsteller haben insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Verweis auf eine Klärung der behaupteten Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erst in einem Hauptsacheverfahren für sie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
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3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da sich die begehrte Auskunft nicht auf Angelegenheiten der Fürsorge beschränkt (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin zu 1. vom 05.03.2021). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war nicht zu vermindern, da in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Stahnke                                Dr. Kiesow                                  Grieff
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